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FondUrkunden
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Charter: I B 19
Date: 1476 Dezember 23
AbstractGraf Philipp d. J. von Rieneck und seine Frau Anna, geb. v. Wertheim, bekennen und tun kund: Da nichts gewisser ist als der Tod und nichts ungewisser als seine Zeit und Stunde, stiften und setzen sie ein Ewiges Salve [Regina]. Es soll künftig jeden Samstag zu nacht und besonders an allen Vorabenden der Feste der Himmelskönigin Maria, die von der Heiligen Römischen Kirche bestätigt sind oder in künftigen Zeiten bestätigt werden, in der Spitalkirche ihrer Stadt Lohr (Laer), mitsamt einer Antiphon, die man nach Gelegenheit der Zeit und des Jahrs von der Jungfrau und Himmelskönigin Maria zu singen pflegt, und einer Kollekte, und der Antiphon Media Vita1 auch mit einer Kollekte dazu, „langsam mit Andacht und Innigkeit“ gehalten werden durch die nachgenannten fünf Priester und Altaristen der Pfarrkirche und des Spitals und ihre Nachkommen. Gebeten und gefordert und Folge zu tun zugesagt haben Johann Schmit, Altarist und Spitalherr des Spitals, Johann Nötting (Nöttinge), Altarist des St. Michael-Altars, Johann Winter (Winther), Altarist und Frühmesser des neuen Altars,2 Konrad Wygant, Altarist der Kapelle Unser Lieben Frau auf dem Kirchhof, Philipp Bechtig, Altarist des St. Leonhard-Altars. Damit sie den Dienst richtig verrichten, erhalten sie die folgenden Zinsen, die bisher in die Kellerei zu Lohr gefallen sind, nämlich: 9 Turnosen auf der Wiese gelegen an der Landwehr (lantwere) oben Inn der Spitzen, geben jetzt Bengels Erben. Item 6 Turnosen von einer Wiese, stößt an die Landwehr und an Knüffen Inn werden, geben jetzt Beyers Erben. Item 4 Turnosen von einer Wiese gelegen Inn werden, stößt an Hans Beyern und auch an die Landwehr, gibt jetzt Peter Stoltze. Item 3 Turnosen gibt Hans Mirle der Schneider von einer Wiese gelegen am Beilstein (Bylstein) oberhalb der steinernen Brücke. Item 3 Turnosen gibt Heinz Hofmann von einer Wiese, stößt an die Landwehr und an Konrad Imhof (Im Hoffe). Das alles macht 25 Turnosen. Die Zinsleute sollen die Zinsen der Wiesen Johann Schmiden, Spitalherr und Altarist des Spitals und seinen Nachfolgern reichen, der sie an die genannten Priester ungefähr auf St. Martin, etwa zur selben Zeit, da die Zinsen fällig sind, weitergeben soll, so dass jedem Priester alle Salve ein Pfennig fällt. Wenn aber ein Priester ein oder mehrere Salve versäumt und nicht persönlich anwesend ist oder einen anderen Priester, der das hülf singen an sein stat bestellet, dem soll, sooft dies geschieht, kein Pfennig gereicht werden, und das einbehaltene Geld soll durch Rat der Herrschaft dem obgenannten Gottesdienst zu Lobe angelegt werden. Und ein solches Salve mit Antiphonen und Kollekten soll nach der Vesper in der Pfarrkirche gesungen und vollbracht werden. Es sollen auch der jetzige Spitalmeister und seine Nachfolger jeden Samstag und am Vorabend Unser Lieben Frauen beim Salve anwesend sein, die Kerzen anbrennen und anderes, was notwendig ist, richten oder bestellen. Zu ewiger Wahrheit und Beständnis hängen der Graf und seine Frau ihre Siegel an. Johann Straub, derzeit Pastor zu Lohr, erklärt für sich und seine Nachkommen sein Einverständnis, verzichtet auf Einrede und siegelt. Gegeben am Montag nach St. Thomas des heiligen Apostels (1476).

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Charter: I B 20
Date: 1477 Januar 7
AbstractEB Diether (von Isenburg) von Mainz bestätigt die Stiftung der antiphona Salve regina mit Kollekte durch Philipp d. J. von Rieneck und seine Frau Anna geb. von Wertheim in der Kirche des Spitals in der Stadt Lohr (Lare), seiner Diözese, an den Vigilien der einzelnen Marienfeste und an allen Samstagen, wie sie ihm mit Siegeln versehen vorgelegt wurde. Er verleiht den Besuchern einen vierzigtägigen Ablass und siegelt. Datum Aschaffenburg die septima mensis Januarii anno domini millesimo quadringentesimo septuagesimo septimo.

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Charter: I A 59b
Date: 1479 Oktober 29
AbstractFrick Gottwalt (Gotwalt), zu Frammersbach gesessen, bekennt, dass ihn der Graf von Rieneck zu Lohr im Turm im Gefängnis hatte wegen etlicher Übertretungen und verachteter Gebote, ihn aber aufgrund großer Bitten, die für ihn geschehen sind, begnadigt und aus dem Gefängnis entlassen hat, ohne Verletzung seines Leibes. Deshalb hat er gelobt und geschworen, gegen den Grafen, seine Herrschaft, Land und Leute, gegen alle, die an seiner Haft beteiligt waren, nichts zu ahnden und zu rächen, nicht er oder sonst jemand in seinem Namen, und auch niemanden, der dem Grafen untersteht, vor irgendein Gericht zu laden, sondern Recht vom Grafen zu nehmen oder den seinen, die dazu Macht haben. Verstößt er gegen sein Versprechen oder verachtet er das Gebot des Grafen, dann setzt er als Bürgen für Leib und Gut: Henne Gottwalt, Lutz Gottwalt, Heinz Gottwalt, Henne Gottwalt [!], Klaus Bronner, Frick Hartmann und Heinz Hartmann, seine „lieben Brüder und guten Freunde“. Wenn diese gemahnt werden, mit Boten, Schriften oder sonst wie, dann sollen sie von Stund an nach ihm suchen und ihn ins Gefängnis bringen. Wenn sie ihn nicht wieder stellen, sollen sie sich nach Aufforderung zu Lohr ins Gefängnis begeben, ohne Weigerung und Behelf, die Menschenherz erdenkt oder erdenken mag. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen. Sie bitten Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Freitag nach Simon und Judas der heiligen Apostel (1479).

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Charter: I A 61c
Date: 1479 November 18
AbstractMichel Dittrich bekennt, dass ihn der Graf von Rieneck zu Lohr im Turm im Gefängnis hatte wegen etlicher Übertretungen und Händel gegen den ehrwürdigen Herrn Veyt, Propst von Triefenstein, und den Schultheiß von Lengfurt, und weil er die Gebote des Grafen missachtete, ihn aber aufgrund großer Bitten, die für ihn geschehen sind, begnadigt und aus dem Gefängnis entlassen hat, ohne Verletzung seines Leibes, wofür er ihm demütig dankt. Deshalb hat er gelobt und geschworen, gegen den Grafen, seine Herrschaft, Land und Leute, gegen alle, die an seiner Haft beteiligt waren, nichts zu ahnden und zu rächen, nicht er oder sonst jemand in seinem Namen, und auch niemanden, der dem Grafen untersteht, vor irgendein Gericht zu laden, sondern Recht vom Grafen zu nehmen oder den seinen, die dazu Macht haben. Verstößt er gegen sein Versprechen, was Gott ihm nicht verhängen möge, dann setzt er als Bürgen für Leib und Gut: Klaus Dittrich, Hans Rudiger Thomas Rudigers Sohn, beide wohnhaft und Bürger zu Lohr, Kunz Schifer des + Heinz Schifer Sohn den man nennt Margrethen sone, Kunz Schifer des + alten Kunz Schifer Sohn, beide zu Wombach gesessen, und Heinz Rudiger zu Sendelbach gesessen, seine „lieben Brüder und guten Freunde“. Wenn diese gemahnt werden, mit Boten, Schriften oder sonst wie, dann sollen sie von Stund an nach ihm suchen und ihn ins Gefängnis bringen. Wenn sie ihn nicht wieder stellen, sollen sie sich nach Aufforderung zu Lohr ins Gefängnis begeben, ohne Weigerung und Behelf, die Menschenherz erdenkt oder erdenken mag. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen. Sie bitten Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Donnerstag vor Elisabeth (1479).

