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Collection: Regesta Imperii V,1,1
Date: 1239 dec. 26
AbstractFriedrich II. dem iustitiar der Capitanata wegen verpflegung der lombardischen gefangenen. Ib. 310, Huillard 636.

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Date: 1239 dec. 27
AbstractFriedrich II. den früheren hafenmeistern in Apulien, rückständiges geld an den iudex Maior abzuliefern. Ib. 311, H. 639.

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Date: 1239 dec. 27
AbstractFriedrich II. dem notar Simon de Petramaiore, mit allem gelde, das er in händen hat, auf dem landwege zu ihm zu kommen, aber vorläufig nur bis San Flaviano, vergl. nr. 1873, zu gehen, dort weitere befehle erwartend. Ib. 311, H. 637.

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Date: 1239 dec. 27
AbstractFriedrich II. dem iustitiar von Terra d'Otranto, alles rückständige geld dem Maior de Juvenacio zu übergeben. Ib. 312, H. 643.

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Date: 1239 dec. 27
AbstractFriedrich II. dem secretus von Messina, zwei sättel für den könig Conrad anfertigen zu lassen. Ib. 311, Huillard 638. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 318.

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Date: 1239 dec. 27
AbstractFriedrich II. den beamten in genannten iustitiaraten, alles geld der curie, welches sie in händen haben, dem Maior de Juvenatio (dem Henricus Abbas) zu übergeben. Ib. 310, H. 637.

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Date: 1239 dec. 27
AbstractFriedrich II. demselben, gegen die verdächtigen in den grafschaften Molise und Fondi vorzugehen. Ib. 312, Huill. 642.

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Date: 1239 dec. 27
AbstractFriedrich II. dem Richard de Pulcaro, die nach Neapel kommenden pisanischen galeeren mit getreide nach Sarzana zu verfrachten, um die burgen zu Pontremoli und in der Lunigiana zu verproviantiren und aus dem erlös des übrigen die zur besatzung bestimmten apulischen servientes auf zwei monate zu besolden. Ib. 311, H. 640.

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Date: 1239 dec. 27
AbstractFriedrich II. dem Andreas de Cicala, ihn belobend, dass er auch ohne ausdrücklichen kaiserlichen befehl ritter, balistarier, Saracenen und geld an den könig Heinrich sandte. Ib. 311, H. 639.

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Date: 1239 dec. 27
AbstractFriedrich II. dem iustitiar von Terra di Lavoro, zweihundert servientes aus seinem gebiete, welche aus treuen familien sind und dort brüder oder söhne haben, auf einen monat zu besolden und mit den pisanischen galeeren abzusenden, damit sie die burgen zu Pontremoli und in der Lunigiana nach weisung des dortigen capitän U. Pellavicini besetzen. Ib. 311, H. 641.

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Date: 1239 dec. 28
AbstractFriedrich II. dem iustitiar von Terra d'Otranto (der Basilicata), die güter des iudex A. de Pomarico einzuziehen, welchen er wegen seiner übeln aufführung in der Lombardei gefangen setzen liess. Ib. 313, H. 644.

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Date: 1239 dec. 28
AbstractFriedrich II. dem secretus von Messina wegen ausgaben für einen falkner. Ib. 313, H. 643.

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Date: 1239 dec. 00
AbstractFriedrich II. thut den grafen Raimund von Provence als offenbaren verräther, welcher die stadt Arles vom reiche abgewendet hat, in die reichsacht, erklärt ihn zum besten des reichs aller besitzungen verlustig, und belehnt den grafen Raimund von Toulouse mit der dadurch erledigten herrschaft Forcalquier. Z.: Ber. erzb. v. Palermo, die bisch. v. Reggio u. Turin, Gebh. v. Arnstein, Thomas gr. v. Acerra, Heinr. v. Morra mag. iustitiarius, mag. Peter v. Vinea u. mag. Tad. v. Suessa grosshofrichter. Bouche Hist. de Prov. 2,245. Mone Anzeiger 1835 s. 134. Huill. 5,541. Teulet Trésor des chartes 2,419. ‒ [Vgl. oben nr. 2477. Sollten nr. 2601 ff. zum 1 dec. gehören, so würden hier ort und monat nicht passen.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Geschrieben von Notar Guilelmus de Tocco (ohne verlängerte Schrift und Monogramm). Zinsmaier, Reichskanzlei 159f. Or. in Paris, Archives Nationales, J 610 Nr. 4. Beschreibung: Philippi 87. Abb. einer gleichzeitigen Kopie: A. de Boüard, Manuel de diplomatique française et pontificale. 1929. Planche 21 (mit Transscription).

