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FondHauptarchiv - Urkunden (1177 -1526)
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Charter: 6344
Date: 1526 III 06
AbstractHanns Sueß, zu den zeiten burgermaister, und der rate gemain der stat zu Wienn gestatten dem . . . briester . . . Michelen Helnstainer, beneficiat der stift so weilend n. Seemanin gestift, ain haus bei Werderthor bemelter stift zugehörig, zu verkaufen. Er mag den kaufer nutz und gweer fertigen und die kaufsumma darumb emphahen . . . doch daz er das gelt . . . der stift zu guet widerumbanleg mit Zustimmung der Aussteller.

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Charter: 6345
Date: 1526 III 12
AbstractErzherzog Ferdinand erläßt eine neue Stadtordnung, in deren Eingang auch auf die Maximilianische Reform des Stadtrechtes vom Jahre 15172 Bezug genommen und der jüngst vorgefallenen Mißverhältnisse gedacht wird, indem (fol. Ib) alle freihaiten und statuten, damit sy in sondern genaden fürsehen, aus aller handhabung komen und darzue ettlich derselben freihaiten der stat Wienn nichts nutz gewest sonder unter der gemainn getrewen burgerschaft irrung gebracht; auch als die genannten und haußgenossen in bemelter . . . stat Wienn ain zeit nit früchtpar sonder schedlich erschinen, die durch den Erzherzog mit rechtlicher erkhanntnüs abgethon worden, worauf dann in 68 Artikeln, die durch Überschriften in Fraktur gekennzeichnet sind, das städtische Wesen geregelt wird, und zwar unter besonderem Hinweis auf die nicht mehr genügenden freihalten und statuta (fol. 2a), nämlich das dem Erzherzog vorgelegte Fridericianum von 1460, Juli 5, Wien (Bd. III, n°3955 dieses Regestenwerkes, Serie II), von dessen neun Transsumpten jedoch nur das erste die Urkunde Herzog Albrechts II. von 1340, Juli 24 (Bd. I, n° 221), mit Datum erwähnt und inhaltlich skizziert wird. Das besonder puech, d. h. das vorliegende Libell bringt nun: A) folgende Bestimmungen aus älteren Privilegien: 1. Hungerisch und Weihisch wein und einlassung der wein nach Martini betreffend (fol. 2b), in denen nur die Bestimmungen des Albertinums von 1340 eingeschärft werden. 2. Aber der statuta halben (fol. 2b) wird das Albertinum von 1296, Februar 12 (a. a. 0. n° 22) in allen richterlichen und burgerlichen sachen außer Kraft gesetzt und auf die weiter unten folgenden Bestimmungen verwiesen, wogegen die Verfügung 3. die schuel betreffend (fol. 3a) in Kraft bleibt (Tomaschek, a.a.O. 70, § 10), ebenso 4. Wasser güt (fol. 3a) betreffende Bestimmungen (Tomaschek, a. a. 0. S. 71, § 14), desgleichen 5. Weingartpaw und 6. Weinlesen (fol. 3a) betreffend (Tomaschek, a. a. 0. S. 71 f., § 16). In gleicher Weise werden die Verfügungen des Albertinums über: 7. Bevestigung (fol. 3a) bestätigt (Tomaschek, a. a. 0. § 31f.). Folgen Bestimmungen über: 8. Brückmaut (fol. 3a), 9. Niderlag (fol. 3b), 10. Kaufleut (fol. 3b) und 11. Wag (fol. 4a), welche §§ 8 - 11 sämtlich den §§ 34 - 38 des Albertinums mehr minder entsprechen (Tomaschek, a. a. 0. S. 74f.), wobei insbesondere die Wage der Obhut des Magistrats übergeben wird. 12. Der Besluß auf kaiser Fridrichen und kaiser Maximilian confirmation (fol. 4a) bringt nur die Bestätigung der erstgenannten in knappen Worten, ohne des Stadtrechts von 1517 zu gedenken. Es folgen nun Bestimmungen über: 13. Erbgüt und verfallenn guet (fol. 4a) mit dem Transsumpt der Urkunde Herzog Albrechts III. von 1383, Februar 2, Wien (fol. 4b - 5a, siehe unten S. 534 in den Nachträgen zum Bd. I vorliegender Serie), dann ein Artikel über: 14. Jarmarkt mit dem Transsumpt der Urkunde Herzogs Albrecht III. von 1382, September 29 (fol. 5b - 6b, vergl. Bd. I dieser Serie, S. 247, n° 1038; ferner ein solcher 15. Weinzehend betreffend mit dem Transsumpt der Urkunde von Herzog Albrecht III. und Leopold III. aus dem Jahre 1370, September 17, Wien (fol. 6b - 7a, vergl. Bd. I, S. 186, n° 780), endlich wegen 16. Überstikh aus den weingärten mit Transsumpt der Urkunde König Ladislaus Posthumus von 1452, November 12, Wien (fol. 7a - 7h, vergl. Bd. II, S. 342, n° 3486), worauf B) (17.) der Eingang Newer freihalten eröffnet wird (fol. 7b); diese sind: I. (18.) New weingartsätz (fol. 7b - 8a) gegen die Verdrängung von Weide und Feld durch neue Weingärten und die damit verbundene