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Charter: I B 18
Date: 1479 Dezember 21
AbstractOliverius Albanei,1Marcus Penestrii,2Julianus Sabinei 3Episcopi, Petrus tẗ [totii tituli] sancti Nicolai inter ymagines,4Joannesbaptista tẗ sancti Laurentii in Lucina,5Johannesmichael tt sancti Marcelli,6Hieronimus tẗ sancti Grisogoni7 presbiteri et Theodorus sancti Theodori Diaconus,8 Kardinäle der Heiligen Römischen Kirche, grüßen im Namen des ewigen Gottes alle Christgläubigen, die diesen Brief ansehen. Sie erklären, dass die Kirche des Spitals in der Stadt Lohr (Lare), Mainzer Diözese, gegründet zum Lob der Jungfrau Maria, von Philipp d. J. von Rieneck und seiner Frau Anna geb. v. Wertheim mit einer Antiphon Salve Regina mit Kollekte ausgestattet wurde, zu halten an den Samstagen und den Vigilien der Marienfeste, bestätigt und festgelegt durch EB Diether von Mainz, alles zum Wohle der dort wohnenden Armen. Allen Gläubigen, die auf Maria Reinigung, Verkündigung, Himmelfahrt und Geburt von der ersten bis zur zweiten Vesper einschließlich die Kirche besuchen, gewähren sie kraft ihres Amtes einen Ablass von 100 Tagen auf ewige Zeiten. Datum Rome in Domibus nostris Sub Anno a Nativitate Domini Millesimo quadringentesimo septuagesimo nono die vero vicesima prima mensis Decembris Pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Sixti divina providentia papae Quarti9 Anno Nono.

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Charter: I A 59c
Date: 1480 Oktober 2
AbstractKunz Schopp von Krausenbach bekennt, dass ihn Philipp (II.) Graf von Rieneck, Vizedom zu Aschaffenburg, etliche Zeit zu Wildenstein und Lohr im Gefängnis hatte, wegen Mordbrandes und anderer „Misshandlung“, die auf mancherlei Weise zu Krausenbach geschehen „auf ihn erschollen sind“, weshalb er Strafe an seinem Leib verdient. Es wurde Barmherzigkeit und Gnade an ihn gelegt, was er seinen guten Freunden und Förderern verdankt, und er wurde freigelassen, doch also, dass er sich weder wegen des Gefängnisses noch wegen einer „dazwischen und darunter verlaufenen“ Sache rächen soll noch will. Er verspricht den beiden Herren der Zent zur Eich, nämlich Graf Philipp von Rieneck dem Älteren und dem Grafen zu Hanau, Herren zu Lichtenberg [= Philipp II. von Hanau-Lichtenberg1], und besonders seinem gnädigen Herrn von Rieneck, Vizedom, und allen, die an seinem Gefängnis Schuld, Rat oder Tat gehabt haben, den Verzicht auf Feindschaft und Schaden. Die Armen Leute und Untertanen der Herren von Rieneck und Hanau will er „mit Recht bleiben lassen, und ferners nicht anziehen“ [vor nicht zuständigen Gerichten]. Den Armen Leuten und zugewanten, denen gegenüber er schuldig und zuthund ist, will er Ausrichtung und Bezahlung tun und sein Leib und Gut nicht verwirken oder veräußern, bevor dies geschehen ist, bei dem Eid, den er, deswegen aller Gefängnis und Bande ledig, geschworen hat. Als Bürgen setzt er: Kunz Löffler, Hans Mangolt, beide von Hobbach (Hoenbach), Hans Huff (Huss?) von Mönchberg (Mengwer), Hans Mor von Sommerau und Hans Mangolt den Alten, seine besonderen lieben Vettern und guten Freunde. Werden die Artikel gebrochen, durch ihn oder in seinem Namen, sollen sich die Bürgen ins Gefängnis begeben oder ihn selbst wieder dahin bringen. Die Bürgen versprechen dies bei ihrem Eid. Schopp verspricht, sie zu entschädigen und schadlos zu halten. Die Bürgen bitten Leonhard Kottwitz (von Aulenbach), Amtmann zu Wildenstein, um Besieglung, was dieser tut. Schopp bittet um Besieglung durch Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, was dieser tut. Gegeben am Montag nach St. Michaels Tag des heiligen Erzengels Anno Domini Millesimo quadringentesimo octuagesimo.

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Charter: I C 48
Date: 1481 [Tag nicht eruierbar]
AbstractKunz Gotze zu Wombach gesessen und seine Frau Christine (Cristen) verkaufen einem jeglichen Pastor zu Lohr und den Altaristen der Pfarrkirche und den Kapellen-Altaristen daselbst, wer immer auf diesen Lehen sitzt, 3 Ort eines Guldens jährlich […] Währung von ihrer halben Hube mit Zugehörungen in der Wombacher Mark gelegen, stößt unten [… ] an allen Enden an den […] zu Wombach, es seien Äcker, Wiesen, Garten, Schläge oder anderes, für 15 gute genehme Gulden, die ihnen von den Herren bezahlt worden sind, und welche diese erhalten hatten von der + Frau Katharina von Henneberg,1 wofür sie jährlich Gott für ihre arme Seele bitten sollen, gleichzeitig mit dem Gedenken an den + Grafen Thomas (II.), und jeder Pastor soll ihrer auf die vier Gedenktage [und auf] alle Sonntage auf der Kanzel gedenken zu der Zeit, da er für alle Seelen der Gemeinde bittet, und deswegen soll der Pastor von den ge[nannten 3 Ort] 2 Turnosen haben, und das andere sollen Pastor, Altaristen, Kapläne und Schulmeister gleich miteinander teilen. […] nicht gegenwärtig ist, so sollen die anderen […] teilen, es sei denn, dass einer von der Kirche […]. Die 3 Ort werden jährlich auf Martini zu Lohr gezahlt. Die halbe Hube soll nicht verpfändet oder verkauft werden, in gutem Bau erhalten bleiben, bei Säumnis darf sie angegriffen und anderweitig verliehen werden. Zins, Steuer und Bede zahlen sie selbst. Rückkauf jährlich für die gleiche Summe, und die 15 fl. sollen dann wieder mit Rat der Amtsleute zu Lohr angelegt werden. Sie versprechen Einhaltung, verzichten auf jeden Rechtsbehelf und bitten Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Donnerstag […] zehnhundert und in dem ein und achtzigsten Jahr.

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Charter: I C 50
Date: 1482 April 12
AbstractSiegfried Reuse (Seitz Rewße) und Hans Reuse, zu Rohrbach gesessen, verkaufen mit Willen und Wissen des Apel Trenner, Schultheiß zu Rohrbach, an Johann Vogel (Fogel), Altarist des heiligen Kreuz-Altars der Pfarrkirche zu Lohr, und alle nachkommenden Altaristen des besagten Altars, 1 Ort eines Guldens Goldes Währung jährlicher und ewiger Gült von ihren Äckern in der Rohrbacher Mark gelegen: Item 1 Morgen Acker an der Roden, stößt oben an Klaus Walch. Item 4 Morgen Acker oben uff der mele, die ziehen auf Klaus Wisant. Item ½ Morgen Acker, an den stößt Hans Woltze. Item 1 Morgen Acker, stößt an den atigk1 Acker. Item 1 Morgen Acker auf dem Roden, daran hat Fritz Endres, und 1 Morgen Acker, daran hat liegen Hans Woltz. Das kommt in Kauf für 5 ½ (sechtehalben) fl., die bezahlt worden sind. Zahlung der Gült jährlich auf Martini +/- 8 Tage zu Lohr. Angriffsrecht bei Säumnis, Verzicht auf Einspruchsrecht. Die Äcker werden ohne Einwilligung nicht versetzt oder verkauft, in gutem Bau gehalten, Steuer und Bede zahlen die Verkäufer weiterhin. Jährliches Rückkaufrecht, das Geld soll mit Rat eines Zentgrafen und Bürgermeisters zu Lohr wieder angelegt werden. Apel Trenner bekennt, dass alles mit seinem Willen und Wissen geschehen sei, doch den Herren und Nachbarn unschädlich an ihren Rechten. Er und die Verkäufer bitten Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Freitag vor dem Sonntag Quasimodogeniti (1482).

