Collection: Regesta Imperii V,1,1
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Charter: RI V,1,1 n. 3150
Date: 1240 oct. 11
Abstract: Friedrich II. wiederholt dem provisor castrorum in Abruzzo einen seinem amtsvorgänger ertheilten befehl, oben nr. 2805. Reg. Frid. ed. Carc. 345, Huill. 5,747.
Charter: RI V,1,1 n. 3151
Date: 1240 oct. 00
Abstract: Friedrich II. (in castris) gestattet auf bitte des Bertold von Horburg dass in ermanglung von söhnen dessen töchter ihm in seinen reichslehen zu Rumoldesheim und Sorheim nachfolgen. (Lang) Materialien zur Oetting. Gesch. 2,224. Huill. 5,1049. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Wallerstein, Fürstlich Oettingensches Archiv. Regest: Dertsch-Wulz, Die Urk. der Fürstl. Oettingischen Archive 5 Nr. 12.
Charter: RI V,1,1 n. 3154
Date: 1240 dec. 7
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem capitän und grossiustitiar Roger de Amicis dem abte und convente von S. Stefano de Bosco zum ersatze für die auf seinen befehl für die curie genommene besitzung Mutari die kirche Sti Georgii de Bubalino mit dem ihm bisher zustehenden patronate, aber unter vorbehalt aller sonstigen leistungen an die curie zu übergeben. Capialbi Mem. della chiesa Militese 155. Huill. 5,1066.
Charter: RI V,1,1 n. 3157
Date: 1240 dec. 21
Abstract: Friedrich II. antwortet denen von Como auf deren botschaft, dass die burg Sessa (zwischen dem Langensee und Luganersee östlich von Luino) durch die dortigen capitane zu hüten sei, gegen stellung von geisseln an ihren podesta Masnerius de Burgo dafür, dass sie die burg iederzeit unweigerlich der curie zur verfügung stellen; dass diese geisseln dem Rainald von Acquaviva generalvicar von Pavia abwärts bis Modena und podesta von Cremona zu übergeben seien; dass zu den kosten der hut von Monte Cenere (südlich von Bellinzona) und Bellinzona die gemeinden Blegno und Leventina zu gleichen theilen mit ihnen beitragen sollen; dass die besatzung von Como aus Deutschen bestehen soll, de quorum experta militia specialiter confidentiam gerimus, und dass er seinem sohne Conrad bezügliche weisungen habe zukommen lassen; wegen der hut von Lecco und dessen küste, Blegno und Leventina habe er dem dortigen cäpitän Johann de Andito geschrieben; dass die Mailändern in ihrem gebiete zustehenden einkünfte für sie verwandt werden sollen; dass es ihrem recht nicht abträglich sein soll, wenn sie ihre ansprüche auf Mandello (am see von Lecco) auf seinen wunsch vorläufig beruhen lassen; dass er ihre bei ihm weilenden ritter nach der eroberung von Faenza entlassen werde. Huill. 5,1069. Mon. patriae 16,428. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Quellenwerk I. 1,196 Nr. 421.
Charter: RI V,1,1 n. 3155
Date: 1240 dec. 00
Abstract: Friedrich II. schreibt allen leuten im thal Schwitz wie er durch ihre briefe und boten mit wohlgefallen vernommen dass sie als freie leute seine und des reichs herrschaft erwählt haben, und nimmt sie in dessen folge in seinen und des reichs besondern schutz, dergestalt dass sie niemals von demselben veräussert werden sollen. Literis et‒maneatis. Tschudi Chron. Helv. 1,134. Huill. 5,1072. Guillimann De reb. Helveticor. 292. Mem. et doc. de la Suisse Rom. 2,397. Or. zu Schwyz; vgl. Anzeiger für Schweiz. Gesch. 1873 nr. 2. ‒ Die gleichlautenden ausfertigungen für Uri bei Schmid Gesch. von Uri 1,212 und für Unterwalden bei Businger Geschichte von Unterw. 1,436 sind nach einer mir von Kopp im oct. 1846 gemachten mündlichen mittheilung dem obigen briefe willkührlich nachgebildet. Näheres darüber [in Kopp Reichsgesch. 2a,327. Huber Waldstaette 53.] Verbesserungen und Zusätze:Geschichtsfreund 41,6. — Das or. hat Fridiricus. — Ueber die betr. verhältnisse P. Schweizer im Iahrb. f. Schweiz. Gesch. 10,1—32. Verbesserungen und Zusätze (1983):Geschrieben von kanzleifremder Hand. Or. in Schwyz, StA., Nr. 12. Druck: W. Oechsli, Die Anfänge der schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern 1891. S. 380 Nr. 2 -- Quellenwerk I. 1,197 Nr. 422 -- v. Castelmur, Der alte Schweizerbund S. 21 mit deutscher Übers. -- F. Gallati, Die königlichen Freibriefe für Uri von 1231--1353 und ihre Überlieferung durch Ägidius Tschudi, in: Schweizerische Zs. für Geschichte 3 (1952), 485. Abb.: Oechsli, Die Anfänge etc. Taf. 1 (am Ende) -- v. Castelmur, Der alte Schweizerbund. Zwischen S. 20 und 21 -- Schwarzmaier, Staufisches Land 87. Regest: Steinacker, Reg. Habsburgica I. Nr. 180. Deutsche Übers.: Weinrich 508 Nr. 126.
