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FondSt. Peter, Archiv der Erzabtei (1005-1981)
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Date: ca. 1285
AbstractBruno, Bischof von Brixen, verleiht allen, welche die Michaelskirche in Salzburg am Fest des hl. Michael und des hl. Nicolas und am Tag der Weihe derselben besuchen, einen Ablass von 40 Tagen.

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Date: 5. Jänner 1286
AbstractHernid, Bischof von Gurk, verleiht allen, welche die Klosterkirche St. Peter am Fest der Apostel Petrus und Paulus und des hl. Benedikts besuchen, 40 Tage Ablass, ebenso am Kirchweihtag.

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Date: 6. Jänner 1286
AbstractKonrad, Bischof von Chiemsee verleiht allen, welche die Klosterkirche St. Peter am Fest der Apostel Petrus und Paulus und Kathedra Petri besuchen, 40 Tage Ablass, ebenso am Kirchweihtag.

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Date: 27. April 1287
AbstractGraf Albrecht von Görz und Tyrol bekennt, dass mit seinem Rate sein Ministeriale Chunrat von Goldekke sich mit seinem Oheim Volker von Rifenberch (Reifenberg bei Görz, vgl. Zillner in der Salzburger Landeskund XVII 1877, s. 167) über die Erbschaft, die Volker von seiner Mutter, der Frau Gerdraud, der Tochter Ottos des Älteren von Goldekke zugefallen war, gütlich geeinigt hat in der Weise, dass Volker von Rifenberch dem Konrad von Goldegg dieselbe Erbschaft, Leute, Gut und Mannschaft mit allem Zubehör und Recht, wie es Otto von Goldegg seiner Tochter Gertraud, Volkers Mutter, gegeben hat, verkauft hat, ausgenommen fünf Salzburger Pfund aus der Salzpfanne in Hallein, davon Otto, Konrads Bruder, dem Volker seinen Anteil geben soll. Konrad von Goldekke hat dem Volker von Rifenberch um das Gut 214 Pfund weniger (ane) dritthalb Mark Schilling an Aglaiern Zwanzigern und Groschen gegeben. Demnach verspricht Volker von Rifenberch vor dem Grafen Albrecht, dem Konrad von Goldekke, senn seine Schwester Frau Gertraud von Montalban (bei Parschins westlich von Meran?) oder ihre Kinder oder Volkers Töchter den Konrad von Goldekke oder seine Erben um die genannte Erbschaft ansprechen sollten, so soll Volker und seine Erben Chunrat und sin erben von zerlösen mit dem rechte, ob das Volker und sin erben nicht taeten, woelhen schaden Chuenrat und sin erben des naemen, den solen sie ahben auf uns Graven Albrecht und auf unsern erben … und hat Volker geben ze botten auf das gut Chunrat von Walhenstaein seinem Oheim Chunrat von Goldekke.Älteste deutsche Urkunde des Stiftarchivs.

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Date: 25. Dezember 1287
AbstractAbt Heinrich, Dekan Herwad und der Konvent des Klosters Tegernsee bekennen, dass sie das alte, im Laufe der Zeit ziemlich verdunkelte Freundschaftsverhältnis mit dem Kloster St. Peter zu Salzburg wieder herzustellen wünschen und mit ihm eine unauflösliche Konföderation eingehen in der Weise, dass, sobald der Tod eines Mitgliedes des genannten Stiftes ihnen gemeldet worden, für denselben unter dem Geläute aller Glocken, wie wenn die Leiche ausgestellt wäre, von den Priestermönchen der Dreißiger gehalten, von den Mönchen niederen Ranges der Rosenkranz (quinquagena) oder die Totenvigil gebetet werden wird. Sie erklären sich auch bereit, jedem der von St. Peter zu ihnen geschickt wird, oder zu ihnen kommt, Tischgemeinschaft mit sich zu gewähren, auch soll jeder der die Gnade seines Abtes verliert, bei ihnen aufgenommen werden, bis er sich mit dem Abt wieder versöhnt.