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Charter: I C 49
Date: 1482 Juli 13
AbstractHans Apel zu Frammersbach gesessen und seine Frau Else verkaufen ½ fl. ewigen Geldes an die Vikarie des Hl. Kreuzes in der Pfarrkirche zu Lohr, von ihrer Wiese vor dem Rudolfs dal,1 unten daran stoßen Heinz Heckman und oben Heymans Tochter Inderwies (In der wysen), sitzt zu Massenbuch. Die Bezahlung erfolgte, die Gült soll jährlich auf Martini zu Lohr gezahlt werden. Bei Versäumnis von 8 Tagen nach Aufforderung gegen den Willen des Gläubigers soll zweifach gezahlt werden. Bede, Steuer und Zins an ihren Herrn [von Rieneck] und das Dorf Frammersbach zahlen sie wie bisher selbst. Jährlicher Rückkauf für 10 fl. nach Zahlung des fälligen Zinses und vorheriger Ankündigung; und das Geld soll mit Wissen des Zentgrafen und der Bürgermeister zu Lohr wieder angelegt werden. Sie bitten Hans Anderlohr (An der lor), Schultheiß zu Frammersbach, um Besieglung. Anderlohr (Ander lar) tut dies. Gegeben auf St. Margarethen Tag (1482).

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Charter: I B 22
Date: 1485 Mai 5
AbstractHans Ochs, Hofmann auf des Spitals zu Lohr (Statlore) Hof zu Ansbach, bekennt für sich, seine Frau und alle seine Erben, und für Hans, Klaus und Elßlein, des + Klaus Scheiners Kinder, Miterben des Hofes, dass er diesen Hof mit Willen und Wissen Graf Philipps d. J. von Rieneck zu Erbbestand erhalten hat [weiterer Inhalt analog zu oben]. Er gelobt Einhaltung und verzichtet auf Einwendungen. Zu Urkund bittet er Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Als Zeugen waren bei der Überlassung anwesend Hans Scheiner zu Ansbach, Hans Seifried (Sewnfrid) zu Waldzell (Zcell)1, Fritz Marckart zu Karbach und Hans Herolt von Wernfeld. Geschehen und gegeben auf Donnerstag nach dem Sonntag Cantate (1485).

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Charter: I B 21
Date: 1485 Mai 5
AbstractHartmann Korp (Hartman Korp), Spitalmeister des Spitals zu Lohr (Lore), bekennt, dass er mit Willen und Wissen Graf Philipps d. J. von Rieneck den Spitalhof verliehen hat an Hans Ochs(en) und seine Erben und an Hans, Klaus und Elßlein, Klaus Scheiners selig gelassene Kinder, Miterben des Hofes. Also, dass sie den Hof innehaben, bauen und bearbeiten und ihn nach bestem Nutzen und Willen gebrauchen, aber nichts davon veräußern, sondern alles beieinander halten. Als Gült reichen sie dem Spital jährlich 15 Malter Korn und 9 Malter Hafer, Rothenfelser Maßes, in Kaufmannsgüte, zu liefern nach Lohr (Statlore) in das Kornhaus des Spitals zwischen Unser Frauen Tag Assumptionis und Nativitatis. Wird der Hof nicht in baulichem Wesen gehalten oder die Gült nicht gezahlt, dann darf der Spitalmeister mit Rat, Wissen und Erlaubnis des Grafen von Rieneck den Hof wieder mit allen Zugehörungen und Rechten, wie sie in besiegelten Briefen festgehalten wurden, an sich ziehen und, wenn er will, neu verleihen, wogegen der Hofmann nichts unternehmen wird, sondern er wird die versessene Gült ausrichten und auf Petri Cathedra, wenn ihm dies aufgesagt wird, ohne Widerrede abziehen. Streu, Futter und anderes wird er, wie es sich gehört, zurücklassen. Falls die 2 Malter Korn vom Kloster Neustadt, die das Spital gekauft hat, laut der Verschreibung abgelöst werden, sollen sie an der obgenannten Gült abgehen und zu geben nicht schuldig sein. Zu Urkund bittet er Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser mit Wissen des Grafen tut. Als Zeugen waren bei der Überlassung anwesend Hans Scheiner zu Ansbach, Hans Seifried (Sewnfrid) zu Waldzell (Zcell), Fritz Marckart zu Karbach und Hans Herolt von Wernfeld. Geschehen und gegeben auf Donnerstag nach dem Sonntag Cantate (1485).

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Charter: I A 21
Date: 1487 Juli 12
AbstractGraf Philipp d. J. von Rieneck schreibt an Michael (Michel) Voit [von Rieneck]: Dieser hat ihm geschrieben, wie er mit rieneckischen Leuten zu verfahren gedenkt, welche seinen Feinden beistehen und deren Gut er dann einbehalten will. Der Graf soll seinen Leuten auch sagen, sie sollen ihre Schiffe nicht umb die Sindersbach und auf der Sinn stehen haben. Er entgegnet: Er ist dem Bischof von Würzburg von Lohr an bis zu der alten Ziegelhütte oberhalb Langenprozelten „ganz keiner Gerechtigkeit geständig“, sondern die „Herrlichkeit“ steht nur ihm und niemand anderem zu, von denen, welche Holz und Kohlen fahren, Zoll und Messgeld zu erheben. Folglich soll der Empfänger jegliche Behinderung unterlassen. Bezüglich der Männer zu Langenprozelten teilt er ihm mit, dass diese überwiegend rieneckisch seien. Die von Gemünden mögen drei oder vier Männer daselbst wohnen haben. Rieneck hat einen eigenen Schultheißen, und die Männer sind mit allen Frondiensten allezeit „nach unserem Willen gewärtig“, und die Einwohner sind Mainz, Hanau und Rieneck als Zentherren zentpflichtig. Er soll also die rieneckischen Leute nicht behindern, „so sie auf Unserem arbeiten und sich des Ihren auf unserem Eigentum gebrauchen“ und die Zentherren nicht erzürnen. Das ist die Antwort. Gegeben unter dem Sekretsiegel auf Donnerstag nach St. Kilians Tag (1487).

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Charter: I A 61d
Date: 1489 März 11
AbstractMichel Volker von Sackenbach erklärt, dass er wegen verschulter sache im Gefängnis Graf Philipps (II.) von Rieneck saß. Auf Bitten seiner Freunde wurde er durch einen „ziemlichen Vertrag“ entlassen. Er hat gelobt und geschworen, das Gefängnis an niemand zu rächen. Ohne Wissen und Willen des Grafen wird er sich nicht aus der Grafschaft entfernen, noch „sich in ehelichen Sachen verändern“. Als Bürgen stellt er: Kußel Henchen, Kunz Wolff, Kunz Volker und Hans Gudermut (Gudermůt) den Jungen, alle von Sackenbach, Kunz Kunen von Neuendorf, Kunz Im Dale und Hans Bann(en) [?], beide von Rodenbach, und Ott Thungner. Wenn er den Vertrag nicht hält und sie von der Grafschaft Rieneck ermahnt werden, sollen sie ihn nach Rieneck oder Lohr innerhalb eines Vierteljahres überantworten. Gelingt es ihnen nicht, sollen sie 80 fl. zahlen, und er soll danach „dem Verspruche der Ehren verfallen sein“. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten. Michel Volker bittet Philipp Bacharth, Amtmann zu Lohr, um Besieglung, die Bürgen bitten den Zentgrafen Eberhart Schwab. Beide siegeln. Gegeben auf Mittwoch nach dem Sonntag Invocavit Anno etc. Octuagesimo Nono.