Charter: RI V,1,1 n. 3165
Date: 1240 (dec. 00)
Abstract: Friedrich II. schreibt dem iustitiar von Abruzzo, wie einst nach dem abfalle vieler städte und orte von Mailand und nach dem siege in offenem felde die rebellen sich sicher unterworfen hätten, wenn nicht durch den widerstand des pabstes der bereits erstorbenen rebellion wieder leben eingeflösst sei; wie er aber von vielen der cardinäle um frieden ersucht wegen des diesen versprochenen waffenstillstandes von der verwüstung Campaniens abgelassen und weniger der bekämpfung als der begnadigung der rebellen wegen nach Italien gezogen sei; wie der pabst dann dadurch sicherer geworden tractate pacis oblitus die Faentiner, welche schon angefangen mit ihm um erlangung seiner gnade zu unterhandeln, durch seine bösen engel, die Minoriten und Predigermönche, im widerstande bestärkte, und zugleich die Venetianer zur verwüstung des küstenlandes des königreichs anreizte, um so seinen bevorstehenden sieg zu hindern; wie er ietzt vor allem auf die eroberung von Faenza bedacht sei, wo der knoten der ganzen sache liege, welche er bei eintritt des bessern frühlingswetter sicher erhoffe, worauf an der unterwerfung von Bologna und der reste des herzogthums und der mark nicht zu zweifeln sei; wie er nun aber zur vollendung des sieges zu seinem bedauern genöthigt sei, nochmals ihre hülfe in anspruch zu nehmen und eine collecte zu erheben, indem er zugleich anweisung gibt wie dieselbe zu rechtfertigen und durchzuführen ist. Ad compassionis‒compleatur. Petr. de Vin. 2,38. Huillard 5,1058. Exc. Massil. nr. 67, W. 657, ohne adresse. ‒ [Die zeitbestimmung dieses stückes ist wegen des zu nr. 3180 zu bemerkenden für die anordnung sehr massgebend. Rich. Sangerm. sagt zu 1241: Mense ianuarii per totum regnum generalis collecta exigitur. Das würde schon an und für sich eher mit B. auf die zeit der einforderung im königreiche, als auf die ausschreibung durch den kaiser zu beziehen sein. Zweifellos wird das durch die vergleichung mit der entsprechenden angabe zu 1240: Mense ianuarii per predictum capitaneum generalis collecta exigitur, imperatore mandante; überdies wissen wir, dass diese 1239 dec. 25 zu Pisa ausgeschrieben wurde, vgl. nr. 2655; eine frühere 1238 ian. 4 zu Lodi; die folgende 1241 (dec.) 24 zu Apricena. Nach allem muss auch diese ausschreibung noch im dec., oder spätestens anfang ian. erfolgt sein.]
Charter: RI V,1,1 n. 3156
Date: 1240 dec. 00
Abstract: Friedrich II. nimmt das kloster S. Galgano cisterzienserordens im bisthume Volterra in seinen besondern schutz und verbietet dasselbe mit angarien, parangarien und andern lasten zu beschweren. Z.: der erzbisch. v. Palermo, der abt s. Joannis in Venere, Marius comes Romanus, Boncontius u. Thaddeus grafen v. Urbino u. Montefeltre. Jongelinus Not. abb. ord. Cist. 7,86. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Schneider, Reg. Volaterranum Nr. 584.
