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FondUrkunden
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Charter: 336
Date: 1709 Februar 27
AbstractJohann Stendorff zu Uffhausen im Freigericht Großenlüder bekundet für sich und seine Frau Katharina, dass ihm Johann Adam Scheer, Verwalter der Leschenspende von Fulda, 100 Gulden geliehen hat. Johann Stendorff bestätigt den Erhalt des Geldes. Das Kapital ist jährlich auf Kathedram Petri [22.2.] mit Zinsen zu 5 Gulden abzutragen. Der erste Zahlungstermin ist 1710. Es siegelt der Amtsverweser zu Großenlüder, Johann Franz Mayer.

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Charter: 337
Date: 1709 März 28
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er Valentin Schäfer, dessen Frau und beider Erben mit einem Gut zu Horas, einem Haus und einer Hofreite mit einem kleinen Garten, auf dem drei oder vier Bäume stehen, sowie drei Wiesen - die Steinwiese, die Sommerwiese und die Fuldtwiese - und ein paar Beeten belehnt hat. Das Haus liegt an der Brücke und stößt vorn an den gemeinen Weg und hinten an die Stallungen des Valentin Trost in der gemeinen Gasse. Als Zinsen sind gemäß der gemeinen Kammerordnung in das fürstliche Zehntamt von Haus und Hof 2 Gulden und 6 Böhmisch jährlich zu zahlen. Für die übrigen Güter ist Handdienst im fürstlichen Altenhof zu leisten. An den Vogt sind Vogtweizen, Vogt- und Küchenhafer, Vogt- und Küchenhuhn und 3 Schock Geld zu entrichten. Zudem haben die Lehnsleute ihren Anteil an der Weinfuhre an den Scharfrichter sowie ein Achtel Leibbrot zu geben.

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Charter: 338
Date: 1709 Juni 20
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bestätigt und ergänzt die Zunftordnung für die Schneidermeister in Fulda. 1. Wer bei einem Schneidermeister aus Fulda in die Lehre gehen will, muss seine ehrliche Herkunft nachweisen, an den Abt von Fulda <...> Wein und Wachs sowie 5 Gulden, und an das Handwerk die Hälfte dieser Abgaben zahlen. Die Lehrzeit dauert zwei Jahre. Nach diesen zwei Jahren sind an die Herrschaft sowie an das Handwerk wieder die gleichen Abgaben zu reichen. Der Geselle soll dann zwei Jahre auf Wanderschaft gehen. 2. Wer dann die Meisterschaft in Fulda erlangen will, muss nachweisen, dass er zwei Jahre lang als Geselle in Fulda oder auswärtig und weitere zwei Jahre auf der Wanderschaft gelernt hat. Wird er zugelassen, sollen 6 Gulden entrichtet werden, von denen 2/3 an die Herrschaft und 1/3 an das Handwerk gehen. 3. Wer die Meisterschaft in Fulda ablegen will solle drei Meisterstücke schneidern: 1 "Mannsrock", einen "Weibermantel" von drei Ellen Tuch, von denen nichts übrig bleiben und nichts zu wenig sein soll, und ein "Weibermüther" von 1 1/2 Ellen mit den gleichen Vorgaben wie zuvor. Während er schneidert sollen die Viermeister verköstigt werden. Bei bestandener Prüfung sind 10 Gulden, davon 2/3 an die Herrschaft und 1/3 an das Handwerk zu bezahlen. 4. Wird der Sohn eines Schneidermeisters ebenfalls Schneider, gelten für ihn die gleichen Regeln, allerdings muss er die Geldabgaben an die Zunft nicht entrichten, nur die an die Herrschaft. Heiratet ein Meister eine Witwe oder eine Tochter gelten für ihn die Artikel wie vorgschrieben. 5. Will sich ein fremder Meister mit Frau und Kindern in Fulda niederlassen, soll er seine ehrliche Herkunft und die Lehrjahre nachweisen. Dann soll er nach Artikel 3 die drei Meisterstücke schneidern und nach bestanderner Prüfung 20 Gulden an die Herrschaft und 10 Gulden an die Zunft entrichten. 6. An jeder Fronfasten soll jeder Meister 1 Groschen in die Büchse geben. 7. Erhält ein Meister den Auftrag ein Kleid anzufertigen und verkauft es ehe es fertig ist, wird er aus der Zunft ausgeschlossen und muss sich von neuem einkaufen. 8. Kein Meister soll einen fremden Gesellen für sich arbeiten lassen. 9. Hat ein Meister zwei Jahre lang einen Lehrjungen gehabt, darf er die nächsten zwei Jahre keinen mehr annehmen. 10. Erscheint ein Meister nicht zum Begräbnis eines Meisters und kann keinen plausiblen Grund dafür angeben, so sind an die Zunft 1/2 Pfund Wachs für die Kerzen zu verbüßen. 11. Verunglimpft ein Meister einen anderen Meister der Zunft nachweislich, so wird er von den Viermeistern bestraft. 12. Kein Meister darf mehr als zwei Gesellen gleichzeitig haben. 13. Kein Meister, Geselle oder sonstwer darf heimlich Schneiderarbeiten ausführen und diese dann verkaufen. 14. Will die Witwe eines Schneidermeisters das Handwerk fortführen, darf sie einen Schneider und einen Gesellen anstellen. Frauen ist weiterhin lediglich gestattet einfache Arbeiten wie Kappen, Frauenröcke, Ausbesserungsarbeiten und dergleichen mehr, was nicht unter die Tätigkeiten des Schneiderhandwerks fällt, auszuführen.

