Collection: Regesta Imperii V,1,1
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Charter: RI V,1,1 n. 3354
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. gestattet den racionales Thomas de Brundusio und magister Procopius auf bitte der minderiährigen kinder des Rao Burdo von Gaeta, sich von den von demselben super collecta pecunia officialium terre Bari et terre Ydronti bestellten unterbeamten rechnung legen zu lassen. Ibid. nr. 95, W. 718.
Charter: RI V,1,1 n. 3355
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. dem Obertus Fallamonacus (secretus von Sicilien), der gemeinde Caltascibetta das pachtgeld für das ihr überwiesene vieh der curie in angegebener weise zu ermässigen. Ib. nr. 96, W. 719. ‒ Obert war schon 1239 oct. secretus diesseits des Salso, wurde 1240 mai secretus von ganz Sicilien, und ist als solcher später 1242 iuli 11 und 1244 sept. nachweisbar. Nach Ann. Siculi ging er während der ersten indiction, also vor 1 sept. 1243, im auftrage des kaisers nach Marocco. Das würde demnach endtermin für diese gruppe sein müssen, da dieselbe wegen nr. 3351 nicht wohl erst 1244 nach rückkehr des Obert fallen kann.
Charter: RI V,1,1 n. 3401
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. schreibt (dem generallegaten könig Heinrich) über die klage der gemeinde Cesena, dass derselbe nachdem er den von demselben gesetzten podesta nach einiger zeit durch einen andern ersetzte, dennoch gebot demselben den gehalt für das ganze iahr zu zahlen und den Thomas von Materia generalvicar der Romaniola beauftragte, das auszuführen; befiehlt demselben, da desshalb von der gemeinde an ihn appellirt wurde, die acten des vor demselben geführten processes seiner curie unter desselben siegel zuzuschicken, dasselbe dem Thomas zu befehlen, beiden parteien einen peremtorischen termin zur verhandlung an der kaiserlichen curie zu setzen, inzwischen aber am stande der sache nichts zu ändern. Pro parte universitatis ‒ innovari. Petr. de Vin. 5,46 (capitaneo). Huill. 6,908. ‒ Kann nur an den legaten gerichtet sein. Von Huill. zu ende 1243 gesetzt und dort belassen, obwohl die einreihung sehr unsicher ist. Thomas war iedenfalls im ian. 1242, und wohl schon früher generalvicar und scheint es bis 1248 geblieben zu sein. Vgl. Ital. Forsch. 2,510.
Charter: RI V,1,1 n. 3378
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. genehmigt die durch könig Conrad bewirkte verpfändung des königlichen hauses zu Achen wo die ganzen gewandstücke verkauft werden, für 300 mark an den dortigen schultheiss Arnold von Gimmenich, und die belehnung desselben mit dem königlichen hause Blandin daselbst. Würdtwein Nova Subs. 11,22. Quix Cod. Aquens. 161. Huill. 6,109. ‒ Nur mit 1243. [Huill. hält den ausstellort für Crepacuore, wo der kaiser auch 1246 iuli 7 urkundet, welches nach Meo Ann. critici 12,224 an der stelle des ietzigen S. Vito östlich unweit Castelfranco in Miscana (nördlich von Ariano) lag, womit stimmt, dass es nach Winkelmann Acta 771 zum burgbau an dem nordöstlich gelegenen Troya verpflichtet war. Das ist nicht unwahrscheinlich, zumal die urk. nach dem inhalte ziemlich gleichzeitig mit nr. 3377 ausgestellt sein dürfte.] Verbesserungen und Zusätze (1983):(= 14745). Or. in Prag, Archiv Národniho muzea, Fonds Sternberg-Manderscheid Urk. 1243. Druck: Meuthen, Aachener Urkunden 549 Nr. 257 mit Crepacorii als Ausstellungsort.
Charter: RI V,1,1 n. 3384
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. belobt den ritter (Tunetus) von Viterbo, weil derselbe nach bericht des Richard von (Vetralla) treu in seinem dienste ausharre. Per tuorum ‒ commendanda. Petr. de Vin. 5,79. Huill. 6,124. ‒ Wird an den ritter Tineosus, Tignoso, der Petr. de Vin. 2,55 dem kaiser antwortet, und dann wohl geschrieben sein, bevor der kaiser den offenen abfall erfahren, über welchen in der antwort berichtet wird.