Charter: RI V,1,1 n. 3172
Date: 1240?
Abstract: Friedrich II. meldet dem capitän (von Amelia bis Corneto?) dass die auf seinen befehl zu Capua weilenden geisseln aus Montefiascone ihn um auswechslung gegen andere, ihnen verwandte personen ersuchten; befiehlt ihm, sich bei der gemeinde zu erkundigen, ob damit der curie dieselbe sicherheit geboten sein würde, und darüber zu berichten. Supplicarunt excellentie‒maiestatem. Petr. de Vin. 5,57. ‒ Frühestens um diese zeit; wie vorher. Vgl. auch das unvollständige schreiben: Universis hominibus de Monte Flascone et eius capitanie‒quid etc., Petr. de Vin. 5,67, in welchem der ort als specialis nostra camera bezeichnet wird. Verbesserungen und Zusätze:*Goldast Const. 3,397.
Charter: RI V,1,1 n. 3110
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem podesta von Pisa den dortigen bürger V. zu verhalten, ein erkranktes maulthier, welches B. de N. (P. de Capua; Cod. Phillipps) valet seiner cammer bei demselben zurückliess, als er früher aus der Lombardei nach Tuscien kam, dem überbringer zu übergeben, der geschickt wurde, um es zu ienem in das königreich zu bringen. In nostrae maiestatis‒compellas. Petr. de Vin. 5,56. ‒ Passt um diese zeit oder auch nach der rückkehr in das königreich 1249.
Charter: RI V,1,1 n. 2727
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. meldet einem herzoge, dass er sich der besten gesundheit erfreue, dass er nachdem er die verhältnisse der Lombardei nach seinem wunsche geordnet habe, nach Tuscien gegangen sei, wo man seine ankunft ersehnte, allseitig zu seinem dienste bereit war und wo er nach schlichtung der bürgerlichen zwistigkeiten nun allseitigen frieden wiederhergestellt habe. Vota tua‒destinare. Martene Coll. 2,1148 mit duci Londoie; Huillard 5,652 vermuthet Lovanie; in anderer hs. das nicht passende Bawarie.
Charter: RI V,1,1 n. 3146
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. schreibt dem könige Fernand von Castilien und Leon dass er gesund und siegreich und der eroberung des ganz umzingelten Faenza schon fast gewiss sei; dass es des königs sohne Friedrich wohl gehe und er auf dessen erziehung und bereicherung bedacht sei. Ut serenitatem vestram‒patrem. Martene Coll. 2,1162. Huill. 5,1047. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 338.
Charter: RI V,1,1 n. 2750
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. erinnert die von Viterbo an ihre alte anhänglichkeit an das reich und daran, wie er einst (vgl. zum 12 apr. 1222) ihnen unter widerspruch des pabstes deutsche truppen zur hülfe gegen ihre feinde sandte, wie er dann ein anderesmal (1234 aug.) ihnen selbst unter grösster persönlicher anstrengung und mit ausserordentlichen kosten zu hülfe kam, während derienige, der dem namen nach ihr schützer war, nichts als worte hatte und ihnen ein massiges darlehen verweigerte; fordert sie auf nun, da es zeit sei, für das reich aufzustehen, ihn als ihren herrn anzuerkennen und für seine ankunft den weg vorzubereiten; beglaubigt bei ihnen den U. de Saxoforti (vgl. oben nr. 2716). Dum conscientie ‒ adimplere. Petr. de Vin. Epp. 1,22. Huill. 5,663. ‒ Spätestens in die erste zeit des aufenthalts zu Foligno, aber auch schwerlich viel früher zu setzen, da bis dahin nichts auf die absicht eines zuges nach römisch Tuscien deutet, welche erst entstanden sein dürfte, als der kaiser sich überzeugte, dass wegen der feindlichen stellung von Spoleto (vgl. nr. 2752) ein vorgehen auf Rieti undurchführbar sei; vgl. zu nr. 2695. Die ganze fassung zeigt, dass der kaiser den ersten schritt thut, nicht etwa eine einladung von Viterbo vorhergegangen war. Vgl. auch nr. 2758. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie in Reims, Bibliothèque municipale, Cod. 1275, f. 43d. Hampe-Hennesthal, Reimser Briefsammlung, in: Neues Archiv 47 (1928), 524 Nr. 99. Deutsche Übers.: Heinisch S. 465.
