Collection: Regesta Imperii V,1,1
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Charter: RI V,1,1 n. 2500
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. (‒) ertheilt verschiedene das königreich betreffende befehle, mit dem bemerken, dass er wegen der lombardischen angelegenheit geld sehr nöthig habe. Ib. Carc. 419, Huill. 427.
Charter: RI V,1,1 n. 2447
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. befiehlt den revocatoren des iustitiarats Abruzzo, den Bartholomeus von Tortoreto, der nie zum demanium gehörte, sondern mit seinen vorfahren seit mehr als fünfzig iahren in den gebieten der grafen und barone wohnte, nicht zu belästigen, si non fuerit revocatus tempore constitucionis nostre dudum edite apud Fanum (vergl. nr. 2089), nec inter revocatos scriptus, neque locus sibi fuerit designatus, ad quem debeat domicilium suum et bona transferre. Exc. Massil. nr. 184, W. 644.
Charter: RI V,1,1 n. 2448
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. meldet dem iustitiar von Abruzzo wie er schon oft gehört habe, dass edle sich die grössten missethaten erlauben, weil ihnen dieselben nach seiner constitution (2,32) durch bauern nicht erwiesen werden können; wie nun eine wittwe Beatrix zu ihm in die Trevisanermark gekommen und geklagt habe, dass ihr sohn von Philipp und Johann de Amato de valle Sciano ermordet sei, dass der frühere iustitiar H. de Montefuscolo, wie er an der curie anwesend bestätigte, weil die zeugen nur bauern und nicht bürger oder ritter waren, nicht urtheilen, noch auch den kampf gestatten konnte; befiehlt ihm daher den kampf trotz ienes einwandes zuzulassen und der wittwe auf kosten der curie einen guten kämpfer zu stellen. Ib. nr. 185, W. 644. ‒ Hector de Montefuscolo erscheint 1238 ian. 2 als iustitiar, nr. 2302, und ist es noch im febr. 1239 gewesen, da es heisst, dass er die acten einer ihm als iustitiar aufgetragenen untersuchung ad imperialem curiam apud Paduam einsandte; vgl. Huill. 5,314; oct. 13 ist er dann als quondam iustitiarius beim kaiser zu Mailand; Huillard 5,444. Er ist wahrscheinlich mit dem nach Rich. Sang. im mai berufenen grafen von Acerra in die Lombardei gekommen. Das schreiben muss daher in die spätern zeiten des aufenthalts in der Mark fallen und an Hectors nachfolger Tolomeus de Castilione gerichtet sein.
Charter: RI V,1,1 n. 2530
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. schreibt einem ungenannten, dass er von dem verwüstungszuge gegen Bologna zurückkehrend, unterstützt von den Cremonesern und andern getreuen bis zum fasse der provenzalischen gebirge und mit deutscher ritterschaft in das gebiet von Mailand eingefallen sei und trotz der versuche der feinde, ihn durch graben aufzuhalten, den Lambro überschritten habe; dass die feinde sich unter preisgebung des gebietes in unzugängliche stellungen bei der stadt zurückgezogen hätten; dass in folge dessen das von den Mailändern lange unterdrückte Como ihm den treueid geleistet, den von ihm gesandten podesta aufgenommen und ihm alle burgen überliefert habe, worauf er als capitän (den markgrafen Bertold von Hohenburg) mit truppen dorthin sandte; dass er nun, damit Piacenza nicht unbestraft bleibe, vor der brücke von Piacenza sein lager aufgeschlagen habe, sie zu lande und zu wasser angreife und die eroberung in den nächsten tagen erwarte. Ut nostrorum felicium‒summittetur. Huill. 5,469.
