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Collection: Geistliches und Weltliches Territorium Fulda
Sequential number3031
Date: 1545 Juni 27
AbstractDie Gassenmeister der Hinteren Burg (Kellerei) hatten sich bei Philipp von Rückingen, Dekan und Kellner des Stifts Fulda beklagt, dass sie den Weg zwischen der Langenbrücke, durch den Mühlenhof, hinter der Mühle entlang, durch die Furt bis auf den gemeinen Rasen, dann weiter unterhalb des Siechenhauses St. Katharina bis zum Maberzellerweg, den ihre Vorfahren seit jeher mit Lasttieren, Fuhrwerken und zu Fuß ohne Hinderung genutzt haben, nicht mehr passieren können. Der Müller Hans Will genannt Budhennen und seine Helfer haben einen Zaun quer über und durch den Weg errichtet, damit die Gassenmeister und ihre Familien den Weg nicht mehr nutzen können. Zum Nachweis, dass dieser Weg seit jeher von den Vorfahren der Gassenmeister genutzt worden ist, haben diese nun den Schöffen und Fuldaer Bürgern Friedrich Ziegler und Hartung Kemelsetzer entsprechende Briefe vorgelegt, die diese Gewohnheit beweisen sollen. Es wurde ein Gericht einberufen, das über den Fall entschieden hat, an dem folgende Männer teilnahmen: Blasius Bien, Vikar der Pfarrkirche, Andreas Jarmann, Erbkämmerer und Hofrat, Johann Neumann, Schöffe und Christoph Mahr (Mara), Bürger von Fulda. Es wurde folgendes Urteil gesprochen: Hans Will und jeder nachfolgende Besitzer der Mühle soll nach Abschaffung des Zauns eine Öffnung auf beiden Seiten des gemeinen Rasens lassen, damit die Nachbarn samt Erben und Nachkommen den Weg so wie bisher ihre Vorfahren nutzen können. Der Müller darf allerdings den Weg seitlich begrenzen, damit nicht das ganze Land durch das durchziehende Vieh beschädigt wird. Der Weg durch den Mühlenhof soll offen bleiben. Wenn er nicht möchte, dass ständig umherlaufendes Vieh durch seinen Hof läuft, soll er ein Tor mit einer Holzschranke errichten, dass die Nachbarn, die durchgehen möchten, zu jeder Tages- und Nachtzeit öffnen und schließen können. Die Wege durch Wasser und Furt müssen ebenfalls wieder geöffnet werden. Als Entschädigung für den bisherigen Schaden, den die Gassenmeister durch den versprerrten Weg erlitten haben, soll der Müller ihnen bis Allerheiligen [1.11.] 10 Gulden bezahlen.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 144
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Sequential number3032
Date: 1545 August 16
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, schreibt an Melchior [Zobel von Giebelstadt], Bischof von Würzburg, wegen der Streitigkeiten untereinander. Die Akten, die auch einen Kompromiss von Schiedsrichtern beinhalten, lägen schon eine Weile beim kaiserlichen Kammergericht. Da dieses, wegen nur notdürftiger Besetzung, bisher noch zu keiner Entscheidung des Streits gekommen sei und da Philipp an einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis, wie er es auch zu seinen anderen Nachbarn pflegt, gelegen ist, schlägt er folgendes vor: Der Bischof möge ein Nachsehen haben und sich dem Kompromiss, der Veränderungen des Obmanns beinhaltet, die nur zum Vorteil des Bischofs seien, anschließen. Für die Stellen, die dem Bischof nicht zusagten, solle er zwei oder drei Änderungsvorschläge machen, unter denen sich Philipp einen auswählen würde.