Charter: RI V,1,1 n. 3168
Date: 1240?
Abstract: Friedrich II. bekundet dass er dem inhaber dieses O. (V. bürger von Ferrara) und dessen brüdern G. und T., welche wegen ihrer treue gegen ihn aus Ferrara veriagt wurden, erlaubniss ertheilt habe, alle ungetreuen des reichs zu wasser oder zu lande gefangen zu nehmen; ebenso getreue wie ungetreue, welche lebensmittel und waaren zu den rebellen (von Ancona) oder andern orten der rebellen fuhren, Universis etc. Notum etc. ‒ extendant. Petr. de Vin. 5,90 mit varianten aus Huillards nachlasse. ‒ Wahrscheinlich nicht lange nach dem verluste von Ferrara 1240 iuni 2 ausgestellt.
Charter: RI V,1,1 n. 3145
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. schreibt allen reichsgetreuen dass der pabst den ganzen erdkreis in gefahr bringen wolle, indem derselbe (auf Ostern nach Rom) ein allgemeines concil ausgeschrieben habe, um vor demselben sein gift auszuschütten; gebietet ihnen demnach bei schwerer strafe alle prälaten welche zu diesem zweck bei ihnen durchreisen möchten, zu land und zu wasser aufzuhalten, indem er ihnen gestattet dieselben gefangen zu nehmen, und alle gegenstände von werth welche sie mit sich führen als eigenthum zu behalten. Hoc est‒debeamus. Martene Coll. 2,1146. Huillard 5,1089. ‒ [B. und Huill. nehmen an, dieser befehl dürfte deshalb im feb. erlassen sein, weil damals auch der kaiser zu demselben zweck seine kriegsschiffe ausrüsten liess. Rich. Sangerm. Vgl. aber das zu dem vorhergehenden schreiben bemerkte, mit dem dieser befehl, in welchem kein früherer entsprechenden inhaltes erwähnt wird, gleichzeitig sein wird.] ‒ ‚Indem der kaiser die reisenden prälaten gleichsam für vogelfrei erklärte, setzte er sich offenbar mit der kirche in wahren kriegszustand, und doch hatte er selbst ein allgemeines concil verlangt! Friedrich an den könig von England d. d. Viterbo den 16 märz 1240: Nos autem qui processum huiusmodi (die excommunication seitens des pabstes) temeritate plenum et iustitia vacuum habebamus ad fratres suos (an die cardinäle) literas et legatos transmisimus, generale petentes concilium convocari, in quo iudicis corrupti nequitiam ac imperii nostri iustitiam et innocentiam nostram argumentis arguere luce clarioribus spondebamus.‘ [Vgl. oben zu nr. 3138.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 321 Nr. 234. Deutsche Übers.: Heinisch S. 491.
Charter: RI V,1,1 n. 3166
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem Marinus de Ebulo generalvicar von Pavia aufwärts wegen der imminens necessitas von den erzbischöfen, bischöfen, äbten und überhaupt dem gesammten clerus seines bezirkes ie nach ihrer leistungsfähigkeit ein subsidium pro instantibus negotiis einzufordern, welches bei strafe des verlustes der regalien und des sonstigen gutes zu zahlen ist. Cum ad hec‒reportare. Martene Coll. 2,1145. Huill. 6,27. ‒ Von Huill. zu 1242 ian. eingereiht, ohne dass ich dafür einen bestimmteren grund absähe. Marino wurde generalvicar zwischen 1240 oct. und 1241 märz und scheint es noch 1243 gewesen zu sein; vgl. Ital. Forsch. 2,501. Die erwähnung der subsidia ecclesiarum in der urk. vom 15 febr. 1241 scheint dafür zu sprechen, dass dieser befehl einige zeit vorher erlassen wurde; dann am wahrscheinlichsten gleichzeitig mit der ausschreibung der collecte für das königreich. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zeitliche Einreihung nach Schneider, in: QuF. 11 (1908), 308 Anm. 5 nicht ganz richtig.