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Date: 1239 dec. 00
AbstractFriedrich II. bewilligt der wegen ihrer treue belobten stadt Avignon auf deren bitte die prägung neuer münzen, welche ieder annehmen soll, wie andere münzen, welche im königreiche Arelat und Vienne im Umlauf sind. Zeugen wie vorher. Huill. 5,543. ‒ Vgl. oben nr. 2479. Verbesserungen und Zusätze (1983):Geschrieben von Notar Guilelmus de Tocco (ohne verlängerte Schrift und Monogramm). Zinsmaier, Reichskanzlei 159. Or. in Marseille, Archives dép.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet den bürgern von Vercelli die verwüstung des Bolognesischen, die zerstörung vom Rumazzo und Crevalcore und die absendung seines sohnes Enzio königs von Sardinien mit zahlreichem heere zur fortsetzung der verwüstung, indem er sie auffordert ihm zu dem angriff auf Mailand, welchen er nun beabsichtigt, sofort zuzug zu leisten. Cum brachium‒respondere. Martene Coll. 2,1153. Huill. 5,368. Mandelli Vercelli 1,212. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v.d. Steinen, Staatsschriften 68 Nr. 29 -- Heinisch S. 449.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt (seinen beamten im königreiche) alle prälaten und cleriker seines bezirks zu versammeln und ihnen in gegenwart der predigermönche und minderbrüder durch einen geeigneten redner erklären zu lassen, dass die öffentliche abhaltung des gottesdienstes sein dringender wunsch sei, dass niemand zum celebriren gezwungen sein solle, dass aber bei weigerung die von seinen vorgängern den kirchen geschenkten weltlichen güter zum demanium eingezogen werden wurden. Inter cetera que sollicitudinis‒revocari. Petr. de Vin. 1,23. Huillard 3,51. ‒ Bei Huill. zu 1227; wahrscheinlicher zu den ietzt im königreiche getroffenen massregeln gehörend. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 159.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. belobt (die von Como) dass sie ihm anzeigten, wie sie bereit seien sich von ihren unterdrückern den Mailändern ab und ihm zuzuwenden; verspricht in iene gegenden zu kommen und sie dann zu belohnen. Recepinus ylariter‒repleantur. Huill. 5,362. ‒ Nach Ann. Plac. waren die von Como schon seit märz mit den Mailändern zerfallen, welche die stadt nächtlich überfallen und geisseln und besetzung der thürme und der burg Baradello verlangt hatten. Verbesserungen und Zusätze (1983):Gehört nach Ladner, Formularbehelfe, in: MIÖG. Erg.-Bd. 12 (1933), 154 zeitlich zu BF. 2483 ebenfalls für Como.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet getreuen dass die Mailänder vergeblich durch wälle und überschwemmungen sein vorgehen aufzuhalten suchten, dass er über den Lambro in das gebiet von Mailand eingerückt sei, dass die burg (Melegnano?) auf deren festigkeit sie besonders vertrauten, mit andern nächstliegenden festen punkten von den bewohnern verlassen und von der vorhut seines heeres zerstört wurden, dass er ohne widerstand vorschreite und die Mailänder, wenn sie nicht fliehen, sicher zu besiegen hoffe, wenn sie aber, wie wahrscheinlicher, sich in die Stadt zurückziehen, sein lager alles verwüstend vor den thoren der stadt aufschlagen wird. Processus prosperos‒nostros. Huill. 5,389. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 456.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. schreibt den zu Lyon versammelten kreuzfahrern dass die feindseligkeiten des pabstes ihn hinderten, an ihrem zuge theil zu nehmen; dass er es gern gesehen hätte, wenn sie ihren weg durch sein königreich genommen hätten, nun aber seinem marschall R. Filangerius, statthalter des königsreichs Jerusalem und reichslegaten in ienen gegenden, befohlen habe, sie in ieder weise zu fördern; dass der pabst gegen die ihm, als er zu Rieti im dienste der kirche weilte, gegebenen versprechungen die von Accon und andere bewohner des königreichs, welche die rechte seines sohnes beeinträchtigten, dazu anreize; dass er H. und T. als seine boten an sie sende. Celebre votum ‒ fidem. Martene Ampl. coll. 2,1192. Huill. 5,360. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 444.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. erlässt, da es ihm während der inanspruchnahme durch die angelegenheiten totius reipublice nostre gleichsam eine erholung sei, auf die ordnung der zustände seines königreichs bedacht zu haben, eine constitution, worin er die zahl der beamten bestimmt, welche von nun an nur auf ein iahr zu bestellen sind, und verschiedenes bezüglich ihrer amtsführung und verantwortlichkeit verfügt. Occupatis nobis‒terminare. Const. Sic. 1,95. Huill. 4,186. Der eingang bis: duximus, auch Petr. de Vin. 5,136. ‒ Diese constitution steht aller wahrscheinlichkeit nach in näherm zusammenhang mit der von Rich. Sangerm. zum sept. 1239 berichteten massregel: iustitiarii omnes et castellani de regno mutantur. Das erhält seine bestätigung durch das mandat vom 14 nov. 1239, worin es heisst, dass zu Salerno edicti nostri novissimi super creatione annalium iudicum fructus non servatur; vgl. auch Exc. Massil. nr. 89, unten nr. 2683. Dem gegenüber scheint es nicht zulässig, die constitution mit Capasso Storia est. delle cost. 32 vor sept. 1238 zu setzen, weil sich Petr. de Vin. 6,23, Huill. 