Charter: RI V,1,1 n. 2469
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. meldet (allen in der mark Ancona und im herzogthume Spoleto) dass er, nachdem er die rebellen Italiens grossentheils unterworfen, nun exigente ingratitudine presidentis ecclesie beschlossen habe die mark und das herzogthum an das reich zurückzunehmen; bedauert dass die überlassung derselben an fremde herrschaft nicht die erhofften fruchte gehabt habe, wohl aber innere unruhen und nichtleistung der dem reiche gebührenden dienste, während man sie ietzt sogar zum kriege gegen ihn anreize; entbindet sie daher von den mit seiner zulassung salvo honore imperii der kirche geleisteten eiden, indem er seinen sohn H. voraussendet um sie an das reich zurückzunehmen und von ihnen den treuschwur zu empfangen; versichert dass, nachdem früher ohne sein wissen einzelne sich zu seinen boten aufwerfend ihre versprechungen nicht halten konnten (vgl. nr. 1410 ff. und 1729), er sie ietzt für immer unter herrschaft des reichs behalten wolle und seinem sohne ausgedehnteste vollmacht gebe sie zu sichern; befiehlt ihnen beim verluste aller regalien, die sie vom reiche haben, seinem mit voller strafgewalt ausgestatteten sohne zu gehorchen. Inter frequentes‒pollicemur. Huill. 5,376. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 302 Nr. 218.
Charter: RI V,1,1 n. 2437
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. befiehlt dass alle aus den aufständischen städten der Lombardei gebürtigen predigermönche und minoriten aus dem königreiche vertrieben, von andern religiosen aber bürgschaften ihrer treue genommen werden; dass die barone und ritter insbesondere in den gränzgegenden des königreichs, welche einst dem pabste anhingen, veranlasst werden dem kaiser in die Lombardei zu hülfe zu ziehen; dass der geistlichkeit eine beisteuer auferlegt werde; dass alle unverdächtigen an der römischen curie weilenden bei strafe des verlustes ihres gutes und verbotes späterer rückkehr zurückkehren sollen; dass güter und beneficien der nicht aus dem königreiche stammenden cleriker eingezogen werden; dass niemand ohne besondern befehl des grossiustitiar sich zur römischen kirche begeben darf; dass die einbringung päbstlicher schreiben gegen den kaiser in das königreich verhütet und überbringer derselben aufgehängt werden. Rich. Sangerm. extr., der die verkündigung im königreiche zum iuni meldet; also wohl im mai erlassen.
Charter: RI V,1,1 n. 2465
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. antwortet dem könige von Castilien, beglückwünscht ihn wegen des guten standes seiner gesundheit und des über die rebellen erfochtenen sieges, dankt für die geschenkten pferde; meldet dass er das gebiet von Bologna mit feuer und schwert verheerte und sich nun gegen Mailand wende. Sinceritate quam‒peroptatis. Huill. 5,370. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v.d. Steinen, Staatsschriften 67 Nr. 28 -- Heinisch S. 451.
Charter: RI V,1,1 n. 2491
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. dem Maior de Planc(atone) de Baro, dohane de secretis et questorum magistro, dem Nicolinus Spinula bürger von Genua, welchen er zum admiral des königreichs bestellt habe, täglich für seine auslagen eine unze gold zu zahlen. Exc. Massil. nr. 187, W. 645. ‒ Dieses und das folgende stück fallen nach ihrer stellung in den Exc. vor oct. 5, da ihnen nr. 2497 folgt. Andererseits werden sie auch nicht viel früher fallen, da nach Ann. Sic. der vorgänger des Maior, der secretus Marchafaba, zwar schon am 1 aug. starb, Maior aber nur sieben monate im amte gewesen sein soll, und wir aus dem Reg. Frid. sehen, dass seine amtsführung am 3 mai 1241 endete.
Charter: RI V,1,1 n. 2459
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. berichtet über den zug gegen Bologna, dass er gegen die stadt vorschreitend die im wege liegende und die verbindungen des heeres bedrohende burg Piumazzo belagerte, eroberte und verbrannte, wobei die aus den angesehensten rittern und fussgängern aus Bologna bestehende besatzung theils verbrannte, theils in gefangenschaft gerieth; dass er dann dass gebiet von Bologna verwüstete, weiter aber gegen Mailand zu ziehen gedenke, um das zum gehorsam zurückgekehrte Como zu schützen und die kaiserlichen grafschaften und die von Martesana (Marchisanos), welche seine ankunft erwarten, seiner herrschaft zu unterwerfen. Procedentibus nobis‒condempnandos. Huill. 5,351. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v. d. Steinen, Staatsschriften 62 Nr. 26.
