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FondHohenems, Reichsgrafschaft
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Charter: 8379
Date: 10. Dezember 1519
AbstractRegest fehlt.

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Charter: 8380
Date: 15. Februar 1520
AbstractZur Regierungszeit des römischen Königs Karl erschienen in seinem Anteil des Schlosses Bregenz unter diesem Datum um 12 Uhr nachmittags in einer kleinen Stube gegen Sonnenaufgang der eigens gerufene öffentliche Notar Johannes Beck und die Zeugen Meister Hans Berlinger, Dekan des Kapitels Lindau, Jakob von und zu Wolfurt, Jörg Schilling, Othmar Locher, Jos Witwer Amtmann, Anton Gottgab, Klaus Frick, Stadtschreiber, und Mang Binder von Bregenz, vor welchen die edle Frau Ursula von Klingenberg, Geborene von Ems, krank am Leibe, aber bei guter Vernunft folgende testamentarische Bestimmungen rechtskräftig machen ließ: 1. Sie will zu Ems begraben, mit "Sybet" (Siebentem) und "Dryssigest" (Dreißigstem), Messen, Kerzen und anderem, was sich für eine solche Person schickt, bestattet sein; sobald man ihren Leichnam vom Schloss, oder wo sie stirbt wegführt, soll sie der Pfarrer daselbst, bevor sie nach Ems geführt wird, mit Ehren besingen. 2. Aus ihrem schwarzen "Samatt" ist nach Ems ein Messgewand mit einem Perlenkreuz von ihrem Perlenkranz darauf, nebst einer "Alb von ihrer Leinwand zu schicken; ebenso 3. je ein rotseidenes oder Atlasmessgewand samt Albe dem Frauenkloster, der St. Jakobs Bruderschaft bei St. Stephan und den Barfüßern nach Lindau zu geben. 4. Ihre Tochter Margareta im Kloster Guntstall erhält nach ihrem Ableben 20 rheinische Gulden und einen silbernen Becher, nicht den besten, aber auch nicht den schlechtesten. 5. Von ihrem Hab und Gut sollen 50 rheinische Gulden zu einer sicheren Gült verwendet, daraus für sie zu Ems ein besonderer, ewiger Jahrtag gestiftet und bei demselben für 6 Schilling Pfennig Zins aus einem Kapital von 60 Pfund Pfennig armen Leuten Brote gegeben werden. 6. Ihr Sohn Wolf von Klingenberg erbt all ihr übriges unvermachtes, liegendes und fahrendes Gut; für diesen treten nach ihrem Tod ihr Bruder Merk Sittich und Wolf Gremlich ein, bezahlen ihre Schulden und lassen vom übrigen dem Sohn den Nutzgenuss ausfolgen, bis er sich nach der Vögte und Verwandtschaft Rat verheiratet. 7. Würde der Sohn vor ihr oder ohne eheliche Leibeserben sterben, so sollen ihr Bruder und dessen Nachkommen Universalerben sein.

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Charter: 8381
Date: 14. April 1520
AbstractHans Waibel, genannt Pur, und seine Ehefrau Anna Paulin verkaufen dem Jos Waibel für 13 Pfund Pfennig Landswährung ihr Meltergut zu Ems an dem Ärmen zwischen Wetzels Erben, Junker Hans von Ems, der Gasser Gut und der Gemeinde.

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Charter: 8382
Date: 23. Mai 1520
AbstractUlrich Brunner zu Diepoldsau, welcher, weil er im Fischwasser, der Ärm genannt, etliche "Vächer" gemacht und sich eigenmächtig zu fischen unterstanden hat, in Merk Sittichs von Ems zu der Hohenems Gefangenschaft gekommen ist, schwört, aus dieser entlassen, Urfehde und verspricht. weder mit "Vachen", "Reuschen", "Garnen" oder in anderer Weise in seiner Herren Gebiet zu fischen und dies, wenn es von anderer Seite geschieht, anzuzeigen.

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Charter: 5132
Date: 6. Juli 1520
AbstractMichael und Merk Sittich von Ems setzen und ordnen ihren Vetter Hans von Ems als ihren Gewalthaber vor dem Landgericht zu Rankweil in der gegen Hans Langenauer wegen etlicher Schmähreden eingebrachten Klage.

