Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8394
Signature: 8394
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16. April 1522, Konstanz
Bischof Hugo zu Konstanz vermittelt zwischen Wolf Gremlich von Jungingen zu Hasenwiler und der edlen Jungfrau Anna von Ems, des Herrn Merk Sittich von Ems zu der Hohenems, Vogts zu Begenz, ehelicher Tochter folgenden Heiratsvertrag: Letzterer gibt der Tochter 1000 Gulden Landswährung bar oder auf Unterpfänder mit 5 Prozent Versicherung in Jahresfrist, nachdem sie die "Deckhin bey ainanndern beschlecht", und stattet sie standesgemäß mit Kleidern, Kleinoden und anderem aus. Sobald die Bezahlung oder Versicherung erfolgt ist, verzichten die Neuvermählten vor dem Landgericht sofort auf seiner Tochter väterliches und mütterliches Erbe. Dagegen verschreibt Wolf Gremlich seiner Gemahlin 2.000 Gulden Widerlage und 400 Gulden Morgengabe, so dass sich alles zusammen auf 3.400 Gulden beläuft, und beschenkt sie "mornends, so sy beygelegen sein", mit einem ehrenhaften Kleinod. Die Versicherung soll wie oben geschehen. In Bezug auf den Erbfall sind bei kinderlosem früheren Ableben des Gemahls der Witwe das Heiratsgut, die Morgengabe, alles unterdessen von ihr Erworbene, ihre Bettstatt, Kleidung, Kleinodien und überhaupt alles, was zu ihrem Leib gehört, nebst der Hälfte aller hinterlassenen fahrenden Habe ihres Mannes an Silbergeschirr, Hausrat, Wein, Korn und Vieh, ausgenommen aber Barschaft, Pfandschaft, verbriefte Schulden, "raissige Hab", Pferde, Harnische und überhaupt das, was zur Wehr eines Schlosses gehört, auszufolgen. Die Widerlage von 2.000 Gulden sollen ihr die Erben des Mannes lebenslänglich mit 100 Gulden verzinsen; nach ihrem Tod fallen dieselben dann mit der allenfalls noch unvermachten Morgengabe ihnen wieder anheim. Stirbt Anna von Ems kinderlos vor ihrem Gemahl, so fällt all ihr Besitz an Kleidern, Kleinoden und so weiter, und was noch unvermacht ist, den Erben ihres Stammes zu; von den 1.000 Gulden Heiratsgut bezieht ihr Mann lebenslänglich 50 Gulden Zins, nach seinem Tod gehen auch diese an jene über. Stirbt Wolf Gremlich mit Hinterlassung von Kindern vor seiner Frau, so hat diese als Witwe bei denselben ihren Beisitz, die Kinder sind sofort nach dem Tod des Vaters von väterlicher und mütterlicher Seite aus zu bevogten, von ihr standesgemäß zu erziehen, im gebührenden Alter nach Rat der Vögte und ganzen Freundschaft zu verheiraten oder in den geistlichen oder einen anderen Stand zu bringen; sie soll über die Verwaltung Rechnung legen und bei schädlich befundener von ihren Kindern, jedoch nicht gegen ihren Willen, weichen. Im Fall der Trennung bezieht sie im Witwenstand den Zins von den 3.000 Gulden Heiratsgut, 400 Gulden Morgengabe, allem ihr sonst Zustehenden und 40 Gulden jährlich für den Beisitz; beim Abzug ihre Kleider, Kleinode und so weiter, den dritten Teil der fahrenden Habe des Mannes und für Wein und Korn 100 rheinische Gulden. Verheiratet sie sich wieder oder tritt sie in den geistlichen Stand, so gebührt ihr der Zins von 1.000 Gulden Heiratsgut, von ebensoviel Widerlage, die Morgengabe und was ihr sonst erbweise zusteht. Erhält sie vom zweiten Mann auch Kinder, so erben diese mit den früheren zu gleichen Teilen alles Letztgenannte, ausgenommen die 1.000 Gulden Widerlage, deren Verzinsung mit ihrem Tod aufhört. Erhält Wolf Gremlich bei nochmaliger Verheiratung wieder Kinder, so bekommen die der Anna ihre 1.000 Gulden Heiratsgut, die noch vorhandene Morgengabe, und alles ihr sonst Gehörige, wovon der Vater jedoch den lebenslänglichen Nutzgenuss hat. Geht er dann auch mit Tod ab, so fällt alles Väterliche nach Erbschaftsrecht und Landesbrauch beiderlei Kindern zu. 

Places
- Konstanz
Vorarlberger Landesarchiv, Hohenems, Reichsgrafschaft 8394, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/AT-VLA/HohenemsRgft/8394/charter>, accessed 2025-06-16+02:00
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