Collection: Regesta Imperii V,1,1
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Charter: RI V,1,1 n. 2434
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. Ein ungenannter klagt unter heftigen schmähungen gegen den pabst darüber, dass dieser im interesse der ketzerischen Lombarden den kaiser ohne dessen vertheidigung zu hören excommunicirt habe; fordert denselben schliesslich auf den kaiser, der obwohl schuldlos um verzeihung nachsuche, wieder in den schooss der kirche aufzunehmen, widrigenfalls der löwe, der zu schlafen scheine, erwachen werde. Collegerunt pontifices‒superborum. Petr. de Vin. 1,1. Huillard 5,309. ‒ Nach der überschrift vom kaiser herrührend, was schon die fassung ausschliesst. Aber wohl gleichzeitig am hofe entstanden. Vgl. Schirrmacher Fr. 3,287. Winkelmann Fr. 2,128. Verbesserungen und Zusätze:*Orig. Guelf. 5,58 unvollst. — petra doli. — |:Vgl. vorher zu nr. 2428b. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie 13. Jh. in Reims, Bibliothèque municipale, Cod. 1275, f. 38a. Hampe-Hennesthal, Reimser Briefsammlung, in: Neues Archiv 47 (1928), 521 Nr. 37. Kopie 1. H. 14. Jh. in Rom, Vatikan. Bibliothek, Hs. Vat. lat. 14204, 5r--6r. Deutsches Archiv 19 (1963), 401 Nr. 18 (Schaller). Nach Schauer „ein offener Brief im modernen Sinn", entstanden 1240 Juni. Schaller, Die Antwort Gregors IX. auf Petrus de Vinea I, 1 „Collegerunt pontifices", in: Deutsches Archiv 11 (1954/55), 140 ff. Lit. und Verzeichnis der Drucke: Schaller, in: Deutsches Archiv 11, 141 Anm. 2. Zur Datierung ebda. S. 156 f. Deutsche Übers.: Graefe, Die Publizistik 51--58 -- Heinisch S. 442.
Charter: RI V,1,1 n. 2432
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. schreibt den cardinälen und fordert sie auf ein allgemeines concil unter zuziehung von boten der christlichen fürsten zu berufen, sich bereit erklärend, auf demselben seine anklagen gegen den pabst zu erhärten und das recht des reichs und seine unschuld zu erweisen. Nicht erhalten; der inhalt angegeben in den schreiben des kaisers vom 20 apr., dann vom 16 märz 1240. ‒ Nach dem letztern hätte der pabst die bischöfe, welche das schreiben als boten des kaisers überbrachten, gegen das völkerrecht ins gefängniss werfen lassen. Verbesserungen und Zusätze:*Erwähnt in Chron. Bertin., M. G. Ss. 25,842. Verbesserungen und Zusätze (1983):Nach Vehse, Die amtliche Propaganda 85 Anm. 11 ident. mit BF. 2428.