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Charter: 8383
Date: 3. Januar 1521
AbstractBischof Hugo von Konstanz gibt seinem Vetter Georg Sigmund von Ems, Domherrn zu Konstanz, welcher in vier Briefen, nämlich gegen den bischöflichen Hofmeister Ritter Fritz Jakob von Anwil, wegen 800 Gulden Kapital und 40 Gulden Zins, gegen Georg Brändle von Markdorf wegen 500 Gulden Kapital 25 Gulden Zins, gegen Heinrich Bösch zu Konstanz und Bartholomä Blarer wegen je 300 Gulden Kapital und 15 Gulden Zins Bürge geworden ist, mit Zustimmung des Domdekans und Kapitels einen Schadlosbrief.

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Charter: 5133
Date: 6. Januar 1521
AbstractMartin Dräger, Hans Drägers Sohn, nahe bei Ems sesshaft, verspricht vor seinem Abzug, nach seiner Rückkehr dem Merk Sittich von Ems, Vogt zu Bregenz, wie bisher untertan zu sein.

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Charter: 8385
Date: 12. März 1521
AbstractKaiser Karl V. bestätigt dem Michael von Ems als Ältestem des Geschlechtes für sich und seine Vettern alle von früheren Kaisern erhaltenen Privilegien und Rechte und so weiter.

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Charter: 8384
Date: 12. März 1521
AbstractKaiser Karl V. belehnt den Michael von Ems als Ältesten für ihn und seine Vettern mit der alten Ems und so weiter, womit er schon von Kaiser Maximilian belehnt worden war. Der Lehenseid ist bis nächsten St. Jakobstag "im Schnit" dem Bischof Paulus von Chur an seiner Statt zu leisten.

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Charter: 8386
Date: 28. März 1521
AbstractKonrad Rusch zu Sulz verkauft dem Herrn Merk Sittich von Ems zu der Hohenems, Vogt zu Bregenz, für 18 Pfund 5 Schilling Landswährung seine acht Kuhweiden auf der Alpe Süns nebst zwei Teilen von einem Stall, wovon der dritte dem Ammann Walser gehört.

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Charter: 5134
Date: 20. April 1521
AbstractBalthasar Murer, derzeit zu Lustenau im freien Reichshof sesshaft, verspricht dem Merk Sittich von Ems, dem seine Ehefrau Elsa Hämmerlin, seine Kinder Hans, Laurenz, Anna, Elsa, Ursula und Frieda leibeigen sind, anlässlich des Abzugs aus dem Lande, dass diese auch fernerhin leibeigen bleiben wollen.

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Charter: 8387
Date: 21. April 1521
AbstractDie von Dornbirn im Weppach haben dem Junker Hans von Ems zu der Hohenems den Gehrersbrunnen zu kaufen gegeben, damit er denselben zu seiner Haushaltung in den Turm leiten könne. Das Geld hiefür nahm der verstorbene Ammann Jörg Mötz in Empfang und überantwortete es denen im Weppach. Hierauf gaben Ammann und Gericht dem Jörg Frank, genannt des Becken Jörg, eine Hofstatt beim Brunnen zu kaufen, worauf dieser über den "Tücheln" zimmerte, dieselben dem Junker Hans zerbohrte und noch weiter willens ist zu zimmern. Letzterer wollte dies nicht gestatten und Ammann und Gericht verboten es dem Frank bei 10 Pfund Pfennig Strafe. Dieser lief dem Junker um Gnade nach und vertrug sich mit ihm in folgender Weise: Jörg Frank und seine Nachkommen sollen ohne des Junkers Wissen und Willen keine Teucheln mehr zerbohren; er darf über diesen, jedoch nicht über der Stube, zimmern, aber so, dass es weder dem Brunnen noch den Teucheln schadet, noch dass durch Graben der Wasserfluss vermindert wird oder der Rain verschwindet. Würde es nötig, andere Teucheln zu legen oder überhaupt dazu zu schauen, so sollen der Junker und seine Erben dies ungeirrt seines Zimmers oder Baues tun können. Alles, was gegen diese Bestimmungen geschieht, soll sofort wieder abgestellt werden, da außer dem Junker niemand ein Recht zu dem Brunnen hat. Wenn sich Jörg Frank auch rühmt, er habe für seinen Kauf gute Briefe und Siegel, so geht doch des Junkers Hans Kauf als der ältere voran.