Charter: RI V,1,1 n. 2488
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. meldet denen von Cosenza dass er nach verwüstung des Bolognesischen um die zu verwüstungszügen geeignete sommerzeit nicht verstreichen zu lassen, am 20 sept. in das gebiet von Mailand eingefallen sei; dass die Mailänder auf einen von ihnen gezogenen graben vertrauend sich, als sie seine absicht, ihnen bei der stadt zuvorzukommen, wegen des schlagens von brücken über den Lambro bemerkten, schleunig unter die mauern der stadt zurückzogen; dass er nach zerstörung von Melegnano und anderen orten an die stadt heranziehe um durch die verwüstung unmittelbar vor den thoren die einwohner zu schrecken; dass die längst seine hülfe ersehnenden bewohner der grafschaften für ihn seien; dass die von Como nur sein heranrücken erwarten um sich mit ganzer macht mit ihm zu vereinen. Felices successus‒reformandam. Huillard 5,388.
Charter: RI V,1,1 n. 2490
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. bestellt seinen rath und familiaris Nicolaus Spinula auf lebenszeit zum admiral des gesammten königreichs Sicilien unter genauer angabe seiner befugnisse und bezüge. Tutini Discorso degli ammiranti del regno di Napoli 4. Huillard 5,577. Alianelli Delle antiche consuetudini e leggi marittime delle provincie Napolitane 179. ‒ Im Cartular. Neapolitanum im archive zu Marseille B 269 f. 81 findet sich eine ernennung des Roger de Lauria zum admiral durch könig Jacob, welche, wie auch in der überschrift angedeutet, den gesammten text dieser urk. nur mit änderung der namen wiederholt. ‒ Spinola war 1238 apr. vicar im Arelat, nr. 2334, und führte dann im herbst burgundische truppen nach Italien. Die folgenden mandate sind gewiss gleichzeitig mit der ernennung, welche danach um diese zeit erfolgt sein muss.
Charter: RI V,1,1 n. 2682
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem Roger de Amicis, alle wegen heirath ohne kaiserliche erlaubniss gegen einen Smaraldus ergriffene massregeln einzustellen, da dieser nur zwei oder drei leute zu leben hat, und zwar von einem oheim, nicht aber in capite, secundum quod nostra constitutio loquitur. Exc. Massil. nr. 87, W. 716. ‒ Jedenfalls vor der Const. von 1241 ian. 14, vgl. unten, wodurch Const. 3,23 dahin abgeändert wurde, dass auch aftervasallen der erlaubniss bedurften. Wahrscheinlich auch vor 1240 mai 3, an welchem Roger, vorher mindestens seit 10 oct. 1239 iustitiar ienseits des Salso, capitän wurde, da iene massregeln wohl zunächst sache der iustitiare waren. Also mit der folgenden nr. etwa ende 1239 oder anfang 1240 gehörend.
Charter: RI V,1,1 n. 2456
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. schreibt den zu Lyon versammelten kreuzfahrern dass die feindseligkeiten des pabstes ihn hinderten, an ihrem zuge theil zu nehmen; dass er es gern gesehen hätte, wenn sie ihren weg durch sein königreich genommen hätten, nun aber seinem marschall R. Filangerius, statthalter des königsreichs Jerusalem und reichslegaten in ienen gegenden, befohlen habe, sie in ieder weise zu fördern; dass der pabst gegen die ihm, als er zu Rieti im dienste der kirche weilte, gegebenen versprechungen die von Accon und andere bewohner des königreichs, welche die rechte seines sohnes beeinträchtigten, dazu anreize; dass er H. und T. als seine boten an sie sende. Celebre votum ‒ fidem. Martene Ampl. coll. 2,1192. Huill. 5,360. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 444.