Charter: RI V,1,1 n. 2423
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. erlässt ein edict, dass alle seine getreuen, sowohl gemeinden, als markgrafen, grafen und andere personen seine feinde nachdrucklich bekämpfen, dass niemand mit den rebellen in verhandlung tritt oder ihnen pferde, waffen, salz oder andere waren verkauft; dass im falle der übertretung die gemeinde alle ihre rechte und privilegien verliert, die einzelne person aber hingerichtet wird und ihr gut der gemeinde oder dem lehnsherren zufällt oder, wenn diese binnen einem monate die einziehung versäumen, dem reiche, so dass ihre kinder ihr erbe verlieren und den für kinder von hochverräthern bestimmten strafen verfallen; dass personen iedes standes und alters desshalb ankläger sein können und der ankläger in angegebener weise belohnt werden solle; dass alle sich bei strafe mit pferden und waffen bis zur osteroctave (apr. 3) versehen sollen, so dass das heer an den calenden des mai sich versammelt, wo der kaiser befiehlt; bestätigt alle von seinem grossvater Friedrich gegen die missethäter in Italien promulgirten gesetze und constitutionen und erneuert alle alten gesetze gegen maiestätsverbrecher, so dass der nach bezüglicher anklage wegen nichterscheinens vor dem kaiser gebannte von allen getreuen als gebannt zu behandeln ist und seine güter zu verzeichnen sind, welche, wenn er durch ein iahr im banne verbleibt, den gemeinden oder den lehensherren zufallen, der erscheinende und verurtheilte aber die angegebenen strafen des maiestätsverbrechers erleiden soll; befiehlt, dass die gemeinden dieses sein edict in ihre statuten einschreiben lassen mit der kraft eines statutum troncum, so dass keinerlei übertretung desselben gestattet werden kann, und dass podestaten, consuln und sonstigen rectoren beim amtantritte einhaltung desselben beschwören sollen bei strafe der gütereinziehung, infamie und nichtigkeit ihrer amtshandlungen; verordnet, dass alle von ihm gebannte auch durch alle gemeinden und unterthanen für gebannt zu halten sind, ihnen iedes recht in civil- und criminalsachen verweigert wird und sie nicht zu öffentlichen ämtern zuzulassen sind; bestimmt dass der wegen maiestätsverbrechen gebannte vom banne frei sein soll, wenn er einen andern aus demselben grunde gebannten, der ihm genosse oder übergenosse ist, tödtet oder gefangen nimmt und ihn dem kaiser oder dessen vicar ausliefert. In primis volumus ‒ observari. Mon. Patr. Taur. 16,1261 im statutenbuche von Vercelli, und ebenda 1943 im statutenbuche von Bergamo, hier mit dem bemerken, dass das edict 1239 ind. 12 im rathe verlesen, gebilligt und beschworen sei. ‒ Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch diese verordnung gleichzeitig mit den vorhergehenden veröffentlicht wurde, zumal sie nach dem inhalte spätestens in den märz gehören könnte. Verbesserungen und Zusätze:Es ist wohl dieses gesetz gemeint, wenn es in Ann. Veron., M. G. Ss. 19,11 heisst: Pax ab imperatore facta et publicata fuit ibidem, nämlich in Padua. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 286 Nr. 213.
Charter: RI V,1,1 n. 2426
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. nimmt seine ihm besonders treu anhängenden fürsten, den erzbischof von Salzburg und die bischöfe von Regensburg und Passau mit ihren kirchen in seinen und des reichs besondern schutz, verbietet sie an ihren hiemit bestätigten rechten und freiheiten irgendwie zu kränken, verbietet deren dienstmannen und eigenleuten sich ohne erlaubniss ihrer herren in irgendwelchen anderen dienst als den des römischen kaisers oder königs zu begeben, bestätigt ihnen alle ihre rechte und besitzungen in den ländern Oesterreich, Steier, Kärnthen und Baiern und verspricht dieselben baldmöglichst unter ihre herrschaft zurückzubringen, ohne rücksicht darauf ob ihnen durch einige mächtige vermittelst gewalt oder drohungen etwas abgepresst ist, was er für nichtig erklärt, dagegen alle von den genannten fürsten gegen die anmasser gesprochenen urtheile bestätigt. Quanto nos‒persequemur. Huill. 5,1132. ‒ Bei Huill. und Schirrmacher Alb. von Possemünster 103 zu 1241 mit rücksicht auf die damaligen vorgänge in Baiern. Schon das voranstellen von Oestreich und Steier deutet wohl darauf, dass es sich zunächst um diese handelte; also wohl vor der ende 1239 erfolgten aussöhnung des kaisers mit herzog Friedrich und am wahrscheinlichsten in diese zeit gehörend, wo zwei der bischöfe erweislich am hofe waren. Auffallen muss dann freilich, dass als dritter nicht der bischof von Freising, sondern der von Regensburg genannt ist. Verbesserungen und Zusätze:zu streichen, als von kg. Rudolf 1274 aug. 4 herrührend. Mon. Boica 29b,510. Baerwald Baumgartenb. Formelb. 300.