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Charter: 8388
Date: 1. Mai 1521
AbstractMerk Sittich von Ems, Kaiser Karls Vogt zu Bregenz, welcher von diesem in Ansehung der treuen, ehrlichen, nützlichen und langen Dienste, die er dem Kaiser Maximilian in Kriegsläufen und anderen Sachen geleistet, über die 150 Gulden, die er von Letzterem als Provision auf der Salzpfanne zu Hall im Inntal gehabt, noch 250 Gulden vom Einkommen der kaiserlichen Kammer der oberösterreichischen Lande zu Innsbruck jährlich auf Lebenszeit erhält, verspricht für diese 400 Gulden Provision dem Kaiser von Haus aus gewärtig zu sein, über dessen und seiner Auftraggeber Befehl, namentlich in Kriegsläufen, als Hauptmann über etliche Fähnlein Fußknechte und eine ziemliche Anzahl gerüsteter Pferde sowie sonst zu nötigen Geschäften sich jederzeit brauchen zu lassen, ihm als regierenden Erzherzog zu Österreich und Grafen zu Tirol seinen Anteil an dem Steg Hohenems offen zu halten, ihn auf seine Kosten aus- und einzulassen, das Kaisers Nutzen und Frommen zu fördern und so weiter.

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Charter: 8389
Date: 1. Mai 1521
AbstractKaiser Karl V., an die treuen Dienste erinnert, welche sein Diener Hans von Ems einst dem Ahnherrn Kaiser Maximilian geleistet hat, setzt diesem eine jährliche, aus der oberösterreichischen Kammer zu zahlende Provision von 150 Gulden lebenslänglich aus, wogegen der Empfänger dem Kaiser als Erzherzog seinen Anteil am Steg Hohenems offen zu halten eidlich verspricht.

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Charter: 5135
Date: 15. Mai 1521
AbstractSiehe unter Regest vom 26. Juli 1659, Urkunde Nr. 5309.

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Charter: 8390
Date: 15. Mai 1521
AbstractKaiser Karl V., betrachtend die angenehmen, treuen und nützlichen Dienste, welche sein Diener Merk Sittich von Ems und einst auch Jakob von Ems dem Ahnherrn Maximilian gegen die Eidgenossen, in Ungarn und namentlich im jüngsten venetianischen Krieg, worin Merk Sittich an seinem Leib merklichen Schaden genommen hat, leisteten, verleiht diesem, seinen Brüdern, Vettern und allen Sippverwandten des Geschlechts von Ems nebst deren ehelichen Leibeserben für immer die besondere Gnade und Freiheit, dass in Zukunft sie, ihrer Diener, Amts-, Vogt- und Eigenleute, Hintersassen und Untertanen in dem Gericht Ems und anderswo, desgleichen die im Gerichte Lustenau, welche Reichspfand sind, in weltlichen Sachen von niemandem und in keiner Angelegenheit, was Ehre, Leib, Schuld, Habe oder Güter betrifft, vor ein Land-, Hof-, westfälisches oder anderes Gericht gefordert oder von demselben abgeurteilt werden dürfen; sondern wer gegen die von Ems zu klagen hat, darf dies allein vor dem Kaiser, dessen Nachkommen im Reich, vor dem kaiserlichen Kammergericht oder, wer hiezu beordert ist, tun; wer wegen ihrer Güter Klage zu führen hat, nur vor den Obrigkeiten und Gerichten, worin dieselben gelegen sind; wer wider ihre Diener und Amtleute, nur vor ihnen, und wer endlich gegen ihre Eigen- und Vogtleute, Hintersassen und Untertanen bloß vor den Richtern und Gerichten, worin dieselben sesshaft sind, oder wohin sie gehören. Nur wenn die Kläger vor diesen Instanzen kein Recht finden, sollen sie Letzteres vor anderen ordentlichen Gerichten suchen können. Außerdem wird dem Geschlecht von Ems die weitere besondere Gnade und Freiheit gegeben, Achter und Aberachter in ihren Schlössern, Märkten, Dörfern, Gerichten und Gebieten ohne jemandes Einspruch halten, schützen und schirmen zu dürfen. Alle Untertanen des Reichs sollen diese Freiheiten bei Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, halb der Kammer, halb den Geschädigten gehörig, respektieren.