Lohnsteigerung. II (19.) Der geistlichen weinschenken (fol. 8b - 9a) wegen wird Besteuerung der Weinzufuhr geistlicher Besitzer eingeführt. III. (20.) Weinverschreibungen (fol. 9a), den Geistlichen vom Wiener Magistrat erteilt, werden aufgehoben. IV. (21.) Gemain gründpüecher (fol 9a - 9b) der verschiedenen Grundherren sind hinfort nur in solchen Fällen maßgebend, wenn ain guet in reiß und öd ligt; alle übrigen aus derlei Verhältnissen erwachsenen Händel werden vor das Wiener Stadtgericht gezogen. Über Grundkäufe muß ein Kaufbrief gegeben werden, besiegelt vom Grundherrn oder einem Stellvertreter samt zweien Zeugen. Ermäßigung der Anschreibgebühren. Diese Bestimmungen gelten nur für auswärtige Grundherren, nicht für die Stadt, für die später eigene Bestimmungen ergehen; vergl. unten VI. (46). V. (22.) Stat Regierung (fol. 10 - 20a), und zwar: a) (23.) Zum ersten der erwellung der regierung halben unser stat Wien (fol. 10a). Es werden hundert behaust burger erwählt, aus diesen wieder zwölf Stadträte und zwölf Beisitzer des Stadtgerichtes, die übrigen 76 bilden den aussern rat. b) (24.) Stat- und äusseren rat waal (fol. 10a - 10b); alljährliche Ergänzungswahl am 21. Dezember, nach drei Jahren Austausch zwischen Stadt- und Äußerem Rat. Nur Vorschlagsrecht, die Regierung wählt. c) (25.) Burgermaister waal (fol. 10h). Alljährlicher Vorschlag, die Regierung wählt, daraus sich allenfalls ergebende Lücke im Ratskollegium ist zu ergänzen. d) (26.) Anwald unsers statrats zuWienn amtshandlung (fol. 11a - 11b). Aufsichtsorgan im landesfürstlichen Sold, muß nicht Bürger sein.'e) (27.) Burgermaistersambtshandlung (fol. IIb - I2b). f) (28.) Statrats ambtshandlung (fol. 12 b - 13a). g) (29.) Statschreibers dinst (fol. 13a - 13b). h) (30.) Äussern rats handlungen (fol. 13b). i) (31.) Statcamrer (fol. 13b - 14b). k) (32.) Unterstkamerer (fol. 14b). l) (33.) Spitalmaister (fol. I4b - 15b) m) (34.) Brükhmaister (fol. I5b - 16b). n) (35.) Brukhgegenschreiber (fol. 16b - 17a). o) (36.) Mauthauß und die meut (fol. 17a). p) (37.) Der kirchmaister halben (fol. 17a -17b). q) (38.) Pilgramhauss (fol. 17b - 18a). r) (39.) Raitpersonen (fol. 18a). s) (40.) Steurpersonen (fol. 18a - 19a). t) (41.) Steur und ansleg (fol. I9a). Ertragsteuer, bei Gütern 1 - 4 dn auch mehr vom Pfund, vom Dreiling eingeführten Weines sowie vom Gewerbe (Kaufmannschaft und Handwerk) nach billiger Schätzung. u) (42.) Raitung (fol. 19a - 19b). Der Steuerabrechnung ist jeweils ein Ausschuß zuzuziehen, bestehend aus zwei Stadträten, zwei vom Äußeren Rat und je einem aus jedem Viertel. v) (43.) Beswarung der steur (fol. 19b). Rekurs an Bürgermeister und Rat. ) (44.) Verwarung der stat thor (fol. 19b). Der Bürgermeister verwahrt die Schlüssel. x) (45.) Viertlmaister (fol. 19b - 20a). Beeidete Ordnungsorgane, vom Bürgermeister und Rat zu bestellen. VI. (46.) Stat Gruudpüech (fol. 20a). Die Grundbuchsführung ist nicht mehr vom Stadtrat, sondern vom Äußeren Rat und von der Bürgerschaft zu besorgen; Abstellung übermäßiger Gewergeldleistung und anderer Übelstände. VII. (47.) Aid betreffend (fol. 20a - 20 b). Der landesfürstliche Anwalt, der Bürgermeister, Stadtrat, der Äußere Rat und der Gegenschreiber auf der Brücke schwören der Regierung; der Stadtschreiber, Stadtkämmerer und Unterkämmerer, der Spitlmeister und Brückmeister, die Mautner, Kirchmeister, die Verwalter des Armenhauses, die Rait- und Steuerpersonen schwören dem Bürgermeister im Beisein des Anwaltes. VIII. (48.) Aufnemung der bürger (fol. 20b). Nicht an den Hausbesitz geknüpft, nur 2 fl. rhein. Aufnahmsgebühr; Bürgereid. IX. (49.) Inwoner (fol. 20b - 21a) müssen Bürger werden. X. (50.) Tagwercher (fol. 21a). Evidenzhaltung und Überwachung. XI. (51.) Verwerfung der personen (fol. 21a). Fernhalten schädlicher Personen. XII. Ehegesetzgebung (fol. 21a - 21b): a) (52.) Erliche heiratt (fol. 21a - 21b). Erhaltumg des elterlichen Einflusses auf die Ehen der Kinder; Gerhaben dürfen die Ehe bei weiblichen Mündeln nicht hintertreiben. b) (53.) geverlich heiratt (fol. 21b). c) (54.) Witib heiratt (fol. 21b - 22a). d) (55) Widerwärtig heiratt betreffend (fol. 22a - 22b). Lauter Bestimmungen gegen Mißheirat sowie gegen Übervorteilung der Kinder erster Ehe. XIII. (56.) Clösterlichen eingang (fol. 22b - 23a). Das Eintrittsalter