Charter: RI V,1,1 n. 2493
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. befiehlt verschiedenen, genannte burgen im königreiche genannten castellanen zu übergeben. Reg. Frid. ed. Carcani 412, ed. Huill. 5,409. ‒ Da fol. 109 und 110 des regest, auf denen dieses und das folgende stuck stehen, sich an einen uns verlernen theil desselben anschliessen, so ergibt sich die beziehung des eodem die nicht unmittelbar; doch wird kaum zu zweifeln sein, dass auch diese stücke zum 5 oct., frühestens zum 4 oct. gehören. Bezüglich der datirung im Reg., welche Huill. in willkürlichster weise umgeformt hat, vgl. Ficker Beitr. zur Urkundenlehre 2,37.
Charter: RI V,1,1 n. 2464
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. meldet den bürgern von Vercelli die verwüstung des Bolognesischen, die zerstörung vom Rumazzo und Crevalcore und die absendung seines sohnes Enzio königs von Sardinien mit zahlreichem heere zur fortsetzung der verwüstung, indem er sie auffordert ihm zu dem angriff auf Mailand, welchen er nun beabsichtigt, sofort zuzug zu leisten. Cum brachium‒respondere. Martene Coll. 2,1153. Huill. 5,368. Mandelli Vercelli 1,212. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v.d. Steinen, Staatsschriften 68 Nr. 29 -- Heinisch S. 449.
Charter: RI V,1,1 n. 2452
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. antwortet getreuen (in der Romagna), belobt sie wegen ihrer bemühungen um seine sache, und meldet ihnen dass er zur vertheidigung der getreuen und bekämpfung der rebellen in ihren gegenden seinen sohn den könig H. von Sardinien nach Ravenna sende. Fidelitatis vestre‒destinandum. Petr. de Vin. 3,52. Huill. 5,374.
Charter: RI V,1,1 n. 2481
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. schreibt dem könige von Frankreich über das vorgehen des grafen von Provence, dessen schwiegervaters, welches um so unentschuldbarer sei wegen der vielen demselben erzeigten wohlthaten; denn obwohl nach brauche des reichs, nachdem derselbe ein iahr nach dem tode dessen vaters nicht zu ihm gekommen, alle güter und rechte desselben dem reiche verfallen seien, habe er dennoch später in Apulien (zu Foggia 1226 oct.) durch einen einfachen boten darum ersucht ihm die grafschaft Forcalquier, die markgrafschaft Provence und seine übrigen güter bestätigt gegen das versprechen im folgenden sommer zur persönlichen investitur nach Sicilien zu kommen; und obwohl er nicht kam, habe er denselben dennoch später in Deutschland (zu Hagenau 1235 dec.) wohlwollend empfangen, zum ritter geschlagen und mit fahnen investirt; endlich habe er ihn in Italien (vor Brescia 1238 sept.) vor ablauf der dienstzeit reichlich beschenkt entlassen. Dignum duximus‒transmisimus. Martene 2,1142. Huill. 5,406.
Charter: RI V,1,1 n. 2473
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. belobt (die von Como) wegen ihres eifers für das reich und wegen ihrer standhaftigkeit, welche den vielfachen versuchen der bösen keinen raum gebe; meldet dass er mit der erfüllung ihrer heissen wünsche nun nicht länger zögere und zur vernichtung der Mailänder heranziehe, so dass er am ... tage zu Lodi sein werde; fordert sie auf ihre gesinnung nun auch offen zu zeigen und ihm mit ganzer macht zur hülfe gegen den feind entgegenzukommen, da ihre treue nun eines deckmantels nicht mehr bedürfe. Grata vestre devotionis‒relinquatis. Huill. 5,383. ‒ Kann nicht, wie Huill. annimmt, an Lodi gerichtet sein, da dieses schon lange offen auf seiten des kaisers stand.
