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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8390
Signature: 8390
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15. Mai 1521, Worms
Kaiser Karl V., betrachtend die angenehmen, treuen und nützlichen Dienste, welche sein Diener Merk Sittich von Ems und einst auch Jakob von Ems dem Ahnherrn Maximilian gegen die Eidgenossen, in Ungarn und namentlich im jüngsten venetianischen Krieg, worin Merk Sittich an seinem Leib merklichen Schaden genommen hat, leisteten, verleiht diesem, seinen Brüdern, Vettern und allen Sippverwandten des Geschlechts von Ems nebst deren ehelichen Leibeserben für immer die besondere Gnade und Freiheit, dass in Zukunft sie, ihrer Diener, Amts-, Vogt- und Eigenleute, Hintersassen und Untertanen in dem Gericht Ems und anderswo, desgleichen die im Gerichte Lustenau, welche Reichspfand sind, in weltlichen Sachen von niemandem und in keiner Angelegenheit, was Ehre, Leib, Schuld, Habe oder Güter betrifft, vor ein Land-, Hof-, westfälisches oder anderes Gericht gefordert oder von demselben abgeurteilt werden dürfen; sondern wer gegen die von Ems zu klagen hat, darf dies allein vor dem Kaiser, dessen Nachkommen im Reich, vor dem kaiserlichen Kammergericht oder, wer hiezu beordert ist, tun; wer wegen ihrer Güter Klage zu führen hat, nur vor den Obrigkeiten und Gerichten, worin dieselben gelegen sind; wer wider ihre Diener und Amtleute, nur vor ihnen, und wer endlich gegen ihre Eigen- und Vogtleute, Hintersassen und Untertanen bloß vor den Richtern und Gerichten, worin dieselben sesshaft sind, oder wohin sie gehören. Nur wenn die Kläger vor diesen Instanzen kein Recht finden, sollen sie Letzteres vor anderen ordentlichen Gerichten suchen können. Außerdem wird dem Geschlecht von Ems die weitere besondere Gnade und Freiheit gegeben, Achter und Aberachter in ihren Schlössern, Märkten, Dörfern, Gerichten und Gebieten ohne jemandes Einspruch halten, schützen und schirmen zu dürfen. Alle Untertanen des Reichs sollen diese Freiheiten bei Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, halb der Kammer, halb den Geschädigten gehörig, respektieren.  

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    • Worms
       
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