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Collection: Regesta Imperii V,1,1
Date: 1231 nov. 00
AbstractFriedrich II. verleiht dem grafen Otto von Geldern alles was dessen vater Gerhard mit oder ohne besonderes privileg rechtlich vom reiche besessen hat, belehnt statt seiner damit den deutschordensbruder Ailhard, und beauftragt den bischof von Utrecht in seinem namen den gedachten grafen, nachdem derselbe den huldeid geleistet haben wird, persönlich zu belehnen. Redinghovens hs. zu München 10,4. Ebendaher Lacomblet Urkb. 2,89. Huill. 4,296. Sloet Oorkondenb. 2,552. ‒ [Mit datum apud Tianum. Dass der kaiser etwa um den beginn des monats zu Teano in der Terra di Lavoro gewesen wäre, ist zwar mit rücksicht auf entfernung und zeit nicht unmöglich, aber durchaus unwahrscheinlich, zumal auch Rich. Sangerm. das erscheinen des kaisers in seiner nähe kaum unbeachtet gelassen haben würde. Noch weniger wird an Teana in der Basilicata nordwestlich von Chiaramonte zu denken sein. B. und danach Huill. nahmen Fanum an; aber nach dem ergänzten itinerar ist es ganz unwahrscheinlich, dass der kaiser noch im nov. zu Fano war. Ist ein abschreibefehler anzunehmen, so ist sicher wegen der erwähnung eines tages zu Barletta in dieser zeit die änderung apud Tranum die nächstliegende. ‒ Die urk. dürfte einer der frühesten belege für belehnung durch stellvertreter sein. Der graf beruft sich auch 1233 bei erhebung von Emmerich und Arnheim zu städten und freiung der villa Lochern auf besondere ihm vom kaiser ertheilte vollmachten. Sloet 2,568. 571. 573.] Verbesserungen und Zusätze: *Das wohlerhaltene or. im hausarchive zu München hat deutlich ap. Fanum. Verbesserungen und Zusätze (1983):# Or. in Arnheim, Rijksarchief. Beschreibung: Philippi 83. Druck: OB. Sticht Utrecht 2, 251 Nr. 825. Regest: Gelderse Charters 49 Nr. 11.

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Date: 1231 dec. 15
AbstractFriedrich II. (in caminata monasterii s. Johannis evang.) Albert erzbischof von Magdeburg und graf der Romagna bestimmt dem anwesenden grafen Aginulf (von Modigliana) einen termin in dessen rechtsstreite mit dem erzbischofe von Ravenna über Mons Boarii. Z.: die bischöfe Heinrich v. Worms, Meinhardin v. Imola u. a. Ego Joh. de Zosano s. pal. et d. archiepiscopi not. Tarlazzi Appendice 1,141. ‒ Es konnten immerhin einige fürsten schon vor ankunft des kaisers in Ravenna sein. Aber auch abgesehen von dieser urk. muss der kaiser um die mitte des monats schon zu Ravenna gewesen sein, da der legat Gebhard, welcher in mehreren, desshalb vorangestellten urkk. zeuge ist, unter 27 dec. 1232 ind. 5, also sicher zu 1231 gehörend, schon wieder zu Castiglione Aretino urkundet, Registro vecchio zu Cortona f. 98, also schon einige tage vor weihnachten Ravenna verlassen haben wird. ‒ Weitere haltpunkte für die ordnung der urkk. gaben die entlassung der Apulier zu weihnachten, dann das fehlen des reichskanzler in nr. 1912 und 1913, des landgrafen von Thüringen (der nov. 1 noch in der heimath ist, Hess. Urkkb. I 1,21) auch noch in nr. 1917, welches doch schliessen lässt, dass sie noch nicht am hofe waren. Freilich ist es auffallend, zumal beim vergleiche mit dem regelmässigen vorkommen der drei herzoge, dass der landgraf auch im ian., febr. und märz nur in vereinzelten urkk. genannt wird.