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Charter: 8392
Date: 17. Juni 1521
AbstractFriedrich von Freiberg zum Eisenberg, kaiserlicher Vogt und Amtmann zu Scharendorf, verkauft seinem Vetter Marquard von Ems zu der Hohenems, kaiserlichem Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, für 1040 rheinische Gulden einen Jahreszins von 45 Pfund 13 Schilling Pfennig aus folgenden im Walgau in den drei Herrschaften und Gerichten Bludenz, Sonnenberg und Blumenegg sich befindlichen Leuten und Zinsen, welche er selbst von Herrn Hans Schenk hat, dieser von seinem Bruder Christoph Schenk, einst Vogt zu Bludenz, teils ererbte, teils erkaufte, Letzterer wieder von seinem verstorbenen Bruder Franz Schenk, auch Vogt daselbst, besaß, und zwar 11 Pfund 7 Schilling 6 Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung Zinse der Herrschaft Bludenz von 6 Pfund Konstanzer Münze Feldkircher Währung Zinse der Herrschaft Bludenz von Joachim Self im Montafon zu St. Bartholomäs Kirchspiel zu Schruns von etlichen Stücken und Gütern daselbst in Unser Frauen Kirchspiel (Tschagguns); ein Pfund von Peter Salzgeber auf Gamplaschg und seiner Ehefrau Elsa auch dort, 2 Pfund von Lorenz Sturm und seiner Ehefrau Anna am St. Bartholomäberg; ein Pfund von Jörg Vinier und seiner Ehefrau Katharina daselbst; ein Pfund von Heini und Elsa Tschannot zu Vandans; ein Pfund von Durig Glawott im St. Gallenkirch Kirchspiel; 2 Pfund 4 Schilling von Mang Beck (Keck?) zu Schruns; 4 Pfund von Heinz und Anna Schroffin im St. Gallenkircher Kirchspiel; ein Pfund von Hans Gantners Witwe Anna Gantnerin, ihren Kindern Peter, Jos, Hensli, Nesa und Magdalena, Hensli Mattle und seiner Hausfrau Elsa Gantnerin; 14 Schilling von Jos Gantner auf Gamplaschg; ein Pfund von Tschann und Anna Basler im St. Bartholomäs Kirchspiel; ein Pfund von Jörg und Anna Beck im St. Gallenkircher Kirchspiel; ein Pfund von Bernhard Tschug auf St. Bartholomäs Berg; 3 Pfund von Peter Beck dem Älteren in Gaschurn; ein Pfund von Bartle Tescher und 17 Schilling 6 Pfennig von Klaus Rudigier, genannt Ritsch, und seiner Ehefrau Dorothea Beck ebendort. Zinse in der Herrschaft Sonnenberg: 3 Pfund von Hans und Elsa Blirkli in Dalaas; ein Pfund von Kaspar und Elsa Vonbank und 30 Schilling von Jörg und Elsa, Hans und Greta Michelen zu Braz im Bludenzer Kirchspiel. Zinse in der Herrschaft Blumenegg: 2 Pfund von Viner Gassner, Bürger zu Bludenz, sesshaft zu Bludesch, und seiner Ehefrau Dorothea Dossin.

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Charter: 5136
Date: 20. Juni 1521
AbstractHans von Ems und sein Bruder Burkhard vereinbaren sich mit den Alpgenossen auf Alpila und der Nachbarschaft auf Fraxern der strittigen Weide halber ob dem Schneewald ob den "Knoren und Rüfyen" mit Hilfe und Rat des Merk Sittichs von Ems, des Hans Melchior von Hörningen, Landrichters, Hans Walsers, Landammanns zu Rankweil, Klaus Mathias´, alten Landammanns, und Hans Ruschs als Fürsprechen dahin, dass die Alpgenossen der Alpe Alpila ab Fraxern den Brüdern von Ems 40 Gulden zahlen; dafür überlassen die von Ems alle Rechte, so sie ob dem Schneewald, ob den "Rüfynen und Knoren", ob dem Heumoseregg, genannt Schneewaldsegg, hatten, den gemeinen Alpgenossen, im Besonderen den Alpmeistern Jung Hans Ritter, Pali Kunz, Kaspar Pusill und ihren Nachfolgern.Transsumpt des Landgerichts Rankweil vom 7. März 1537.