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Charter: I A 59d
Date: 1490 November 3
AbstractFritz Scheffer, Bürger zu Lohr, bekennt, dass ihn Graf Philipp (II.) von Rieneck zu Lohr im Turm im Gefängnis hatte „etlicher Übertretungen und Händels halber“, die er begangen und getan hat. Auf große Bitten hin hat er ihn begnadigt und entlassen, wofür er ihm demütig dankt und dies gegen ihn und die Seinen ewiglich verdienen will. Deshalb hat er gelobt und geschworen, gegen den Grafen, die Herrschaft, Land und Leute und gegen alle, die mit seinem Gefängnis zu tun haben, nicht irgendetwas zu unternehmen oder sie vor ein fremdes Gericht zu laden. Sein Recht wird er, besonders in Bezug auf seine Stiefkinder, nur vom Grafen zu nehmen und den Seinen, die diese Macht haben und am Stadtgericht hier zu Lohr oder wo sie zu Recht gesessen sind. Für den Fall, dass er sich nicht daran hält und Gelübde und Eide hintan setzt, stellt er als Bürgen Kraft Scheffer, Hans Metzler, Klaus Marckart und Christoph (Cristoffel) Thungner, seine lieben Brüder und guten Freunde. Nach Aufforderung sollen sie nach ihm suchen und ihn ins Gefängnis bringen, aus dem er entlassen wurde. Stellen sie ihn nicht, sollen sie alle unverzüglich nach Lohr ins Gefängnis. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen. Sie und der Aussteller bitten Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Mittwoch nach Allerseelen Tag (1490).

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Charter: I B 23
Date: 1493 März 15
AbstractProklamation der Richter der Aschaffenburger Kirche an den Pfarrer zu Lohr: Ihnen liegt die Supplikation des Kaspar Kobolt vor, Priester der Mainzer Diözese, als Priester auf den Altar des Hospitals zu Lohr wegen des Todes des Johannes Fabri. Das Recht der Kollation steht dem Grafen Philipp (II.) von Rieneck zu. Sie laden für eventuelle Einsprüche auf den 22. März (sexta feria proxima post dominicam Letare). Datum (1493) die vero decima quinta mensis marcii. Es unterschreibt der Notar Michael Bryll.

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Charter: I B 24
Date: 1493 März 21
AbstractDie Aschaffenburger Richter erklären, dass auf ihre Proklamation kein Einwand erfolgte und investieren Kaspar Koba(!)lt. Sie siegeln. Datum (1493) die vero XXI mensis marcii. Michael Bryll notarius subscripsit.

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Charter: I C 51
Date: 1493 Mai 23
Abstract(1493) in der elften Römerzahl, Indiction zu Latein genannt, im Papsttums Alexan-ders VI. in seinem ersten Jahr, am Donnerstag der da war der 23. Mai, in Gegenwart des Notars (offenbar schreybers) und der Zeugen, im Schloss zu Lohr (schlois zu Lore) und in der „Kindsstube“ dieses Schlosses, war persönlich zugegen Anna Winter(rin), auf einem Bett liegend, und trotz Leibschwäche war sie verständig und wohl wissenden Gemüts, auch guter und echter Vernunft. Sie hat bedacht und zu Herzen geführt die Vergänglichkeit menschlichen Lebens, besonders auch, wie die leibskranken Menschen wandelbar und ihres Lebens ungewiss seien, und durch die grimmige Krankheit manchem Menschen seine Vernunft so gar verlischt, dass er nicht nur sein zeitliches Gut zu bestellen, sondern auch seines ewigen Leibes und seiner Seele vergisst. Auch sei nichts gewisser als der Tod und nichts ungewisser als die Stunde des Todes. Damit diese ungewisse Stunde und schwere urplötzliche Krankheit sie nicht ungeschickt und unbereit finde, sondern dass sie als ein frommer Christ und in Einigkeit der christlichen Kirche ihrer Seele Seligkeit schicke, wolle sie nicht ohne Testament und Schickung des letzten Willens von hinnen scheiden. Sie hat deshalb von ihren zeitlichen und vergänglichen Gütern, die ihr von dem allmächtigen Gott barmherzig verliehen wurden, ihren letzten Willen geordnet, gesetzt und gemacht, in der allerbesten Form, Weise und Gestalt und Recht, so das in Recht am beständigsten, kräftigsten und bündigsten ist. Zum Ersten hat sie ihre Seele Gott dem Allmächtigen und seiner gebenedeiten Gebärerin, auch allen Heiligen befohlen, und ihrer Seele zu Kraft und Heil beschieden 5 fl. an den Bau des neuen Turms der Pfarrkirche zu Lohr. Zum anderen ihren besten Schleier der gebenedeiten Jungfrau Maria auf dem mittleren Altar in der Pfarrkirche. Zum Dritten: Einen Garten an der Lohr, gelegen hinter Fischleins Haus, hat sie beschieden an den St. Leonhards-Altar in der Pfarrkirche, den soll ein jeglicher Altarist gebrauchen und Gott für ihre arme Seele bitten. Zum Vierten: Das beste Decktuch, das sie hinterlässt, daraus soll man zwei Altartücher machen, eines auf den St. Johannes-Altar und das andere auf Unser Lieben Frauen-Altar in der Kapelle. Was sie darüber hinaus an Barschaft hinterlässt, dafür „soll man sie begehn“, und wenn etwas übrig wäre, arme Leute mit grauem (groem)Tuch davon bekleiden und für andere „Gottesdienste“ verwenden. Dazu soll man ihren Barchent verkaufen und um Gottes Willen geben. Zum Fünften: Einen Gulden, ein Paar Laken (leilach) und ein Tischtuch soll ihrem Bruder, Herrn Thomas Winter, sein, dafür soll er ihr einen Dreißigsten lesen. Zum Sechsten: Die halbe Scheuer bei Linhart Hasens Haus soll Philipp Winter erhalten, ihres Bruders Kunz Sohn. Zum Siebten: Die Schaube, die ihr der + Jost Heylos gegeben hat, gibt sie Kunz Gederer. Zum Achten: Den Schleier nach dem besten und einen braunen Unterrock und ein Bett hat sie ihrer Schwester Kunigunde (Kunen) vermacht, daran soll diese einen Gulden herausgeben. Zum Neunten: 5 Gulden [und] zwei Gärten vor dem Oberen Tor hat sie ihrer Tochter Else beschieden, doch in der Gestalt, dass sie oder ihr Hauswirt keinen dieser Gärten versetzen oder verkaufen, sondern sich „der Abnutze davon gebrauchen“. Und wenn ihre Kinder „zu ihren Tagen kämen“, sollen sie diese davon aussteuern. So aber ihre Tochter und ihrer Tochter Kinder vor ihrem Schwiegersohn sterben, sollen diese Gärten wieder hinter sich an ihre nächsten Verwandten (freunde) fallen. Ein Bett, zwei Paar Laken und alles, was sie über dieses Geschäft hinaus an Kleidern hinterlässt, mit Ausnahme einer schwarzen Schaube und eines neuen grauen Unterrocks, welche sie dem Fräulein (freylin) vermacht „das ihrer gewartet“, sollen alle ihrer Tochter Else gehören. Zur Testamentsvollstreckerin setzt sie Frau Anna Gräfin zu Rieneck geborene von Wertheim, zu der sie vor allen anderen Gnade, Gunst und alles Gute erhofft, und gibt ihr volle Gewalt, all ihre Habe und Güter einzufordern, mit Gericht oder ohne Gericht, und sie soll ihren letzten Willen vollstrecken, wie sie dann dem Jüngsten Gericht Antwort darüber geben wollte. Sie hat auch gewollt: Wäre solches ihr Geschäft nicht tauglich, noch Recht dieses Testament, so soll es doch seine Kraft behalten nach geistlichem Recht (geistlicher uffsatzunge) ad pias causas, oder auf andere Weise, „wie das am allerkräftigsten ist und sein mag, unangesehen, ob etwas darinnen nach Recht oder Gewohnheit (des rechten oder solempniter) unerwogen geblieben sei“. Über alles macht der untenstehende Notar eines oder mehrere offene Instrumente, soviel derer nötig seien. Geschehen wie obenstehend im Beisein der würdigen und ehrsamen Herren Philipp Bechtig, Altarist, und Michel Gluenspies, Kellers zu Lohr. – Andreas Trach, Kleriker Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Macht offener Notar, erklärt seine Leistung als Notar und dass er den Brief selbst geschrieben und mit seinem gewöhnlichen Zeichen versehen hat.