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Date: 1231 dec. 31
AbstractFriedrich II. (in domibus vivarii sti Laurentii) dem Richard de Molino iustitiar von Abruzzo, die burg Montis sti Poli für die curie zu übernehmen und nach rath des provisor castrorum Robert de Busso bewachen zu lassen. Exc. Massil. nr. 22, W. 626. ‒ Mit ultimo decembris, quinte ind. Wegen ort und iahr vgl. die anmerkung Winkelmanns. Die einordnung in den Exc. und die Stellung der erwähnten personen sprechen allerdings so bestimmt für 1231, dass ich nun hier einreihe, während ich früher, ohne die sich daraus ergebenden schwierigkeiten zu verkennen, mich für 1246 entschieden hatte. Aber es bleiben mir die grössten bedenken: 1) Während das itinerar 1246 die auffallendste Unterstützung bietet, stimmt es hier nicht. Dass das mandat in abwesenheit des kaisers von der regentschaft erlassen sei, ist mir desshalb unwahrscheinlich, weil diese schwerlich im kaiserlichen thiergarten ihren sitz genommen haben dürfte. Ist an 1231 festzuhalten, so möchte ich eher annehmen, es sei decembris für novembris verschrieben. 2) Die Ortsangabe ist 1231 an und für sich sehr auffallend. Sie findet sich in anderweitigen datirungen erst 1241 oct. 2, dann wieder 1247 ian. Das frühere nichtvorkommen aber wird dadurch gewichtig, dass das erhaltene regest des kaisers im frühiahr 1240 sechs wochen lang in die gegend von Foggia fällt, ohne dass auch nur ein mandat aus dem thiergarten datirt wäre. Dass die dortigen bauten erst vom kaiser herrührten, ersehen wir aus Jamsilla ap. Mur. 8,572, wonach 1255 das päbstliche heer, als es ausser in Foggia selbst auch in oppido Sti Laurentli de Caraman lagerte, die häuser zerstörte, quas imperator Fredericus construi fecerat in riveria (vivario?) Sti Laurentii. Manfred liess sie dann besetzen und wiederbefestigen, um die verbindung zwischen Foggia und S. Lorenzo zu hindern. Mit der dadurch bezeichneten lage stimmt die angabe bei Villani l. 6 c. 1, wonach der kaiser il parco dell'uccellagione al Pantano di Foggia anlegte; denn Pantano liegt zwischen Foggia und S. Lorenzo. Findet sich unweit davon der name Palazzo, so hängt das möglicherweise mit den bauten des kaisers zusammen. Hält sich dieser sept. 1229 zu S. Lorenzo selbst auf, wie er auch febr. 1280 dort urkundet, so durfte sich auch das dafür geltend machen lassen, dass damals das kaiserliche lustschloss in der nähe noch nicht bestand, sondern erst in späterer zeit erbaut wurde. Verbesserungen und Zusätze (1983):gehört in das Jahr 1246. Sthamer, Studien über die sizilischen Register Friedrichs II., in: SB. der preuß. Ak. der Wiss. zu Berlin. Phil.-hist. Klasse 1920, 592 f.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. bestätigt dem vor ihm erschienenen bischof Hermann von Chiusi das eingerückte privileg kaiser Heinrichs d. d. 1196 nov. 27. Z.: der patr. v. Aglei, die erzb. v. Magdeburg u. Ravenna, die bisch. v. Regensburg hofcanzler, Osnabrück u. Reggio, die herz. v. Sachsen, Meran u. Kärnthen, die gr. Heinr. v. Ortenburg, H. v. Nassau, Conr. v. Hohenlohe, S. v. Spanheim, dessen bruder gr. H., gr. Lothar v. Hochstaden, Wern. v. Boland, Gebh. v. Arnstein reichslegat in Italien, Gunzelin. Ego Sifridus etc. Winkelmann Acta 285. Verbesserungen und Zusätze: Fumi Cod. dipl. d'Orvieto 133 ex or.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. nimmt abt und capitel des cistercienserklosters Buch an der Mulde in seinen besondern schutz, und bestätigt denselben die von Heinrich von Chorun ihnen geschenkten güter. Z.: B. patr. v. Aglei, die erzb. v. Magdeburg u. Ravenna, die bisch. v. Bamberg, S. v. Regensburg kaiserl. hofkanzler, von Osnabrück, Brixen, Modena u. N. v. Reggio, die herz. A. v. Sachsen, O. v. Meran, B. v. Kärnthen, gr. H. v. Ortemberg, Wern. und Phil. v. Boland, G. v. Hohenloch. Ego Sifridus etc. Schöttgen et Kreysig Dipl. 2,179. Huill. 4,276. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Hohenlohisches UB. 1,62 Nr. 97 -- Schieckel Nr. 376.