Charter: RI V,1,1 n. 3350
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. dem Johann Pirontus (vgl. nr. 3356), den minderiährigen söhnen des verstorbenen Andreas de Montana aus den unter verwaltung der curie stehenden gütern desselben eine angemessene bedienung zu bestellen. Ib. nr. 91, W. 717.
Charter: RI V,1,1 n. 3383
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. erklärt dass durch die in vergangenen iahren der kirche Sti Nicolai zu Bari, que a nobis nostra capella facta est, ertheilten privilegien, in folge deren der prior und die cleriker die rechte des erzbischofs zu beeinträchtigen suchten, den rechten dieses als erzbischof und abt von St. Nicolaus kein abbruch geschehen solle. Garruba Serie dei past. Baresi (Bari 1844) 1,214 u. Huillard 6,462 unvollst. ‒ Ohne alle zeitangaben und von Garruba, vgl. Huill, 6,1057, anscheinend willkürlich zu 1248 gesetzt, von Huill. zweifelnd zu 1246 eingereiht. Aber nach mittheilung Winkelmanns findet sich dasselbe stück bei Garruba, Esame sui privilegi di S. Nicola di Bari (Napoli 1830) s. 50 als aus dem iahre 1243 herrührend. Glaube ich mich an diese angabe halten zu sollen, so ist mir dafür massgebend, dass in einem briefe: Nos duo ‒ subsit, Martene Coll. 2,1167, Huill. Pierre 357, dem erzbischofe von Petrus de Vinea und Roger Porcastrella gerathen wird, das vorgehen in der streitfrage wegen der kirche Sti Nicolai zu verschieben, bis sie wieder am hofe des kaisers sein werden. Roger finde ich seit ian. 1245, Huill. 6,250, nie mehr genannt. Es waren weiter im sommer 1243 Petrus und Roger gemeinsam vom hofe abwesend, vergl. nr. 3369. Ausstellung um diese zeit oder etwas später wird dadurch sehr wahrscheinlich. Verbesserungen und Zusätze (1983):Fälschung auf echter Grundlage (Rechtsinhalt und Datum). Zeugen: Peter, Erzbischof von Rouen, Wilhelm Bischof von Modena, A. Großadmiral des Reichs, R. Kapellan des Kaisers, Wilhelm Abt von St. Facund, Taddaeus de Suessa und Petrus de Vinea kaiserliche Großhofrichter. Signum. Ego Petrus archiepiscopus Rotomagensis imperialis aule ad hunc actum cancellarius vice Moguntini archiepiscopi et Germaniae archicancellarius recognovi. Zwei verfälschte Kopien (18. Jh.) in Bari, Archivio capitolare. Druck und eingehende Kritik des Machwerkes: Niese, Normannische und staufische Urk. II., in: QuF. 10 (1907), 65 Nr. 1 -- Cod. dipl. Barese 6 (1906), 121 unten (mangelhaft) aus Nitto de Rossi, La Basilica di S. Nicolò di Bari è palatina? Trani 1898, S. 91 -- Francesco Nitti de Vito, Le questioni giurisdizionali tra la basilica di S. Nicola e il duomo di Bari (1087--1929). Bari 1933. S. 88--89. Kritik der Fälschung (2. Hälfte 18. Jh.): S. 92. Nach Schaller, in: Deutsches Archiv 11 (1954/55), 479 Gelehrtenfälschung des 18. Jhs.
Charter: RI V,1,1 n. 3403
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. befiehlt (dem capitän des königreichs?) die Templer seiner iurisdiction aufzufordern, dass sie bei strengster ahndung ihre boten von der römischen curie abrufen sollen, welche dort betreiben, dass das templum domini zu Jerusalem seiner herrschaft entzogen und ihnen zur errichtung einer burg contra honorem nostrum daselbst zugesprochen werde, widrigenfalls er unverzüglich alle güter derselben im königreiche und im kaiserreiche, so weit seine macht reicht, einziehen werde. Ad audientiam ‒ mittas. Winkelmann Acta 369. ‒ Jedenfalls vor die entscheidenden unglücksfälle 1244 fallend und wahrscheinlich, wie auch W. annimmt, nicht lange vorher, da damals gerade die Templer als entschiedene widersacher des kaisers erscheinen; vgl. Huill. 6,239. 256.
