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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8393
Signature: 8393
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24. September 1521, Dornbirn
Christian Rusch, Ammann zu Dornbirn, erteilt dem Junker Hans von Ems zu der Hohenems einen gesiegelten Gerichtsbrief. Letzterer war am Tag des Datums mit seinem Fürsprech Jos Turnher an offenem Gerichte erschienen und hatte gegen Elsa Frenari, Witwe nach Georg Mötz, wegen eines Zinses von 2 Schilling Pfennig geklagt, dessen Zahlung die Beklagte verweigerte. Der Kläger besitzt von seinem Voreltern her einen Zins von 7 Schilling Pfennig auf dem Wielands-Gut, woran jetzt Jakob Albrich im Niederdorf, genannt Bolzen Jacob, 5 Schilling Pfennig zu entrichten hat, während den Anteil des Mötz an demselben Gut 2 Schilling Pfennig treffen. Elsa Frenari lässt nun durch ihren Fürsprech Augustin Franz einwenden, sie lasse es dahingestellt, ob sie den Zins schuldig sei oder nicht, verlange aber Beweis dafür, auf welchem ihrer Grundstücke der Zins ruhen solle. Der Kläger stellt nun den Antrag, dass sein Urbar eingesehen werde; das wird bewilligt und aus dem Urbar laut vorgelesen: "Item: Wielants-Guot git 7 Sch. Pf.; git Boltz 5 Sch. Pf. ab siner Huss- und Hofstat; und Haini Mayer ab Köblin-Bomgarten 2 Sch. Pf.; - git yetz Boltzen-Jacob 5 Sch. Pf. und der Möitz 2 Sch. Pf. die er daruff erkoufft hat, und an Juden-Wingarten gelegen." Elsa Frenari lässt darauf entgegnen, dies sei noch kein Beweis, denn es gebe viele Grundstücke, die an den Juden-Weingarten stoßen und alle Juden-Wingart genannt würden, und sie wisse nicht, woher jedes dieser Grundstücke rühre; sei sie aber den Zins wirklich schuldig, so meine sie doch, nicht mehr schuldig zu sein als ihre Miterben. Hierauf lässt Junker Hans erwidern, er glaube, ihre Verpflichtung sei durch das Urbar erwiesen; ob sie Miterben habe oder nicht sei ihm gleichgültig; das Urbar benenne sie als Schuldnerin, und daher müsse sie zinsen. Nach Umfrag der Urteile ist das Urbar einstimmig als Brief und Siegel in Kraft gesetzt und der Zins dem Junker Hans zuerkannt worden. Über das Urteil verlangt derselbe Brief und Siegel, was ihm einstimmig zuerkannt wird. Es siegelt der Amman.  

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    Auf der Rückseite hat Hans von Ems eigenhändig bemerkt, dass die Mötzin diese 2 Schilling Pfennig Zins mit dem Zins von seiner Mühle abgelöst habe.
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    • Dornbirn
       
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