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Date: 2. Juli 1288
AbstractErzbischof Rudolf, Dompropst Heinrich, Dekan Friedrich und das ganze Domkapitel von Salzburg geben bekannt, dass die Entscheidung des langwierigen Streites zwischen Abt Engelbert und dem Kapitel von St. Peter einerseits und Leupoldus von Neidek und seiner Gemahlin Margareta, der Tocher weiland Konrads von Chenel (Chenlarii) und seiner Schwiegermutter Richkardis andrerseits über die Besitzungen in der Schiltowe, die jetzt Schiltlehen heißen, auf Bitte der Parteien und Veranlassung und Wunsch des Erzbischof Rudolf einem Schiedsgericht, das aus dem Dompropst Heinrich und dem Ritter Gotschalcus, ehemaligem Vicedom von Salzburg als Vertretern des Stiftes St. Peter, Konrad von Wartenfels und Konrad von Kuchl (Chucheler) damaligem Richter von Salzburg als Vertretern der Gegenpartei besteht, in der Weise übertragen worden sei, dass jede Partei das Urteil dieser vier Schiedsrichter, wenn es einhellig gefällt wird, anerkennt, andernfalls dem Spruche Ottos von Goldek, der von beiden Parteien als Oberschiedsrichter gewählt worden war, sich fügt unter Vermeidung der Strafe von 400 Pfund, die vertragsgemäß derjenige Teil der Gegenpartei zu zahlen hat, der sich dem einhelligen Urteil der vier Schiedsrichter oder dem Spruch des Oberschiedsrichters nicht fügt. Die Schiedsrichter aber einigten sich dahin, dass Leupoldus und seine Gemahlin und Schwiegermutter allem Recht auf das Schiltlehen entsagen, das Stift ihnen aber 50 Salzburger Pfund Silber innerhalb eines Jahres in drei Terminen, nämlich am Fest des hl. Andreas 17 Pfund, am Tag des hl. Georg ebenfalls 17 Pfund und am Fest des hl. Johannes des Täufers 16 Pfund zahlen soll. Beide Parteien haben in Gegenwart der Urkundenaussteller den ergangenen Schiedsspruch anerkannt und Leupoldus und seine Frau und seine Schwiegermutter allem Recht, Prozess und jeglicher Einsprache für sich und ihre Erben gegenüber dem Stift entsagt, das seinerseits sich urkundlich zur Zahlung der genannten Summe verpflichtet hat.

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Date: 21. März 1289
AbstractPapst Nicolaus IV. befiehlt dem Propst von St. Zeno, die Klage des Abtes von St. Peter gegen das Benediktinerinnenkloster Trounchirchen wegen eines Waldes zu untersuchen und zu entscheiden.

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Date: 13. Juni 1290
Abstract Papst Nicolaus IV. beauftragt den Abt von St. Veit an der Rott die Klage des Stiftes St. Peter in Salzburg gegen Leupoldus von Nidekke, Fredericus Chopphelman, Gotschalcus von Chuchel und Mathildis, Witwe nach Chunrad von Chenel, wegen gewissen Zehenten, Besitzungen und anderer Angelegenheiten zu untersuchen und zu entscheiden.

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Date: 21. Mai 1292
AbstractFriedrich, Bischof von Chiemsee, verleiht allen, welche die Kirche der Nonnen (basilicam monialium) zu St. Peter am Jahrtag der Weihe des Altares des hl. Achatius und seiner Genossen besuchen, 40 Tage Ablass.

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Date: 19. Juni 1292
AbstractKonrad, Erzbischof von Salzburg, und Heinrich, Bischof von Lavant, verleihen allen, welche die Kirche der Nonnen zu St. Peter am Jahrtag der Weihe des Altares des hl. Achatius und seiner Genossen besuchen, 40 Tage Ablass.

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Date: 22. April 1293
AbstractErzbischof Konrad IV. von Salzburg verleiht allen, welche die Klosterkirche St. Peter in Salzburg am Fest des hl. Benedikts und am Tag der Kirchweihe besuchen, 40 Tage Ablass und bestätigt zugleich die Ablässe, die seine Suffragane ihr verliehen haben oder noch verleihen werden.

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Date: 24. April 1293
AbstractAbt Engelbert, Prior Hermann und der Konvent des Stiftes St. Peter in Salzburg bekennen, dass sie in Hinsicht auf die Ergebenheit und Verdienste des biederen Herrn Ulrich, Küchenmeister der Domherren, der samt seinen Vorfahren dem Stifte seine Gewogenheit durch Erbauung und Dotierung eines Altares in der Stiftskirche bewiesen hat, der Schwester desselben, Hailka, Witwe des Walchun de Daeking, Bürger von Hallein, auf seine und seiner Freunde Bitten die Mühle bei Hallein außerhalb der Stadtmauern, aber nur auf Lebenszeit, verleihen und verliehen haben in der Weise, dass sie zum Zeichen der ihr erwiesenen Gunst jährlich am Feste Martine eine Gans und zwei junge Hühner entrichte und dass aus dieser Verleihung entspringende Recht ohne Bewilligung des Stiftes niemanden verpfänden und verkaufen dürfe und die Mühle nach ihrem Tode, auch wenn sie noch einmal heiraten und Erben bekommen sollte, mit allem Rechte und Nutzen ohne Widerspruch wieder an das Stift zurückfalle.