2,55, eine formel für bestellung eines iudex per totam proximam praesentem duodecimam indictionem findet. Die ziffer mag überhaupt eine willkürliche sein; und wenn nicht, so mag der kaiser in einzelfällen schon früher richter für ein iahr bestellt haben, oder aber es kann die formel zu 1253 gehören, da nichts auf ausstellung gerade durch den kaiser deutet. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v. d. Steinen, Staatsschriften 36 Nr. 8.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet seinem sohne (Conrad) dass er mit den Cremonesern und andern zum Lambro gekommen und sich dort mit denen (von Pavia) und andern getreuen iener gegenden vereinigt habe; dass die Mailänder mit der ziehung eines ihn abhaltenden grabens beschäftigt seinem heere nahe waren, aber die beabsichtigte schlacht nicht annahmen, sondern sich drei miglien gegen Mailand zurückzogen; dass sein heer so stark sei, dass man allgemeine glaube, dass Mailand keine hoffnung auf erfolgreichen widerstand habe; dass das bisher feindliche Como, der schlüssel des einganges von Italien nach Deutschland, zum gehorsam zurückgekehrt sei; ersucht ihn wiederholt rasch truppen zu schicken. Felices processus‒consistat. Huillard 5,386. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Quellenwerk I. 1,190 Nr. 405. Deutsche Übers.: Heinisch S. 45.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. belobt die bewohner einer stadt (der mark Ancona) wegen der bereitwilligkeit mit der sie ihn früher, so oft ihn der hin- oder herweg durchführte, aufnahmen, meldet ihnen dass er die Mark und das herzogthum Spoleto an das reich zurücknehmen wolle, da der innehaber die wohlthat des reichs verwirkt habe, alle in der mark und im herzogthume von dem der kirche unter vorbehalt der reichsrechte geleisteten schwur entbinde und seinen sohn voraussende. In omnibus processibus‒nostrum etc. Martene Coll. 2,1155. Huillard 5,375. Tarlazzi Appendice 1,175. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 304 Nr. 220.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. erneuert die constitution seiner vorgänger, quam antiqua turbatio preteriti temporis antiquarat, wonach kein cleriker oder laie den häusern des Tempel und des Hospital oder andern, der curie nicht dienstpflichtigen geistlichen häusern possessiones hereditarias vel patrimoniales verkaufen oder bei lebzeiten schenken darf; vermacht er sie in seinem letzten willen, so hat das haus infra annum die relicta stabilia zu verkaufen, widrigenfalls sie an den fiscus fallen; nur mobilien können ihnen unbeschränkt hinterlassen werden. Predecessorum nostrorum‒facultatem. Const. regni Sic. 3,29. Huill. 4,227. ‒ Es ist nicht zu bezweifeln, dass eine constitution entsprechenden inhaltes vom kaiser schon 1220 zu Capua erlassen ist; vergl. Capasso St. est. delle cost. 10. Aber 3,29 fehlt in den für den bestand des gesetzbuches von Melfi massgebenden texten, muss also nach 1231 entstanden sein. Auch nach der art der erwähnung dieser verhältnisse in dem schriftstück vom 28 oct. 1238, oben nr. 2401, scheint 3,29 damals noch nicht vorgelegen zu haben; wohl aber mussten die bezüglichen verhandlungen auf das bedürfniss einer erneuerung und erweiterung der betreffenden bestimmungen hinweisen. Und dann ist es höchst wahrscheinlich, dass der kaiser aus nächstliegenden rücksichten zwar bis zur excommunication davon absah, nach derselben aber nicht lange gezögert haben wird. Eine nähere begründung dieser annahmen, als sie hier statthaft, denke ich an anderm orte zu geben. Jedenfalls müssen nach einer urk. im archive zu Neapel im iahre 1239 alle güter der Johanniter und Templer zweifelhaften erwerbes eingezogen sein, da den letztern zu Siponto im sept. 1240 dieienigen restituirt wurden, welche sie schon zur zeit könig Wilhelms II besassen, und zwar cum usufructu ex eis hoc anno percepto. Verbesserungen und Zusätze:Die constitution wird in nr. 2684 citirt. — [Vgl. nr. 1722 und schreiben des pabstes von 1228, s. o. nr. 6721. Aber Const, 3,29 könnte doch auch älter sein als die gesetzgebung von Melfi, s. o. nr. 6831; vgl. auch unter nr. 2684.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie 14. Jh. in Palermo, Biblioteca comunale, mss. 2 Q q A 66 (N 6). Druck: Savagnone, Mandati inediti, in: Annali del seminario giuridico della R. università di Palermo 6 (1917--1920), 363 Nr. 2.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. antwortet getreuen (in der Romagna), belobt sie wegen ihrer bemühungen um seine sache, und meldet ihnen dass er zur vertheidigung der getreuen und bekämpfung der rebellen in ihren gegenden seinen sohn den könig H. von Sardinien nach Ravenna sende. Fidelitatis vestre‒destinandum. Petr. de Vin. 3,52. Huill. 