ist für männliche Personen auf 20, für weibliche auf 18 Jahre festgesetzt; es darf nur Fahrhabe mitgegeben werden. XIV. Verlassenschaftsbestimmungen (fol. 23a - 24b): a) (57.) Mannspersonen Testament und geschäfft (fol. 23a - 23b). Schriftlich, eigenhändig oder doch eigenhändig unterschrieben; Bestimmungen über Besiegelung; wenn notgedrungen, kann auch mündlich testiert werden, dann vor 5 Zeugen. b) (58.) Weybspilder testament und geschafft (fol. 23b - 24a). Bei verheirateten Frauen und bei Witwen wie in 57, ebenso der majorennen oder verlobten Jungfrauen. Männliche Personen unter 20, weibliche unter 18 Jahren sind nicht testierfähig. Einschränkung des Einflusses der Beichtväter, die weder gescheftiger zeugen noch1 volzieher sein dürfen. c) (59.) Ordnung derTestament (fol.24a). Anzeige beim Bürgermeister 8 Tage nach dem Tode des Erblassers; dann folgt Eröffnung und Eintragung; wenn unangefochten, wird das Testament nach einem Jahre rechtskräftig. Testamentsvollstrecker dürfen weder Siegler noch Zeugen des Testaments sein. d) (60.) Vermächt halben (fol. 24a - 24b). Solche an die Gattin sind ähnlich wie schriftliche Testamente zu behandeln, unbeschadet allfälliger Erbansprüche; solche an den Gatten sollen vor dem Rate angekündigt und von zwei Räten besiegelt sein. XV. Vormundschaftsverhältnisse (fol. 24b - 25b): a) (61.) Gerhaben (fol. 24b - 25b). Wenn im Testament keine Vormünder vorgesehen, sind solche zu bestellen. Rechenschaftspflicht aller Vormünder, Kontrolle des Besitzstandes der Mündel durch magistratische Kommissionen, Verkauf der Mündelgüter nur zum Zwecke der Schuldentilgung; kein Stadtrat darf zum Vormunde bestellt werden, außer durch Testament des Erblassers. b) (62.) Verthüelich personen. Geistesschwache und Verschwender stehen unter Aufsicht des Magistrates und erhalten aufseher und curatores (fol. 25b). c) (63.) Vogtpar jar. Beginn bei Jünglingen mit dem 22., bei Jungfrauen mit dem 20. Jahre, bei Verheiratung Unmündiger sofort nach consumtio matrimonii (fol. 25b). XVI. (64.) Statrichters ordnung (fol. 25b - 26b). Der Stadtrichter wird vom Landesherrn ein- und abgesetzt, ihm pan und acht verlihen, der Eid abgenommen; wird sein panbrief durch den Landesherrn oder die Regierung oder durch ain namhafte glaubwirdige person aufgehoben, so erlischt sofort die richterliche Befugnis. Der Stadtrichter ist Mitglied des Stadtrates, wo er sein stat und stim hat wie bisher, ist aber nit verpunden . . . nach der ordnung in den statrat zu geen, sondern wann er söliches des statgerichts und ander geschaft halben, thun mag. a) (65.) Beisitzer (fol. 26a), Es sind deren zwölf, wie in dem ersten artikl gemelt, und vom Landesherrn besoldet; sie sollen dem statrichter . .. gehorsam sein und ir aufsehen auf in haben, richten nach dem statgerichts ordnung puech; polizeiliche Aufsicht über verdächtige Personen, Eid an den Landesherrn; bei öffentlichen Aufzügen gehen sie unmittelbar nach den Stadträten, tragen silberne Stäbe und unterscheiden sich von dem Stadtrat eben nur durch dessen Vortritt. XVII. Landesfürstliche Räte und Diener und deren Privilegien: a) (66.) Unser Re/at und diener betreffend (fol. 26b - 27a). Diese dürfen von ererbten oder erheirateten Wiener Weingärten Wein in die Stadt führen und verkaufen, ohne deshalb Bürger werden, zu müssen, aber mit der Stadt leiden; von sonstigem Weingartenbesitz dürfen sie, wann sy zu Wienn sein, wohl auch in ihre Häuser führen, aber nicht verkaufen, sondern allain zu irer und ires hausgesinds underhaltung prauchen. Dies alles gilt nur von solchen dienern die am hof und in den regierungen in Österreich dienen, nicht von solchen, die mit dienst-briefen versehen sind. b) (67.) Pier belangend. Bier darf nur in dem pierhauß das dem spital zuegehört, geschenkt werden; es ist für gutes und leichtes Bier zu sorgen; landsfurstlich Räte und Diener aber dürfen in . . . Wienn . . . in ir heuser oder herbergen zu irem lusttrinkhen pier in die stat fueren, aber nicht umb gelt ausschenken oder verkaufen (fol. 27a). XVIII. (68.) Beslüß. Mit Ausnahme der inserierten Privilegien behält sich der Landesfürst Änderungen des Statuts vor, doch allain auf genuegsam verhör und1 erkondigung und unter Zuziehung des Stadtrates. Veränderungen dürfen nur mit ainer ordenlichen satzung beschehen.