Charter: RI V,1,1 n. 2454
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. beklagt sich (bei den cardinälen) über den pabst, der gegen ihn briefe voll von lügen in die welt sende, weil seine günstigen erfolge gegen die Lombarden den neid desselben erregt hätten; vertheidigt sich insbesondere gegen die ihm vom pabste zur last gelegte äusserung über die drei betrüger der welt (vgl. Reuter Gesch. der relig. Aufklärung 2,276 ff.); fordert sie auf denselben zurückzuhalten, da er sonst mit dem schwerte gegen den verfolger und dessen anhänger vorgehen werde. In exordio nascentis‒ultiones. Petr. de Vin. 1,31. Huill. 5,348. ‒ Das bezügliche schreiben des pabstes ist das vom 20 iuni, dessen von Huill. und Potthast angenommenen datirung allerdings nicht ganz feststeht, sondern aus 12 kal. iunii bei Matth. Paris und kal. iulii bei Raynald combinirt ist. Nach Rich. Sang. gingen im iuni die bischöfe von S. Agata und Calvi nach Rom, missi ab imperatore ad cardinales. Dass sie dieses oder das folgende schreiben, welche dann früher einzureihen wären, überbrachten, ist kaum wahrscheinlich. Verbesserungen und Zusätze (1983):Text auch im Briefbuch des Thomas von Gaeta und in Hs. Vat. lat. 14204, 16v--17v (1. H. 14. Jh.). P. Kehr, in: QuF. 8 (1905), 76 und 29 -- Schaller, in: Deutsches Archiv 19 (1963), 405 Nr. 56. Graefe, Die Publizistik S. 47 sieht in diesem Text eine Stilübung. Nach Vehse, Die amtliche Propaganda 75 Anm. 1 ist das Schreiben nicht als offizielle Kundgebung der kaiserlichen Kanzlei anzusehen, aber vermutlich wie BF. 2434 in der Umgebung des Kaisers stilisiert worden. Deutsche Übers.: Graefe, Die Publizistik S. 43 -- 46 (teilw.) -- Heinisch S 424.
Charter: RI V,1,1 n. 2419
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. verordnet dass die bestecher der richter in civilsachen nach altem rechte zu bestrafen, in criminalsachen mit ihnen gütereinziehung und todesstrafe erleiden sollen. Dem vorhergehenden nach der datirung angehängt. ‒ Auch nach der form ist mir nicht unwahrscheinlich, dass dieses stück ursprünglich zum gesetzbuche von Melfi gehörte, hier nach Const. 2,50 § 1. 2 (von könig Roger) eingereiht war, und fortfiel, als die von bestechung handelnden neuen constitutionen 2,50 § 3 und 51 eingereiht wurden.
Charter: RI V,1,1 n. 2480
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. belobt den grafen von Toulouse wegen dessen durch boten mitgetheilte absicht, gegen alle kirchlichen und weltlichen feinde und insbesondere gegen den pabst und dessen anhänger und gegen den grafen von Provence mit ihm gemeinsame sache zu machen, und beglaubigt bei ihm den T., welcher ihm seine absichten mittheilen werde. Nuntios tuos tui‒dissipari. Martene Coll. 2,1140. Huill. 5,404.
Charter: RI V,1,1 n. 2483
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. belobt (die von Como) dass sie zu so günstiger zeit das, was ihre treue lange plante, ins werk setzten und auch andere dazu überredeten, und meldet, dass er zur erhöhung der stadt Como und ihrer belohnung näher heranziehe. Opus bonum‒affectu etc. Huill. 5,384. ‒ Die offene unterwerfung von Como wird nach dem vorhergehenden schreiben in diese zeit zu setzen sein. Auch Ann. Plac.: Eodem tempore Cumani potestatem per imperatorem receperunt, scheint sich auf sept. zu beziehen. Ann. Bergomat. nennen den oct.
Charter: RI V,1,1 n. 2460
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. belobt (die von Como) dass sie ihm anzeigten, wie sie bereit seien sich von ihren unterdrückern den Mailändern ab und ihm zuzuwenden; verspricht in iene gegenden zu kommen und sie dann zu belohnen. Recepinus ylariter‒repleantur. Huill. 5,362. ‒ Nach Ann. Plac. waren die von Como schon seit märz mit den Mailändern zerfallen, welche die stadt nächtlich überfallen und geisseln und besetzung der thürme und der burg Baradello verlangt hatten. Verbesserungen und Zusätze (1983):Gehört nach Ladner, Formularbehelfe, in: MIÖG. Erg.-Bd. 12 (1933), 154 zeitlich zu BF. 2483 ebenfalls für Como.