Charter: RI V,1,1 n. 2600
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. ernennt den G. von Arnstein auf dauer seines beliebens zum besondern richter des reichs in dem zu seiner burg Altenburg gehörenden bezirke, mit der befugniss die blutsgerichtsbarkeit wie die sonstige gerichtsbarkeit zu üben und die kaiserlichen einkünfte zu erheben. Ne nobis‒voluntatis. Huill. 5,1232 als formel ohne zeitbestimmung. Fontes rer. Austr. II 25,27 mit Fridericus rex ohne sonstige namen. In Wiener hs. 2373 Univ. 881 mit Ludwicus Rom. imp. ohne namen des empfängers. ‒ Liegt der formel wirklich eine für Gebhard ausgefertigte urk. zu grunde, wogegen doch auch der inhalt und der umstand, dass Gebhard später keinen amtstitel führt, bedenken erregt, so ist dieselbe am passendsten hier einzureihen, da Gebhard in den vorhergehenden nr. zuletzt in Italien genannt wird; vgl. Ital. Forsch. 2,167. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Dobenecker, Reg. Thuringiae III. Nr. 848.
Charter: RI V,1,1 n. 2479
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. dankt denen von Avignon für die seinem generalvicar gegen den grafen von Provence geleistete hülfe; meldet dass er den grafen geladen habe sich binnen dreissig tagen vor ihm zu verantworten, widrigenfalls er alle vasallen desselben vom eide der treue lösen und die grafschaft Forcalquier und markgrafschaft Provence einziehen werde; fordert sie auf nach ablauf des termins gegen den grafen als verräther und feind des reichs vorzugehen. Gaudemus fidei‒voluntates. Huill. 2,405.
Charter: RI V,1,1 n. 2492
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. demselben, dem admiral Nicolinus Spinula die schiffe, galeeren und andere fahrzeuge der curie zur verfügung zu stellen und nach weisung desselben auf kosten der curie einzurichten und auszurüsten. Ib. nr. 188, W. 646.
Charter: RI V,1,1 n. 2462
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. dankt (denen von Cremona) dass sie auf seine botschaft, dass er bald in iene gegenden kommen werde, alsbald ihr carroccium mit trefflicher mannschaft entgegenschickten (obviam eduxistis), meldet dass er das Bolognesische nach seinem willen verwüstet habe, nun aber die burg Crevalcore, in der mehrere vornehme Bolognesen eingeschlossen seien, belagere, deren zerstörung binnen höchstens drei tagen bevorstehe, da er iede begnadigung abgeschlagen habe worauf er dann ihren wünschen gemäss in iene gegenden kommen werde, um mit ihnen gemeinsam die rebellen zu bekämpfen. Ex multis laudabilium‒succedant. Huillard 5,365. ‒ Aus der unklaren fassung dürfte nicht hervorgehen, dass die Cremoneser gegen Crevalcore aufgeboten waren; es wird sich um die bereitstellung zum zuge gegen Mailand handeln.
Charter: RI V,1,1 n. 2477
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. drückt dem grafen der Provence sein erstaunen aus dass derselbe den generalvicar des königreichs Arelat, welcher ihn ehrenvoll zu Arles empfing, in verbindung mit verräthern aus der stadt vertrieb (ende aug., auch nach Papon Hist. de Prov. 2,324) und dieselbe besetzt hielt, befiehlt ihm die stadt in den früheren stand zurückzuversetzen und sich dreissig tage nach empfang dieser ladung an seinem hofe zu stellen um wegen seiner untreue zu rechte zu stehen, widrigenfalls er ihn als geständig aller ehren und würden entsetzen werde. Venientibus nuper‒privabimus. Martene Coll. 2,1185. Huill. 5,401. ‒ Vergl. unten zum dec. die verurtheilung. Der abfall des grafen wird die nächste veranlassung der absendung des cardinalbischofs Jacob von Palestrina als legaten in die Provence gewesen sein. Vgl. reichssachen den nov. 10 vom grafen mit dem legaten abgeschlossenen dienstvertrag, die päbstlichen schreiben vom 26 sept. 1239 und 10 ian. 1240, dann Rich. Sang., Ann. Januens. zu 1239. Der bischof von Palestrina war insbesondere auch beim könige von Frankreich beglaubigt, vergl. das päbstliche schreiben vom 21 oct; dahin wird dann auch gehören, was Matth. Paris ed. Luard 3,625 von dem anerbieten des pabstes, dem Robert bruder des königs das kaiserthum zu übertragen, zu erzählen weiss. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 305 Nr. 222.