5,374.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet denen von Jesi, welches er als seinen geburtsort, als sein Bethleem vor allen städten der Mark werth halte, dass er die mark und das herzogthum vom ioche des bedrängers befreien wolle, sie von dem der kirche geleisteten eide entbinde und seinen sohn an sie voraussende. Si loca nativitatis‒nostrum etc. Huillard 5,378. ‒ Der fehlende schluss dieses und des folgenden schreiben scheint gleichlautend mit dem vorhergehenden gewesen zu sein. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 304 Nr. 219. Zum Inhalt: W. Hagemann, Jesi im Zeitalter Friedrichs II., in: QuF. 36 (1956), 138 ff. -- H.M. Schaller, La lettera di Federico II a Jesi, in: Atti del convegno di studi su Federico II. 1966. Jesi 1976. S. 139--146. Deutsche Übers.: v. d. Steinen, Staatsschriften 69 Nr. 30 -- Heinisch S. 452.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. dem Maior de Planc(atone) de Baro, dohane de secretis et questorum magistro, dem Nicolinus Spinula bürger von Genua, welchen er zum admiral des königreichs bestellt habe, täglich für seine auslagen eine unze gold zu zahlen. Exc. Massil. nr. 187, W. 645. ‒ Dieses und das folgende stück fallen nach ihrer stellung in den Exc. vor oct. 5, da ihnen nr. 2497 folgt. Andererseits werden sie auch nicht viel früher fallen, da nach Ann. Sic. der vorgänger des Maior, der secretus Marchafaba, zwar schon am 1 aug. starb, Maior aber nur sieben monate im amte gewesen sein soll, und wir aus dem Reg. Frid. sehen, dass seine amtsführung am 3 mai 1241 endete.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. drückt denen von Arles seine verwunderung aus, dass sie, nachdem ihre stadt, sedes et caput regni, nie in der treue gewankt habe, nun die vertreibung seines vicar durch den grafen von Provence zuliessen, fordert sie unter versprechung voller verzeihung auf den grafen, in dem er sich durchaus getäuscht habe, als ungetreuen zu meiden und den vicar zurückzurufen, widrigenfalls sein dorthin zu sendender bote G. mit bannen und strafen gegen sie vorgehen werde. Sedes et caput‒servanda. Martene Coll. 2,1186. Huill. 5,402.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. schreibt den cardinälen es werde ihnen bekannt sein, wie er als vertheidiger und rechtgläubiger anhänger der kirche sich in ieder weise unterwürfig gezeigt habe, um die zwistigkeiten mit dem pabste, von welchen schon im volke gesprochen werde, beizulegen; dass er dem pabste auch ietzt noch zu ieder mit seiner und seiner reiche ehre, rechte und würde vereinbaren genugthuung bereit sei; dass er aber fürchte, dass dieser seiner willkür freien zügel lassen und in tagen, in welchen er paschalem agnum communicare christicolis verpflichtet sei, das geistliche schwert gegen ihn weltlich gebrauchen werde; dass er daher seine an sie zu sendenden boten bevollmächtige, von dem unbilligen vorgehen des pabstes coram tam venerabili cetu patrum an gott, den künftigen pabst, eine allgemeine synode, die deutschen fürsten und überhaupt an alle könige, fürsten und christen zu appelliren. Conscientiam vestram‒faciendum. Baluze Misc. 1,480. Ed. II 1,194 (Conradus etc.) Mon. Germ. 4,353. Huillard 6,276. ‒ Von Pertz und Huillard auf das concil zu Lyon 1245 bezogen, dem aber der inhalt auch abgesehen von dem in einigen hss. fehlenden hinweis auf die osterzeit nicht entspricht, wie das schon die stelle: quam populorum vulgus ludibriose iam loquitur, genügend ergibt. Bei Capasso Hist. dipl. 64, vgl. 355, zu Conrad 1254 märz eingereiht. Der einreihung hier entspricht einmal der inhalt, wobei zu beachten sein wird, dass der kaiser in einem folgenden schreiben, vergl. nr. 2432, die cardinäle zur berufung eines allgemeinen concils aufforderte. Massgebend aber ist mir, dass dieses schreiben nicht blos mehrfach im gedankengange, sondern wiederholt sogar in der wörtlichen fassung dem vorhergehenden so genau entspricht, dass abfassung beider durch denselben dictator nicht zu bezweifeln ist. Ist das schreiben aber hieher zu setzen, so muss es bei erwägung der zeitverhältnisse gleichzeitig mit dem vorhergehenden sein und es müssten durch dieselbe gesandtschaft zwei schreiben an die cardinäle überbracht sein. Aber auch darin finde ich kein bedenken. Das erste war sichtlich auf persönliche einwirkung auf die cardinäle berechnet und es entsprach wohl kaum der absicht des kaisers, dass der pabst am 7 apr. den drohenden theil desselben öffentlich bekannt machte. Dieses, mässiger gehalten, ist zunächst nur ein beglaubigungsschreiben, von dem gebrauch zu machen war, wenn die boten zu spät kamen oder die excommunication nicht hindern konnten, und das, wenn auch formell an die cardinäle gerichtet, wohl von vornherein zur veröffentlichung bestimmt war. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 289 Nr. 214. Deutsche Übers.: Heinisch S. 421.

