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FondUrkunden
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Charter: 205
Date: 1584 Mai 1
AbstractGeorg Faur, Bürger von Fulda, und seine Frau Anna bekunden, dass sie an Valentin Hopf und Heinrich Ruffer, beide Bürger von Fulda und Verwalter der Leschenspende in Fulda, einen jährlichen Zins von 1 1/2 Schock Groschen fuldischer Währung für 15 Gulden à 42 Böhmisch verkauft haben. Der Zins ist fällig auf Walpurgis [1.5.] aus ihrem Haus in Fulda gegenüber dem Schloss zwischen den Häusern von Hans Will und der Witwe des Hans Ellinger. Bisher ist das Haus mit einem Kapital von 150 Gulden belastet, von denen 40 dem Kollegium der Ratsschöffen, 10 den Vorstehern des Hospitals St. Katharina und 100 dem Jesuitenkolleg in Fulda zustehen. Der Zins kann jährlich auf Walpurgis für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss mindestens ein viertel Jahr vorher angezeigt werden. Da das Haus Bürgergut ist erteilt Eberhard Schutzbar gen. Milchling, Schultheiß der Stadt Fulda, seine Zustimmung zu dem Verkauf.

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Charter: 552
Date: 1585 Februar 22
AbstractEs wird bekundet, dass Philipp von Köln, Amtmann zu Schlitz,den Sulzhof an Heinz Meyer zu Steinwand für 3 Jahre verpachtet haben. Es folgen die Pachtvereinbarungen in 8 Artikeln.

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Charter: 206
Date: 1585 Mai 1
AbstractKurt Mahr zu Bronnzell und seine Frau Anna bekunden, dass sie an Valentin Hopf, Schöffe, und Christoph Rübsam, Bürgermeister von Fulda, beide Verwalter der Leschenspende daselbst, einen jährlichen Zins von 4 Schock 12 Groschen fuldischer Währung für 42 Gulden à 44 Böhmisch verkauft haben. Der Zins ist jährliche fällig auf Walpurgis [1.5.] aus dem Kurt Mara gehörigen dritten Teil seines Gutes in Bronzell. Der Zins kann jährlich auf Walpurgis für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss mindestens ein viertel Jahr vorher angezeigt werden. Da das Gut vom Pfortamt des Stifts Fulda lehnsrührig ist erteilt Heinrich Rau von Holtzhausen, Propst des Klosters Thulba und Pfortherr des Stifts Fulda seine Zustimmung.

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Charter: 207
Date: 1585 Dezember 8
AbstractHans Geisler, Bürger von Fulda, bekundet, dass er an Valentin Hopf und Christoph Rübsam, beide Bürger von Fulda und Verwalter der Leschenspende daselbst, einen jährlichen Zins von 2 1/2 Schock Groschen Fuldaer Währung à 42 Böhmisch für 25 Gulden verkauft hat. Der Zins ist fällig auf Mariä Empfängnis [8.12.]. Der Wiederkauf muss einen Monat vorher angezeigt werden. Für den Verkäufer bürgen Hans Kaiser und Hans Gilg, beide Bürger von Fulda. Als Unterpfand setzt Hans Geisler sein Haus ein, das er von Johann von Merlau zu Steinau gekauft hat. Da das Haus Bürgergut ist erteilt Eberhard Schutzbar gen. Milchling, Oberschultheiß von Fulda und Amtmann von Steinau, seine Zustimmung.

