useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkunden I C 58
Signature: I C 58
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1499 April 30
Johann Straub (Strawbe), Pastor zu Lohr, Nikolaus Somerlait (Somerlat), Johannes Straub der Ältere, Johannes Nötting (Notting), Philipp Bechtig, Konrad Temler, Gregor Amend (Grorius am ennde) und Eckhart Schwab(e), alle Altaristen der Pfarrkirche, bekennen, dass sie um freundlicher Einigkeit Willen und zur Vermeidung von Unwillen, der künftig zwischen ihren Testamentariern und ihren Nachfolgern in der Präsenz entstehen könnte, mit Einverständnis Graf Reinhards von Rieneck eine Regelung beschlossen haben, wie es nach ihrem Tod gehandhabt werden soll. Es ist ihr Wille: Stirbt einer von ihnen, hat aber die Zeit noch erlebt, dass seine Nutzung der Frucht, es sei Weizen, Korn, Hafer oder andere Frucht, laut seiner Verschreibung fällig geworden ist (etwa auf Unser Frauen Tag Himmelfahrt oder wann die Frucht üblicher Weise zu bezahlen ist), oder wenn es so ist, dass einer eine andere Zeit der Fälligkeit laut seines Briefes erlebt, dann sollen seine Testamentarier diese erlebte Frucht einnehmen und den Nachkommenden keine Rede noch Antwort darum zu tun schuldig sein. Stirbt aber einer vor Zeit und Ziel, sollen seine Nachfolger die Nutzung der Frucht einnehmen. So soll es auch mit Geld, Wiesenwachs und Nutzung der Gärten gehalten werden. Besonders wenn einer den St. Martins-Tag oder eine andere Zeit der Geldfälligkeit erlebt, dann sollen seine Testamentarier Zins und Geld ohne Einrede des Nachfolgers einnehmen, bei Nichterleben erfolgt keine Einrede der Testamentarier. Mit Heu, Krummet, Kraut, Rüben, Flachs und anderer Nutzung der Gärten soll es so gehalten werden: Was der Verstorbene bereits eingebracht hat, sollen die Testamentarier behalten, was auf Wiesen und Gärten noch steht, geht an die Nachkommenden. Was das Heu und Krummet zu mähen und machen kostet, soll der Präsentierte den Testamentariern zahlen. So soll es auch mit Kraut, Rüben, Flachs und anderer Nutzung der Gärten gehalten werden, genauso mit der Nutzung der Äcker. Zu Urkund bitten sie Reinhard von Rieneck als Lehnsherrn der Pfründen um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Mittwoch nach St. Georg (1499).
Source Regest: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
 

orig.
Current repository
SALI C 58

Anhängend, g. e., Rand teilweise abgebrochen.
    Graphics: 

    cop.
    PfA Lohr, 01.1 Fasz. Frühmesse, Abschrift von G. Höfling

      x
      Editions
      • Höfling S. 94 – 96.
      abstracts
      • Reg. Rieneck S. 311.

      Comment

      Schreiber: Gleiche Hand wie die vorherige Urkunde
      Eckart Schwab, Vikar, auch als Zeuge (neben u. a. Asmus von Wiesenfeld und dem Zentgrafen Hans Behem) in einer Urkunde Reinhards von Rieneck 1506 Dezember 5 (Birstein 9574 Nr.  85 und 86; Gudenus Cod. dipl. 5, S. 519 Nr.  77).
       
      x
      There are no annotations available for this image!
      The annotation you selected is not linked to a markup element!
      Related to:
      Content:
      Additional Description:
      A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.