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Charter: 471
Date: 1709 November 24
AbstractEs wird bekundet, dass vor etlichen Jahren einige Renten aus der Kaplanei zusammengezogen und der Propstei St. Michael gestiftet worden sind. Daraus sollte jährlich am nächsten Montag nach Michaelis [29.9.] eine Prozession mit Hochamt für die Schuhmacherzunft zu Fulda abgehalten werden. Von da an versammelte sich der Konvent St. Michael jährlich an besagtem Tag um 8 Uhr in der Kirche zum Choralsingen im Hochamt, die Zunft sollte dem Konvent dafür jährlich 2 Maß Wein geben. Im Jahr 1700 wurde diese Stiftung allerdings mit der Lesung von 3 wöchentlichen Messen für die Schuhmacherzunft zusammengelegt, so dass der Jahrestag nicht gehalten wurde. Es wurde nach den aufgekommenen Irrungen zwischen Stephan von Clodt, Kapitular des Stifts Fulda und Propst zu St. Michael, und der Zunft vereinbart, dass die 2 Maß Wein künftig an die Stadt oder an andere Musikanten gezahlt werden, die dann den Gesang bei der Prozession und im Hochamt ausüben sollen.

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Charter: 339
Date: 1709 Dezember 10
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bestätigt den Angehörigen der Leinweberzunft im Amt Bieberstein, besonders in der Pfarrei Hofbieber und Schwarzbach sowie den im Ulstergrund dazugehörigen Orten Melperts (Melters) und Branders (Brand?), ihre Rechte und Pflichten. 1. Wer das Handwerk bei einem Meister im Amt Bieberstein erlernen will muss seine ehrliche Herkunft nachweisen. Die Lehrzeit beträgt drei Jahre. An Gebühren sind an den Abt von Fulda 3 Gulden und 2 Pfund Wachs und an das Handwerk die Hälfte zu entrichten. Bei der Gesellenprüfung sind 2 Gulden an den Abt von Fulda und 1 Gulden an das Handwerk zu zahlen. Für Söhne von Leinwebermeistern gelten jeweils die Hälfte der Gebühren. 2. Als Amtsmeister darf man erst zugelassen werden, wenn man drei Jahre Wanderschaft absolviert hat oder wenigstens zwei Jahre außerhalb des Amtes als Geselle gearbeitet hat. Für Meistersöhne gilt für die Wanderschaft eine Frist von zwei Jahren. Die Lehrzeiten während der Wanderschaft sind nachzuweisen, ebenso wie die ehrliche Herkunft. Wer zur Meisterschaft zugelassen wird soll an den Abt von Fulda 10 Gulden und 2 Pfund Wachs und an das Handwerk halb soviel bezahlen. Für Meistersöhne gilt die Hälfte. 3. Wer ein untaugliches Meisterstück vorlege soll als Buße an den Abt von Fulda 3 Gulden und an das Handwerk die Hälfte bezahlen. Außerdem wird er suspendiert bis er ein taugliches Meistertück vorlegt. Kommt es zu dieser Nachprüfung, so sind an den Abt von Fulda noch einmal 4 Gulden und an das Handwerk die Hälfte zu zahlen. 4. Will ein Fremder oder Einheimischer, der das Handwerk nicht gelernt hat, sich darin einkaufen, soll er die Zunftordnung annehmen, dem Abt von Fulda 20 Gulden und 3 Pfund Wachs und dem Handwerk die Hälfte bezahlen. 5. Verheiratet ein Meister eine Tocher mit einem fremden Meister, der sich im Amt niederlassen will, soll er nur die Häfte der besagten Gebühren entrichten. Das Gleiche gilt für die erneute Heirat der Witwe eines Meisters. 