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Sequential number3033
Date: 1545 August 25
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass nachdem sich die gemeinen Handwerker von Fulda beklagt haben, dass sie in vielfältiger Weise durch die Zünfte an der Nutzung von ihnen verschriebener Rechte gehindert worden sind, er beschlossen hat, dass die Kläger in den Rechten, die ihnen in den Briefen bescheinigt worden sind, nicht gehindert werden sollen. Anschließend wurden die Zünfte gehört, die der Meinung sind, dass ettliche der gemeinen Handwerker anders handeln sollten, als ihnen gebürt (auch anders soltten handeln dan inen geböre). Der Abt hat nun folgende Schlichtung erwirkt: Die Gemeinen sollen all ihre verschriebenen Rechte behalten und danach handeln. Handeln sie zuwider sollen sie bestraft werden. Ebenso sollen sich auch die Zünfte an ihre Rechten und Pflichten halten und gegen diejenigen, die dagegen verstoßen vorgehen. Keine der beiden Parteien soll die andere angreifen. Bei Zuwiderhandlung solle der Schultheiß über die Strafe entscheiden.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 396
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Sequential number3034
Date: 1545 August 27
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda und Verwalter des Klosters Frauenberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda], leiht Heinrich (Heinz) Gerecht ein Haus und Land in Horas [Stadtteil der Gem. Fulda, Lkr. Fulda].

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Sequential number3035
Date: 1545 August 31
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekundet, dass nachdem sich die gemeinen Handwerker von Fulda beklagt haben, dass sie in vielfältiger Weise durch die Zünfte an der Nutzung von ihnen verschriebener Rechte gehindert worden sind, er beschlossen hat, dass die Kläger in den Rechten, die ihnen in den Briefen bescheinigt worden sind, nicht gehindert werden sollen. Anschließend wurden die Zünfte gehört, die der Meinung sind, dass ettliche der gemeinen Handwerker anders handeln sollten, als ihnen gebürt (auch anders soltten handeln dan inen geböre). Der Abt hat nun folgende Schlichtung erwirkt: Die Gemeinen sollen all ihre verschriebenen Rechte behalten und danach handeln. Handeln sie zuwider sollen sie bestraft werden. Ebenso sollen sich auch die Zünfte an ihre Rechten und Pflichten halten und gegen diejenigen, die dagegen verstoßen vorgehen. Keine der beiden Parteien soll die andere angreifen. Bei Zuwiderhandlung solle der Schultheiß über die Strafe entscheiden.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 145
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Sequential number3036
Date: 1545 September 24
AbstractWolf von Wolfskehl (Wolffskell) bestätigt die Belehnung mit vier Höfen in Echzell [Gem. im Wetterauskr.], einer Wiese im Gettenauer Feld (Getenawer feldt), einer Getreide- und einer Pfeffergült in den Gerichten Echzell und Gettenau (Getenaw) [Gem. Echzell, Wetteraukr.] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3037
Date: 1545 September 24
AbstractWolf von Wolfskehl (Wolffskehl) bestätigt die Belehnung mit einem Feld, Dreivierteln zweier Weingärten am Wolfsbühl (Wolffs böehell), Dreivierteln eines Baumgartens, alles zu Ossenheim [Stadtteil der Gem. Friedberg, Wetterauskrs.] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3038
Date: 1545 Oktober 6
AbstractHeinrich Jehn (Jehen), Hofmeister des Altenhofs im Stift Fulda, bekundet, dass er Valentin Meyntz zu Fulda, seine Frau Anna, beide wohnhaftig unter dem Weingarten, und deren Erben, mit einem Garten, den sie bisher zu Lassrecht innegehabt haben, nun zu Erbrecht belehnt hat. Der Garten liegt hinter der langen Brücke und stößt oberhalb an den Garten vom Hospital St. Katharina und unterhalb an den Acker von Andreas Beitz. Der jährliche Erbzins ist zu Michaelis [29.9.] fällig und beträgt 14 Böhmisch.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 142
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Sequential number3039
Date: 1545 Dezember 3
AbstractAndreas Faber (Fabri) und Lampert Rube, Kanoniker und Verweser des Stiftes Salmünster [Stadtteil der Gem. Bad Soden-Salmünster, Main-Kinzig-Krs.], leihen Moritz Steffa, Amtmann von Burg Hausen (Hausen) [Gem. Bad Soden-Salmünster, Main-Kinzig-Krs.], und seiner Ehefrau Margarete, geborene Kledenitz, Äcker und Wiesen in Auerbach (?) (Ursbach) [Wüstung, Gem. Bad Soden-Soden-Salmünster, Main-Kinzig-Krs.].