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Charter: I C 52
Date: 1493 November 12
AbstractHans Wentzel, seine Frau Margarethe und Peter Gottfried (Gotfriedt) mit seiner Frau Katharina, alle von (Langen-)Prozelten unwendig Gemünden am Mewne gelegen, bekennen für sich und alle ihre Erben, dass sie mit Wissen und Verwilligung Graf Philipps (II.) von Rieneck auf ihren Erbgütern verkauft haben an Johann Noll, Kaplan der Kaplanei auf dem Schloss zu Rieneck, und an Herrn Konrad Temler, Altarist des St. Leonhard-Altars in der Pfarrkirche zu Lohr, und ihre Nachfolger, 4 Malter Korn guter lauterer Frucht, Rienecker und Lohrer (Lorer) Maßes, für 40 fl., die ihnen bezahlt worden sind und derer sie die Käufer freisprechen. Die 4 Malter werden jährlich am Ort der Pfründe zwischen Mariae Assumptionis und Nativitatis gezahlt, jedem 2 Malter, auf Kosten der Verkäufer. Bei Säumnis können die Käufer die Güter versetzen, verkaufen oder für sich behalten, bis Kaufgeld und versessene Gült und Schaden bezahlt sind. Wiederkauf ist innerhalb der nächsten fünf Jahre möglich. Kündigungsfrist ¼ Jahr, Rückkauf auf Martini. Dies sind die Stücke der verunterpfandunge: Hans Wentzels Behausung mit ihrer Zugehörung, dem Grafen von Rieneck mit 18 Schillingen zinshaft, und 2 Tagwerk Wiesen bei der hindern beche, anstoßen unten und oben die Leffler von Neuendorf, sind freieigen. Peter Gottfrieds halbe Hube zu Prozelten mit Äckern, Wiesen und was dazugehört, mit 7 ℔ Pfund und 1 Schilling zinshaft. Sie erbitten das gräfliche Siegel als Bestätigung und Verwilligung, was erfolgt. Gegeben am Dienstag nach St. Martin (1493).

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Charter: I A 61e
Date: 1494 Februar 16
AbstractHans Schreck der Junge, Bürger zu Lohr, bekennt: Er ist zu vergangenen Tagen „zu Unwillen und Streichen“ mit Hans Fischlein dem Jungen gekommen, und aus diesem Händel ist eine Rüge an der Zent zu Lohr erwachsen. Deshalb wurde ihm eine Bürgschaft (zu stellen) auferlegt, die er verzogen hat, weshalb er ins Gefängnis des Grafen Philipp (II.) von Rieneck kam, bis er auf Bitten seiner Freunde wieder herausgelassen wurde. Er schwört einen Eid, das Gefängnis an niemandem zu rächen. Bei Rechtsstreitigkeiten mit Untertanen der Grafschaft wird er sich nur an die Zent Lohr wenden oder an die, welche für die Betroffenen zuständig ist. Er wird sich fortan als ein gehorsamer Bürger zu Lohr halten und sein Lebtag lang wider die Herrschaft nichts tun. Ohne ihr Wissen wird er außerhalb der Herrschaft Unwesen (undt wesen) nicht tun. Zu gleichrangigen (unverschiedeliche) Bürgen setzt er Klaus Diterich, Andreas (Enders) Lacher, Hans Dolle, Frick Gotwalt, Kunz Oringk und Michel im Steintal, für den Fall, dass er im rechten wegen der genannten Handlung gegen Fischlein verlustig wurde. Wenn er irgendetwas (ichts) des Vorgeschriebenen verbricht und nicht hält, sollen sie ihn innerhalb eines Monats nach Mahnung ins Gefängnis bringen, wenn nicht, sollen sie sich statt seiner stellen und er der Strafe des Meineids verfallen sein. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen, alle bitten Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben auf Sonntag Invocavit anno etc. in dem LXXXXIIIIto.

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Charter: I C 53
Date: 1494 Dezember 5
AbstractAndreas Müller (Enders Muller), Bürger zu Lohr, und seine Frau Else verkaufen Jörg Amend (Jorgen am ende), Altarist den Hl. Kreuz-Altars in der Pfarrkirche zu Lohr, und allen nachkommenden Altaristen einen halben Gulden Goldwährung von ihrer Wiese im Lindig (linthach) gelegen, auf einer Seite an Loffler zu Sackenbach stoßend, an der anderen an Enders Koler, Bürger zu Lohr. Die Gült kommt zu Kauf für 10 Gulden guter gängiger Landeswährung, die bezahlt worden sind. Sie wird jährlich zu Pfingsten +/- 8 Tage gezahlt; bei Säumnis darf die Wiese angegriffen, versetzt und verkauft werden für Hauptgeld und versessene Gült. Was von der Wiese an den Grafen von Rieneck und die Stadt Lohr zu zahlen ist, entrichten die Verkäufer. Sie soll in gutem Bau gehalten werden, Wiederkauf zum Termin in Beisein eines Zentgrafen und der Bürgermeister. Jörg Amend soll das Geld mit Rat der Amtsleute alsbald wieder für den Altar anlegen. Die Verkäufer versprechen Einhaltung und bitten Eberhart Schwab, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben Freitag nächst vor Nikolaus des heiligen Bischofs (1494).

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Charter: I C 54
Date: 1495 Februar 7
AbstractNikolaus Somerlait, Frühmesser Unser Lieben Frauen Altars zu Lohr, verleiht zu Erbschaft mit Zustimmung Graf Philipps (II.) von Rieneck Unser Lieben Frauen Hof zu Grünsfeldhausen gelegen an Andreas und Heinz Ott, Gebrüder, und ihre Erben. Jeder soll die Hälfte innehaben und bebauen. Sie sollen nichts verkaufen und veräußern, sondern alles beieinander und in gutem baulichem Wesen halten. Dafür sollen sie jährlich 8 ½ Gulden an Gold Frankfurter Währung an Somerlait und die nachfolgenden Altaristen zahlen, auf St. Martins Tag im Winter gelegen +/- 8 Tage. Wenn es ihnen zu schwer ist, die Summe in Lohr zu zahlen, sollen sie es zu Würzburg tun, wo sie hinbeschieden werden, von wo er oder seine Nachkommen die Gulden auf ihre Kosten nach Lohr schaffen sollen. Halten sie den Hof nicht in gutem Bau oder werden sie säumig, so hat ein Altarist mit Bewilligung des Grafen als Lehensherrn das Recht, den Hof wieder zu seinen Händen zu nehmen und weiter zu verleihen an wen er will, ohne Einspruchsmöglichkeit. Die versessenen Zinsen sollen dann bezahlt werden, und sie sollen nach Aufkündigung auf Martini zu Petri Cathedra abziehen. Streu, Fütterung und anderes wie es sich gehört und auf anderen Höfen zu Grünsfeldhausen gehalten wird, sollen sie zurücklassen. Ist der Hof „geärgert“ und der Zins nicht bezahlbar, sollten sie mit anderen Eigengütern eintreten. Es sollen auch Andreas und Heinz Otto (sic!) beide gleichermaßen für die Gesamtsumme haftbar sein. Zu Urkund bitten der Verleiher und die Hofleute Junker Hans von Wiesenfeld zu Wiesenfeld um Besieglung, was dieser mit Bewilligung des Grafen tut. Zeugen waren: Nikolaus Somerlait, Philipp Bechtig, Altarist Unser Lieben Frauen Kapellen zu Lohr, Andreas Trach (Trache), Secretarius des Grafen von Rieneck, und Michel Gluenspis, Bürger zu Lohr. Gegeben auf Samstag nach St. Dorotheen Tag (1495).