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Charter: 8393
Date: 24. September 1521
AbstractChristian Rusch, Ammann zu Dornbirn, erteilt dem Junker Hans von Ems zu der Hohenems einen gesiegelten Gerichtsbrief. Letzterer war am Tag des Datums mit seinem Fürsprech Jos Turnher an offenem Gerichte erschienen und hatte gegen Elsa Frenari, Witwe nach Georg Mötz, wegen eines Zinses von 2 Schilling Pfennig geklagt, dessen Zahlung die Beklagte verweigerte. Der Kläger besitzt von seinem Voreltern her einen Zins von 7 Schilling Pfennig auf dem Wielands-Gut, woran jetzt Jakob Albrich im Niederdorf, genannt Bolzen Jacob, 5 Schilling Pfennig zu entrichten hat, während den Anteil des Mötz an demselben Gut 2 Schilling Pfennig treffen. Elsa Frenari lässt nun durch ihren Fürsprech Augustin Franz einwenden, sie lasse es dahingestellt, ob sie den Zins schuldig sei oder nicht, verlange aber Beweis dafür, auf welchem ihrer Grundstücke der Zins ruhen solle. Der Kläger stellt nun den Antrag, dass sein Urbar eingesehen werde; das wird bewilligt und aus dem Urbar laut vorgelesen: "Item: Wielants-Guot git 7 Sch. Pf.; git Boltz 5 Sch. Pf. ab siner Huss- und Hofstat; und Haini Mayer ab Köblin-Bomgarten 2 Sch. Pf.; - git yetz Boltzen-Jacob 5 Sch. Pf. und der Möitz 2 Sch. Pf. die er daruff erkoufft hat, und an Juden-Wingarten gelegen." Elsa Frenari lässt darauf entgegnen, dies sei noch kein Beweis, denn es gebe viele Grundstücke, die an den Juden-Weingarten stoßen und alle Juden-Wingart genannt würden, und sie wisse nicht, woher jedes dieser Grundstücke rühre; sei sie aber den Zins wirklich schuldig, so meine sie doch, nicht mehr schuldig zu sein als ihre Miterben. Hierauf lässt Junker Hans erwidern, er glaube, ihre Verpflichtung sei durch das Urbar erwiesen; ob sie Miterben habe oder nicht sei ihm gleichgültig; das Urbar benenne sie als Schuldnerin, und daher müsse sie zinsen. Nach Umfrag der Urteile ist das Urbar einstimmig als Brief und Siegel in Kraft gesetzt und der Zins dem Junker Hans zuerkannt worden. Über das Urteil verlangt derselbe Brief und Siegel, was ihm einstimmig zuerkannt wird. Es siegelt der Amman.