6. Wer dem Amt länger als ein Jahr fern bleibt und seine Gebühren nicht entrichtet, soll sich bei der Rückkehr wieder neu einkaufen. Dies gilt nicht, wenn ein Stellvertreter die während der Zeit des Fernbleibens anfallenden Gebühren bezahlt hat. 7. Kein Meister darf zwei Gesellen ausbilden, noch über zwei Webstühle verfügen. Es darf auch kein Meister den Gesellen eines anderen abwerben. 8. Keiner darf ohne Genehmigung der Zunft in seiner Werkstatt einen anderen Meister oder einen Knecht beschäftigen. 9. Kein Meister soll Leinengarn zum Weiterverkauf erwerben, sondern nur soviel kaufen, wie er selbst verarbeitet. 10. Wer im Amt Bieberstein Garn verkauft, soll den Meistern der Leinweberzunft Vorrang beim Kauf einräumen. 11. Im Jahr sollen zwei Zusammenkünfte stattfinden, auf St. Thomae [21.12.] und auf Johannis Baptiste [24.6.], auf denen die Viermeister gewählt werden, davon zwei alte und zwei junge Meister. Wer zu der Versammlung nicht erscheint und keine plausible Erklärung für sein Fernbleiben hat, soll an das Handwerk 3 Albus Strafe verbüßen. 12. Ein in Not geratener Meister, wie auch Meisterwitwen und Kranke werden von der Zunft unterstützt. 13. Die Generalversammlung ist bevollmächtigt Vergehen der Zunftmeister wie auch der Gesellen und Ehefrauen unter in Kenntnissetzung der Herrschaft zu bestrafen. 14. Jeder Meister, der in die Zunft eintritt, soll bei seiner jeweiligen Obrigkeit seine Verpflichtung gegenüber der Zunft geltend machen und geloben die vorgeschriebenen Artikel einzuhalten. 15. Bei jeder Zusammenkunft soll diese Ordnung verlesen werden, damit jeder sie verinnerlicht und sich an die Artikel hält.

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Charter: 340
Date: 1710 März 14
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er Heinrich Schwab d. Jüngere, dessen Frau und beider Erben, Einwohner von Rönshausen, mit einem halben Gut und sämtlichen Zugehörungen zu Rönshausen belehnt hat. Zu dem Gut gehört ein altes Wohnhaus das im Dorf hinter Hans Hartungs Haus liegt. An Zinsen sind jährlich zum Zentamt in das Berlepsche Register 40 Böhmisch, 1 Metzen Korn und 1 1/2 Gulden, 7 Böhmisch Dienstgeld zu entrichten.

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Charter: 472
Date: 1710 Juni 5
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er Friedrich Wilhelm von und zu Wangenheim als Ältester der Familie, nach dem Tod seines Vaters Jost Melchior, für sich und seine Brüder und Vettern mit den Fuldischen Lehen, wie sie seit jeher ihre Eltern und Vorfahren innehatten, in Sonneborn und Brüheim, belehnt hat. Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie seit jeher.

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Charter: 473
Date: 1710 September 30
AbstractAlbertus Eberlein, Gerichtsverwalter zu Roßdorf bekundet im Namen seiner Herren der Ganerben von Geyso und Wechmar, dass sich der Büttnergeselle Sebastian Krug zu Roßdorf in Fulda niederlassen möchte. Ihm wird dafür ein Zeugnis über seine eheliche Geburt und sein frommes, rechtschaffenes Leben ausgestellt. Als Leumundszeugen treten Georg Christ, 66 Jahre, und Marx Gröbner, 75 Jahre, beide Einwohner zu Roßdorf, auf.