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Charter: I C 55
Date: 1495 November 12
AbstractPeter im Dale, Sohn des + Hans im Tal, und seine Frau Katharina (Katerina) bekennen, dass ihr + Vater bzw. Schwiegervater dem + Johann Wurm, Frühmesser Unser Lieben Frauen zu Lohr, 12 fl. schuldig geworden ist. Für diese 12 fl. sind jährliche Zinsen zu zahlen, welche aber Nicolaus Somerlait (Somerlatten), jetzigem Frühmesser, lange Zeit ausständig blieben. Deshalb ist der Zins zu einer merklichen Summe erwachsen. Auf Befehl haben sie der Schreiber des Grafen von Rieneck und andere dazu verordnet, für das Hauptgeld und den versessenen Zins, insgesamt 20 fl., an Somerlait jährlich auf Martini 1 fl. Frankfurter Währung zu zahlen. Sie behalten sich den Wiederkauf vor, und wenn sie jährlich Zins und 5 fl. zahlen, geht am Zins 1 Ort eines Guldens ab. Wenn sie mit der Ablösung anfangen, soll sie jährlich ohne Verzug bis zur Gesamtzahlung fortgeführt werden und der Brief dann machtlos und die folgenden Bürgen ledig sein. Diese sind: Hans Rosenberg und Hans Sentelbach zu Steinfeld. Bei Säumnis sollen sie sich auf Aufforderung nach Lohr in ein ehrbares öffentliches Wirtshaus begeben und nicht weichen, bis bezahlt ist. Wenn einer der Bürgen „abgeht, stirbt, verdirbt oder von Lande führe“, soll innerhalb etwa 8 Tagen Ersatz gestellt werden. Geschieht dies nicht, soll der verbleibende Bürge sich einstellen. Gehen beide Bürgen ab, wird innerhalb 14 Tagen Ersatz gestellt. Falls die Herrschaft den Selbstschuldnern und den Bürgen bzgl. der Zahlung Hemmnis und Verbot auferlegt und das Geschriebene nicht vollendet werden kann, so kann Herr Nikolaus die Schuldner vor einem Gericht geistlicher Ordnung auf Zahlung verklagen. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen, die Aussteller versprechen, sie schadlos zu halten. Alle bitten Konrad Beyer den man nennt Stangel, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Donnerstag nach Martini (1495).

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Charter: I A 59e
Date: 1496 September 22
AbstractKunz Müller (Muller), Bürger zu Lohr, bekennt, dass er die Gebote der Grafen Philipp (II.) von Rieneck, der Bürgermeister und anderer verachtete und deswegen in Haft und Gefängnis kam. Darin musste er eine gute Zeit verharren und auf schwere Strafe warten. Auf Fürbitten seiner Freunde hat ihn der Graf herausgelassen, dafür schwor er einen Eid, sich an niemandem zu rächen und sein Lebtag lang nicht gegen die Grafschaft Rieneck zu sein, jegliche Handlung vor Gericht oder ohne Gericht zu unterlassen und keinen Untertan der Grafschaft weiter als an den Orten, wo sie zu Recht gesessen sind, furzunemen, sondern sich als gehorsamer Bürger zu Lohr zu halten. Er hat es auch bisher midt Kippes dochtere verdechtlich gehalten und sich je zu Zeiten in Kippes‘ Haus aufgehalten, gegen das Verbot seiner Herrschaft; das soll und will er fortan meiden und mit Kippes‘ Tochter oder ihrer Mutter nichts zu schaffen haben, in ihre oder andere Behausung nicht gehen oder „auf der Wege“, es wäre denn mit „ungefährlichem Vorgehen“. Er hat auch bisher seine Hausfrau schmeliche gehalten, mit streychen wortten und wuerffen, das will er nun abstellen, sie, wie ihm und jedem Bidermane geziemt, als sein Eheweib redlich und ehrlich halten, sie unverschult nit schlahen, oder werffen, das ire schaden bringen mocht. Da er dem Keller des Grafen 4 ½ und 60 Malter Korn als Gült von der Mühle, auf der er sitzt, schuldig ist, wird er diese unverzüglich ausrichten zwischen jetzt und Petri Cathedra. Als Bürgen setzt er seinen Bruder Peter Müller, Appel Müller und Hans Grime den Bader, beide seine Schwäger, Jakob Loer den Bäcker, Klaus Gugel und Hans Hase den Bäcker, alle drei Bürger der Stadt Lohr. Hält er sein Versprechen nicht, sollen sie ihn nach Aufforderung innerhalb eines Monats ins Gefängnis bringen, oder, so sie es nicht vermögen, sich selbst stellen und Strafe der Herrschaft erwarten. Die Bürgen geloben Einhaltung zu handgebenden Treuen anstelle eines geschworenen Eides. Alle bitten Konrad Beyer genannt Stangel, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Donnerstag nach Matthei des heiligen Zwölfboten (1496).

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Charter: I C 56
Date: 1498 Mai 29
AbstractHans Weißbeck (Weißbecke), Bürger zu Lohr, erklärt: Er hat eine Wiese jenseits der Lohr gekauft, über dem Lachsfach gelegen, stoßend an Herrn Nikolaus Somerlait und Michel im Steinental, die dem Pastor und den anderen Priestern zu Lohr jährlich 1 fl. zinst. Diese Wiese hat er heute von Pastor Johann Straub erhalten. Er verspricht Zahlung ab dem nächsten Tag St. Veit d. hl. Märtyrers +/- 8 Tage an den Präsenzinhaber, der das Geld an die Priester und auch an den Kaplan des Pastors und einen Schulmeister daselbst verteilen soll. Die Zahlung soll zu zwei Terminen erfolgen, auf Montag Johannes d. Täufers +/- 1 Tag und auf Montag nach St. Antonius +/- 1 Tag. Zu diesen Terminen sollen sie dem vorgenannten + Thomas [nicht genannt!] Vigil und Messe singen und lesen. Die Zahlung wird versprochen, Steuer und Bede an die Herrschaft und die Stadt entrichtet der Käufer. (Es folgen weitere übliche Bestimmungen). Bei Säumnis darf der Präsenzinhaber die Wiese selbst mähen lassen und das Heu verkaufen. Werden die Gegenleistungen unterlassen, dürfen Weißbeck oder seine Erben den Zins an das Gotteshaus und an den Bau St. Martins zu Lohr in die Hände der Gotteshausmeister geben. Wird die Wiese weiterverliehen, soll der neue Vertrag die Regelungen des vorliegenden enthalten. Der Verkäufer bittet Junker Konrad von Lauter (Lutter) um Besieglung, was dieser tut. Gegeben auf Dienstag nach dem Sonntag Exaudi (1498).