Charter: RI V,1,1 n. 3364
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. schreibt wesentlich übereinstimmend dem kaiser von Constantinopel dass er die cardinäle durch wiederholte botschaften zu einstimmiger und schleuniger pabstwahl habe auffordern lassen und nun sogar den bischof von Palestrina freigelassen habe. Orbis mutilatio‒pacto. Baronius Ann. eccl. zu 1159 § 24. Huill. 6,90. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 529.
Charter: RI V,1,1 n. 3400
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. meldet (der stadt Mantua) dass er den herzog von Kärnthen an seinen hof berufe, um sich seines rathes in tractatu pacis qui inter nos et ecclesiam ad presens vertitur, zu bedienen; fordert auf demselben und seinem gefolge sicheres geleit zu gewähren über erfordern seines valet Friedrich de Guarda, den er sende um den herzog zu ihm zu geleiten. Cum ducem ‒ providere. Briefsammlung sec. 13 zu Mantua. Winkelmann Acta 331. ‒ Ist nach der zeit welcher die übrigen briefe der sammlung angehören, zweifellos auf die verhandlungen mit dem pabste Innocenz zu beziehen. Doch ist der herzog erst 1245 iuni an den hof gekommen. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Mon. hist. duc. Carinthiae 4. 1,308 Nr. 2273 (zu 1243 XII.).
Charter: RI V,1,1 n. 3356
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. weist die rationales an, dem Johann Pirontus magister procurator in Abruzzo eine angegebene forderung von dem werthe dessen in abzug zu bringen, was von lebensmitteln und andern sachen der curie bei ihm verblieb, als er vom logotheten A. mit einem amte in Apulien betraut war. Ib. nr. 97, W. 720. ‒ Wegen der zeit (nach märz 1241) vergl. die anmerkung Winkelmanns.
Charter: RI V,1,1 n. 3397
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. schreibt dem könige von Frankreich (und andern königen und edlen) und beklagt sich bitterlich über die treulosigkeit mit welcher, nachdem er alles zur erstürmung der stadt vorbereitet hatte, der zwischen ihm und dem cardinaldiacon Otto von St. Nicolaus, (welchen pabst und cardinäle an ihn gesandt hätten, weil er als der ihm befreundetste unter den cardinälen zu irgendwelchem misstrauen keinen anlass geben konnte), über die aufhebung der belagerung des vom cardinal Rainer vertheidigten Viterbo und den abzug der besatzung der burg und seiner anhänger in der stadt geschlossene vertrag, doch ohne des cardinals verschulden, verletzt worden sei; wie dann die Römer, welche sich keineswegs tapfer zeigten, als er vor der stadt stand, ietzt nach erhaltener sündenvergebung denen von Viterbo zu hülfe kamen und nach auflösung seines heeres und nachdem er über einen tagmarsch entfernt war, einige burgen seiner anhänger niederbrannten. Subministrante nobis ‒ offensos. Petr. de Vin. Epp. 2,2. Huillard 6,142. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 548.
Charter: RI V,1,1 n. 3371
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. verkündigt allen getreuen des königreiches (Sicilien) als freudigstes ereigniss dass ein neuer pabst gewählt worden sei, indem er zugleich des vorhergegangenen Gregor IX wegen seiner verdienste aufs rühmlichste, und Cölestins IV wegen der kürze seiner regierang mit bedauern gedenkt. Excelsus super‒rectorem. Baluze Misc. 1,455. Huill. 6,101. ‒ Das lob Gregors, qui gregem sibi creditum ab iniquorum incursibus pro posse servans illesum, pro suis ovibus animam suam ponere non expavit, ist auffallend. [Anscheinend blosse stylübung.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Nach Vehse, Die amtliche Propaganda 98 Anm. 2 sicher unecht.