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Charter: 6346
Date: 1526 III 21
AbstractWolfgang Hewtl und . .. Geörg Lanng, bed derzeit des rats der stat zu Wienn bezeugen, daz fur ... ytzbenannten rate kömen ist der . . . briester herr Michel Helnstainer mit der Bitte, ime ettlich herren zuezegeben zu schätzern aines haus hie innerhalb Werderthor, mit ainem tail zenagst Geörgen Zwetler des schuester haus gelegen. Aussteller, zu sölher schatzung verordent . . . haben . . . mitsambt den vier gesworen werchleuten daselbs daz . . . haus . . . umb 120 lb dn gueter landswerung in Österreich geschätzt. Mit dieser kuntschaft kommen sie vor den Rat, auf dessen haissen und bevelh sie herren Michelen Helnstainer disen schatzungbrief verfertigten under ihrem zurugkh aufgedruckten petschadten. . . .

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Charter: 6347
Date: 1526 IV 05
AbstractHanns Sueß zu den zeiten burgermaister, und der rate gemain der stat zu Wienn haben die ewigen drei messen, die weilend des geistlichen briester, herr Simon Reschen von Gryntzing seligen geschäfftleut in Sand Michels pharrkirchen auf Unser lieben Frawen altar alhie zu Wienn wochenlich ze lesen gestift haben, der die Aussteller recht ungezweiflt lehenherren sein und die ihnen mit tod und abganng Paulen Groskopf briester als nagstem capplan ledig worden ist, dem Ersamen herren Bernharten Gumpl briester gnedegklich verlichen unter den üblichen Vorbehalten, und daß er auch sich sonst wider Aussteller und ihren nachkoemen, gemaine stat Wienn und derselben freihait weder mit rat noch tat nit widerwertig halten soll.