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Charter: 8394
Date: 16. April 1522
AbstractBischof Hugo zu Konstanz vermittelt zwischen Wolf Gremlich von Jungingen zu Hasenwiler und der edlen Jungfrau Anna von Ems, des Herrn Merk Sittich von Ems zu der Hohenems, Vogts zu Begenz, ehelicher Tochter folgenden Heiratsvertrag: Letzterer gibt der Tochter 1000 Gulden Landswährung bar oder auf Unterpfänder mit 5 Prozent Versicherung in Jahresfrist, nachdem sie die "Deckhin bey ainanndern beschlecht", und stattet sie standesgemäß mit Kleidern, Kleinoden und anderem aus. Sobald die Bezahlung oder Versicherung erfolgt ist, verzichten die Neuvermählten vor dem Landgericht sofort auf seiner Tochter väterliches und mütterliches Erbe. Dagegen verschreibt Wolf Gremlich seiner Gemahlin 2.000 Gulden Widerlage und 400 Gulden Morgengabe, so dass sich alles zusammen auf 3.400 Gulden beläuft, und beschenkt sie "mornends, so sy beygelegen sein", mit einem ehrenhaften Kleinod. Die Versicherung soll wie oben geschehen. In Bezug auf den Erbfall sind bei kinderlosem früheren Ableben des Gemahls der Witwe das Heiratsgut, die Morgengabe, alles unterdessen von ihr Erworbene, ihre Bettstatt, Kleidung, Kleinodien und überhaupt alles, was zu ihrem Leib gehört, nebst der Hälfte aller hinterlassenen fahrenden Habe ihres Mannes an Silbergeschirr, Hausrat, Wein, Korn und Vieh, ausgenommen aber Barschaft, Pfandschaft, verbriefte Schulden, "raissige Hab", Pferde, Harnische und überhaupt das, was zur Wehr eines Schlosses gehört, auszufolgen. Die Widerlage von 2.000 Gulden sollen ihr die Erben des Mannes lebenslänglich mit 100 Gulden verzinsen; nach ihrem Tod fallen dieselben dann mit der allenfalls noch unvermachten Morgengabe ihnen wieder anheim. Stirbt Anna von Ems kinderlos vor ihrem Gemahl, so fällt all ihr Besitz an Kleidern, Kleinoden und so weiter, und was noch unvermacht ist, den Erben ihres Stammes zu; von den 1.000 Gulden Heiratsgut bezieht ihr Mann lebenslänglich 50 Gulden Zins, nach seinem Tod gehen auch diese an jene über. Stirbt Wolf Gremlich mit Hinterlassung von Kindern vor seiner Frau, so hat diese als Witwe bei denselben ihren Beisitz, die Kinder sind sofort nach dem Tod des Vaters von väterlicher und mütterlicher Seite aus zu bevogten, von ihr standesgemäß zu erziehen, im gebührenden Alter nach Rat der Vögte und ganzen Freundschaft zu verheiraten oder in den geistlichen oder einen anderen Stand zu bringen; sie soll über die Verwaltung Rechnung legen und bei schädlich befundener von ihren Kindern, jedoch nicht gegen ihren Willen, weichen. Im Fall der Trennung bezieht sie im Witwenstand den Zins von den 3.000 Gulden Heiratsgut, 400 Gulden Morgengabe, allem ihr sonst Zustehenden und 40 Gulden jährlich für den Beisitz; beim Abzug ihre Kleider, Kleinode und so weiter, den dritten Teil der fahrenden Habe des Mannes und für Wein und Korn 100 rheinische Gulden. Verheiratet sie sich wieder oder tritt sie in den geistlichen Stand, so gebührt ihr der Zins von 1.000 Gulden Heiratsgut, von ebensoviel Widerlage, die Morgengabe und was ihr sonst erbweise zusteht. Erhält sie vom zweiten Mann auch Kinder, so erben diese mit den früheren zu gleichen Teilen alles Letztgenannte, ausgenommen die 1.000 Gulden Widerlage, deren Verzinsung mit ihrem Tod aufhört. Erhält Wolf Gremlich bei nochmaliger Verheiratung wieder Kinder, so bekommen die der Anna ihre 1.000 Gulden Heiratsgut, die noch vorhandene Morgengabe, und alles ihr sonst Gehörige, wovon der Vater jedoch den lebenslänglichen Nutzgenuss hat. Geht er dann auch mit Tod ab, so fällt alles Väterliche nach Erbschaftsrecht und Landesbrauch beiderlei Kindern zu.

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Charter: 8391
Date: 15. Mai 1522
AbstractRegest fehlt.