Charter: RI V,1,1 n. 3395
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. übersendet (einem beamten) die neuen constitutionen, quas perpenso et deliberato consilio in curia nostra fieri mandavimus und welche tam in imperio quam in regno zu beobachten sind, damit derselbe sie fortan einhalte und sie in einer an einem der bedeutendern orte seines bezirkes zu haltenden versammlung zur öffentlichen kunde bringe; befiehlt demselben selbst den darin vorgeschriebenen eid zu leisten und von seinen beamten leisten zu lassen, weiter einen ganz zuverlässigen mann zu bestellen, der an seiner curie dasselbe amt (der prüfung und zeichnung der bereits gesiegelten urkunden) versehen soll, welches magister Philippus cantor regine (Reginus?) sein caplan und getreuer (vergl. Beitr. zur Urkkl. 2,17), an seinem hofe versieht, endlich die an seinen hof zu sendenden boten schwören zu lassen, dass sie am hofe nur amtsgeschäfte besorgen werden, und den werth ihrer pferde vorher abschätzen zu lassen. Volentes ut in ‒ dubitari. Winkelmann Acta 735. ‒ In den hss. vor nr. 3394 und auch nach dem inhalte zweifellos zu diesem gehörend. Findet sich in der ganzen sammlung der constitutionen mit einschluss der 1240 und sonst später entstandenen, wenn wir von 1,39 § 2 und 42 § 2 absehen, nicht die geringste andeutung einer geltung auch für das kaiserreich, und kann sich die competenz des grossgerichtes für dieses recht wohl auch ohne gesetzliche bestimmung entwickelt haben, vgl. Ital. Forsch. 1,369, so wird auch der umstand, dass hier die geltung für das kaiserreich ausdrücklich betont ist, für entstehung nach 1240 sprechen. Das müsste dann auch 1,39 § 2 und 42 § 2 treffen, für welche ich schon früher desshalb spätere entstehung vermuthete, während doch wieder das fehlen eines grosshofiustitiar es bedenklich zu machen schien, sie nach Grosseto zu setzen; vgl. Ital. Forsch. 1,363. Ist das nun durch das inzwischen bekannt gewordene material unbedingt ausgeschlossen, so wird die vermuthung nicht unbegründet erscheinen, dass diese constitutionen erst zu 1246 gehören, wo das lange erledigte amt des grosshofiustitiar wieder besetzt wurde und damit änderungen der nr. 3394 vorgeschriebenen geschäftsbehandlung unbedingt nöthig wurden; insbesondere würde Const. 1,39 § 2 recht wohl als modification derselben betrachtet werden können. Verbesserungen und Zusätze (1983):Bessere Ü. in Neapel, Biblioteca nazionale, XII. B. 45. s. K. Rieder, Das sizilische Formel- und Ämterbuch des Bartholomäus von Capua, in: Röm. Quartalschrift 20 (1906), II. S. 4.
Charter: RI V,1,1 n. 3381
Date: 1243
Abstract: Friedrich II. bewilligt denen von Conegliano dass alle orte der grafschaft Ceneda mit ausnahme der besitzungen des Ecelin von Romano zu ihrer gerichtsbarkeit gehören sollen. Samml. der Mon. Germ. extr. Nach einem mir von Zahn aus den Fontaniniana zu San Daniele mitgetheilten extr. würde die ausnahme der besitzungen Ecelins von der verfügung, dass das gebiet von Ceneda Conegliano unterworfen sein soll, den hauptinhalt der urk. bilden. ‒ Mit 1243, ind. 1, also nach ort und ind. spätestens im aug. einzureihen, während man nach dem inhalte die urk. vom oct., nr. 3386 als schon vorhanden voraussetzen sollte.