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Charter: 6348
Date: 1526 V 17
AbstractRoman Staudinger, zu den zeiten burgermaister, und der rate gemain der stat zu Wienn haben Achacien Liechtenwalder und maister Geörgen Rainer, beden ihren mitburgeren, als undergesatzten gerhaben für Vrsulen und Brigita, weilend Michelen Aigners, auch mitburgers zu Wien eelichen töchter, zu verkaufen bewilligt haben ain viertel weingarten inn2 Russten in der Ersten Schoss3 gelegen, so bemelter Aigner hinder sein verlassen. Genannte Vormünder dürfen den Verkauf durchführen, den kaufer darumb nutz und gweer bringen, die kaufsumma emphahen und iren vermelten phlegtöchteren zu nucz und guetem gebrauchen und anlegen sollen.

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Charter: 6349
Date: 1526 VI 14
AbstractErzherzog Ferdinand, dem Jheronimus Gu/oettenperger anbracht, wie in nägstvergangner prunst des fünfundzwainzigisten jars das haus alhie in . .. Wienn in der Weyhenpürgkh gegen Sanndt Jheronimus closter über gelegen, so weilend Absolon Ynntzinger zu ainer stift zu den Himelportten, ye/otz seiner innhabung und verwaltung erkhauft, und ain burgkhrecht nemblich 200 lb dn, davon mon jerlich 8 lb dn raichet, von gemelter . . . stat darauf le/age, innhalt des burgkhrechtbrief des glaubwierdig abschrift er dem Erzherzog deshalben fürbracht, verbrunnen auch sonst mit andern seinen güetern durch den schaur hertigclich und dermassen verdorben, das ime nicht müglich we/are, dasselb haus widerumb aufzebauen. Der Magistrat habe sich der niederösterreichischen Regierung gegenüber schriftlich bereit erklärt, dieweil sy des burgkhrechtbriefs1 ain glaubwierdige abschrift gesehen . . . dasselb burgkhrecht der 8 lb dn abzulosen. Und damit aber sölh haus widerumb zu erhaltung des stifts und aines caplans aufgebaut und stiftlich erhalten werden möchte, darzue er dann ander sein vermügen darstregkhen und sölh gebew zu fürderlicher zeit volfüeren wollte, hatte Jeronymus Guttenberger den Erzherzog um Genehmhaltung der Ablösung gebeten, die hiemit auch erfolgt, weil er in diser brünst so swe/arlich verdorben und das haus für sich selbst zu pawen nicht vermüglich ist und . .. auch das die stift und der gotsdienst in wesen erhalten, das haus erbaut und die weingarten nichts verödt werden, . . . also das . . . Guettenperger als diser zeit besitzer und innhaber des beneficy von sölher ablösung der 200 lb dn das . . . haus mit des Magistrats vorwissen . . . widerumben ... zu aufnembung des beneficium . . . anlegen muge. . ..

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Charter: 6350
Date: 1526 VII 11
AbstractErzherzog Ferdinand hat auf . . . frawen Maria zu Hungern und Beheim künigin etc seiner swester . . . furbethe dem Abraham Juden, des Emerich Zerenses von Ofen sun, erlaubt, mit seinem weib, kindern, hausgesünd, hab und gut nach Österreich undter der Enns zu ziehen . . . und sich in des Erzherzogs fürstlich protection schutz und scherm ... in ... Eisenstat haußhablich niederzulassen, alda wonen und umb eroberung willen irer narung gebürlich handtierung zu treiben, sich aber im übrigen den Gesetzen zu fügen und die Abgaben zu leisten.