Charter: RI V,1,1 n. 2439
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. erneuert die constitution seiner vorgänger, quam antiqua turbatio preteriti temporis antiquarat, wonach kein cleriker oder laie den häusern des Tempel und des Hospital oder andern, der curie nicht dienstpflichtigen geistlichen häusern possessiones hereditarias vel patrimoniales verkaufen oder bei lebzeiten schenken darf; vermacht er sie in seinem letzten willen, so hat das haus infra annum die relicta stabilia zu verkaufen, widrigenfalls sie an den fiscus fallen; nur mobilien können ihnen unbeschränkt hinterlassen werden. Predecessorum nostrorum‒facultatem. Const. regni Sic. 3,29. Huill. 4,227. ‒ Es ist nicht zu bezweifeln, dass eine constitution entsprechenden inhaltes vom kaiser schon 1220 zu Capua erlassen ist; vergl. Capasso St. est. delle cost. 10. Aber 3,29 fehlt in den für den bestand des gesetzbuches von Melfi massgebenden texten, muss also nach 1231 entstanden sein. Auch nach der art der erwähnung dieser verhältnisse in dem schriftstück vom 28 oct. 1238, oben nr. 2401, scheint 3,29 damals noch nicht vorgelegen zu haben; wohl aber mussten die bezüglichen verhandlungen auf das bedürfniss einer erneuerung und erweiterung der betreffenden bestimmungen hinweisen. Und dann ist es höchst wahrscheinlich, dass der kaiser aus nächstliegenden rücksichten zwar bis zur excommunication davon absah, nach derselben aber nicht lange gezögert haben wird. Eine nähere begründung dieser annahmen, als sie hier statthaft, denke ich an anderm orte zu geben. Jedenfalls müssen nach einer urk. im archive zu Neapel im iahre 1239 alle güter der Johanniter und Templer zweifelhaften erwerbes eingezogen sein, da den letztern zu Siponto im sept. 1240 dieienigen restituirt wurden, welche sie schon zur zeit könig Wilhelms II besassen, und zwar cum usufructu ex eis hoc anno percepto. Verbesserungen und Zusätze:Die constitution wird in nr. 2684 citirt. — [Vgl. nr. 1722 und schreiben des pabstes von 1228, s. o. nr. 6721. Aber Const, 3,29 könnte doch auch älter sein als die gesetzgebung von Melfi, s. o. nr. 6831; vgl. auch unter nr. 2684.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie 14. Jh. in Palermo, Biblioteca comunale, mss. 2 Q q A 66 (N 6). Druck: Savagnone, Mandati inediti, in: Annali del seminario giuridico della R. università di Palermo 6 (1917--1920), 363 Nr. 2.
Charter: RI V,1,1 n. 2489
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. meldet dasselbe, wie vorher, in anderer fassung, aber vielfach wörtlicher übereinstimmung einem ungenannten, die grafschaften, deren bewohner seine ankunft ersehnen und welche er in kürze an das reich zurückzubringen denkt, als die von Sersana (oder Sarsana; Seprio?) und Martesana bezeichnend. Felices successus‒accessisse. Winkelmann Acta 315.
Charter: RI V,1,1 n. 2472
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. meldet ungenannten (in der mark Ancona) dass er seinen sohn H. könig von Torre und Gallura und generallegaten des reichs in Italien beauftragte an seiner statt die mark Ancona und das herzogthum Spoleto an das reich zurückzunehmen, befiehlt ihnen denselben mit der gebührenden ehrerbietung aufzunehmen und ihm und dem reiche den eid der treue zu leisten, indem er sie propter ingratitudinem manifestam der innehaber von den der kirche geleisteten eiden entbinde, verspricht ihnen bestätigung aller privilegien, freiheiten und guten gewohnheiten und vermehrung derselben, wenn sie bereitwillig zur reichsherrschalt zurückkehren. Cum tempus vestre ‒ exempla. Huill. 5,375. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 304 Nr. 221.