Charter: RI V,1,1 n. 2428
Date: 1239
Abstract: Friedrich II. schreibt den cardinälen es werde ihnen bekannt sein, wie er als vertheidiger und rechtgläubiger anhänger der kirche sich in ieder weise unterwürfig gezeigt habe, um die zwistigkeiten mit dem pabste, von welchen schon im volke gesprochen werde, beizulegen; dass er dem pabste auch ietzt noch zu ieder mit seiner und seiner reiche ehre, rechte und würde vereinbaren genugthuung bereit sei; dass er aber fürchte, dass dieser seiner willkür freien zügel lassen und in tagen, in welchen er paschalem agnum communicare christicolis verpflichtet sei, das geistliche schwert gegen ihn weltlich gebrauchen werde; dass er daher seine an sie zu sendenden boten bevollmächtige, von dem unbilligen vorgehen des pabstes coram tam venerabili cetu patrum an gott, den künftigen pabst, eine allgemeine synode, die deutschen fürsten und überhaupt an alle könige, fürsten und christen zu appelliren. Conscientiam vestram‒faciendum. Baluze Misc. 1,480. Ed. II 1,194 (Conradus etc.) Mon. Germ. 4,353. Huillard 6,276. ‒ Von Pertz und Huillard auf das concil zu Lyon 1245 bezogen, dem aber der inhalt auch abgesehen von dem in einigen hss. fehlenden hinweis auf die osterzeit nicht entspricht, wie das schon die stelle: quam populorum vulgus ludibriose iam loquitur, genügend ergibt. Bei Capasso Hist. dipl. 64, vgl. 355, zu Conrad 1254 märz eingereiht. Der einreihung hier entspricht einmal der inhalt, wobei zu beachten sein wird, dass der kaiser in einem folgenden schreiben, vergl. nr. 2432, die cardinäle zur berufung eines allgemeinen concils aufforderte. Massgebend aber ist mir, dass dieses schreiben nicht blos mehrfach im gedankengange, sondern wiederholt sogar in der wörtlichen fassung dem vorhergehenden so genau entspricht, dass abfassung beider durch denselben dictator nicht zu bezweifeln ist. Ist das schreiben aber hieher zu setzen, so muss es bei erwägung der zeitverhältnisse gleichzeitig mit dem vorhergehenden sein und es müssten durch dieselbe gesandtschaft zwei schreiben an die cardinäle überbracht sein. Aber auch darin finde ich kein bedenken. Das erste war sichtlich auf persönliche einwirkung auf die cardinäle berechnet und es entsprach wohl kaum der absicht des kaisers, dass der pabst am 7 apr. den drohenden theil desselben öffentlich bekannt machte. Dieses, mässiger gehalten, ist zunächst nur ein beglaubigungsschreiben, von dem gebrauch zu machen war, wenn die boten zu spät kamen oder die excommunication nicht hindern konnten, und das, wenn auch formell an die cardinäle gerichtet, wohl von vornherein zur veröffentlichung bestimmt war. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 289 Nr. 214. Deutsche Übers.: Heinisch S. 421.
Charter: RI V,1,1 n. 2687
Date: 1240 ian. 1
Abstract: Friedrich II. dem Alexander Henrici, dem könige von Navarra, dem grafen von Champagne und den andern über see weilenden kreuzfahrern zu gestatten, zu ihrem bedarf alles aus dem königreiche auszuführen mit ausnahme von pferden. Reg. Frid. C. 313, H. 5,645.
Charter: RI V,1,1 n. 2689
Date: 1240 ian. 1
Abstract: Friedrich II. dem Obertus Fallamonachus secretus Panormi, genannten kaufleuten aus Pisa im hafen von Palermo oder Trapani 1300 last getreide, welche sie von der curie kauften, auszufolgen, um sie überallhin, ausser nach Venedig, auszuführen. Reg. Frid. C. 313, H. 648.
Charter: RI V,1,1 n. 2690
Date: 1240 ian. 4
Abstract: Friedrich II. dem capitän Andreas de Cicala, statt des kranken castellan von Rocca Buyani einen anderen geeigneten zu bestellen. Ib. 314, H. 649. ‒ Der ausstellort Poggibonzi, Podium Bonitii in der folgenden nr.