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Charter: 208
Date: 1586 Oktober 31
AbstractMaximilian [II.], Erzherzog von Österreich, römischer Kaiser und Administrator des Stifts Fulda bekundet, dass ihm als Stadtherrn von Fulda von den Bürgern allerlei Klagen wegen Juden vorgebracht worden sind. Er hat daher eine Verordnung erlassen, an die sich alle unter Strafe zu halten haben. 1. Juden dürfen nicht ohne Wissen und Erlaubnis des Stadtherren in Fulda leben, sonst stehen sie nicht unter Schutz des Stadtherren und machen sich strafbar. 2. Sie dürfen sich nicht in böser Weise über das Christentum oder Jesus Christus äußern. 3. Sie sollen keine Wucherzinses für verliehenes Geld verlangen. Werden ihnen Kirchengüter, Waffen oder Harnische zum Pfand angeboten dürfen sie es nicht annehmen, sondern müssen es der Obrigkeit melden. 4. Untertanen im Stift sollen nicht mehr als 1 Gulden bei Juden leihen, maximal 1 Pfennig wöchentlich. Erbgüter dürfen nicht beliehen oder von Juden durch Kauf an sich gebracht werden. Wenn sie Häuser in der Stadt Fulda beleihen, soll der Oberschultheiß seine Zustimmung geben und wenn nötig auch die Regierung. Die Geldschulden sollen nicht aufgerechnet und die Zinsen nicht von Jahr zu Jahr steigen. Sollte jemand dies doch tun, so sei die Summe verloren und er müsse eine Strafe entrichten. 5. Juden dürfen kein Geld auf Zinsen oder Wucher verleihen. Der Verleih wird in das vom Ortsbeamten geführte Judenbuch im Beisein des Christen [der das Geld geliehen hat] und seiner Frau verzeichnet. Dort soll stehen wann das Geld geliehen wurde und bis wann es zurückgezahlt werden soll. 6. Juden dürfen nicht an "Protzige oder Verschwender", an "Unsinnige" oder an Menschen, die unter "vätterlicher, mütterlicher oder vormundlicher gewalt" stehen Geld verleihen. 7. Nachts sollen Juden in den Häusern bleiben. 8. Tagsüber sollen sie nicht an öffentlichen Straßen sitzen und christliche Heiligtümer meiden. Besonders sollen sie in der Karwoche, an Sonntagen und an den christichen Feier- und Festtagen zu Hause bleiben. 9. Die Schultheißen in Fulda und Hammelburg sollen dafür sorgen, dass Juden bei Metzgern Fleisch kaufen können oder ihnen gestatten in ihren Häusern selbst zu schlachten. Was sie davon nicht benötigen, können sie weiterverkaufen. Fast ein Jude Fleisch, Fisch, Obst oder andere Speisen bei einem Händler an, muss er diese bezahlen, ohne Widerrede. 10. Juden dürfen soviele Korn (Früchte) kaufen, wie sie für ihren Haushalt benötigen. Kauft einer aber auf Vorrat, darf dieses Korn unter Strafe und Verlust des Korns ohne Wissen der Regierung nicht weiter verkauft werden. 11. Geraten Juden untereinander in Streit, soll die Sache vor ihrem Rabbi entschieden werden. Ist die Obrigkeit allerdings mit involviert, so haben sich die Juden dem Schultheißen oder jeweiligen Befehlshaber zu unterwerfen. 12. Geraten Juden außerhalb des Stifts Fulda, besonders in Würzburg, wo Juden nicht "geleidet" werden, in Auseinandersetzung mit Christen, dürfen sie sich nicht auf einen fuldischen Bürgen berufen, sondern müssen sich dem jeweilgen Recht unterwerfen. 13. Beim Abhalten des Peinlichen Halsgerichts oder sonstigen öffentlichen Versammlungen sollen sich Juden nicht unter die Christen mischen. 14. Kein Jude darf einen fremden Juden länger als 8 oder 14 Tage bei sich beherbergen. Hält sich einer nicht daran, sind die anderen Juden gemäß ihres Eides dazu verpflichten dies anzuzeigen. 15. Stirbt ein Jude, soll er vor der Stadt begraben werden. Keiner darf dieses Grab überfahren, sonst ist eine Strafe von 10 Gulden an die Obrigkeit zu entrichten. 16. Alle nachfolgenden Administratoren oder Äbte des Stifts Fulda dürfen diese Ordnung erweitern, kürzen oder abschaffen. 17. Da nun Unstimmigkeiten aufgekommen sind über die Gültigkeit und Dauer des Schutzbriefes für die Juden in Fulda, hält Maximilian noch einmal fest, dass der Schutzbrief vom Datum seiner Ausstellung an 10 Jahre Gültigkeit hat. Sollten sich innerhalb dieser Zeit Änderungen wie durch diese Ordnung ergeben, dürfen sie allerdings nicht dagegen Beschwerde einlegen und müssen sich an die festgesetzte Ordnung halten und ihre Pflichten erfüllen. Schluss: Alle Untertanen, Christen wie Juden, haben sich an diese Ordnung zu halten und dürfen keine Beschwerde darüber einlegen. Verstößt ein Jude gegen einen der Artikel, soll er die jeweilige Strafe erhalten und sich danach richten.