Charter: RI V,1,1 n. 3407
Date: 1244 ian. 3
Abstract: Friedrich II. (apud ecclesiam sancti Lazari atque hospitale districtus civitatis Fulginei) befreit wegen ihrer treuen anhänglichkeit die leute und die gemeinde von Città della Pieve innerhalb der genau angegebenen gränzen ihres gebietes von allen ordentlichen und ausserordentlichen lasten und abgaben; insbesondere auch von denen, zu welchen sie dem Andreas und Uguccio, grafen von Piegaro, seinen und des reichs verräthern verpflichtet waren. Z.: Friedrich sohn des königs v. Castilien und neffe des kaisers, R. gr. v. Toulouse u. markgr. der Provinz, R. gr. v. Caserta generalvicar durch die Mark und das herzogthum Spoleto und von Amelia bis Corneto, Ansaldus de Mari admiral des kaiserreichs u. des königreichs Sicilien, Pandulf v. Fasanella generalvicar in Tuscien, mag. Petr. de Vinea u. Taddeus v. Suessa grosshofrichter. Huill. 6,149. Bolletti Notizie di Città della Pieve 41. ‒ Mit 1243, ind. 2, imp. 23, Jer. 19, Sic. 46. Wie die urk. vorliegt ist sie zweifellos eine fälschung. Für den text scheint eine von einem könige herrührende vorlage benutzt zu sein. Die beglaubigungsformel würde erst im vierzehnten iahrhunderte entsprechen. Dagegen sind zeugen und iahresangaben sicher einem echten diplom dieser zeit entnommen. Für die ortsangabe möchte ich das um so weniger annehmen, als einmal einfügung der angabe von ort und tag in die datirung den üblichen canzleiformen nicht entspricht, weiter kaum anzunehmen sein wird, dass der kaiser in dieser zeit im herzogthum gewesen sei. Verbesserungen und Zusätze (1983):Angebliches Or. in Città della Pieve, Archivio comunale. Druck: Mazzatinti, Gli archivi d'Italia 2,377.
Charter: RI V,1,1 n. 3411
Date: 1244 ian. 00
Abstract: Friedrich II. bestellt den Manuel Guidi Busse von Siena nach geleistetem schwur zum öffentlichen notar. Huill. 6,156. ‒ Mit 1243, ind. 2. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Siena, Archivio di Stato. Beschreibung: Philippi 88.
Charter: RI V,1,1 n. 3408
Date: 1244 ian. 00
Abstract: Friedrich II. nimmt die stadt Imola und alle leute welche letzt und künftig in derselben wohnen in seinen und des reichs schutz, stellt die unabhängigkeit derselben von andern städten wieder her, giebt allen die es wollen die erlaubniss dort zu wohnen, will dass grafschaft und bisthum Imola weder ganz noch theilweise den Bolognesen oder Faventinern gegeben werden soll, und bestätigt ihnen alle von seinem grossvater Friedrich I erhaltene privilegien. Z.: R. gr. v. Toulouse markgraf der Provinz, A. de Mari admiral, P. de Phaxanella reichsvicar in Tuscien, Hildebrandin Cacciaconti, Petr. v. Vinea u. Thad. v. Suessa grosshofrichter. Savioli Ann. Bol. 3b,199. Huillard 6,152. Den ort gibt Vesi Storia di Romagna 3,9. ‒ Mit 1243, ind. 1, imp. 24, jer. 20, sic. 46. [Dass diese urk. trotz ind. 1 (vergl. Beitr. zur Urkkl. 2,480) nicht nach der annahme B's zu 1243 gehört, ergibt auch abgesehen von der ortsangabe aufs bestimmteste die übereinstimmung der zeugen mit nr. 3407, während die urkk. von ian. und feb. 1243 durchaus andere zeugen nennen. Scheint in die frühern zeiten des monats zu gehören, da Pandulf von Fasanella am 19 ian. zu Siena ist; Huill. 6,155.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Imola, Archivio capitolare. Beschreibung: Philippi 88.
Charter: RI V,1,1 n. 3410
Date: 1244 ian. 00
Abstract: Friedrich II. bestätigt denen von Cremona, in Italia caput et fundamentum imperii, die verleihung des castrum Roncarolo (im aug. 1242) durch seinen sohn könig Heinrich, generallegaten in Italien. Campo Cremona fedelissima 54 extr. Böhmer Acta 791 vollst. Campo Hist. di Cremona 40 und Huill. 6,909 ital. übersetzung. ‒ Mit 1243, ind. 2, imp. 24, Jer. 20, Sic. 46. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Cremona, Archivio di Stato, fondo arch. segr. comunale Nr. 2460. Erstmalig Kontrollzeichen des Philippus (Phs.).
Charter: RI V,1,1 n. 3416
Date: 1244 feb. 26
Abstract: Friedrich II. übersendet dem könig Heinrich die eingeschlossene petition des Rainer de Moregnano von Mantua zur erledigung. Briefsamml. sec. 13 zu Mantua. Winkelmann Acta 333. ‒ Nach der bittschrift, Winkelmann Acta 560, hatte der podesta von Mantua den bittsteller zu einer bedeutenden summe verurtheilt, weil er an den kaiser appellirte, dann seinen sohn gefangen gesetzt und sein gut eingezogen, trotzdem der kaiser briefe und Ubertum suum iudicem de Mutina sandte; als dann der kaiser dem markgrafen Lancia die sache übertrug und der podesta den boten desselben mit dem ladungsschreiben gefangen setzte, verurtheilte der markgraf die stadt als ungehorsam zur restitution und zu einer geldsumme; da die stadt sich darum nicht kümmert, ersucht der bittsteller um die erlaubniss, sich an sachen und personen der Mantuaner schadlos zu halten.