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Sequential number3040
Date: 1545 Dezember 18
AbstractGeorg von Boyneburg (Iorge von Boniburg) zu Lüder (Luder) bestätigt die Belehnung mit einem Teil des Schlosses in Großenlüder (Luder) [Gem. im Lkr. Fulda] und den weiteren fuldischen Lehen, die der verstorbene Karl von Lüder (Luder) innegehabt hatte, durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3041
Date: 1545 Dezember 18
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, belehnt Georg von Boyneburg (Iorg von Beineburgk) mit einem Teil des Schlosses in Großenlüder (Luder) [Gem. im Lkr. Fulda] und den weiteren fuldischen Lehen, die der verstorbene Karl von Lüder (Luder) innegehabt hatte. Siegelankündigung.

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Sequential number3042
Date: 1546 Januar 21
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, belehnt die Brüder Hans und Heinrich Schwenzer (Schwenczern) und ihre Ehefrauen Katharina und Barbara mit einem Küchenlehen in Rothemann (Roteman) [Gem. Eichenzell, Landkr. Fulda]. Siegelankündigung.

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Sequential number3043
Date: 1546 Januar 29
AbstractLudger von Mansbach, Philipp von Karsbach (Karssbach) und Oswald von Fechenbach (Vechenbach) bestätigen die Belehnung mit Schackau (Schacken) samt allen seinen Zubehörungen in Holz und Feld sowie einem Gut ebendort, mit Kleinsassen (Sassen), Gerharts (Gerhardts) [alle Orte Gem. Hofbieber, Lkr. Fulda] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3044
Date: 1546 Februar 6
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, Administrator von Johannesberg [Stadtteil der Gem. Fulda, Lkr. Fulda] und Petersberg [Gem. im Lkr. Fulda], vererbpachtet Balthasar Weissmüller (Wiessmöller) aus Dipperz [Gem. im Lkr. Fulda] die Mengelsmühle (Mühle zum Engelmass) [Gem. Großenlüder, Lkr. Fulda], die dieser von seinem Vater Nikolaus (Clas) von dem fuldischen Diener Hart Hans gekauft hat.