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Charter: 209
Date: 1587 Oktober 29
AbstractUrteil im Streit zwischen Adam Rühl (Rüllen), Sohn des verstorbenen Fuldaer Bürgers Valentin Rühl, und den Vorgängern und Meistern der Schmiedezunft in Fulda. Gemäß des Vergleichs von 1561 durch den verstorbenen Abt Wolfgang [Schutzbar gen. Milchling] zwischen Valentin Rühl und der Schmiedezunft, meint Adam Rühl er habe die Befugnis zum Eisenhandel und zur Partierung aller Pflugscharen und ähnlicher Geräte, die Zunft will ihm diese Zulassung allerdings nicht gewähren, da Adam Rühl das Schmiedehandwerk nicht von einem zünftigen Meister gelernt habe. Die Vertreter des Statthalters und die Räte kommen nach eingehender Prüfung und Anhörung beider Parteien zu dem Schluss, dass Adam Rühl das Schmiedehandwerk nicht mehr erlernen und keinen Eisenhandel wie sein Vater betreiben dürfe. Dem Handwerk soll Adam Rühl 31 Gulden als Entschädigung zahlen. Künftig dürfe jedoch keiner, der nicht bei einem Schmiedemeister gelernt und entsprechende Briefe habe, in Fulda das Handwerk ausüben. Auf eine derartige Begnadigung wie Adam Rühl dürfe kein anderer mehr hoffen.

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Charter: 553
Date: 1588 September
AbstractPhilipp von Köln, Bürger zu Fulda, bekundet, dass er sich mit dem Rektor des Jesuitenkollegs Fulda, Petrus Loppersius, mit Zustimmung des Kollegs, über den Erbkauf des Sulzhofes geeinigt hat. Der Hof wird mit Zustimmung des Statthalters von Fulda als Lehnsherr mit allen Zugehörungen und Rechten für 1500 Gulden verkauft. Der Verkäufer bestätigt für sich, seine Frau und alle Nachkommen, dass ihm die Kaufsumme bar ausgehändigt worden ist und verzichtet für sich, seine Frau und alle Nachkommen auf sämtliche Rechte und Ansprüche an dem Hof.

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Charter: 554
Date: 1588
AbstractPhilipp von Köln, Bürger zu Fulda, bekundet, dass er sich mit dem Rektor des Jesuitenkollegs Fulda, Petrus Loppersius, mit Zustimmung des Kollegs, über den Erbkauf des Sulzhofes geeinigt hat. Der Hof wird mit Zustimmung des Statthalters von Fulda als Lehnsherr mit allen Zugehörungen und Rechten für 1500 Gulden verkauft. Der Verkäufer bestätigt für sich, seine Frau und alle Nachkommen, dass ihm die Kaufsumme bar ausgehändigt worden ist und verzichtet für sich, seine Frau und alle Nachkommen auf sämtliche Rechte an dem Hof.

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Charter: 210
Date: 1588 August 4
AbstractDer kaiserliche Notar Friedrich Schmidt von Speyer setzt auf Antrag der Stadt Fulda ein Protestschreiben auf. Es sind erschienen die Bürgermeister Heinrich Ochs, Esaias Rölle, Hans Koch und Michael Scholl. Sie protestieren beim Reichskammergericht gegen eine Strafe von 200 Taler, die der Stadt vom kaiserlichen Stadthalter der Stadt Fulda auferlegt worden ist wegen Streitigkeiten um den Weinausschank zwischen der Stadt Fulda und Johann Wolfgang Schott von Memmelsdorf, Propst zu Holzkirchen, Kellner und Spitalherr des Stifts Fulda.

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Charter: 555
Date: 1588 Dezember 13
AbstractPhilipp von Köln, Bürger zu Fulda, bekundet, dass der Rektor des Jesuitenkollegs Fulda Pater Petrus Loppersius den Sulzhof oberhalb von Ziegel gelegen, der vom Kloster St. Johannesberg lehnsrührig ist und den Philipp einst von Else Habersack erwarb, abgekauft hat. Bei der Besitzübergabe an das Jesuitenkolleg konnte Philipp den ihm einst ausgestellten Lehenbrief nicht vorlegen, da er ihn verlegt hat. Er verzichtet deshalb noch einmal für sich und seine Familie auf alle Ansprüche an dem Hof

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Charter: 211
Date: 1588 Dezember 14
AbstractDer kaiserliche Notar Friedrich Schmidt setzt erneut auf Antrag der Stadt Fulda ein Protestschreiben auf in gleicher Angelegenheit wie Nr. 210 auf.