Charter: RI V,1,1 n. 2487
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. meldet getreuen dass die Mailänder vergeblich durch wälle und überschwemmungen sein vorgehen aufzuhalten suchten, dass er über den Lambro in das gebiet von Mailand eingerückt sei, dass die burg (Melegnano?) auf deren festigkeit sie besonders vertrauten, mit andern nächstliegenden festen punkten von den bewohnern verlassen und von der vorhut seines heeres zerstört wurden, dass er ohne widerstand vorschreite und die Mailänder, wenn sie nicht fliehen, sicher zu besiegen hoffe, wenn sie aber, wie wahrscheinlicher, sich in die Stadt zurückziehen, sein lager alles verwüstend vor den thoren der stadt aufschlagen wird. Processus prosperos‒nostros. Huill. 5,389. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 456.
Charter: RI V,1,1 n. 2463
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. schreibt dass er nach der zerstörung von Piumazzo auch Crevalcore belagert und am tage vor Marien himmelfahrt eingenommen habe; dass wenn er sich nun gegen Mailand wende, deshalb die bekämpfung von Bologna nicht eingestellt werde, zumal er seinen sohn H. mit einem heere in die Romaniola gesandt habe, um es von dieser seite zu bedrängen; hofft bald über niederlagen der Mailänder berichten zu können. Desideriis tuis‒triumphum. Huill. 5,367.
Charter: RI V,1,1 n. 2498
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. (‒) ertheilt befehle bezüglich hut und ausrüstung der burg von Neapel. Ib. Huill. 424.
Charter: RI V,1,1 n. 2471
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. belobt die bewohner einer stadt (der mark Ancona) wegen der bereitwilligkeit mit der sie ihn früher, so oft ihn der hin- oder herweg durchführte, aufnahmen, meldet ihnen dass er die Mark und das herzogthum Spoleto an das reich zurücknehmen wolle, da der innehaber die wohlthat des reichs verwirkt habe, alle in der mark und im herzogthume von dem der kirche unter vorbehalt der reichsrechte geleisteten schwur entbinde und seinen sohn voraussende. In omnibus processibus‒nostrum etc. Martene Coll. 2,1155. Huillard 5,375. Tarlazzi Appendice 1,175. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 304 Nr. 220.
Charter: RI V,1,1 n. 2466
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. fordert den iustitiar von Terra di Lavoro (ebenso wohl die andern beamten im königreiche) auf, falschen von seinen feinden in umlauf gesetzten gerüchten keinen glauben zu schenken, meldet dass er nach sicherung der Trevisaner mark, wo die niederlage der in untreue zurückgefallenen vorbereitet sei, gebiet und burgen der Bologneser verwüstet und zerstört und seinen sohn H. mit grossem heere in die Romagna zur bekriegung derienigen, welche sich dort kürzlich empörten, gesandt habe, während er selbst sich gegen Mailand wende. Intelleximus vos‒faciemus. Huill. 5,379.