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. ernennt den Astuldus sohn des Johann Bernardinus von Castronovo zu einem kaiserlichen notar (in Cortona). Archivio stor. It. App. 2,465. Huill. 4,283.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. beurkundet dass er von dem vor ihn gekommenen Conrad abt von St. Johann im Turthal die vogtei dieses klosters mit ausnahme genannter klosterleute überkommen habe, und verspricht dagegen das kloster in seinem schutz zu haben, dessen vogtei nie vom reiche zu veräussern und sich zusammt dem von ihm zu bestellenden vicevogt von iedem mansus der vogtei mit einem scheffel hafer und vier solidus iährlich begnügen zu lassen. Mit goldbulle. Zeugen wie vorher; doch steht Ravenna vor Palermo und sind die oben eingeklammerten personennamen zugesetzt. Neugart Cod. Alem. 2,164. Huillard. 4,272. Urkkb. der Abtei St. Gallen 3,83 ex or. Verbesserungen und Zusätze (1983):Benützung der VU. BF. 4092. In der Zeugenreihe: comes Udolfus de Alremont (statt Lud.). Or. in St. Gallen, Stiftsarchiv. Mit Goldbulle. Regest: Hohenlohisches UB. 1,61 Nr. 95.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. verleiht dem Deutschorden auf bitte des deutschordensmeisters Hermann ein stück unbebautes land in der gemarkung der stadt Accon: de orto Acconensis episcopi usque ad turrim sti Spiritus, et alio latere de via que ducit ad Saphet usque ad fluvium. Z.: Balianus dominus Sydonensis, Oddo de Montebeliardo regni Jerosolimitani conestabulus, Warnerus Teutonicus, frater Terrisius preceptor domorum hospitalis sancti Johannis in Apulia, Zacharias senescalcus Antiochenus, Thomas comes Acerrarum, Manfridus marchio Lanza, Berardus comes Loreti, Ricardus camerarius. Duellius Hist. equit. Teut. 2,7 und Huill. 4,297 abgekürzt. Strehlke Tab. ord. Theut. 60 vollst. ‒ [Die drei ersten zeugen sind 1231 sept. 28 urkundlich im morgenlande nachweisbar, vergl. Huill. Intr. 341; insbesondere erscheint Balian gerade in dieser zeit als führer der dem kaiserlichen Statthalter widerstrebenden barone; die eingehende darstellung in der Cont. Guill. Tyr. schliesst die annahme, dass er in dieser zeit Syrien verlassen, zweifellos aus; für den 3 mai 1232 ist in ihr wieder ausdrücklich anwesenheit des Balian und des Otto zu Accon bezeugt. Damit ist eine anwesenheit zu Ravenna, wie sie auch Röhricht Beitr. 2,267 anscheinend nur nach dieser zeugenschaft annimmt, nicht wohl zu vereinen. Es kommt hinzu, dass genau mit derselben bezeichnung, nur dass es Alemannus statt Teutonicus heisst, diese drei die zeugenreihen der 1229 apr. zu Accon für den orden ausgestellten urkk. eröffnen. Am wahrscheinlichsten sind ihre namen willkürlich aus einer frühem urk. entnommen oder wiederholt; möglich auch dass ein auf diese Schenkung bezügliches aus dem morgenlande gekommenes aktenstück vorlag, aus dem sich die Zustimmung dieser grossen ergab. ‒ Es ist auffallend, dass hier keiner der deutschen grossen zeuge ist, wohl aber Apulier, während diese wieder in keiner der urkk. für das kaiserreich, ausser nr. 1918, genannt werden.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Venedig, Archivio di Stato. Beschreibung: Philippi 83. Regest: Joachim-Hubatsch 2 Nr. 51.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. erlässt eine verordnung gegen die autonomie der bischöflichen städte: 1) vernichtigt und cassirt, im willen die freiheiten und begabungen der reichsfürsteu welche berufen sind an seiner regierungspflege theil zu nehmen ungeschmälert und im weitesten umfang aufrecht zu erhalten, in ieder stadt oder städtlein Deutschlands die gemeinde, den rath, die bürgermeister und andere beamte, welche von den bürgern ohne die genehmigung der erzbischöfe und bischöfe bestellt werden, wie sie auch an verschiedenen orten verschieden benannt werden; 2) vernichtigt und cassirt die brüderschaften und gesellschaften ieglichen handwerks wie sie