Charter: RI V,1,1 n. 3112
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. dem iustitiar von Abruzzo, erhebungen über den zustand des angeblich wahnsinnigen Codinus de Rocca anzustellen, dessen bruder Richard die vormundschaft verlangt. Ibid. nr. 50 und 103, W. 652.
Charter: RI V,1,1 n. 3163
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt, rechnungspflichtige beamte, welche aus furcht vor persönlicher haft das königreich verliessen und desshalb gebannt wurden, unbelästigte rückkehr zu gestatten und gegen bürgschaft auf freiem fuss zu lassen. Ib. nr. 65, W. 656.
Charter: RI V,1,1 n. 3111
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem Thomasius de Monte Nigro, den wegen anklage des raubes von ihm aus dem königreiche verbannten Wilhelm Cocus, da ein iahr seitdem verflossen, aber die bannsentenz nicht gesprochen, gegen genügende bürgschaft sich dem gerichte zu stellen, in das königreich zurückkehren zu lassen, cum non anni lapsus sed pronunciacionis sentencia foriudicacionem inducat. Exc. Massil. nr. 49 u. 102, W. 652. ‒ Thomasius ist noch 1240 mai 6 iustitiar des Principato, ist es aber nicht mehr nach einem während der belagerung von Faenza, aber möglicherweise erst gegen deren ende entstandenen schriftstücke, unten nr. 3159, während das mandat doch an ihn als iustitiar gesandt sein wird; 1242 wurde er capitän von Tibur; Rich. Sang. Einreihung dieses und der nächstfolgenden mandate, welche nach nr. 3113 frühestens in diese zeit fallen, sehr unsicher.
Charter: RI V,1,1 n. 3149
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. gebietet dem domcapitel zu Passau, den Albert, der sich gegen die bischöfe von Salzburg Passau und Freising aufgelehnt habe, aus seiner mitte auszuschliessen. Extr. bei Oefele Script. 1,795. Alberts Rel. h. durch Höfler 30. Huill. 5,1130. ‒ [Vielleicht später, aber iedenfalls geraume zeit vor 1241 iuli 24 fallend; vgl. Schirrmacher Alb. 98.]
Charter: RI V,1,1 n. 3138
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. schreibt dem bischofe von Ostia dass er überzeugt sei, derselbe und dessen brüder seien auf heilung des zwiespaltes bedacht, wenn sie auch um zwiespalt zu vermeiden zunächst dem pabste nachgaben; dass er zu seiner verwunderung gehört habe, der pabst habe, trotzdem derselbe noch öffentlicher gegner des reichs und sein todfeind sei, ohne sein wissen des friedensgeschäftes wegen, wenn dasselbe auch nicht genannt sei, ein concil berufen (am 9 aug.), welches doch zweifellos nicht dem frieden dienen könne, dum non a vobis vel saltem communiter electe persone, sed ab inimico nostro et nonnulli nostri culminis inimici vocantur; prius igitur tractari pax inter nos debuit et tractata firmari, quam a tam remotis partibus pacis suffragia quererentur; denn er werde seine feinde nicht scheuen, wenn er frieden mit dem hätte, welchen er, si datum esset desuper, auf erden als seinen vater zu achten hätte. Illam pro firmo‒terris. Baluze Miscell. 1,468. Huill. 5,1028. ‒ In den überschriften auch an alle oder einige cardinäle gerichtet; dem inhalte nach wohl nur an den bischof von Ostia. Die klagen des kaisers stehen zweifellos in näherem zusammenhange mit vorschlägen, die bei den im iuni gerührten friedensverhandlungen gemacht wurden, welche der kaiser bis dahin wohl noch nicht als endgültig abgebrochen betrachtete. Der kaiser wird dabei auf den von ihm sogleich nach der excommunication gemachten vorschlag eines auch von den weltlichen fürsten zu beschickenden, aber freilich nicht vom pabste, als der einen partei, sondern von den cardinälen zu berufenden concils zurückgekommen sein; vergl. nr. 2432. Nach dem folgenden schreiben des kaisers wäre es früher der pabst gewesen, welcher auf das concil nicht eingehen wollte; vgl. insbesondere auch das schreiben unten nr. 3144. ‒ Dass auch gegner des kaisers die art der berufung des concils missbilligten, ergibt das schreiben eines ungenannten bei Huillard 5,1083.