Charter: RI V,1,1 n. 2433
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. Deutsche geistliche fürsten schreiben dem pabste, dass sie, als priester der kirche und zugleich fürsten des reichs zur vermittlung vorzugsweise berufen und gerade beim ausbruch der zwietracht beim kaiser anwesend, sich sogleich zu diesem begeben hätten, um ihn zur rückkehr zur kirche zu bewegen; dass sie nachdem ihnen der kaiser die klagen des pabstes (vgl. zum 28 oct. 1238) und seine antworten wegen deren er ermahnt und angeblich excommunicirt sei, vorgelegt und sich bereit erklärt habe, etwaige mängel nach ermessen der fürsten zu bessern, ihm rathen müssen, den kaiser nicht zu erbittern und damit den glauben in grosse gefahr zu bringen; dass der behauptung des kaisers, der pabst sei nur im interesse der Mailänder und ihrer verbündeten gegen ihn vorgegangen, die allgemeine meinung zur seite stehe, und so wenig sie auch glauben möchten, quod vicarius veritatis rebellium sediciosorum imperii manifestam calumpniam tueretur, es doch ein sehr bedenkliches anzeichen sei, dass der zu Mailand weilende legat G. von Montelongo in ieder weise die getreuen zur untreue gegen das reich zu verleiten suche, wie der kaiser das durch briefe und zeugen erhärten könne; dass sie ihrerseits trotz ihrer ergebenheit gegen die römische kirche ohne verletzung ihrer treue gegen das reich den kaiser nicht wurden verlassen können; dass er sich nicht durch falsche vorspiegelungen einzelner, nur ihren eigenen vortheil verfolgender fürsten solle bestimmen lassen. In lapide angulari (Fundatam ecclesiam) ‒ paratos. Hahn Coll. Mon. 1,232. Huill. 5,398. Vollständiger Böhmer Acta 671. ‒ [Von Huillard zum sept. eingereiht, aber zweifellos in diese zeit gehörend. Aussteller sind wahrscheinlich zunächst der erzbischof von Salzburg, die bischöfe von Passau und Freising und der abt von Tegernsee, da andere geistliche fürsten in dieser zeit am hofe nicht nachzuweisen sind. Die schlussbemerkung durfte gegen die erwählten von Cöln und Lüttich (Valence) gerichtet sein, welche damals zu Rom vom pabste confirmirt wurden; vgl. Ann. S. Pantaleonis, Aegid. Aur. Vallis ap. Chapeaville 2,263.] Verbesserungen und Zusätze:Doeberl 5,127. — Aus Cod. Vatic. 4957 nr. 34 bedeutend zu verbessern. Der anfang auch im Cod. Fital. Panorm. f. 72. — Ob nicht doch auf dem concile zu Mainz iuli 2, s. o. nr. 11229b, entstanden? Verbesserungen und Zusätze (1983):Von K. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands 4 (1913), 828 Anm. 3 als Stilübung bewertet. Kantorowicz, K. Friedrich II. Erg.-Bd. 212 (*490) sieht keinen zwingenden Grund für diese Annahme.
Charter: RI V,1,1 n. 2451
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. drückt denen von Ravenna sein erstaunen darüber aus, dass sie die einst dem reiche so ergeben waren, demselben so unerwartet untreu geworden seien; meldet ihnen: pro liberatione vestra personaliter eisdem partibus vicinamur, premittentes dilectum filium nostrum H. illustrem regem Turrium et Galluri, legatum in Romaniola generalem; fordert sie unter versicherung vollständiger verzeihung auf zur treue zurückzukehren, und seinem sohne in allem zu gehorchen. Cum publicam‒consurgatis. Martene Coll. 2,1155. Huill. 5,372. Tarlazzi Appendice 1,175. ‒ Dieses und das folgende schreiben gehören wohl in die früheren zeiten des iuli, da Enzio noch nicht legat in Italien heisst und der kaiser schwerlich lange mit versuchen wartete, Ravenna wiederzugewinnen. Die urk. vom 25 iuli setzt anwesenheit Enzios beim kaiser natürlich nicht voraus, welche vielmehr dadurch, dass er in nr. 2457 nicht zeuge ist, unwahrscheinlich wird. In mehreren schreiben aus dem aug., unten nr. 2463 ff., sagt der kaiser dann ausdrücklich, dass er Enzio mit einem grossen heere in die Romagna geschickt habe. Enzio wird anfangs nur zum legaten für die Romagna bestimmt gewesen sein; mit dem ihm hier gegebenen titel stimmt es, dass es eine unvollständige, übrigens mit der vom 25 iuli übereinstimmende ernennungsurkunde gibt, in der vom comitatus Romaniole statt von Italien die rede ist; vgl. Mon. Germ. 4,330. Es ist überdies nicht zu verkennen, dass die allgemeine fassung der urk. vom 25 iuli viel mehr einer ernennung nur für eine einzelne provinz, als für ganz Italien entspricht; sie wird erst nachträglich auf dieses geändert sein. Verbesserungen und Zusätze (1983):Ernennung des Sohnes Heinrich (Enzio) zum Generalvikar in der Romagna. Druck: MGH. Constit. II, 299 Nr. 216.