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Date: 25. April 1293
AbstractHeinrich, Bischof von Lavant, verleiht allen, welche die Klosterkirche am Fest des hl. Benedikts und am Kirchweihfeste besuchen, einen Ablass von 40 Tagen.

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Date: 20. Juni 1293
AbstractPilgrimus, Sohn Paltrams, Richter, und die geschworenen Räte (consules) der Stadt Wien bekennen und bestätigen mit dem Siegel ihrer Stadt, dass Abt Engelbert, Prior Hermann und der Konvent des Klosters St. Peter in Salzburg ihr Gut Dornbach mit allem Zins und Berg- oder Burgrecht (cum omni censu et iure empfyteotico quod vulgariter Perchrecht vel Purchrecht vocatur) von den Weingärten und Äckern im Dorfe und auf den Anhöhen und in den Tälern samt der Kultur zweier Weingärten und Äcker, die zu Hof gehören mit jeglichem Recht und Nutzen an Weide und Wald und dem Zehent daselbst in Dornbach, wie das alles die Amtmänner und Verwalter inne zuhaben pflegten, dem Sifridus Legrer, damaligem Unterrichter (iudex posterior) und seiner Frau Jeute/Jutta zu Leibgedingsrecht (iure precario), das ist auf Lebenszeit zu persönlichem Lehen, das auf niemand anderen übertragbar ist, verliehen haben und zwar unter der Bedingung, dass Sifridus und seine Frau unter dem Namen eines Zinses dem Kloster am Fest des hl. Kolomannus 20 Pfund und am Tag des hl. Andreas ebenfalls 20 Wiener Pfund zahle.

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Date: 24. Juli 1293
AbstractAbt Engelbert von St. Peter in Salzburg unterwirft sich im Streit mit dem Haidolfinger wegen den Gütern im Tal dem Spruch der Mühldorfer Bürger Bernhard und Sallo, Prior Hermann und der Konvent tun gleichfalls Kopie des 15. Jahrhunderts, auf Papier.

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Date: 26. September 1297
AbstractGebhart von Trone bekennt, dass er für sich und seine Erben auf alle Ansprüche auf das Gut zu Totenhausen (Tettenhausen bei Laufen in Oberbayern) verzichtet, da er erkannt hat, solche nicht zu haben.

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Charter: Urk. Nr. 228
Date: 1297 - 1313
AbstractAbt Ruprecht IV, Prior Hermann und der Konvent von St. Peter in Salzburg beurkunden, dass sie ihren Hof zu Chaphsperch (Kapsberg in Henndorf am Wallersee) zu rechtem Baurecht gegeben haben dem Herrn Heinrich von Halendwanch (Hallwang) gegen einen jährlichen Zins von einem Salzburger Pfund, der am Tag des hl. Rupertus im Herbst oder vier Tage zuvor oder hernach zu entrichten ist.

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Date: 13. August 1298
AbstractPropst Konrad, Dekan Konrad und der Konvent des Stiftes St. Nicolaus in Passau geben ihrer großen Freude über den Antrag des Abtes und Konventes von St. Peter Ausdruck, mir ihnen eine Konföderation einzugehen und gewähren auf ihrerseits dem Kapitel von St. Peter für immer Anteil und Gemeinschaft an allen guten Werken.

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Date: 23. Juni 1299
AbstractAbt Ditmarus und Kapitel von Ossiach gehen mit dem Konvent von St. Peter eine ewige Verbrüderung (intime karitatis fraternitatem) ein, indem sie ihn aller ihrer Gebete, guten Werke und Almosen teilhaftig machen, wofern sie die gleiche Gegenleistung erwarten dürfen. Zum Zeichen einer noch innigeren Verbrüderung erklären sie, dass jeder Bote, der mit Briefen seines Abtes an sie geschickt wird, brüderliche Aufnahme und Verpflegung erhalten soll (pro sustentationis formula recipiatur) und wenn einer – was ferne sei – in die Ungnade seines Abtes fällt und sich zu ihnen begibt, soll ihm in aller Liebe Unterhalt gewährt sein, bis er sich wieder mit seinem Abt versöhnen kann, wofern sie von Seite St. Peters des gleichen teilhaft werden.