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Charter: 212
Date: 1590 Juni 24
AbstractPhilipp Mehler, Bürger von Fulda, und seine Frau Anna bekunden, dass sie an Valentin Hopf und Gabriel Kretschmar (Gredschmahr), beide Bürger von Fulda und Verwalter der Leschenspende daselbst, einen jährlichen Zins von 1 Schock Groschen Fuldaer Währung für 10 Guldan à 42 Böhmisch verkauft haben. Der Zins ist fällig auf den Tag Johannis Baptiste [24.6.] aus ihrem Haus in Fulda, das hinter der Ohm (Ambach) zwischen den Häusern von Vieser und Jakob Rosen liegt. Der Zins kann jederzeit wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr vorher angezeigt werden. Da das Haus Bürgergut ist erteilt Volkwin (Vogwin) Münch, Unterschultheiß von Fulda, seine Zustimmung.

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Charter: 409
Date: 1591
AbstractGenaue Beschreibung der Gemarkung des Sulzhofes und dessen zugehörige Güter mit Begehung der Grenzen und Grenzsteinsetzung. Kein Aussteller benannt. Nachträglich wurden Erwerbungen von 1598, 1626 und 1631 hinzugefügt.

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Charter: 214
Date: 1591 Januar 25
AbstractCyriax Falck und Bartol Klüber, beide Bürger von Fulda und Vorsteher des Hospitals St. Leonhard in Fulda bekunden, dass sie Valentin Kaiser, Bürger und Ratsmitglied in Fulda, seine Frau Margaretha und beider Erben mit der Spitalswiese in der Heilig-Kreuz-Aue belehnt haben. Die Wiese liegt zwischen den Wiesen von Georg Hahn und dem verstorbenen Klaus Hack. Die Lehnsleute haben die Wiese zuvor von den Ausstellern für 125 Gulden gekauft. Als Erbzinsen sind jährlich auf Michaelis [29.9.] 2 Böhmisch zu entrichten.

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Charter: 556
Date: 1591 April 1
AbstractHans Schleichert, Schmied zu Löschenrod, und Heinrich Sachs daselbst bekunden, dass sie dem Jesuitenkolleg Fulda für den Sulzhof einen Wiesenflecken zu Löschenrod für 37 Gulden erblich und ewiglich verkauft haben. Die Kaufsumme haben sie gänzlich erhalten. Der zwischen der Wiese und Löschenrod verlaufende Wassergraben wird auf Kosten der Verkäufer umgeleitet, so dass die Wiese keinen Schaden nehmen soll. Die Verkäufer verzichten für sich, ihre Frauen und Nachkommen auf sämtliche Rechte und Ansprüche an der Wiese. Da die Wiese von der Siechmeisterei des Stifts Fulda lehnsrührig ist, siegelt der Kapitular und Siechmeister Reinhard Ludwig von Dalbach.

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Charter: 557
Date: 1591 April 1
AbstractHans Schleicher, Schmied zu Löschenrod, und Heinrich Sachs daselbst bekunden, dass sie dem Jesuitenkolleg Fulda für den Sulzhof einen Wiesenflecken zu Löschenrod für 37 Gulden erblich und ewiglich verkauft haben. Die Kaufsumme haben sie gänzlich erhalten. Der zwischen der Wiese und Löschenrod verlaufende Wassergraben wird auf Kosten der Verkäufer umgeleitet, so dass die Wiese keinen Schaden nehmen soll. Die Verkäufer verzichten für sich, ihre Frauen und Nachkommen auf sämtliche Rechte an der Wiese. Da die Wiese von der Siechmeisterei des Stifts Fulda lehnsrührig ist, siegelt der Kapitular und Siechmeister Reinhard Ludwig von Dalbach.

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Charter: 213
Date: 1591 Mai 1
AbstractHans Schildt, Bürger von Fulda, und seine Frau Barbara bekunden, dass sie an Valentin Hopf, Schöffe, und Gabriel Kretschmar (Gretschmar), Bürgermeister, beide Verwalter der Leschenspende in Fulda, einen jährlichen Zins von 10 Schock Groschen Fuldaer Währung für 100 Gulden à 42 Böhmisch verkauft haben. Der Zins ist fällig auf Walpurgis [1.5.] aus ihrem Haus in Fulda, das auf dem Dienstagsmarkt zwischen der Herberge "zum Affen" und Martin Neumanns Haus gelegen ist. Bisher ist das Haus mit einem Kapital von 50 Gulden belastet, das dem Hospital St. Katharina in Fulda zusteht. Durch einen jährlichen Abtrag von 25 Gulden kann der Zins wieder zurückgekauft werden. Da das Haus Bürgergut ist erteilt Volkwin Münch, Vizeschultheiß und Schöffe von Fulda seine Zustimmung.