Charter: RI V,1,1 n. 3415
Date: 1244 feb. 00
Abstract: Friedrich II. nimmt den Girardus Galfridi de Prata und dessen genossen in seinen schutz und bestätigt ihnen das castrum de Prata (nordöstlich von Massa maritima) und ihre besitzungen und silbergruben. Z.: Friedr. sohn des königs v. Castilien neffe des kaisers, Pandulf von Fasanella generalvicar in Tuscien, Petr. de Calabria marestalle magister, Petr. de Vinea u. Tadd. de Suessa grosshofrichter. Huill. 6,162.
Charter: RI V,1,1 n. 3414
Date: 1244 feb. 00
Abstract: Friedrich II. verleiht den leuten von Montepulciano alle freiheiten deren sie sich zu den zeiten seines grossvaters und vaters bedienten, erlaubt ihnen alle zu sich aufzunehmen die nicht zu persönlichen diensten verpflichtet sind, verfügt dass keiner sie vor auswärtiges gericht lade ausser auf seinen und des generalvicar in Tuscien besonderen befehl, dass die dort durch ihn oder die generalvicare bestellten rectoren strafgerichtsbarkeit haben sollen ausser bei den seiner oder des generalvicars curie vorbehaltenen verbrechen. Ex copia de 1249 zu Florenz. Böhmer Acta 272. Mit lücken und abweichungen: Huill. 6,164. ‒ Mit 1243, sonst alle daten richtig. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Solothurner UB. 1,209 Nr. 369.
Charter: RI V,1,1 n. 3413
Date: 1244 feb. 00
Abstract: Friedrich II. gebietet allen reichsgetreuen den Heinrich erwählten von Bamberg in dem genuss der von dem reiche seiner kirche überlassenen silbergruben und bergwerkszehnten nicht zu behindern oder zu beschweren. Schultes Hist. Schriften 369. Mon. Boic. 31a,579. Huill. 6,162. ‒ Mit iahr 1243, ind. 2. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: Mon. hist. duc. Carinthiae 4. 1,311 Nr. 2282.
Charter: RI V,1,1 n. 3417
Date: 1244 märz 10
Abstract: Friedrich II. schreibt dem Pandulf de Fasanellis kaiserlichem hauptmann in Tuscien und gebietet ihm dafür zu sorgen dass meister und convent des hospitals zu Altopascio ferner nicht gegen den wortlaut ihrer privilegien, welche ihnen freies weiderecht für ihre ochsen schaafe und andere thiere gewähren, durch unbefugte anforderung von weidrecht und pedagium belästigt werden. Ex cop. sec. 15 zu Florenz. Böhmer Acta 273.
Charter: RI V,1,1 n. 3419
Date: 1244 märz 12
Abstract: Friedrich II. ertheilt seinen grosshofrichtern P. de Vinea und T. von Suessa vollmacht den frieden zwischen dem pabst und der kirche einerseits, ihm und dem reiche andererseits zu verhandeln und abzuschliessen, indem er verspricht, alles von denselben zugesagte genehm zu halten und zu erfüllen. Huill. 6,169. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 357 Nr. 4. Druck: MGH. Constit. II, 334 Nr. 245.
Charter: RI V,1,1 n. 3420
Date: 1244 märz 14
Abstract: Friedrich II. schreibt allen leuten in Dalmatien, fidelibus suis, verweiset ihnen dass sie trotz der gestellten geiseln an den küsten Apuliens sich der seeräuberei gegen die einwohner des königreichs schuldig machen, gebietet ihnen nach anweisung des Ugo de Lila magister procurator curie in Apulien binnen zwei monaten genugthuung zu leisten, und bedroht sie im gegenfalle. Aus dem or. zu Wien. Huillard 6,910. Mon. spect. hist. Slavorum meridionalium 1,64. Mon. Hungariae I 20,333 mit 13 märz. Verbesserungen und Zusätze (1983):Nach Auskunft des HHStA. Wien das Or. schon seit langem nicht mehr vorhanden.