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Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. bestellt seinen rath und familiaris Nicolaus Spinula auf lebenszeit zum admiral des gesammten königreichs Sicilien unter genauer angabe seiner befugnisse und bezüge. Tutini Discorso degli ammiranti del regno di Napoli 4. Huillard 5,577. Alianelli Delle antiche consuetudini e leggi marittime delle provincie Napolitane 179. ‒ Im Cartular. Neapolitanum im archive zu Marseille B 269 f. 81 findet sich eine ernennung des Roger de Lauria zum admiral durch könig Jacob, welche, wie auch in der überschrift angedeutet, den gesammten text dieser urk. nur mit änderung der namen wiederholt. ‒ Spinola war 1238 apr. vicar im Arelat, nr. 2334, und führte dann im herbst burgundische truppen nach Italien. Die folgenden mandate sind gewiss gleichzeitig mit der ernennung, welche danach um diese zeit erfolgt sein muss.

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Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. antwortet dem könige von Castilien, beglückwünscht ihn wegen des guten standes seiner gesundheit und des über die rebellen erfochtenen sieges, dankt für die geschenkten pferde; meldet dass er das gebiet von Bologna mit feuer und schwert verheerte und sich nun gegen Mailand wende. Sinceritate quam‒peroptatis. Huill. 5,370. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v.d. Steinen, Staatsschriften 67 Nr. 28 -- Heinisch S. 451.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. ernennt den G. von Arnstein auf dauer seines beliebens zum besondern richter des reichs in dem zu seiner burg Altenburg gehörenden bezirke, mit der befugniss die blutsgerichtsbarkeit wie die sonstige gerichtsbarkeit zu üben und die kaiserlichen einkünfte zu erheben. Ne nobis‒voluntatis. Huill. 5,1232 als formel ohne zeitbestimmung. Fontes rer. Austr. II 25,27 mit Fridericus rex ohne sonstige namen. In Wiener hs. 2373 Univ. 881 mit Ludwicus Rom. imp. ohne namen des empfängers. ‒ Liegt der formel wirklich eine für Gebhard ausgefertigte urk. zu grunde, wogegen doch auch der inhalt und der umstand, dass Gebhard später keinen amtstitel führt, bedenken erregt, so ist dieselbe am passendsten hier einzureihen, da Gebhard in den vorhergehenden nr. zuletzt in Italien genannt wird; vgl. Ital. Forsch. 2,167. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Dobenecker, Reg. Thuringiae III. Nr. 848.

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