Charter: RI V,1,1 n. 3171
Date: 1240?
Abstract: Friedrich II. befiehlt auf klage des B. (von Toscanella) dem podesta und rath dieses ortes, ienes haus und familie nicht mit collecten und abgaben zu beschweren, so lange derselbe auf seinen befehl in seinem dienste ist. Exposuit excellentie‒ablata. Petr. de Vin. 5,40 ergänzt aus Huillards nachlasse nach Cod. Phillipps und Guelferb. ‒ Frühestens um diese zeit nach der unterwerfung der stadt im febr. 1240.
Charter: RI V,1,1 n. 3127
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. beglaubigt bei den getreuen des königreichs den Rogerius de Raji (?) den er dorthin schickt, um von allen früheren und ietzigen beamten des königreichs eine subventio nach einem an der curie gefertigten anschlage zu erheben, die dort nicht verzeichneten nach rath von getreuen selbst einzuschätzen und ohne ansehen der person gegen das gut der säumigen und gegen sie selbst vorzugehen. Inter ardua‒possimus. Petr. de Vin. 5,134. ‒ Vgl. Rich. Sangerm. zum iuli: iussu imperatoris ab hiis omnibus quibus per officiales suos aliqua fuere commissa officia, certa exigitur pecunie quantitas; et tunc quidam de Sto Germano per quendam Octavianum Siculum taxati fuerunt in 200 uncias auri. Aehnliches meldet Rich. schon zum apr.; vergl. auch nr. 2983; damals aber war der kaiser selbst im königreiche. Wurde auch 1248 ende iuni ein zwangsanlehen gefordert, so war da der bischof von Patti mit der eintreibung beauftragt Doch mag auch noch in anderen iahren solche forderung gestellt sein, so dass die einreihung nicht sicher ist.
Charter: RI V,1,1 n. 2777
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. nimmt auf bitten des bruder Heinrich präceptor der häuser der ritterschaft des Tempels in Italien die häuser und brüder des ordens mit ihrem gute in seinen besondern schutz. Per presens scriptum‒munitum. Petr. de Vinea 6,33. Huill. 5,728. ‒ Einreihung ganz unsicher; in ermanglung eines andern haltpunktes dem vorhergehenden mandate zugefügt.
Charter: RI V,1,1 n. 3137
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. schreibt der gräfin Beatrix wie sehr er es bedaure, dass ihr sohn Guido Guerra sich durch seine untreue seiner gnade unwürdig machte, wie er dieselbe daher dem iüngern bruder Roger, bei dem er die treue des vaters und der mutter voraussetze, zuwende; befiehlt ihr daher denselben an seinen hof zu senden, wo er ihn in ieder weise fördern und für eine frau für ihn sorgen werde. Non absque‒peroptes. Martene Coll. 2,1161. Rena e Camici Serie 6e,79. Huill. 6,137. ‒ Bei Huill. zum nov. 1243 wegen der päbstl. schutzurk. für Guidoguerra von 1243 oct. 28. War derselbe nach Ann. Plac. schon in Faenza, so wird das schreiben geeigneter hier einzureihen sein; es gehört sichtlich in die erste zeit nach dem abfall, da der kaiser den iüngern bruder als geissel gefordert haben wird.
Charter: RI V,1,1 n. 3167
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt einem capitän dem Bartholomeus bürger von Siena aus den einkünften des bisthums Volterra, dessen güter für die curie verwaltet werden, 50 pfund zu zahlen, welche derselbe dem verstorbenen bischof P(aganus) geliehen hatte. Bartholomeus civis‒defraudari. Petr. de Vin. 5,94. ‒ Die ungefähre zeit ergibt sich daraus, dass Paganus 1239 aug. noch lebte, während 1241 nov. Roger de Pizo vicar für Colle und das bisthum Volterra war; Ficker Ital. Urkk. 394. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zu Empfänger und Datierung s. Schneider, in: QuF. 9 (1906), 283 Anm. 1.
Charter: RI V,1,1 n. 3174
Date: 1240?