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Sequential number3045
Date: 1546 März 13
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bestätigt den Loh- und Weißgerbermeistern die Rechte, die sie bisher von seinen Vorgängern erhalten. Alle Loh- und Weißgerber in der Stadt Fulda sollen sich an die nachgeschriebenen Punkte und Artikel halten: In Fulda darf kein Loh- oder Weißgerber arbeiten, der nicht das Handwerk nach den hiesigen Zunftvorschriften erlernt hat. Wer Leder verkaufe, das nicht vorschriftsmäßig gegerbt sei, der werde nach Art der Zunft bestraft. Auswärtiges oder minderwertiges (lyederlich) Leder darf nur mit Zustimmung der Zunft verkauft werden. Das Handwerk der Loh- und Weißgerber ist von einander zu trennen, das heißt, ein Lohgerber darf nicht weißgerben und ein Weißgerber nicht lohgerben. Wer eines der beiden Handwerke erlernen will soll als Lehrgeld je einen Gulden dem Abt und einen an die Zunft bezahlen. Ein Meister soll einen Lehrknecht für nicht weniger als drei Jahre in die Lehre nehmen. Nach diesen drei Jahren soll dieser Meister dann die folgenden drei Jahre keinen Lehrknecht annehmen, so dass die Meister in der Stadt abwechselnd Lehrknechte ausbilden und jeder Meister innerhalb von sechs Jahren nur einen Lehrknecht hat. Während der Lehrzeit darf ein Lehrknecht nicht heiraten, erst wenn er seine Lehrzeit redlich beendet hat. Will ein Geselle dann die Tochter oder Witwe eines Meisters heiraten, muss dieser die Mitgliedschaft in der Zunft zur Hälfte erkaufen. Söhne von Meistern übernehmen die Mitgliedschaft von ihren Vätern. Auswärtige Gesellen, die sich in Fulda niederlassen wollen, sollen durch besiegelte Lehrbriefe ihre eheliche Geburt und ihr redliches, fommes Leben nachweisen. Als Lehrgeld sind in der Woche drei Böhmisch zu bezahlen. Kein Meister soll einem anderen dessen Gesinde abwerben. Weiterhin soll kein Meister mehr als einen Lehrknecht und einen Gesellen beschäftigen, außer ein fremder Geselle findet in der Stadt sonst keine Anstellung. Ein Geselle auf der Walz, der bereits in Fulda gearbeitet hat, soll nicht noch einmal in Fulda arbeiten. Ist in einer Woche kein Feiertag, so sollen die Gesellen am Montag um zwei Uhr am Nachmittag Feierabend machen. Macht ein Geselle aber ohne Zustimmung des Meisters Feierabend und wird dieses Vergehen von dem Meister angezeigt, so soll der Geselle an den Abt 1 Gulden und an die Zunft 1/2 Gulden Bußgeld bezahlen. Wer diese Zunftordnung nicht einhalten will, der soll in Fulda nicht als Geselle zugelassen werden. Wer den Anweisungen seines Meisters nicht Folge leistet, der soll an den Abt 2 Gulden und an die Zunft 1 Gulden Buße entrichten. Die Loblieder und Seelgedächtnisse der Zunft sind für jedes Mitglied zu beachten, wie auch die alten Zunftordnungen. Der Abt behält sich vor die Zunftordnung zu mindern, zu erweitern, zu ändern oder eine neue zu verfassen wenn es die äußeren Umstände verlangen.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 146
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Sequential number3046
Date: 1546 April 4
AbstractBurgmann Apel Windolt und seine Frau Dorothea bekunden, dass sie ihren Hof Rodenbach an Heinrich Greffe d. Ältere, Heinrich Greffe d. Jüngeren, Martin Funk, Heinrich Klingensporne, Caspar Grünwald und Caspar Schöll, alle zu Maar (Mora), verkauft haben. Der Hof ist dem Kämmerer zu Fulda zinspflichtig. Beinhaltet nähere Bestimmungen.

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Sequential number3047
Date: 1546 April 4
AbstractBurgmann Apel Windolt und seine Frau Dorothea verkaufen den 6ten Teil ihres Hofes Rodenbach dem Heinrich Greffe d. Ältere, zu Maar (Mora). Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte, nähere Bestimmungen und Quittung über die Kaufsumme.

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Sequential number3048
Date: 1546 April 4
AbstractBurgmann Apel Windolt und seine Frau Dorothea verkaufen den 6ten Teil ihres Hofes Rodenbach dem Caspar Grünwald zu Maar (Mora). Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte, nähere Bestimmungen und Quittung über die Kaufsumme.

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Sequential number3049
Date: 1546 April 4
AbstractBurgmann Apel Windolt und seine Frau Dorothea verkaufen den 6ten Teil ihres Hofes Rodenbach dem Martin Funk zu Maar (Mora). Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte, nähere Bestimmungen und Quittung über die Kaufsumme.

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Sequential number3050
Date: 1546 April 4
AbstractBurgmann Apel Windolt und seine Frau Dorothea verkaufen den 6ten Teil ihres Hofes Rodenbach dem Caspar Schöll zu Maar (Mora). Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte, nähere Bestimmungen und Quittung über die Kaufsumme.

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Sequential number3051
Date: 1546 April 4
AbstractBurgmann Apel Windolt und seine Frau Dorothea verkaufen den 6ten Teil ihres Hofes Rodenbach dem Heinrich Klingensporne zu Maar (Mora). Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte, nähere Bestimmungen und Quittung über die Kaufsumme.