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Date: 2. Juli 1299
AbstractBischof Albert von Chiemsee verleiht auf Bitten des Abtes Rupert von St. Peter den Zehenten und Neunten auf dem St. Peterschen Hofe Domerspach (Thumerspach bei Zell am See) dem darauf aufsitzenden Holden in der Weise, dass genannter Zehent wieder an das Bistum Chiemsee zurückfällt, wenn einer von ihnen stirbt. Der Holde hat das jährliche Stifttaiding des Bischofs zu besuchen.

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Date: 1. Oktober 1299
AbstractFriederich der Chephilman, Bürger von Laufen bekennt, dass seine Vorfahren auf dem Hof zu Lintach (Lindach bei Oberndorf) gegeben haben zu einem ewigen Seelgerät (segret) dem Gotteshaus St. Peter in Salzburg 60 Salzburger Pfennig und wer den vorgenannten Hof innehat, er selbst oder seine Nachkommen sollen vorgeschriebene Pfennig an St. Ruprechtstag im Herbst dahin entrichten.

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Date: 6. Dezember 1299
AbstractAbt Ruprecht von St. Peter in Salzburg verleiht das St. Petersche Gut Stetten (Steten), das mehrere Jahre öde gelegen war, dem Meinhard von Pettige zu Erbrecht mit der Verpflichtung, es mit eigenen Mitteln wieder in baulichen Zustand zu setzen, gegen einen jährlichen Zins von 60 Pfennig, der zu Herbstruperti zu entrichten ist.

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Date: 3. März 1300
AbstractRudel von Talkeu (Talgau), Richter von Salzburg, bekennt, dass er von Abt Rupert von St. Peter in Salzburg die Wiese Wippen, gelegen bei seinem Gute Chraiwesen (Kraiwiesen) nur für sich und seine Lebenszeit gegen einen jährlichen Zins von einem halben Salzburger Pfund, das zu Herbstruperti zu zahlen ist, erhalten hat.

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Date: 1. Dezember 1300
AbstractOtto von Oberndorf bekennt, dass er zum Seelenheil seines seligen Vaters Konrad von Oberndorf, der bei St. Peter in Salzburg begraben liegt, auch aus Verehrung die er und seine Vorfahren und ganze Verwandtschaft für die genannte Kirche hegt, das Gut Chausperch, das jährlich drei Salzburger Schilling dient, mit Zustimmung seiner Mutter Liebkardis, seines Bruders Konrad und seiner vier Schwestern für immer geschenkt hat und entsagt für immer allem Recht und jeglicher gerichtlichen Handlung in seinem, seiner Mutter und Schwestern Namen, die ihn mit der Aufrichtung des Schenkungsvertrages beauftragt haben, und will den Abt und das Stift im Besitze des Gutes nach Kräften schützen.

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Date: 7. September 1301
AbstractErzbischof Konrad IV. von Salzburg gibt seine Zustimmung zum Verkauf des Gutes Wassergang an Abt Rupert und das Stift St. Peter in Salzburg seitens Konrads des Jüngeren Sohnes Lampos, der es einstmals zu Lehen gehabt, es aber nachher resigniert hatte.

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Date: 21. Dezember 1302
AbstractOtto von Goldeke beurkundet, dass er mit seines Sohnes Wulfinges und seiner Schwester Gerdraut (Getraiten) Willen zum Seelenheil seiner Vorfahren und zu einem ewigen Seelgerät für sich und zum Gotteshause St. Peter in Salzburg zwei Güter im Ennstal, Winchwelle und Hallesaw, gegeben habe, er aber dieselben bis zu seinem Tod soll innehaben dürfen, jedoch zum Zeichen es Eigentums (ze ainer steten gewere) jährlich 25 Käse an St. Peter geben muss, die am Jahrtag seiner Vorfahren dem Konvent als Zubuße verabreicht werden sollen. Bei seinem Tod aber sollen die genannten Güter zu einem Seelgerät für ihn ganz an das Stift fallen und zwar an die Kämmerei mit der Verpflichtung, dass jedes Jahr an seinem Jahrtag allen Priester des Gotteshauses St. Peter ein Barchentrock (Parchantsrock) gegeben wird.