Charter: RI V,1,1 n. 2693
Date: 1240 ian. 8
Abstract: Friedrich II. den custoden der schatzkammer Salvator ad mare zu Neapel, genannten kaufleuten aus Parma angegebene darlehen zurückzuzahlen. Ib. 317, H. 659.
Charter: RI V,1,1 n. 2692
Date: 1240 ian. 8
Abstract: Friedrich II. dem secretus von Palermo (von Messina, dem custos der häfen diesseits des Salso), genannten kaufleuten aus Rom (Siena) angegebene darlehen zurückzuzahlen. Reg. Fr. C. 314, H. 654.
Charter: RI V,1,1 n. 2698
Date: 1240 ian. 11
Abstract: Friedrich II. dem iustitiar der Abruzzen, alle in seinem iustitiarat befindlichen pferde der curie aufzusuchen und zu schicken. Ib. 318, H. 668.
Charter: RI V,1,1 n. 2701
Date: 1240 ian. 11
Abstract: Friedrich II. dem capitän Andreas de Cicala, die von Eboli gefangen zu setzen, welche unerlaubterweise in den kaiserlichen bannforsten iagten. Ib. 318, H. 670.
Charter: RI V,1,1 n. 2703
Date: 1240 ian. 11
Abstract: Friedrich II. dem Nicolaus de Trano marescallae vallecto, sich mit den ihm anvertrauten pferden der curie auf möglichst sicherm wege zu ihm zu begeben. Ib. 319, H. 671.
Charter: RI V,1,1 n. 2702
Date: 1240 ian. 11
Abstract: Friedrich II. dem capitän Andreas de Cicala, zwei richter und einen notar gegen übliche besoldung zur bessern und schnelleren erledigung der geschäfte aufzunehmen. Ib. 318, H. 670.
Charter: RI V,1,1 n. 2704
Date: 1240 ian. 11
Abstract: Friedrich II. dem Alexander Henrici, dem Nicolaus de Trano das nöthige zu zahlen. Ib. 319, H. 671.
Charter: RI V,1,1 n. 2697
Date: 1240 ian. 11
Abstract: Friedrich II. dem iustitiar von Terra di Lavoro, die beförderung der ihm vom capitän Andreas de Cicala geschenkten pferde zu besorgen. Ib. 318, H. 667. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 275.
Charter: RI V,1,1 n. 2699
Date: 1240 ian. 11
Abstract: Friedrich II. dem secretus von Palermo, bezüglich der den neuansiedlern zu Trapani angeblich vom notar Wilhelm von Palermo zu viel abgenommenen gelder zu untersuchen, eventuell dieselben ihm abzunehmen. Ib. 318, H. 668.
Charter: RI V,1,1 n. 2696
Date: 1240 ian. 11
Abstract: Friedrich II. dem secretus von Messina, dem Marinus Propenga bürger von Messina die bisher von Raynerius Cavalar verwalteten weinberge der curie zu übergeben, da derselbe sich zu einem mehrertrag von vierhundert fass wein erbietet. Reg. Fr. C. 317, H. 666.
Charter: RI V,1,1 n. 2700
Date: 1240 ian. 11
Abstract: Friedrich II. dem Angelus de Marra, genannten kaufleuten von Rom ausser dem zurückgezahlten darlehen auch die interessen zu vergüten. Ib. 318, H. 669.
Charter: RI V,1,1 n. 2705
Date: 1240 ian. 12
Abstract: Friedrich II. dem iustitiar Siciliens ienseits des Salso (und ebenso den übrigen iustitiaren), alsbald drei gute maulthiere zu schicken. Ib. 319, H. 672.
Charter: RI V,1,1 n. 2706
Date: 1240 ian. 12
Abstract: Friedrich II. dem Alexander Henrici, dem Carnilevarius von Pavia für die hut der falken in Apulien den seit der amtsentsetzung des Thomasius de Brundusio fälligen betrag zu zahlen. Ib. 219, Huillard 672.
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