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Sequential number3052
Date: 1546 April 4
AbstractBurgmann Apel Windolt und seine Frau Dorothea verkaufen den 6ten Teil ihres Hofes Rodenbach dem Heinrich Greffe d. Jüngeren, zu Maar (Mora). Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte, nähere Bestimmungen und Quittung über die Kaufsumme.

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Sequential number3053
Date: 1546 April 10
AbstractKonrad von Steinau genannt Steinrück (Staina Steinrucke genant) bestätigt die Belehnung mit einem Teil von Poppenhausen (Boppenhausen) [Gem. im Landkr. Fulda], einem Burggut in Schildeck (Schildegk) [Gem. Schondra, Landkr. Bad Kissingen], zwei Burggütern in Bad Brückenau (Bruckenaw) [Gem. im Landkr. Bad Kissingen] und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3054
Date: 1546 April 25
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt zu Fulda und Inhaber des Klosters Johannesberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda] leiht Johann Eschenborn (Hans Eschenborner) zwei Wiesen in Welkers [Ortsteil der Gem. Eichenzell, Lkr. Fulda], die er von Hans Müller (Moller), genannt in der Scheuer, gekauft hat.

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Sequential number3055
Date: 1546 April 28
AbstractNikolaus von Wechmar bestätigt die Belehnung mit zwei Huben Land in Herpf (Herpff) [Gem. Meiningen, Landkr. Schmalkalden-Meiningen] durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3056
Date: 1546 Mai 3
AbstractFulda. - Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt zu Fulda, belehnt Dahm von Lüder zu Loshausen für sich seinen Bruder Johann und seinen Vetter Wendel mit den Lehen zu [Großen-] Lüder, Bimbach, Fulda und im Gericht Rockenstuhl. Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte und nähere Bestimmungen.

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Sequential number3057
Date: 1546 Mai 03
AbstractTham (Dam) von Lüder (Luder) zu Loshausen (Lashausen) bestätigt für sich, seinen Bruder Johann und seinen Vetter Wendel die Belehnung mit dem Schloss und Gütern in Großenlüder (Luder) sowie Gütern in Bimbach (Bienbach) [beide Orte Gem. Großenlüder, Lkr. Fulda], in Fulda und weiteren im Einzelnen aufgeführten Lehen durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3058
Date: 1546 Mai 11
AbstractJohann und Apel Windolt bestätigen die Belehnung mit einem Burggut in Lauterbach (Lauternbach) [Gem. im Vogelsbergkrs.] durch Philipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

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Sequential number3059
Date: 1546 August 11
AbstractUrteilsspruch des Fuldischen Hofgerichts zwischen dem Kläger Witzel Hornsmüller und der angeklagten Stadt Fulda wegen Verhinderung der Mühlenstation am Wassergang durch den gemeinen Rasen über der Hornungsmühle bei Fulda sowie den Fischfang bzw. die Fischwaid im Froschteich. Die fürstlichen Hofräte urteilen nach einer Ortsbegehung und Anhörung beider Seiten, dass die Stadt sich keines Vergehens schuldig gemacht hat und sie in allen Punkten frei zu sprechen ist. Dem Kläger wird Stillschweigen auferlegt. Das Urteil wird von Abt Philipp [Schenck zu Schweinsberg] besiegelt.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 147
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Sequential number3060
Date: 1546 August 31
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda und Verwalter des Klosters Frauenberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda] leiht Jakob Derpel ein halbes Gut in Kämmerzell [Stadtteil der Gem. Fulda, Lkr. Fulda].

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Sequential number3061
Date: 1546 September 6
AbstractPhilipp [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, schreibt an Graf Wilhelm von Henneberg, dass er - der Abt - die Bitte der Barbara von Reckrod, geb. von der Tann nicht abschlagen konnte. Er bittet den Grafen daher die "rechtmessige verschaffung wie ohn allen zweivel" zu tun.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 148
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