Charter: RI V,1,1 n. 3422
Date: 1244 märz 28
Abstract: Friedrich II. bevollmächtigt nach kenntnissnahme dessen was ihm sein kürzlich von der römischen curie zu ihm gekommener grosshofrichter P. de Vinea bezüglich der bedingungen des friedens mit der kirche mittheilte, diesen und T. de Suessa zum abschluss des friedens. Huill. 6,170. ‒ Die forma pacis, wie sie vom kaiser gebilligt und dann für ihn beschworen wurde, findet sich einmal bei Matth. Paris (ed. 1644) 426, ed. Luard 4,332, und danach Raynald § 24. Mon. Germ. 4,345. Huill. 6,172. Dann aber in erster statt in dritter person gefasst und ohne die nachfolgend eingeklammerten stellen in des kaisers rechtfertigungsschreiben vom aug. Die fassung in erster person scheint die ursprüngliche zu sein, da sie auch im texte des Matth. Paris an mehreren stellen aus versehen beibehalten ist. Möglicherweise steht dieser unterschied der überliefrung in zusammenhang mit der behauptung des kaisers, vgl. Huill. 6,218, dass der pabst den wortlaut des friedens anders, als er abgeschlossen, vorzeitig veröffentlicht habe. Die bedingungen waren: 1) Super facto terre inventa est forma, que placet utrique parti, (scilicet quod tota terra quam possidebat ecclesia tempore excommunicationis, sibi reddatur, et idem de adherentibus ecclesie). 2) Wegen der nichtachtung der excommunication wird sich der kaiser durch offene schreiben entschuldigen, nach ermessen des pabstes zum nutzen der christenheit ein subsidium an truppen oder geld leisten, auch almosen und fasten übernehmen und die sentenz bis zum tage der absolution einhalten. 3) Den prälaten, die bei der gefangennahme verluste erlitten, werden diese ersetzt; zur genugthuung für die that wird der kaiser nach weisung des pabstes hospitäler und kirchen gründen und dotiren. 4) Bezüglich des gesagten wie aller den kirchen und geistlichen personen zugefügten beschädigungen unterwirft sich der kaiser den geboten des pabstes [et ecclesie; so der kaiser], aber unter vorbehalt seiner ehren und rechte bezüglich der unverkürzten erhaltung des kaiserthums und seiner königreiche. 5) Bezüglich etwaiger weiterer genugthuung und sicherheitsstellung unterwirft sich der kaiser den verfügungen genannter cardinäle, welche dabei nach den vom pabste nach rath der cardinäle zu treffenden weisungen vorgehen. 6) Denienigen die nach ausbruch des streites auf seite der kirche traten, werden alle und iede beleidigungen verziehen und die ihnen nachtheiligen verfügungen wiederrufen. 7) Super aliis autem qui ante ortam discordiam rebelles domino imperatori fuerunt et erant tunc in bello cum eo ita dicimus, quod remittetur eis omnis offensa quam postea commiserunt contra eum et imperium; de offensis vero commissis ante ortam discordiam stabil dominus imperator provisioni et ordinationi domini pape et fratrum faciende infra tempus a domino papa prefigendum; ipsis et omnibus dabit plenam pacem (ex nunc.) 8) Dieienigen welche nach ausbruch des streits auf seite der kirche traten, haben dem kaiser nicht persönlich zu dienen und sind durch ihre genossen zu richten, während der kaiser für sie in der Romaniola (mit zustimmung des pabstes) einen italienischen prälaten zum capitän, (und auch in der Trevisaner mark für sie einen besondern capitän mit zustimmung eines vom kaiser gewählten cardinal) bestellen wird. 9) Alle auf den galeeren und überhaupt seit ausbruch des streits gefangenen werden freigelassen und von etwa eingegangenen verpflichtungen gelöst. 10) Alle während des ersten und zweiten streites vertriebenen cleriker und laien dürfen unter zurückstellung ihrer güter zurückkehren. 11) Bezüglich des Streites mit den Römern und des beiderseitigen schadenersatzes unterwirft sich der kaiser dem spruch des pabstes und der cardinäle, doch mit ausschluss der burg Anticoli. 12) Der durch den kaiser oder auf seinen befehl, ausser auf kriegszügen, zugefügte schaden wird nach billigem ermessen des pabstes vergütet. (13) Gregor von Montelongo und dessen verwandte erhalten vollen frieden und sicherheit. 14) Das gebiet des grafen Wilhelm (Ildebrandeschi) welches lehen von der kirche ist, wird zurückgegeben; bezüglich des andern gebiets wird die entscheidung sowohl über besitz wie über eigenthum dem spruche des kaisers von Constantinopel, des cardinal Otto und des erzbischofs von Rouen anheimgestellt.) Verbesserungen und Zusätze:Matth. Paris., M. G. Ss. 28,239. — Die forma pacis auch Doeberl Mon. Germ. selecta 5,130. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 358 Nr. 5. Druck: MGH. Constit. II, 337 Nr. 247.