genannt werden mögen; 3) verordnet dass in ieder stadt in welcher geld geschlagen wird, waaren und lebensmittel nicht nach silbergewicht sondern nur nach den münzen ge- und verkauft werden, welche dort gemein sind; 4) verordnet dass auch ferner die verwaltung der städte und aller güter die vom reich zu lehen rühren den erzbischöfen und bischöfen so wie deren beamten zustehen solle, unangesehen der dagegen eingeschlichenen missbräuche; 5) erklärt demgemäss für nichtig alle privilegien, offne und geschlossene briefe welche er selbst, seine vorfahren am reich, die erzbischöfe und bischöfe wegen gesellschaften gemeinden oder rathsmannschaften einzelnen oder städten gegeben haben möchten; verkündigt dass diese verordnung oder satzung nach dem ausspruche der fürsten mit seinem willen in gerichtsweise vorgeschrieben worden sei; 7) verbietet dass niemand hiergegen iemals etwas zu thun sich unterfange bei verlust seiner huld und einer strafe von fünfzig pfund gold. Mit goldbulle. Z.: B. patr. v. Aglei, die erzbb. A. v. Magdeburg, v. Ravenna u. B. v. Palermo, die bischöfe E. v. Bamberg, H. v. Worms, S. v. Regensburg kaiserl. hofcanzler, v. Brixen Osnabrück Reggio Imola Modena u. Faenza, die herz. A. v. Sachsen, O. v. Meran u. B. v. Kärnthen, die gr. H. v. Ortenberg, H. v. Nassau, S. v. Spanheim u. H. dessen bruder u. L. v. Hochstaden, dann Gr. v. Arnstein reichslegat in Italien, Wern. v. Boland, Gunzelin, Ricc. cämmrer. Ego Sifridus etc. Cum Romane monarchiam etc. Diese höchst wichtige verordnung, welche sich an die von könig Heinrich (VII) im vorhergehenden iahr gemachten satzungen anschliesst, wurde für die verschiedenen bisthümer zu verschiedenen zeiten und an verschiedenen orten ausgefertigt, namentlich 1) vom dec. 1231 und aus Ravenna war das exemplar für Bisanz nach den archivsrepertorien [und einer dort noch vorhandenen abschrift; vgl. N. Archiv 2,282.] 2) vom ian. 1232 aus Ravenna für Bremen Cöln und Worms: Mader Ant. Brunsw. ed. von 1678 s. 257. Lünig Reichsarchiv 9,441 und 13,4. Mon. Germ. 4,286 bester abdruck mit den varianten der übrigen. Huill. 4,286. Brem. Urkkb. 1,198. Apologie des erzst. Cöln 11. (Bossart) Securis 41. Schannat Hist. Worm. 110. Senkenberg Reichsabschiede 1,15. 3) vom april aus Aglei für Mainz Regensburg Trier und Strassburg: Königshoven her. von Schilter 618. Lünig Reichsarch. 7,408. Remling Urkkb. 1,198. Mon. Boic. 31a,550. Ried Cod. Rat 1,367. Hontheim Hist. Trev. 1,711. Grandidier Oeuvres 3,334. 4) vom mai aus Portenau für Metz dessen original in Pertzens ausgabe benutzt ist. 5) vom mai aus Forum Julii: Schannat Vind. 1,196 fehlerhaftes fragment. 6) ohne datirung Fontes rer. Austr. II 25,374. ‒ [Ich reihe nach der datirung der ersten erhaltenen ausfertigung ein. Dass diese gerade an Bisanz kam, mag damit zusammenhängen, dass der erzbischof, nie als zeuge, aber nr. 1920 als anwesend genannt, nach ganz kurzem aufenthalte heimgekehrt zu sein scheint. Es könnte nun zweifelhaft scheinen, ob die zunächst der ausfertigung vom ian. für Bremen entnommenen zeugen schon hier passen. Aber ich habe bereits Beitr. zur Urkkl. 2,382 darauf hingewiesen, dass trotz einiger abweichungen die zeugenreihen nicht den einzelnen ausfertigungen entsprechen, sondern wesentlich die der ersten ausfertigung wiederholt haben müssen. Das bestätigt sich nicht allein dadurch, dass alle zeugen mit ausnahme des überhaupt nur hier genannten bischof von Faenza auch anderweitig schon im dec. nachweisbar sind, sondern es ergibt sich sogar, dass die zeugenreihe nur im dec. passt; mag die nichtnennung des landgrafen von Thüringen weniger ins gewicht fallen, so lässt die anführung des Gebhard von Arnstein, vergl. nr. 1911, darüber keinen zweifel] Verbesserungen und Zusätze: *Ausfertigung |:von 1232 apr. aus Aquileia für Regensburg: Doeberl Mon. Germ. selecta 5,155;:| von 1232 mai aus Pordenone für Verdun: Clouët Hist. de Verdun 2,379 extr. - Vgl. Zusatz zu nr. 1978. Verbesserungen und Zusätze (1983):Weitere Kopie in Karlsruhe, GLA, 67/448,2 (Speyer). Druck: MGH. Constit. II, 191 Nr. 156. Regest: Quellenwerk I. 1, 150 Nr. 320. Zum Inhalt s. die bei BF. 1114 aufgeführte Literatur. Deutsche Übers.: Weinrich 428 Nr. 113.