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Charter: 474
Date: 1710 November 12
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er entschieden hat die Meiereigüter im Amt Rockenstuhl aufzuteilen und stückweise zu verleihen oder zu verkaufen. Einige Teile werden an den Geismarer Bürger Heinrich Humbert, seine Frau und beider Nachkommen für 512 Gulden verlehnt. Die Summe soll in jährlichen Abschlägen zu 100 Gulden, bzw. der erste Abtrag 1711 zu 112 Gulden erfolgen. An Erbzinsen sind jährlich 2 Malter Hafer, 1/2 Gulden, 14 Böhmisch zu entrichten. Die Käufer dürfen die Güter wie ihr Eigentum nutzen und vererben.

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Charter: 475
Date: 1711 März 14
AbstractFriedrich von Buttlar, Kapitular und Propst des Stifts Fulda, bekundet, dass die Irrungen mit dem Jesuitenkolleg in Fulda wegen der Viehhaltung im Sulzhof wie folgt geschlichtet wurden: Die Trifft der 250 Schafe und Rinder, die sich auch auf die Propsteiwaldung ausgedehnt hatte, soll weiterhin erlaubt bleiben und das Revier um ein Teil des Waldes vergrößert werden. Das Kollegium soll dem Stift dafür jährlich 2 Hammel liefern und einmalig 200 Gulden bezahlen. Die Vereinbarung tritt erst mit der Verschriftlichung der besiegelten Ausfertigung inkraft.

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Charter: 341
Date: 1712 Oktober 22
AbstractDie Viermeister der Maurer und Steinhauerzunft zu Bamberg, Johann Adam Höffler, Balthasar Cominator, Johann Hermann Höstler und Georg Christoph Grumb, stellen Nikolaus König aus Staffelstein einen Lehrbrief aus. Er ist der eheliche Sohn des ehrsamen Maurer- und Steinhauermeisters Johann König, Bürger aus Staffelstein, und hat seine dreijährige Lehrzeit erfolgreich absolviert.

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Charter: 476
Date: 1713 Februar 7
AbstractTauschvertrag zwischen Magdalena Kraus, Witwe des Hermann Kraus, Gastwirt der Gaststätte zum Engel in Fulda, und Johann Anton von Langenschwarz, Bevollmächtigter für seine Mutter und Witwe Anne Sabine von Langenschwarz. Erstere tauscht mit Letzterer und deren Erben ihren Garten vor dem Florentor in Fulda gegen einen Acker im Kohlhäuser Feld. Der Acker zinst der Rentkammer jährlich 7 Böhmisch. Der Vertrag wurde von Daniel von Boyneburg, Geheimer Rat und Oberamtmann zu Fulda, aufgesetzt und besiegelt.

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Charter: 477
Date: 1713 November 27
AbstractAdalbert [I. von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet, dass er Karl Heinrich, Christian Friedemann, Heinrich Wilhelm, Friedrich Nikolaus und alle anderen benannten aus dem Geschlecht derer von und zu Wangenheim, nach dem Tod des Ernst Friedemann mit den Fuldischen Lehen, wie sie seit jeher ihre Eltern und Vorfahren innehatten, belehnt hat. Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie seit jeher.

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Charter: 478
Date: 1714 Januar 16
AbstractMaria Barbara Zahn, Witwe des Ignatius Zahn und die Erben des Johann Ignatius Fischer bekunden, dass sie an Katharina Zang, Witwe des Jost Heinrich Zang, ein Wiesenufer, von der Propstei Neuenberg lehnsrührig, für 400 Gulden à 42 Böhmisch verkauft haben. Es siegelt der Naumburgische Verwalter Konrad Rüttger.

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Charter: 479
Date: 1715 Juni 7
AbstractJohann Balthasar von Bassum, Oberamtmann zu Brückenau, bekundet, dass der Geselle Johannes Ebert von ehelicher Geburt abstammt und ein frommes, rechtschaffenes Leben geführt hat.

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Charter: 480
Date: 1715 September 6
AbstractVerzeichnis der fuldischen Lehen derer von Ebersberg gen. von Weyhers, die ihnen bei der Belehnung 1715 übergebe worden sind. Unter den Lehen befinden sich unter anderem das Schloss Weyhers und der Ebersberg. Das Verzeichnis wurde angefertigt von Johann Christoph und Georg Ludwig von Ebersberg gen. von Weyhers.