Charter: RI V,1,1 n. 3423
Date: 1244 märz 28
Abstract: Friedrich II. gibt dem grafen Raimund von Toulouse und den grosshofrichtern Petrus de Vinea und Taddeus de Suessa vollmacht zum schwure: in anima et pro parte nostra stare mandatis domini pape et ecclesie super omnibus articulis, iniuriis, damnis et offensis ante et post excommunicationis sententiam ecclesiis et personis ecclesiasticis illatis, pro quibus per olim Gregorium summum pontificem contra nos ipsa excommunicationis sententia dinoscitur fuisse prolata; versprechend alles genehm zu halten, was dieselben in dieser angelegenheit thun werden. Mit goldbulle. Matth. Paris (ed. 1644) 425, ed. Luard 4,331. M. Germ. 2,344. Mit der datirung: Huillard Chr. Placent. 191. Huill. 6,171. Mon. Germ. 18,487. Verbesserungen und Zusätze:Matth. Par. l. c. — Aus dieser zeit stammt wohl der brief an gefangene des kaisers, denen baldige befreiung in folge des friedens in aussicht gestellt wird. Huill. 6,177. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 358 Nr. 6. Überliefert auch in Hs. Vat. Lat. 14204,7 (1. H. 14. Jh.) Deutsches Archiv 19 (1963), 402 Nr. 22. (Schaller). Druck: MGH. Constit. II, 338 Nr. 248.
Charter: RI V,1,1 n. 3418
Date: 1244 märz 00
Abstract: Friedrich II. bestätigt dem nonnenkloster Monticelli Cistercienserordens bei Siena das wörtlich eingerückte privileg Friedrichs I d. d. Florenz 1185 aug. 1, und ein weiteres ihm vorgelegtes privileg Heinrichs VI gleichen inhaltes. Z.: Friedr. sohn des königs v. Castilien dilectus nepos noster, R. gr. v. Toulouse dilectus affinis et fidelis noster, P. de Vinea u. Th. de Suessa grosshofrichter, Tebaldus Francisius, Petr. alme urbis prefectus comes de Anguillaria, Petr. de Calabria marestalle magister. Aus dem orig. zu Siena. Oestr. Notizenbl. 1851 s. 178 extr. Huill. 6,166 extr. Winkelmann Acta 333. ‒ [Wird wegen der nennung der weiterhin zu Rom den frieden verhandelnden, von denen nur Peter de Vinea noch zurückgekehrt zu sein scheint, vgl. nr. 3422, vor märz 12 zu setzen sein.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Siena, Archivio di Stato. Beschreibung: Philippi 88.
Charter: RI V,1,1 n. 3421
Date: 1244 märz 00
Abstract: Friedrich II. ernennt den Johannes sohn des Bonconsilius von Cortona zu einem kaiserlichen notar. Archivio stor. It. App. 2,464. Huill. 6,167. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie in Cortona, Archivio comunale, Registro Vecchio f. 55.
Charter: RI V,1,1 n. 3428
Date: 1244 apr. 18
Abstract: Friedrich II. gebietet der stadt Mantua dass sie seinen dienern Georg Volcmar Lupold Dietrich und Ulrich, die in seinem dienst nach Deutschland gehen, sicheres geleit gebe. Ex copia sec. 13 zu Mantua. Huill. 6,189.
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