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Charter: I C 57
Date: 1499 April 8
AbstractEberhart Rude und Klaus Hewßner, Bürger und derzeit Gotteshausmeister zu Lohr, erklären: In vergangener Zeit kam eine merkliche Summe Geld zusammen, einesteils von Anna von Schönburg-Glauchau, Witwe, geborene Gräfin zu Rieneck,1 zum anderen testamentarisch von dem verstorbenen Hans Herwart, Pfarrer zu (Langen-)Prozelten. Dazu sind auch etliche „Begängnisbriefe“, mit denen das Gotteshaus begabt worden war, abgelöst worden. All dies kam dem Bau des Kirchturms dieser Stadt zugute, mit Erlaubnis der Herrschaft, Wissen und Willen des Pastors und der Altaristen. Damit künftig mehr fromme andächtige Leute Gutes vornehmen und der Stifter letzter Wille gehalten und der Gottesdienst vermehrt werde, erklären sie, dass sie die Stiftungen („Begängnisse“), die gemeldet sind, künftig jährlich und sonderlich geschieden von anderen Renten, Zinsen und Gefällen des Gotteshauses laut eines Pergament-Registers, aus den Briefen über solche sagend gezogen, bestellen werden. Und sie werden dem Pastor und den Altaristen ihre Präsenz laut Inhalt des genannten Registers ohne Säumnis, Widerspruch und Widersetzen geben, auch wenn nicht Brief und Siegel, wie diese gestiftet wurden, vorhanden seien. Begebe es sich, dass man künftig weitere Briefe auf die Präsenz oder das Gotteshaus lautend ablösen oder andere neue Stiftungen machen würde, dann solle das mit Erlaubnis der Herrschaft, eines Pastors und zweier der ältesten Altaristen geschehen, damit das Abgelöste oder neu Gestiftete zum Wohl der Priesterschaft, der Präsenz und des Gotteshauses angelegt würde. Die Gotteshausmeister versprechen Einhaltung und bitten Reinhard von Rieneck um Besieglung mit dem Sekretsiegel, was dieser tut, sich, seinen Erben und der Grafschaft „an unserer Herrlichkeit, Oberkeit und Gerechtigkeit“ unschädlich. Gegeben am Montag nach Ambrosius (1499).

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Charter: I C 58
Date: 1499 April 30
AbstractJohann Straub (Strawbe), Pastor zu Lohr, Nikolaus Somerlait (Somerlat), Johannes Straub der Ältere, Johannes Nötting (Notting), Philipp Bechtig, Konrad Temler, Gregor Amend (Grorius am ennde) und Eckhart Schwab(e), alle Altaristen der Pfarrkirche, bekennen, dass sie um freundlicher Einigkeit Willen und zur Vermeidung von Unwillen, der künftig zwischen ihren Testamentariern und ihren Nachfolgern in der Präsenz entstehen könnte, mit Einverständnis Graf Reinhards von Rieneck eine Regelung beschlossen haben, wie es nach ihrem Tod gehandhabt werden soll. Es ist ihr Wille: Stirbt einer von ihnen, hat aber die Zeit noch erlebt, dass seine Nutzung der Frucht, es sei Weizen, Korn, Hafer oder andere Frucht, laut seiner Verschreibung fällig geworden ist (etwa auf Unser Frauen Tag Himmelfahrt oder wann die Frucht üblicher Weise zu bezahlen ist), oder wenn es so ist, dass einer eine andere Zeit der Fälligkeit laut seines Briefes erlebt, dann sollen seine Testamentarier diese erlebte Frucht einnehmen und den Nachkommenden keine Rede noch Antwort darum zu tun schuldig sein. Stirbt aber einer vor Zeit und Ziel, sollen seine Nachfolger die Nutzung der Frucht einnehmen. So soll es auch mit Geld, Wiesenwachs und Nutzung der Gärten gehalten werden. Besonders wenn einer den St. Martins-Tag oder eine andere Zeit der Geldfälligkeit erlebt, dann sollen seine Testamentarier Zins und Geld ohne Einrede des Nachfolgers einnehmen, bei Nichterleben erfolgt keine Einrede der Testamentarier. Mit Heu, Krummet, Kraut, Rüben, Flachs und anderer Nutzung der Gärten soll es so gehalten werden: Was der Verstorbene bereits eingebracht hat, sollen die Testamentarier behalten, was auf Wiesen und Gärten noch steht, geht an die Nachkommenden. Was das Heu und Krummet zu mähen und machen kostet, soll der Präsentierte den Testamentariern zahlen. So soll es auch mit Kraut, Rüben, Flachs und anderer Nutzung der Gärten gehalten werden, genauso mit der Nutzung der Äcker. Zu Urkund bitten sie Reinhard von Rieneck als Lehnsherrn der Pfründen um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Mittwoch nach St. Georg (1499).

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Charter: I A 60a
Date: 1500 Februar 26
AbstractKlaus Betz (Betze) von Frammersbach bekennt, dass er kürzlich im Gefängnis des Grafen Reinhard von Rieneck lag, weil er gegen arme Leute des Grafen handgreiflich war und ihnen anderen Mutwillen zufügte. Dafür war er der Strafe würdig, die ihm auf Bitten guter Freunde aber erlassen wurde, auch hat man ihn aus dem Gefängnis entlassen. Er verspricht, sich nicht an allen Beteiligten zu rächen [es folgen die üblichen Formulierungen]. Als Bürgen setzt er Andreas Pferer und Hans Bengel, beide von Wiesthal, die ihn bei Verstoß gegen sein Versprechen innerhalb von 14 Tagen wieder in das Gefängnis bringen sollen oder sich selbst nach Lohr überstellen. Die Bürgen schwören vor dem Zentgrafen persönlich einen gelartten Eid zu Gott und den Heiligen. Aussteller und Bürgen bitten den Zentgrafen Konrad Beyer den man nennet Stangel um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Donnerstag nach Matthias Im funffzehenhundersten Jare.

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Charter: I C 59
Date: 1500 September 19
AbstractHans Reuß und seine Frau Margarethe sowie Anna Reuß, seine Mutter, von Rohrbach, bekennen, dass sie zu ihrem und ihrer Erben „Nutzen und Notdurft willen“ und um anderen Schaden damit abzulegen einen Verkauf tätigen wollen nach geistlichem und weltlichem Recht und wie er nach Gewohnheit des Landes am beständigsten ist. Sie verkaufen an Johann Straub, Altarist zu Lohr, und alle nachkommenden Altaristen einen halben Gulden Goldwährung jährlichen Zinses von ihren folgenden Stücken: 2 Morgen Acker am Erlicher Berg am Graben, dort an Frick Endres rührend; 1 Morgen an der rǒdten an Frick Endres [stoßend]; 2 Morgen hinder dem bircklich, Anstoßer Klaus Wisantt ; ½ Morgen uff der kripen an Frick Endres [stoßend]; 2 Morgen uff dem rosfelt an Klaus Straub [stoßend]; mer ein Morgen uff dem rosfelt an Hans Endtman [stoßend]; und 1 Morgen uff dem rosfelt an Hans Fǔchsen [stoßend]; ½ Morgen uff dem rosfelt an Seytzen [stoßend]. Sie erhalten dafür 10 Gulden guter rheinischer Landeswährung, die ihnen bezahlt worden sind und derer sie die Käufer lossprechen. Die Zinszahlung soll auf nächst Martini über ein Jahr anfangen und wird auf eigene Kosten in die Stadt Lohr in ihre sichere handhabende Gewalt gebracht. Sie versichern, dass die Erbstücke unbelastet sind, außer die 2 ½ [!] Morgen auf dem rosfelt, die dem Gotteshaus zu Rohrbach ein virdung Wachs und 2 Pfennige zinsen. Sofern irgendwelche Belastungen an die Herren, die Nachbarn und andere zu leisten sind, wollen sie dies tun. Die Güter sollen auch weiter nicht versetzt und verkauft oder belastet werden ohne Willen und Wissen, und sie wollen die Güter in gutem Bau und Besserung halten. Bei Säumnis der Zinszahlung hat der Käufer volle Macht und Gewalt an den Gütern. Den Wiederkauf halten sie sich zu Martini eines jeden Jahres vor, Ankündigung zwei Monate zuvor. Sie versprechen Einhaltung und bitten Konrad Beyer den man nennt Stangel, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Samstag nach Exaltatio crucis Im xvc Jare.