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Charter: 559
Date: 1591 Mai 9
AbstractDokumentation der Untersuchung die zum Schiedspruch über die Schlichtung der Streitigkeiten zwischen dem Jesuitenkolleg Fulda als Inhaberin des Sulzhofes einer- und einigen Anwohnern zu Kerzell andereseits wegen eines gemeinsam genutzten Wassergrabens führte.

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Charter: 558
Date: 1591 Mai 9
AbstractJohann Wolfgang Schott von Memmelsdorf, Dekan, Kellner, Spitalherr und Werkmeister des Stifts Fulda, und Georg Bentz, Hofmeister auf St. Johannesberg bekunden zusammen mit zwei Kellereischöffen einen Schiedspruche zwischen dem Jesuitenkolleg Fulda als Inhaberin des Sulzhofes einer- und einigen Anwohnern zu Kerzell andereseits wegen eines gemeinsam genutzten Wassergrabens. Nach Inaugenscheinnahme der Verhältnisse vor Ort und Anhörung beider Parteien sowie von Zeugen wurde wie folgt entschieden: Keine Partei darf die andere am Zugang zum Wassergraben hindern. Es dürfen keine Ableitungen angelegt werden, die dazu führen, dass das Wasser von den Wiesenflecken der anderen Partei weggeleitet wird. Die Nachbarn zu Kerzell sollen wöchentlich von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr ihre Wiesen wässern und die Inhaber des Sulzhofes sollen die Wässerung ihrer Wiesen an den übrigen Tagen und Nächten vornehmen.

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Charter: 215
Date: 1591 Mai 17
AbstractJohann Friedrich von Schwalbach, Kapitular des Stifts Fulda und Propst von St. Michael, bekundet, dass er Hans Stirn, Bürger von Fulda, seine Frau Anna und beider Erben mit einem Baumgarten belehnt hat. Der Garten liegt vor dem Florentor und stößt an die Gärten von Kaspar Obenhauck, Hieronymus Eichelbrenners Erben, Reinhard Wagner und Balthasar Röll. Als Erbzinsen sind jährlich auf Michaelis [29.9.] 5 Pfund Unschlitt zu entrichten.

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Charter: 560
Date: 1591 November 6
AbstractHans Müller, Einwohner von Kerzell, bekundet, dass ihm der Rektor des Jesuitenkollegs Fulda, Georg Drefor, 42 Gulden, die er Hans Müller vom Kauf einer Wiese und von zwei Beeten in der Terminei des Sulzhofes noch schuldig war, bezahlt hat. Der Verkäufer sagt den Käufer aller Schulden quit, ledig und los und verzichtet für sich, seine Frau Kunigunde und alle Nachkommen auf sämtliche Rechte und Ansprüche an den Gütern. Da die Güter vom Stift Fulda lehnsrührig ist, siegelt Johann Wolfgang Schott von Memmelsdorf, Dekan, Kellner, Spitalherr und Werkmeister des Stifts Fulda.

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Charter: 561
Date: 1591 Dezember 31
AbstractThomas Wollmacher, Einwohner von Löschenrod, bekundet für sich und seine Frau Katharina, dass ihm der Rektor des Jesuitenkollegs Fulda, Melchior Schütz, 20 Gulden, die er Thomas Wollmacher vom Kauf eines Wiesenfleckens in der Terminei des Sulzhofes noch schuldig war, bezahlt hat. Der Verkäufer sagt den Käufer aller Schulden quit, ledig und los und verzichtet für sich, seine Frau und alle Nachkommen auf sämtliche Rechte und Ansprüche an der Wiese. Da die Wiese vom Stift Fulda lehnsrührig ist, siegelt Johann Wolfgang Schott von Memmelsdorf, Dekan, Kellner, Spitalherr und Werkmeister des Stifts Fulda.