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. nimmt den abt von Ahausen mit dessen geistlichen und weltlichen gütern in seinen besondern schutz. Schütz Corpus 4,71. Mon. Boic. 30a,183. Huill. 4,278. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in München HStA., KS. 704. Beschreibung: Philippi 83.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. belehnt den markgrafen Johann von Brandenburg und eventuel dessen bruder Otto und deren erben mit der mark Brandenburg und allen andern lehen welche weiland Albert markgraf von Brandenburg deren vater vom reiche trug, und bestätigt ihnen in gleicher weise das herzogthum Pommern wie das derselbe Albert und dessen vorfahren von seinen vorfahren am reiche trugen. Mit goldbulle. Z.: B. patr. v. Aglei, die erzb. v. Magdeburg Ravenna u. B. v. Palermo, die bisch. E. v. Bamberg, S. v. Regensburg kaiserl. hofcanzler, v. Worms, v. Osnabrück, N. v. Reggio, v. Imola u. v. Brixen, die herz. A. v. Sachsen, O. v. Meran u. B. v. Kärnthen, der landgr. v. Thüringen, H(einr.) gr. v. Waldenberg, L. landgr. v. Leuchtenberg, A(dolf) gr. v. Schauenburg, H. gr. v. Ortenburg, L. gr. v. Hallermund, M. gr. v. Mühlberg, G. v. Arnstein reichslegat in Italien, Gunz. truchs., C. schenk v. Clingenberg, Th. gr. v. Acerra, M. markgr. v. Lancea, B. gr. v. Loreto, Rich. cämmrer. Ego Sifridus etc. Gercken Cod. Brand 7,28. Dreger Cod. Pom. 1,149. Hertzberg Recueil 1,353. Ludewig Reliq. 12,627. Huill. 4,270. Riedel Cod. Brand. II 1,12. Cod. Pomeraniae 1,431. Vgl. Klempin Pommersches Urkkb. 1,219. ‒ [Da ich früher, auf die urk. des legaten vom 27 dec., vgl. nr. 1911, noch nicht aufmerksam geworden, und auf die nichtnennung von Apuliern zu grosses gewicht legend, diese wie die meisten der andern urkk. erst nach weihnachten eingereiht hatte, so hielt ich, vgl. Mittheilungen des österr. Instituts 1,33, die zeugenreihe für eine nichteinheitliche. Bei der ietzigen anordnung ergeben sich in ihr keine widersprüche.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Cod. dipl. Saxoniae I. 3,313 Nr. 449 -- Joachim-Hubatsch 2 Nr. 5 und 53.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. verleiht dem bischof Ubert von Como auf dessen bitte die metalladern welche sich in dessen bisthum vorfinden möchten. Z.: B. patr. v. Aglei, die erzb. v. Magdeburg und Ravenna, B. herz. v. Kärnthen, H. gr. v. Ortenburg, Gottfr. u. Conr. v. Hohenloch. Ughelli Italia sacra 5,299. Huillard 4,281. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Hohenlohisches UB. 1,62 Nr. 98.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. bestätigt auf bitten des vor ihm erschienenen erzbischof Nicolaus von Bisanz den durch constitution seines sohnes könig Heinrich und durch urtheil der fürsten geschehenen widerruf aller von den bürgern von Bisanz eidlich gemachten einungen, constitutionen und neuerungen, nachdem ihm über brief des königs und urtheil der fürsten zeugnissschreiben der äbte von S. Vincenz zu Bisanz und Belleval vorgelegt waren. Z.: B. patr. v. Aglei, der erzb. v. Magdeburg, die bisch. E. v. Bamberg, S. v. Regensburg hofkanzler, H. v. Worms, v. Osnabrück u. N. v. Reggio, die herz. A. v. Sachsen, O. v. Meran, B. v. Kärnthen, H. landgr. v. Thüringen, gr. Heinr. v. Ortemberg, gr. Heinr. v. Nassau, Wern. v. Boland. Huill. 4,279. Gallia Christ. 15,77. ‒ Diese und die folgenden urkk. könnten allerdings auch schon vor weihnachten ausgestellt sein. Aber keiner der zeugen weist bestimmter auf die frühere zeit, während alle auch noch im ian. genannt werden. Das incarnationsiahr gibt keinen halt, da 1231 bis in den febr. fortgezählt wird. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Cod. dipl. Saxoniae I. 3,314 Nr. 450.