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Charter: 6351
Date: 1526 IX 02
AbstractErzherzog Ferdinand verkündet nach der Schlacht von Mohacs (1526, August 29) mit beswe/ardtem gemüet, das der Turhkhisch khaiser das künigreich Hungern mit gewalt überzogen und des Erzherzogs swager, dem künig zu Hungern, die slacht abgewunnen und all sein macht erlegt und alles geschu/otz, so er bei ime in dem veld gehabt, erobert, aus dem1 die Hungern dermassenirflucht nemben, das der Turgkh seinem furnemben nach nicht allain die Hungerischen bevestigungen under sich zu bringen, sonder in solher flucht seinen gewaltigen zug auf des Erzherzogs erbliche lande, die1 er dann nu zumall auf seinen sig on widerstand der Hungeren thun mag, nemben wirdet. Und damit aber in der eil die erblande nicht also ploß und weerloß gefunden und die Hungeren und Behaim2 so noch geren das pest thäten, ainen trost emphahen und dem graussamen Turgkhen in seinem fürnemben so vil müglichen abbruch und widerstand gethan werden muge sowie in der Hoffnung, die Landstände würden aus eigenem Antriebe und weil sie mit dem Erzherzog auch seinem lieben herrn brueder und swageren in dem ain trewes mitleiden tragen3 . . . und sambt ihm, dem Erzherzog, zu errettung des vaterlands auch beide Teile eer seel leib weib und kind hab und gueter in fürderliche und eilende gegenweer und was zu erhaltung der cron Hungern, die ain schilt der cristenlichen lande ist, schikhen. Die Aufforderung geht dahin, daß ein jeder von ihnen sich, sopald ime diser . . . brief zuekhomet mit der ru/estigung nach vermugen und inhalt des Innsprugkherischen libells geschikht und berait mache und on verzug zum stathalter und hofrat der Niderösterreichischen lande hieheer gen Wienn ankombe, alda des Ausstellers öbrister veldhaubtman graf Niclas von Salm etc auch sein und daselbst weitern beschaid finden werde, was er weiter thüen solle. Das sich auch . . . yeder und seine leut und underthanen über die . . . ru/estigung vonstundan dermassen ordne und schikhe, alspald das ne/agst aufbot geschiecht, das . . . yeder mit sein leuten aufs sterkhist mit aller macht und vermügen zu roß und fueß auf seyeundan die ende dahin sie beschiden werden, gestrags und eilends zueziehe. . . . Welhe . . . underthan aber in dem vorbestimbten negsten aufbot mit weeren nicht versehen, will der Erzherzog in seinen zeugheusern ordnung geben, das inen umb zimliche bezallung weer mitgetailt und geraicht werden sulle; doch solle yeder nichtsminder auf den angesetzten landtag den zehenten tag Septembris in der stat Wienn laut . . . ausgangen mandat in aigner person gewislichen erscheinen.