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Charter: I A 60b
Date: 1501 April 29
AbstractKlaus Haber, Bürger zu Lohr, bekennt, dass er kürzlich im Gefängnis des Grafen Reinhard von Rieneck saß, wegen großer verschuldeter Sache und würdig der Strafe an Leib und Leben. Auf Fürbitte ehrbarer frommer Leute und der seiner guten Freunde hat ihn der Graf entlassen, doch also, dass er dem Amtmann [zu Lohr] Dietrich [Voit von Rieneck] [genannt] von Gemünden einen Eid schwört, das Gefängnis an niemand zu rächen. Er verspricht, sich zwei Jahre lang aus Lohr weg zu begeben, danach soll er sich wieder nach Lohr stellen und sich wie ein gehorsamer Bürger halten. Als Bürgen setzt er Hans Koch, Hans und Andreas Neubach(en), Gebrüder, Crafft Scheffer und Hans Winneck, alle Bürger von Lohr, seine guten Freunde. Wenn er seine Versprechen nicht hält, sollen sie ihn innerhalb eines Monats nach Ermahnung in das Gefängnis schaffen oder sich selbst stellen und so lange auf die Strafe durch die Herrschaft warten, bis er zu Händen der Herrschaft gebracht wurde; er soll dann zudem der Strafe des Meineids verfallen sein. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Leistungen und geloben mit handgebender Treue dem Amtmann Einhaltung. Aussteller und Bürgen bitten Konrad Beyer den man nennt Stangel, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Donnerstag nach dem Sonntag Misericordia domini (1501).

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Charter: I C 60
Date: 1501 August 31
AbstractJohann(es) Straub, derzeit Pastor zu Lohr, und die Altaristen daselbst erklären: Johann Bopp, Vikar in St. German und St. Mauritius zu Speyer, hat zu Ehren Gottes, der Jungfrau Maria und aller himmlischer Heere, und sich, seinem Vater und seinen Voreltern zu Trost und Hilfe, für einen ewigen Jahrtag 30 Gulden Gold, um 1 ½ Gulden Zins zu kaufen, an Straub übergeben. Dieser hat sie angelegt, und Heinz Fuchs zu Birkenfeld hat sie gekauft und gibt dafür jährlich etwa an Bartholomäus den Zins, lt. des Briefes, der zu den anderen Stiftungsbriefen der Priester zu Lohr gelegt wurde. Er will alle Jahrtage, wie sie Bopp gewünscht, halten: Der Pastor soll mit seinem Kaplan etwa am Dienstag nach Michael zwei Singmessen halten, nämlich eine Seelenmesse und eine Messe von Unserer Frauen Himmelfahrt, in welcher auch die Kollekte1deus qui vivorum dominaris simul et mortuorum gehalten werden soll. Die gegenwärtigen und zukünftigen Altaristen versprechen, an dem bestimmten oder einem anderen vom Pastor festgelegten Gedenktag die Seelenmesse zu lesen und Gott fleißig für die Seelen des verstorbenen Johann Bopp, seines Vaters, seiner Mutter und seiner Voreltern und für die aller, die ihm wohl getan haben, zu bitten. Straub hat Bopp auch aus besonderer Zuneigung, die er zu ihm hat, zugesagt, den Zins einzufordern und wie nachfolgt auszugeben. Besonders war es Bopps Meinung und Wille: Damit der Pastor umso williger sei, öffentlich vor dem Volk für ihn, seinen Vater Kunz Bopp und Margarethe, seine Mutter, und für andere seiner Voreltern und Wohltäter zu bitten, den Zins zu fordern und die Präsenz zu geben, soll er 8 Würzburger Schillinge zu Präsenz einbehalten. Dazu soll er jedem Priester, der jetzt zu Lohr belehnt ist, und dem Kaplan, so sie am Begängnistag Messe lesen, 2 Schillinge zu Präsenz geben. Wer keine Messe liest, erhält nichts. Weiterhin erhält der Schulmeister 2 Schillinge und der Glöckner einen Schilling. 4 Schillinge sollen zur Handhabung der Kerzen bei den Begängnismessen verwendet werden. Bopps Meinung war auch: Hat ein Priester am Begängnistag laut seiner Dotation eine andere Messverpflichtung, dann soll er diese lesen und hat dennoch seine Präsenz verdient; wenn er aber nicht beim Miserere dabei sei, soll er nicht mehr als 10 Pfennige erhalten. Der Pastor wird die Präsenz am selben Tag, sobald die Messe gesungen ist, geben. Wenn alle Präsenzen ausgerichtet und die Kerzen bezahlt sind, soll das, was von den 1 ½ Gulden übrig ist, der Pastor (samt dem Geld, das die Priester wegen Nichtlesens der Messe oder Nichtanwesenheit beim Miserere nicht erhalten) armen Leuten in Form von weißem Brot (oder sonst wie ihn sein Gewissen als Bestes lehrt) geben. Darüber soll auch vor zwei Priestern Rechenschaft gegeben werden. Auch ist Bopps Wille, dass Straub mitsamt den Priestern (und auch ihre Nachkommen) nach dem Singen der zwei Messen in den Stühlen, wie es auch jetzt Gewohnheit ist, ein Miserere mit den Kollekten deus indulgentiarum, deus venie largitor und fidelium deus omnium conditor liest. Welcher Priester Messe liest und nicht bei dem Misere ist, soll 10 Pfennige erhalten. Falls auf den Jahrestag ein Feiertag falle (festum celebre) oder einem Pastor andere Hinderung zufalle: damit dann die Vertragserfüllung (pactio) vorgezogen oder nachgestellt würde, wird der Pastor den Priestern durch den Glöckner sagen lassen, auf welchen Tag die pactio gehalten werden soll. Wenn der Zins mit 30 Gulden wieder abgelöst wird, soll das Geld in Kürze wieder angelegt werden, und der Jahrtag soll nicht verhalten werden. Zu Urkund hat Straub sein Siegel angehängt, dessen sich die Altaristen mitgebrauchen. Gegeben auf Dienstag nach St. Bartholomäus (1501).

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Charter: I C 61
Date: 1502 Mai 2
AbstractHans Goppe mit seiner Frau Anna und Hans Natscher mit seiner Frau Magdalena (Madalen), beide Bürger zu Lohr, erklären, dass sie mit Erlaubnis des Grafen Reinhard von Rieneck, nach guter Betrachtung und um ihren Schaden damit abzulegen und sich besseren Nutz und Frommen damit zu verschaffen, an Johann Straub, Pastor zu Lohr, und an seinen Kaplan Kaspar Kobolt, Kaplan des Spitals, an Philipp Bechtig, Cappeln hern, und an den Schulmeister zu Lohr einen Gulden an Gold und soviel ein Gulden gilt Frankfurter Währung jährlichen Zinses von ihren hernach benannten Gütern verkauft haben. Nämlich: Von seinen 1 ½ Tagwerk Wiesen in der Wöhrde gelegen, an Götz Feyler stoßend, welche dem Grafen jährlich 22 Pfennige zinst; und von seiner auch in der Wöhrde gelegen, an Hans Meynberg stoßend, ist freieigen. Dieser Zins wird verkauft für 20 Gulden je 28 Schillingen Würzburger Währung, die er erhalten hat und derer er die Käufer losspricht. Der Zins soll jährlich unzertrennt auf den Sonntag Invocavit ohne Verzug, Mangel und gebresten gezahlt werden. Die Güter wollen sie in guter Besserung handhaben, und was Rieneck und der Stadt zu tun und zu geben ist, richten sie und ihre Erben selbst aus. Bei Säumnis haben die Käufer alle Macht des Zugriffs auf die Güter. Jährlichen Wiederkauf auf Petri Cathedra nach vierteljähriger Ankündigung für 20 Gulden und den fälligen Zins behalten sie sich vor. Sie versprechen Einhaltung und verzichten auf alle Einwendungen. Diesen Zinsgulden leistete vormals Hans Steinhart, Schultheiß zu Steinfeld, wofür auch die Käufer dem verstorbenen Grafen Thomas von Rieneck viermal im Jahr laut eines Briefes das Gedächtnis begehen.1 Graf Reinhard erklärt sein Einverständnis. Die Verkäufer bitten Hans Behem, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Montag nach dem Sonntag Vocem jocunditatis (1502).

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