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Date: 1231 dec. 00
AbstractFriedrich II. verordnet auf bitte des abtes Heinrich von Tegernsee dass dieienigen in Oestreich gelegenen zum lebensunterhalt der klosterbrüder bestimmten und vom reiche zu lehen rührenden güter, welche die früheren äbte zum nachtheil des reichs und des klosters zu lehen gegeben haben, sobald solche dem kloster wieder heimgefallen sein werden, nicht wieder zu lehen gegeben oder sonstwie veräussert werden sollen. Z.: B. patr. v. Aglei, die erzb. Alb. v. Magdeburg, B. v. Palermo, v. Ravenna, die bisch. v. Bamberg, Worms, Brixen, Osnabrück, N. v. Reggio, v. Rimini, Imola, Lausanne, Fiesole, der abt v. Münster [im Gregorienthale?], A. herz. v. Sachsen, G(ebh). v. Arnstein legat in Italien, die gr. (Ad.) v. Schauenburg, (Lud.) v. Hallemunt, (Heinr.) v. Waldenberg, (Mainard) v. Mühlberg [in Thüringen], (Ulr.) burggr. v. Wettin, G(otfr.) v. Hohenloch, G(unzelin) seneschall, C(onr.) schenk v. Clingenberg. Mon. Boic. 6,207. Oefele Script. 2,83. Huill. 4,274. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kanzleimäßige Schrift. Zinsmaier, Reichskanzlei 150 Anm. 63. Or. in München, HStA., KS. 703. Beschreibung: Philippi 83. Regest: Hohenlohisches UB. 1, 61 Nr. 94.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. (post curiam Capue celebratam) gewährt dem abt Balsamus von La Cava auf dessen bitte und in bestätigung der seiner curie vorgelegten privilegien der könige Roger, Wilhelm und Wilhelm erleichterungen für die leute und vasallen seines klosters in bezug auf die reichssteuern, und gestattet demselben auf dessen genannten besitzungen alle dieienigen näher angegebenen abgaben zu erheben, welche grafen und herrn in ihren lehensbesitzungen erheben. Per man. Jacobi de Cathania not Pertz es or. zu La Cava. Huill. 3,259. ‒ Mit 1231, ind. 4, imp. 21 und sic. 33, aber ohne erwähnung des königreichs Jerusalem weder im titel noch im datum, daher allerdings verdächtig. Balsamus war schon 1220 abt und starb v. kal. dec. 1232. Chron. Cav. [Das orig. ist unverdächtig; vgl. N. Archiv 5,21. Es wird neuausfertigung einer 1221 wahrscheinlich gleichzeitig mit nr. 1285 ausgestellten urk. sein, bei welcher nur der ausstellort und die iahresziffern geändert sind, und auf zufügung des doch angekündigten monats vergessen wurde. Denn nr. 1285 entspricht vielfach in der fassung und nennt denselben, seit 1227, Huill. 3,15, nicht mehr nachweisbaren notar. Auch glaubt Winkelmann sich zu erinnern, dass die von ihm N. Archiv 5,21 mit nr. 1285 (B. nr. 428) identificirte urk. lediglich in der datirung von dieser abweiche, in welchem falle sie dann die vermuthete frühere ausfertigung sein würde. Die nicht blos 1231, sondern auch 1221 anstössige erwähnung des ducatus Apulie et principatus Capue im titel wird schon 1221 aus ältern vorlagen entnommen sein. Wegen Sic. 33 ist die urk. vor mai 17, also spätestens hier, einzureihen; doch kann sie nach dem itinerar auch recht wohl etwa zum ian. gehören.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Nicht von Notar Jacobus de Catania geschrieben, andere Hand als in BF. 1285. Zinsmaier, Reichskanzlei 145. Or. in La Cava, Klosterarchiv, Arca M Nr. 28. Beschreibung: Philippi 83 (danach Fälschung). Nach Schaller 3,266 Nr. 26 keine gleichzeitige Ausfertigung mit BF. 1285.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. meldet allen prälaten, grafen u. s. w. von Viesti (am Monte Gargano) bis San Flaviano u. s. w. Ib. nr. 152 nur der eingang, W. 612. ‒ San Flaviano wird auch später häufig als gränzort des königreichs gegen die Mark erwähnt. Für die identität mit dem ietzigen Giulianuova spricht, dass dort San Flaviano noch ietzt kirchenpatron ist. Für den alten ort sollte man nach manchen erwähnungen eine lage noch näher der gränze am Tronto erwarten.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. meldet dasselbe dem Philipp de Zunculo und befiehlt ihm vier färbereien und vier reiche iuden zur erhebung der abgaben an denselben zu bestellen. Ib. nr. 14b, W. 621.