Abstract: Friedrich II. befiehlt einem capitän dem Rainer und Andreas Petri von Perugia wegen der dienste, welche dieselben ihm leisteten und leisten, fortan alle einkünfte von Montella und Monte S. Maria in seiner iurisdiction zu verfügung zu stellen und denselben ausserdem die castellanie der burg Montella auf drei iahre zu überlassen. Cum pro gratis‒revertatur. Petr. de Vin. 5,109. ‒ Wohl frühestens um diese zeit, zumal wenn es sich um Monte S. Maria südwestlich von dem erst im ian. 1240 wiederbesetzten Città di Castello handelt. Ein Montella ist mir dort nicht bekannt; vielleicht Montale östlich von Chiusi, eine dem dortigen bisthume zustehende burg; vgl. Böhmer Acta 765.
Charter: RI V,1,1 n. 3114
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. dem iustitiar von Val Grati, den Bartholomeus Pissenus wegen eines früher seiner frau zustehenden und nach deren tode ihm verliehenen lehen sichern zu lassen. Ibid. nr. 52 und 105, W. 654.
Charter: RI V,1,1 n. 2726
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. tadelt einen capitän, weil derselbe den R., welchen der kaiser wegen der hut des castri clausi (Chiusi?) und der vertheidigung der gebirgsgegenden von Arezzo an seinen hof berief, zurückhielt; befiehlt ihm denselben sogleich zu schicken. Literas tuas ‒ destinare. Petr. de Vin. 3,55. ‒ Am wahrscheinlichsten in die zeit des aufenthalts in dieser gegend gehörend.
Charter: RI V,1,1 n. 3161
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. ertheilt (demselben) einen entsprechenden befehl bezüglich der besitzungen des mit hinterlassung von schwestern verstorbenen Petrus de Ofeno. Ib. nr. 63, W. 655.
Charter: RI V,1,1 n. 3124
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. meldet seinem sohne Conrad und dessen räthen, dass der stolz des pabstes sich beuge und derselbe einer für ihn und das reich ehrenvollen sühne geneigt sei; dass er aber beschlossen habe sub vexillis nostris et victricibus aquilis den gegner gründlich zu beugen und zu diesem zwecke mit einem zahlreichen heere aus seinem königreiche vorrücke; dass Alessandria (mai 18) die verbindung mit Mailand aufgegeben und zur treue gegen ihn zurückgekehrt sei. Etsi pontifices‒votum. Höfler K. Friedr. II. 420. Huill. 5,1003. ‒ Nach B. auch im Romersdorfer bullarium, wo aber zweifellos irrig das commune Bononiense statt der universitas Alexandrinorum genannt ist, während der abschr. noch die bemerkung zugefügt ist: Ad presens alia nova de imperatore non habemus, nisi quod veraciter dicitur quod rex Boemie et dux Bauwarie sint imperiali gratie reformati. Das würde eher auf das folgende iahr deuten, während doch die abfassung des schreibens selbst um diese zeit nicht zweifelhaft sein kann. Und abgesehen davon, dass der zusatz erheblich später gemacht sein kann, war nach briefen des archidiacon Albert, vgl. Huill. 5,1023. 1031, die stellung iener fürsten schon 1240 eine so schwankende, dass sich recht wohl eine derartige nachricht verbreiten konnte, zunächst etwa, als der herzog von Baiern im aug. sich mit den auf seiten des kaisers stehenden bischöfen von Freising und Regensburg aussöhnte. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 478.
Charter: RI V,1,1 n. 2960
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. erklärt dass er dem ansehen der früheren fürsten nicht zu nahe trete, wenn er neue gesetze erlasse, wie sie den geänderten zeitumständen entsprechen, dass er daher wie schon seit seiner kaiserkrönung, so auch nuperrime diebus istis, dum ab expeditione Ligurum ad regnum nostrum Sicilie quietis auram veniremus assumere, licet brevem, istius etiam modici temporis spatium dare noluimus ad requiem, auf besserung der während seiner abwesenheit eingetretenen missstände und auf besserung der alten gesetze bedacht gewesen sei; und daher, von der gerichtsbarkeit an seinem hofe beginnend, folgendes (vgl. vorher) verordne. Nihil veterum ‒ derivetur. Const. Sic. 1,38. Huill. 6,156. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie 14. Jh. mit erweitertem Text in Palermo, Biblioteca comunale, mss. 2 Q q A 66 (N6). Druck: Savagnone, Mandati inediti, in: Annali del seminario giuridico della R. università di Palermo 6 (1917--1920), 353--362 Nr. 1.
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