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Charter: 8395
Date: 8. August 1522
AbstractMerk Sittich von Ems zu der Hohenems, Vogt zu Bregenz, als Hauptgült und Hans von Ems zu der Hohenems als Mitgült verkaufen der Frau Dorothea von Landenberg, geborenen von Ramschwag, und allen ihren Erben sowie ihrem Vogt in dieser Sache, Hans Syrg von Syrgenstein zu Amtzell, 30 Gulden rheinisch ewigen jährlichen Zinses um jene 600 Gulden, die sie von des Hauptgülten Vetter Michael von Ems laut Testament vom Montag vor St. Michaelstag 1490 - errichtet vor Michel Rad, Landrichter zu Rankweil in Müsinen - ererbt hat. Die Zinszeit wurde auf St. Georgentag des hl. Ritters festgelegt; der Zins ist in Konstanz zu entrichten. Verpfändet wird des Hauptgülten eigener Weingarten samt Gesäss und Torkel, im Rheintal gelegen, wie er ihn von Hans Rudolf von Tierberg erkauft hat und den gegenwärtig Ulrich Churer baut. Derselbe stößt an Güter des Spitals, des Hugo von Watt, an Torgler, Rüder und St. Katharinä Güter. Das Gut war bisher unbelastet mit Ausnahme von einer halben Saum Wein an die Frühmesse zu Bernang im Rheintal. Sollte das Pfandobjekt in der Zukunft sich als zu gering erweisen, so muss es durch andere Güter ergänzt werden. Bei säumiger Zahlung kann Einlager in Konstanz oder Lindau in eigener Person oder durch einen ehrbaren Knecht mit einem leistbaren Pferd verlangt werden. Ablösung wird vorbehalten gegen monatliche Kündigung; in diesem Falle ist Hauptgeld und Stückzins in Konstanz oder Lindau zu erlegen.

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Charter: 8396
Date: 7. Oktober 1522
AbstractUlrich Herwert, welcher in des Merk Sittichs von Ems zu der Hohenems, Vogts zu Bregenz, Gefangenschaft gekommen ist, weil er mit frevlen Worten und Werken im Vorhof zu Ems als in einer "Freyung" gegen dessen Sohn Junker Marquard gehandelt hat, was er als des Erstgenannten Herrn Diener keineswegs hätte tun sollen, schwört, auf Bitten verschiedener Persönlichkeiten frei gelassen, sich hiefür an niemandem zu rächen, in Forderungen an seines Herrn oder Junkers arme Leute nur an den Orten, wo diese sesshaft sind, Recht zu suchen, und will, wenn er einen dieser Punkte übertritt, meineidig und siegelbrüchig heißen, so dass ihn weder geistliches noch weltliches Gericht, Gnade noch Freiheit vor dem Ergreifen zu sichern brauche.

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Charter: 5137
Date: 16. Oktober 1522
AbstractAlbrecht von Stams, Forstmeister der Grafschaft Tirol, stellt dem Merk Sittich von Ems, Vogt zu Bregenz, einen Schadlosbrief aus für geleistete Gewährschaft gegen Friedrich von Freiberg zum Eisenberg, Vogt zu Schorndorf, und Hans von Ems.

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Charter: 8397
Date: 30. Oktober 1522
AbstractZur Regierungszeit Kaiser Karls V. bringt unter angegebenem Datum Donnerstag 9 Uhr vormittags der Prokurator Johann Hiltprand des kaiserlichen Hofgerichtes zu Rottweil in dieser Stadt auf dem Rathause vor dem kaiserlichen Notar Johannes Heinricher von Rottweil und den Zeugen Hans Erler, Altzunftmeister und Michael Dreier, beide Bürger daselbst, als substituierter Prokurator des Ritters Merk Sittich von Ems, Vogts zu Bregenz, auf einem Zettel folgende Appellation vor: Nachdem Bernhard von Klingenberg vor diesem Hofgericht über die Hinterlassenschaft der Frau Ursula von Klingenberg, Geborenen von Ems, eine "Belütung" erlangt und ohne Vorwissen des von Ems zu Meringen an der Donau angeschlagen, habe Letzterer, sobald er davon vernommen, dem Hofrichter kund getan, dass, weil er zu Bregenz sesshaft, er von der Anschlagung in Meringen nichts gewusst, er rechter Erbe der Frau Ursula als seiner Schwester sei und endlich vom Kaiser und König betreffs Leib, Ehre, Hab und Gut eine gewisse Freiheit habe, wonach vorgegangen werden müsse. Dessen ungeachtet sei von Hofrichter und Urteilern widerrechtlich erkannt worden, dass beide Parteien beim nächsten Hofgericht am Dienstag nach St. Othmarstag ihr Recht darlegen sollen. Weil dies nun dem Freiheitsbriefe des von Ems zuwider laufe, so appelliere er in des Letzteren Namen an den Kaiser und unterwerfe diesem sein Hab und Gut zum ersten, zweiten und dritten, fleißig, fleißiger und allerfleißigst. Weil aber der Prokurator Klingenbergs, Bonaventura Schlech, sein Hauswesen nicht mehr zu Rottweil, sondern zu Freiburg im Breisgau habe und nach Beendigung des letzten Hofgerichts heimgeritten sei, damit ihm diese Appellation nicht mehr verkündet werden könne, so wolle er dagegen protestiert und bezeugt haben, dass er im dies, sobald es sein kann, ankündigen werde. Nach dieser Verlesung ritt der Notar von Rottweil auf das Schloss Zimmern zum Grafen Wilhelm Wernher von Zimmern zu Wildenstein, Statthalter des Grafen Rudolf von Sulz, Hofrichters zu Rottweil, traf ihn aber nicht in seiner Behausung, sondern zu Talhausen in Vogt Konrad Stifels Haus und gab ihm desselben Tags mittags von allem Geschehenen Nachricht, einen Abschiedsbrief begehrend. Der Statthalter erteilte aber keine Antwort, sondern begehrte von dem Notar nur einen Zettel mit des Prokurators Hiltprands Handschrift und nahm denselben in Gegenwart Meister Hermann Funlhabes, Schaffners und Pflegers der Bruderschaft, und Michael Dornhas', Obervogts der Dörfer der Stadt Rottweil, als Zeugen in Empfang.