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. ersucht und gebietet den Mailändern, cum dominus papa zelator salutis ad ea nos miserit, que sunt honoris dei, ecclesie, imperii et status prosperi Lombardie, nach empfang dieses schreibens iedes kriegerische vorgehen zu unterlassen und den ihr gebiet durchziehenden wie ihren nachbarn sicherheit zu gewähren, während er dafür sorgen werde, dass ihre gegner sich zu entsprechendem verstehen. Prudenter precidenda‒quietis. Petr. de Vin. 2,16. ‒ Gegen einreihung zu 1226 spricht, dass die briefe der sammlung durchweg nicht so weit zurückreichen; auch deutet die erwähnung des pabstes, vgl. nr. 1895, bestimmter auf 1231. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v. d. Steinen, Staatsschriften 41 Nr. 15.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. beauftragt den Adenulf de Aquino magister iusticiarius von Sicilien angegebene, in den neuen constitutionen der curie zugesprochene abgaben von schlächtereien und waagen zu erheben. Ib. nr. 15, W. 621.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. schickt dem iustitiar von Terra di Bari, weil iuxta novas constitutiones nostri culminis die artifices ihr geschäft legaliter ausüben sollen, ein betreffendes (in abschrift folgendes) statut unter seinem siegel und ertheilt befehle bezüglich der ausführung. Exc. Massil. nr. 9, W. 617. ‒ Das statut gibt wesentlich bestimmungen, welche sich auch Const. 3,47. 49. 72 finden, aber in ganz anderer ordnung, und anderer, insbesondere kürzerer fassung. Dass dabei willkür dessen, der die Excerpta zusammenstellte, eingreift, ist mir unwahrscheinlich. Am nächsten liegt die annahme, es handle sich hier um eine ältere recension der betreffenden bestimmungen, welche schon vor dem ganzen gesetzbuche publicirt wurde, wie sich nr. 1869 ein solcher fall ergab. Das könnte hier dann freilich nach der stellung im regest frühestens mitte aug. geschehen sein. Dass die constitutionen als schon vorhanden bezeichnet werden, widerspricht dieser annahme nicht; vergl. nachher.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. meldet dem iustitiar von Terra di Lavoro (und den andern iustitiaren) dass er verordnet habe, alle färbereien im königreiche zu seinem nutzen zu haben, und dass vorläufig in seinem iustitiarat nur färbereien zu Capua und Neapel bestehen sollen. Ib. nr. 14a, W. 621. ‒ Rich. Sangerm. erwähnt diese verordnung schon zum sept.; doch würde das es kaum rechtfertigen, von der anordnung in den Exc. abzugehen, deren datirte stücke in dieser partie durchaus die zeitfolge einhalten.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. bestimmt, dass alle fremde, welche sich für immer im königreiche niederlassen wollen, auf zehn iahre von abgaben frei sein sollen, und beauftragt einen ungenannten, das zu veröffentlichen. Etsi causarum‒publicata. Petr. de Vin. 6, 7. Huill. 4,234. Exc. Massil. nr. 17, W. 622. ‒ Andreas von Isernia kannte eine constitution: Praedecessorum nostrorum, entsprechenden inhaltes, aber abweichender fassung; vergl. Capasso Storia est. delle cost. 13. Sie scheint die bedingungen vorgeschrieben zu haben, durch deren einhaltung die zehniährige abgabenfreiheit bedingt sein sollte, und könnte danach gleichzeitig mit diesem mandate sein, dessen zeit sich nun aus der stellung in den Exc. ergibt. Verbesserungen und Zusätze: *Petr. de Vin. 6,7 und Oesterr. Archiv 29,30 ohne den schlusssatz: — potiturum (petiturum), an letzter stelle mit Datum in Nurenberg, anno etc. Verbesserungen und Zusätze (1983):gehören in das Jahr 1246. Sthamer, Studien über die sizilischen Register Friedrichs II., in: SB. der preuß. Ak. der Wiss. zu Berlin. Philos.-hist. Klasse 1920, 592 f. Deutsche Übers, von BF. 1905 bei Heinisch S. 236.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. befiehlt denen von Pistoja und andern in Tuscien frieden oder wenigstens waffenstillstand bis zu seiner ankunft zu schliessen, indem er die widerstrebenden und rebellen für friedlos erklärt. Erwähnt in schreiben des pabstes vom 13 mai 1231. Zaccharia Anecd. 261. Huill. 3,282.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. fordert auf bitten des bischof Ubert von Como (1227‒59) die bürger von Lugano zum gehorsam gegen denselben auf, da sie und ihr ort zweifellos der hoheit der kirche von Como unterworfen seien. Tatti Ann. di Como 2,936. Huill. 