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Charter: 6352
Date: 1526 X 16
AbstractSebastian Steger, burger zu Wienn, hat mit handen . . . herren Roman Staudinger, zu den zeiten burgermaister, und des rats gemain der stat Wienn verkauft 15 lb dn jerlichs gelts burckhrechts auf seinem haus, gelegen under den satlern zenagst dem Summerhaus an ainem tail und an dem andern zunagst weilend Niclasen Ernst . . . haus umb 300 lb dn guter landswerung in Österreich . . . und eemalen 200 ungrisch gulden gewest, davon man 15 ungrisch gulden gedient hat, die aber durch ainen vertrag zwischen frawen Scolastica Stegerin, des Ausstellers mueter und . . . Wolfgangen Freysleben, der rechten licenciaten und caplan Sand Kathrein altar in Ottenhaim beschehen, laut ainer ausgeschnitten spanzedl so beim gruntpuech ligt auf die obberurt summa der 300 lb dn gemässigt worden - er verkauft es dem . . . briester . . . Gregorien Der/ascher diezeit caplan der meß, so weilend . . . maister Hainrich Se/annftleben in Otto und Haymon capellen auf -der pharrkirchen auf sand Cathrein altar an der burger rathaus gelegen gestift hat. Das Burgrecht soll geleistet werden zu dreyen tagen inm jar, zu weinachten, zu sand Jörgen tag und zu sand Michels tag albeg achttag vor oder nach un-geverlich, zu yeden gestimbten tag 5 lb dn, beginnend zunn weinachten negstkönftigen on alles verziehen. Wenn Aussteller mit ausrichtung sölher burckrechtdienst verzug und in zu yedem vorgenannten tag nicht bezalung täte, so soll der Aussteller sölhs burckhrecht zu dem nagsten tag, daran er den andern burckrecht dienst geben soll, aufgesagt sein und er alsdann dem . . . caplan und seinen nachkömen die oftberurten 300 lb dn, haubtsumma inner dem nagsten halben jar nach dem verzug . . . zusambt allen versessen zinsen, . . . erlegen. Ablösung des Burgrechts steht beiden Teilen frei, nur daz yeder tail das dem andern ain halb jar vorher zu wissen thue, sich darnach richten mug, und daß mit den 300 lb dn auch immer die nächsten Zinsen mit abgelöst werden, die alsdann durch ainen caplan der bestimbten meß widerumb anzulegen sind. Und so sölhs geschehen ist, daentgegen soll dem Aussteller die gegenwürtig verschreibung zu seinen handen widerumb gevolgt werden und ihn ferrer in nichte pinten.

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Charter: 6353
Date: 1526 X 22
AbstractDem ... geistlichen herrn Hannsen Kessler, capplan des Hawnollt Schuechler seling stift, einbewdt1 ... Hanns Praytschopff, er habe vor verkaufung eines Hauses, das sein Vater weilend Thoman Praytschopff ... zu Nidertobling hatte, in dem Grundbuch der Stiftung ain satz umb syben phund phening (7 lb dn) gethon und verschriben daran er verschiner zeit vier phund phening (4 lb dn) emphangen; nun habe ihm Hanns Sygl, gegenwärtiger innhaber jenes hauß 3 lb dn bezahlt und sei er damit der syben phund phening (7 lb dn) satz ganz entricht und bezallt. Er bittet demnach den Kaplan, er möge den satz in dem gruntbuech umb dieselbn syben phund phening ab und austhun lassen und begibt sich aller Ansprüche an das Haus.

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Charter: 2586
Date:
AbstractNiclas und Jan, prueder von Lobkowicz, gesessen auf Hosenstain und auf Fronwurk, erinnern den Bürgermeister und den Rath zu Wien daran, dass sie bei ihnen gegen den Abt und Convent zu Klosterneunwurk wegen des Geldes, das das Kloster ihrem Vater schuldig geworden ist, geklagt haben, und bitten sie, mit dem Kloster wegen Rückzahlung dieser Schuld zu verhandeln.

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Charter: 2155
Date:
Abstract

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Charter: 3544b
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Charter: 3578b
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Abstract

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Charter: 3545b
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Charter: 3578c
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Abstract

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Charter: 2308a
Date:
Abstract

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Charter: 2585
Date:
AbstractNiclas und Jan von Lobkowitz, gesessen auf Hasenstain und auf Fronwurk, klagen dem Bürgermeister und Rathe zu Wien, dass Abt und Convent zu Klosterneunwurk ihnen von ihrem Vater her Geld schulden, und bitten sie, über die Rückzahlung mit dem Kloster zu verhandeln.

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Charter: 1965
Date:
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Charter: 3340
Date:
AbstractDie Gesellen der Wiener Schlosser theilen den Meistern des Handwerkes die Artikel der von ihnen zu Ehren der heil. Dreifaltigkeit und der heil. Maria gegründeten Bruderschaft mit.

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Charter: 3544d
Date:
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Charter: 2727
Date:
Abstract

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Charter: 3341
Date:
AbstractBruchstück einer an den Bürgermeister, Richter, Rath von Wien und die Verweser ihres Grundbuches gerichteten Zuschrift.

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Charter: 2960a
Date:
Abstract

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Charter: 3656-1
Date:
Abstract

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Charter: 1995
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Abstract

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Charter: 2066
Date:
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Charter: 2960b
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Charter: 3320b
Date:
Abstract

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Charter: 2062
Date:
Abstract

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Charter: 3228b
Date:
Abstract

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