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Charter: 562
Date: 1591 Dezember 31
AbstractThomas Wollmacher, Einwohner von Löschenrod, bekundet für sich und seine Frau Katharina, dass ihm der Rektor des Jesuitenkollegs Fulda, Melchior Schütz, 20 Gulden, die er Thomas Wollmacher vom Kauf eines Wiesenfleckens in der Terminei des Sulzhofes noch schuldig war, bezahlt hat. Der Verkäufer sagt den Käufer aller Schulden quit, ledig und los und verzichtet für sich, seine Frau und alle Nachkommen auf sämtliche Rechte und Ansprüche an der Wiese. Da die Wiese vom Stift Fulda lehnsrührig ist, siegelt Johann Wolfgang Schott von Memmelsdorf, Dekan, Kellner, Spitalherr und Werkmeister des Stifts Fulda.

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Charter: 216
Date: 1592 Mai 1
AbstractBarthol Halbleib, Einwohner von Eichenzell, und seine Frau Katharina bekunden, dass sie an Valentin Hopf, Schöffe, und Hans Landau, beide Bürger von Fulda und Vorsteher der Leschenspende daselbst, einen Zins von 1 1/2 Schock Groschen Fuldaer Währung für 15 Gulden à 42 Böhmisch verkauft haben. Der Zins ist jährlich fällig auf Michaelis [29.9.] aus ihren Gütern in Eichenzell, die sie vom Heilig-Geist Hospital in Fulda zu Lehen haben. Der Zins kann jederzeit für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr vorher angezeigt werden. Die Güter sind bereits mit 30 Gulden belastet, die dem Heilig-Geist Hospital zustehen. Es siegeln die Ratsschöffen und Vorsteher des Heilig-Geist-Hospitals, Kaspar Hopf und Georg Murhardt.

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Charter: 217
Date: 1593 Februar 2
AbstractDie Bürgermeister und Räte der Stadt Fulda bekunden, dass sie mit Wissen ihres Herrn Maximilian [III., Erzherzog von Österreich], Administrator des Stifts Fulda, an Peter Schaller (Schalharten) und seine Erben, einen jährlichen Zins von 30 Gulden à 42 Böhmisch Fuldaer Währung für 600 Gulden verkauft haben. Der Zins ist jährlich fällig auf Purificatio Mariä [2.2.] aus den Zinsen, Renten, Bedeabgaben, Einlagen, Wein und Ungeldern. Das Geld wird für die Rückzahlung einer Schuld über 3200 Gulden bei den Juden in Fulda verwendet. Sollte die Stadt den Zinszahlungen nicht fristgerecht nachkommen, so dürfen der Käufer oder die Inhaber des Briefes die Stadt pfänden und vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht verklagen. Die Stadt darf dabei keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. Der Zins kann auf Purificatio Maria für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein halbes Jahr vorher angezeigt werden. In diesem Fall soll der Brief ungültig gemacht werden.

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Charter: 410
Date: 1594 März 9
AbstractJost Büttner aus Kerzell quittiert den Herren des Jesuitenkollegs in Fulda die Zahlung einer Schuld über 10 Gulden. Sie hatten ihm und seiner Frau Gertrud Ackerland beim Sulzhof abgekauft. Jost Büttner und seine Frau verzichten hiermit für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche und Rechte an dem Land. Auf Bitten des Ausstellers siegelt der Kellereiverwalter Andreas Gnad der Kellerei des Stifts Fulda, da das Land von dieser lehnsrührig.

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Charter: 218
Date: 1595 September 30
AbstractBalthasar Kräsch d. Ä., Bürger von Fulda, bekundet für sich und seine Frau Katharina, dass er an Melchior von Jossa und Georg Murhardt, beide Vorsteher des Heilig-Geist Hospitals in Fulda, einen jährlichen Zins von 5 Schock Groschen Fuldaer Währung für 50 Gulden à 44 Böhmisch verkauft hat. Der Zins ist jährlich fällig auf Michaelis [29.9.] aus ihrem Haus vor dem Kohlhäuser Tor in der Löhergasse zwischen dem Garten von Valentin Hahn und der Scheunde von Hans Funk. Der Zins kann jederzeit für die gezahlte Summe wieder zurückgekauft werden. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr vorher angezeigt werden. Da das Haus Bürgergut ist erteilt Wilhelm von Boyneburg, Oberschultheiß von Fulda, seine Zustimmung. Das Haus ist bisher mit 40 Gulden belastet, die den Kindern des verstorbenen Jörg Hahn zustehen.