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Charter: 5138
Date: 18. November 1522
AbstractHugo, Bischof zu Konstanz, verspricht, seinen Vetter Georg Sigmund von Ems, Domherrn zu Konstanz, für geleistete Bürgschaft von insgesamt 4.400 Gulden in 5 genannten Briefen schadlos zu halten.

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Charter: 8398
Date: 5. Dezember 1522
AbstractJörg Wehinger zu Dornbirn im Oberdorf verkauft an die Pfründe der Frühmesse zu Dornbirn für 20 Pfund Pfennig einen rückkaufbaren Martinizins von einem Pfund Pfennig aus seinem Haus und der Hofstatt im Oberdorf zwischen der Landstraße, Gasse, Jakob Fußenegger und Eberli Ulrich.

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Charter: 8399
Date: 19. Dezember 1522
AbstractMerk Sittich von Ems zu der Hohenems, Ritter, Vogt zu Bregenz, präsentiert dem Fürstbischof Hugo von Konstanz den Priester Leonhard Köchlin aus der Churer Diözese auf die Kapellen-Pfründe St. Mariae Magdalenae zu Ebnit in der Pfarrei Lustenau statt des Herrn Hans Spächle, der auf dieselbe resigniert hat.

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Charter: 8400
Date: 27. Januar 1523
AbstractUlrich Albrich, genannt Fricklis Ulrich, zu Dornbirn im Hatlerdorf verkauft für 10 Pfund Pfennig derselben Frühmesse 10 Schilling Pfennig rücklösbaren Martinizins von seinem Gut hinter dem Hag zwischen der Au, der Gemeinde, Bernhart Petterlars, Hans Berkmanns Erben und anderem Eigengut.

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Charter: 8401
Date: 6. März 1523
AbstractJos Berkmann zu Dornbirn verkauft dem Merk Sittich von Ems zu der Hohenems, Vogt zu Bregenz, für 7 Pfund Pfennig einen ablösbaren Martinizins von 7 Schilling aus seinem Steinenbach-Baumgarten, den er von seinem Vetter Peter Berkmann, genannt Peter Ammann, zugeteilt erhalten hat, zwischen den Grettern, der Gasse, Jakob Diem, Gougeli und Thoma Kohler; ferner noch von einer "Kammer" Reben zwischen Hans Fußenegger, genannt Schedler, Ulrich Frank dem Bäcker und Ulrich Turnherr, bei Schreibers Weingarten gelegen.

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Charter: 5139
Date: 9. März 1523
AbstractDorothea von Landenberg, geborene von Ramschwag, quittiert mit Wissen ihres Vogts Hans Sürg von Sürgenstein zu Amtzell, von Merk Sittich von Ems und Hans von Ems als Erben und Gewähren des verstorbenen Michael von Ems gemäß dem Vermächtnis des Verstorbenen einen Zinsbrief über 600 Gulden erhalten zu haben.

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