4,282. ‒ Ohne die königstitel, welche ebenso wie die datirung vom abschreiber ausgelassen sein dürften. Von Tatti und Rovelli St. di Como 2,326 zu 1233 gesetzt; beim mangel bestimmterer anhaltspunkte wohl am geeignetsten mit Huill. hier einzureihen. Verbesserungen und Zusätze: Der Cod. Ambros. F. S. V. 24 hat dieselben auslassungen, lässt aber auch den namen des bischofs aus, so dass die einreihung noch unsicherer wird.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. beauftragt den Richard de Molino (iustitiar von Abruzzo) bezeichnete prälaten und edle zu ihm zu schicken, um sie über die angebliche überbürdung der edeln und etwaige abhülfe zu vernehmen. Ib. nr. 16, W. 622. Verbesserungen und Zusätze (1983):gehören in das Jahr 1246. Sthamer, Studien über die sizilischen Register Friedrichs II., in: SB. der preuß. Ak. der Wiss. zu Berlin. Philos.-hist. Klasse 1920, 592 f. Deutsche Übers, von BF. 1905 bei Heinisch S. 236.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. dem iustitiar des Principat, vom erzbischofe von Salerno die 300 unzen gold einzuziehen, welche er von seinen vasallen erhielt, als ihm befohlen war mit dem kaiser über meer zu gehen, während er nicht ging. Ib. nr. 6a, W. 616.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. befiehlt dem Richard de Molino, seinen hostiarius Gentilis de Capua, welcher mit seiner zustimmung Francisca tochter des Matheus de Sancto Donato mit ein und einem halben ritterlehen im iustitiarat Abruzzo heirathete, nach leistung des schwurs der treue und ligii homagii, nach empfang des der curie gebührenden relevium und nach niederreissung etwaiger zur bewachung für die curie nicht geeigneter befestigungen, durch die leute des lehen nach brauch des königreichs sicherstellen zu lassen. Exc. Massil. nr. 18, W. 623. Verbesserungen und Zusätze (1983):gehören in das Jahr 1246. Sthamer, Studien über die sizilischen Register Friedrichs II., in: SB. der preuß. Ak. der Wiss. zu Berlin. Philos.-hist. Klasse 1920, 592 f. Deutsche Übers, von BF. 1905 bei Heinisch S. 236.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. schreibt dem pabste, wie er als oberster vogt der kirche und der pabst zu gegenseitiger unterstützung verhalten seien, wie er denselben daher einst ersuchte, allen von Spoleto und der Mark leistung des ihm gebührenden dienstes zu befehlen und wie er, da derselbe eine einmischung ablehnte, nun den Gebhard von (Arnstein) reichslegaten in Italien absende, den pabst ersuchend, derselbe möge den leuten von Spoleto und der Mark befehlen, ihm auf verlangen ienes die gebührende hülfe zu leisten. Cum mutuis‒largiantur. Martene Ampliss. coll. 2,1146. Huillard 4,484. ‒ Der (bei Martene als Gerbertus de Loco bezeichnete) legat kann nicht wohl ein anderer als Gebhard von Arnstein (1231‒38) sein. Huill. reiht zu aug. oder sept. 1234 ein, wo Gebhard allerdings mit dem kaiser in Mittelitalien war. Das scheint mir aber unbedingt dadurch ausgeschlossen zu sein, dass 1234 der kaiser sicher nicht unerwähnt gelassen haben würde, dass er den dienst im eigenen interesse des pabstes verlangt habe. Beim feldzuge 1237 sept. führte Gebhard dem kaiser die truppen aus dem süden zu; aber es ist ganz unwahrscheinlich, dass damals die bewohner des herzogthums und der mark aufgefordert wurden. War das 1226 vor dem zuge in die Lombardei geschehen, vgl. nr. 1593, so ist mir auch hier am wahrscheinlichsten, dass es sich um den ietzt beabsichtigten zug nach Oberitalien handelt.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. den dohaneriis et fundicariis Trani über abgaben der kaufleute von Trani. Ib. nr. 13, W. 620.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. den leuten von Puteoli, ihren herren Guidoccus Filangerius nach brauch des königreichs sicher zu stellen. Ib. nr. 142b, W. 609.

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Date: 1231
AbstractFriedrich II. befiehlt dem prothontinus von Siponto, die von Siponto welche salz bereiten nicht auf den galeeren zu verwenden, sondern dieselben mit andern leuten von Siponto, Peschicci (nordwestlich vom Monte Gargano am meere) und Salpi zu bemannen. Ib. nr. 6b, W. 616.

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