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Date: 1302
AbstractBischof Albert von Chiemsee erlaubt auf Bitten des Abtes Rupert von St. Peter, dass sein Leibeigener Friedrich, Sohn Mainsons, die Stift St. Petersche Leibeigene Diemud, Tochter Hainrich Paorlinis, heirate, jedoch müssen die Kinder mit der Chiemseer Kirche zu gleichen Teilen geteilt werden.

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Date: 1. September 1303
AbstractChuno de Teysingen bekennt, dass ihm Abt Rupert von St. Peter in Salzburg einen Weinberg seines Gotteshauses in Arnsdorf (Arenstorf), der an seine Weingärten anschließt, auf Lebenszeit zu Leibgeding (iure precario) überlassen hat, so dass derselbe bei seinem Tod wieder an das Gotteshaus zurückfällt und seine Erben keinerlei Anspruch auf demselben haben.

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Date: 1. September 1303
Abstract241a, 1. September 1303: Otto von Goldegg bekennt mit seiner Schwägerin (geswein) Mechthild (Maetzen) und ihren Kindern von Goldegg und mit seines Verwandten, Gerhohes von Radeke Willen, dass sei übereingekommen sind und beschlossen haben nach Weisung ihrer Bergleute, zu ihrem eigenen und des Abtes Rupeter und seines Gotteshauses St. Peter in Salzburg Nutzen einen Salzbergbau, der auf beider Eigen gelegen ist, anzufangen, da aber der eine ohne des andern Schaden das Eigen in dem Salzberg nicht ausnützen konnte, so wollen sie (Otto von Goldegg und St. Peter), da sie das Bergwerk nach Rat sachverständiger Leute angefangen haben, dasselbe zu gleichen Kosten und gleicher Arbeit miteinander betreiben in der Weise, dass Abt Rupert und das Stift St. Peter einerseits und Otto und seine Schwägerin Mechthild (Maze) und ihre Kinder andererseits jeder die Hälfte auf den Bau legen und auch beim Sieolen gleiche Anteile haben. Es soll auch die Sole (wasser) mitsamt dem Bergbau (Grube) durch Ottos Schaftricht ohne Streit ausgehen und soll keiner den anderen am Abbau (paw) und Nutzen stören (irren), bis sie ganz verarbeitet (vernuzzet) und versotten ist bei ihrer beiden Sieden. Wenn die Nutzung aufhört, so soll die Übereinkunft (ainung) bezüglich des Bergbaues keinen von beiden an ihren alten Rechten und alter Gewohnheit, weder auf dem Berg noch zu Tal schaden. 241b, 18. Mai 1304: Mechthild (Maetz) von Goldegg bekennt, dass sie zur Förderung des Gotteshauses St. Peter und um der Seele ihres Gemahles (wirtes) Konrad von Goldegg willen und zu einem Seelgerät für sich selbst demselben Gotteshaus bewilligt habe, (ze fuderung getan), dass sie durch ihre Schafticht in dem neuen Bergwerke (grube) in der Raumsau (ramsawe) hat bauen lassen in der Weise, dass das Gotteshaus dasselbe Wasser (soole) vom Gebirge (Haselgebirge) und vom Kernsalz (Chern) nutzen soll von ihrer Schaftrift, aber ohne ihren Schaden, weil das Stift den Bau notwendig hat und soll sie und ihr Bruder, Otto von Goldegg, dieselbe Schaftrift zusammen mit dem Gotteshause offen halten. 241c, 29. Juni 1304: Otto von Goldegg bekennt, dass er zur Förderung des Gotteshauses St. Peter in Salzburg und um seiner Seele willen... (wie 241b).

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Edit charter (old editor)
Date: 16. März 1304
AbstractEkhart der Alte von Tanne und sein Sohn Ekhart der Ponhaimer bekennen, dass ein Sohn Ekhart der Jüngere bei seinem Tode auf all sein Recht auf den St. Peterschen Hof zu vending (Fenning, Henndorf) verzichtet habe, und dass infolge dessen niemand einen Anspruch oder ein Recht auf denselben suchen dürfe.

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Edit charter (old editor)
Date: 6. April 1304
AbstractErzbischof Konrad IV. von Salzburg verleiht der Kapelle neben der Wohnung des Abtes (Paulskapelle) für die Feste ihrer Patrone St. Paulus Apostel und St. Benediktus und den Jahrestag der Einweihung einen Ablass von 40 Tagen.

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