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Charter: 219
Date: 1596 März 30/ April 9
AbstractVor dem Notar Johannes Asclepius und den Zeugen Adolarius Höll, wohnhaft hinter der Burg in Fulda, und Andreas Faust, wohnhaft an der Trenk in Fulda, legt Philipp Berg, Advokat und Prokurator des füstlichen Hofgerichts und Stadtschreiber von Fulda, als Bevollmächtigter von Bürgermeistern, Schöffen und Rat der Stadt Fulda gegen den Erwerb von Bürgergüter durch das Jesuitenkolleg in Fulda Protest ein. Zu einem bereits getätigten Kauf verweigern sie die Bürgermeister, Schöffen und Räte ihre Zustimmung. Eustachio Schlitz gen. von Görtz, Statthalter von Fulda, Maximilian Auring, Vertreter des Rats, und Hans Hartmann Schäfer, Küchenmeister des Stifts Fulda, haben in einer Versammlung am 1. April den Schöffen verkündet, dass das Jesuitenkolleg plane eine Mauer um ihre Güter zu errichten und um einen bequemeren Zugang zu haben das Tor auf der gemeinen Stadtgasse verrücken lassen wollen. Sollten die Bürgermeister und Räte nicht zustimmen wollen, sollte der Statthalter sie von diesem Vorhaben überzeugen. Die Bürgermeister, Schöffen und Räte haben sich dazu bewegen lassen ihrem Stattherrn zu Diensten zu sein und die Mauer und Versetzung des Tors zu genehmigen. Allerdings sollen die Jesuiten keinen weiteren Vorteil erlangen und keine Bürgergüter mehr zu kaufen.

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Charter: 220
Date: 1597 August 20
AbstractDie Bürgermeister und Räte der Stadt Frankfurt antworten den Bürgermeistern, Räten und dem Statthalter der Stadt Fulda auf ein Schreiben vom 27. Juli in dem die Stadt Fulda bittet, ob die Stadt Frankfurt einen erfahrenen (betagten) Apothekergesellen nach Fulda entsenden kann. In Frankfurt wurde daraufhin gleich nach geeigneten Personen gesucht. Vom Stadtphysicus wurde Johann von Hayn vorgeschlagen, der unter den vorgeschlagenen Konditionen bereit ist zu arbeiten und die benötigten pharmazeutischen Kenntnisse hat. Er werde sich innerhalb von zwei Tagen auf den Weg nach Fulda machen. Zu seiner Person: von Hayn sei vor einem halben Jahr von der Stadt Frankfurt als Bürger aufgenommen worden. Davor habe er aber bereits in der Stadt als Apotherkergeselle gearbeitet. Klagen seien der Stadt nie zu Ohren gekommen. Obwohl er noch nicht sehr alt sei, hoffe die Stadt Frankfurt, dass man in Fulda mit ihm zufrieden sei und sich gebührlich erweise.

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Charter: 411
Date: 1598 Januar 24
AbstractThomas Wolmecher, Georg Will, Barthol Sement, Einwohner von Löschenrod, Hans Will, Witzel Will, Hans Nüchtern, Klas Faust und Hans Übelacker, Einwohner zu Kerzell bekunden, dass ihnen der Rektor des Jesuitenkollegs (Collegii societatis Iesu) zu Fulda die 10 Gulden noch ausstehender Schulden für den Kauf eines Ackers beglichen hat. Die Verkäufer verzichten hiermit auf alle Ansprüche und Rechte an dem Land. Auf Bitten der Verkäufer siegelt Johann Friedrich von Schwalbach, Dekan, Keller, Hofkämmerer, Pfortherr und Siechmeister des Stifts Fulda für die Siechmeisterei von der der Acker lehnsrührig ist. Da das Siechamt (zur Zeit?) kein eigenes Siegel hat ("weil das Sichambt eigens Innsiegels mangeltt"), wird mit dem Kellereisiegel gesiegelt. Von dem Acker sind jährlich 1 Gnacken Erbzins an die Siechenmeisterei zu entrichten.

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Charter: 221
Date: 1598 Juni 9
AbstractDie Meistern, Gesellen und Knechten der Schlosser, Sporer, Uhr-, Büchsen- und Windemacher aus Torgau geben dem Büchsenmacher Jeronimus Trumbach von Fulda ein Empfehlungsschreiben. Jeder aus diesem Handwerk soll Jeronimus Trumbach mit der nötigen Gebühr empfangen und die Torgauer Zunft bürgt für seine Rechtschaffenheit.

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