Charter: RI V,1,1 n. 2438
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. befiehlt (seinen beamten im königreiche) alle prälaten und cleriker seines bezirks zu versammeln und ihnen in gegenwart der predigermönche und minderbrüder durch einen geeigneten redner erklären zu lassen, dass die öffentliche abhaltung des gottesdienstes sein dringender wunsch sei, dass niemand zum celebriren gezwungen sein solle, dass aber bei weigerung die von seinen vorgängern den kirchen geschenkten weltlichen güter zum demanium eingezogen werden wurden. Inter cetera que sollicitudinis‒revocari. Petr. de Vin. 1,23. Huillard 3,51. ‒ Bei Huill. zu 1227; wahrscheinlicher zu den ietzt im königreiche getroffenen massregeln gehörend. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 159.
Charter: RI V,1,1 n. 2686
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. anwortet einem ungenannten, dass er ihm bezüglich der befestigung der burgen des bisthums Acqui (Aquensis) durch den erwählten N. bereits früher durch P. de Cyra seinen willen mitgetheilt habe; dass er ihm nun aber mittheilen solle, wer die nuncii gewesen seien, welche die besitzergreifung des bisthums Acqui durch den erwählten gestattet und gutgeheissen haben. Solita benignitate maiestatem. Petr. de Vin. 3,54. ‒ Bischof Otto von Acqui soll 1238 gestorben sein; sein nachfolger Wilhelm war iedenfalls im dec. 1239 nur erst erwählter; vgl. Ughelli 4,329. Wegen der feindlichen stellung von Genua und Alessandria war um diese zeit Acqui für den kaiser ein besonders wichtiger punkt. P. de Cyra dürfte Philipp de Citro sein, wie schon Cayro Storia d'Aquino 2,229 annahm, der aber an das bisthum Aquino dachte; die annahme wird dadurch unterstützt, dass Philipp wenigstens 1238 iuli 6 als capitän von Turin in Oberitalien verwandt war; vgl. San Quintino Osservazioni 2,221. Vielleicht ist das schreiben schon früher einzureihen.
Charter: RI V,1,1 n. 2434
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. Ein ungenannter klagt unter heftigen schmähungen gegen den pabst darüber, dass dieser im interesse der ketzerischen Lombarden den kaiser ohne dessen vertheidigung zu hören excommunicirt habe; fordert denselben schliesslich auf den kaiser, der obwohl schuldlos um verzeihung nachsuche, wieder in den schooss der kirche aufzunehmen, widrigenfalls der löwe, der zu schlafen scheine, erwachen werde. Collegerunt pontifices‒superborum. Petr. de Vin. 1,1. Huillard 5,309. ‒ Nach der überschrift vom kaiser herrührend, was schon die fassung ausschliesst. Aber wohl gleichzeitig am hofe entstanden. Vgl. Schirrmacher Fr. 3,287. Winkelmann Fr. 2,128. Verbesserungen und Zusätze:*Orig. Guelf. 5,58 unvollst. — petra doli. — |:Vgl. vorher zu nr. 2428b. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie 13. Jh. in Reims, Bibliothèque municipale, Cod. 1275, f. 38a. Hampe-Hennesthal, Reimser Briefsammlung, in: Neues Archiv 47 (1928), 521 Nr. 37. Kopie 1. H. 14. Jh. in Rom, Vatikan. Bibliothek, Hs. Vat. lat. 14204, 5r--6r. Deutsches Archiv 19 (1963), 401 Nr. 18 (Schaller). Nach Schauer „ein offener Brief im modernen Sinn", entstanden 1240 Juni. Schaller, Die Antwort Gregors IX. auf Petrus de Vinea I, 1 „Collegerunt pontifices", in: Deutsches Archiv 11 (1954/55), 140 ff. Lit. und Verzeichnis der Drucke: Schaller, in: Deutsches Archiv 11, 141 Anm. 2. Zur Datierung ebda. S. 156 f. Deutsche Übers.: Graefe, Die Publizistik 51--58 -- Heinisch S. 442.
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