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Charter: 342
Date: 1715 Oktober 7
AbstractKaiser Karl VI. antwortet Konstantin von Buttlar, Abt von Fulda, auf dessen Schreiben, in dem er den Kaiser vom Tod seines Vorgängers Adalbert I. von Schleifras informiert und zugleich seine, Konstantins, Wahl zum Abt verkündet. Karl VI. sieht es als einen Vertrauensbruch an, dass die fuldischen Kapitularen die Wahl so eilig eingeleitet haben ohne den Kaiser als obersten Schutzherrn und obersten Lehnsherrn um seinen "kaiservätterlichen getreuen rath" zu fragen. Denoch gratuliert er zur Wahl und verspricht das Stift auch weiterhin unter kaiserlichen Schutz zu stellen.

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Charter: 343
Date: 1715 Dezember 17
AbstractKonstatin [von Buttlar], Abt von Fulda, bekundet, dass er nach dem Ableben des Scharfrichters Johann Georg Lucas die Wasenmeisterei [Abdeckerei] zu Fulda auf Lebenszeit und erblich an dessen Sohn Johann Anton, seine Frau Anna Margaretha und beider Erben verliehen hat. Bei einer Hinrichtung soll er den Nachrichter bestellen. Die Fälle, mit denen der Scharfrichter und seine Familie beauftragt werden, sollen von der fürstlichen Rentkammer unverzüglich mit 10 Gulden entlohnt werden.

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Charter: 344
Date: 1716 Januar 14
AbstractKonstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, bekundet, dass er Johann Heinrich Großmann, Vorsteher des Hospitals St. Leonhard in Fulda und allen seinen Nachfolgern die Belehnung mit zwei Gütern zu Wünschenhasel, zwei Gaden zu Kirchhasel am Kirchhof gelegen, einem Gut zu Istergiesel sowie einer Wiese daselbst mit allen Zugehörungen erneuert hat. Die Güter in Wünschenhasel und Kirchhasel wurden von Bonifatius von Borsch (Borsa), das Gut in Istergiesel von Friedrich von Borsch und seiner Frau Katharina an das Hospital verkauft. Die Belehnung erfolgt in der gleichen Weise, wie sie durch Abt Reinhard [von Weilnau 1462 Juli 4] und Abt Hermann [von Buchenau 1440-1449] vorgenommen wurde. Ebenso wird die Belehnung mit fünf Gütern in Ober-/Mittelrode gemäß einer Urkunde von Assumptionis Mariä [21.8.] 1557 erneuert.

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Charter: 481
Date: 1717 März 8
AbstractKonstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, verbietet den Handel mit Nahrungsmitteln (Esswaaren) vor den Toren der Stadt, da dadurch der Handel in der Stadt Schaden nähme.

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Charter: 481a
Date: 1717 März 8
AbstractKonstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, verbietet den Handel mit Nahrungsmitteln (Esswaaren) vor den Toren der Stadt, da dadurch der Handel in der Stadt Schaden nähme.

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Charter: 345
Date: 1717 Juli 8
AbstractKonstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Rechte und Privilegien des Hutmacherhandwerks in Fulda neugeordnet hat. Dem voraus ging eine Beschwerde der Meister, dass viel Unordnung in Herstellung und Verkauf der Hüte entstanden sei. 1. Zukünftig darf keiner mehr das Handwerk ausüben, der nicht von frommen, ehrlichen Eltern abstammt. 2. Wer das Handwerk in Fulda ausüben will muss eine dreijährige Lehrzeit absolviert haben, was glaubwürdig durch entsprechend besiegelte Briefe nachgewiesen werden soll. Für die Aufnahme in die Zunft sind an die Herrschaft 30 Gulden und an das Handwerk 15 Gulden zu entrichten. Söhne oder Töchter von Meistern, deren Nachkommen oder Witwen sind von diesen Gebühren befreit. Heiratet die Tochter oder Witwe eines Meisters einen fremden Meister, der sich in Fulda niederlassen will, soll dieser nur die Hälfte der Gebühren entrichten. 3. Wer aufgenommen werden will muss vor allen Mitgliedern des Handwerks drei Meisterstücke anfertigen. Speis und Trank hat der Bewerber zu stellen. 4. Wer seine Lehre bei einem fuldischen Meister abgeschlossen hat, soll von seinem Meister für drei Jahre auf die Walz geschickt werden und als Garantie dafür, dass er während dieser Zeit das Handwerk nicht niederlegt, sowohl dem Meister, als auch dem Handwerk 10 Gulden bezahlen. 5. Verkauft ein Meister "ausgezierte" Ware auf öffentlichen Märkten oder in seinem Haus wird dies mit 1 Gulden an die Herrschaft und 1/2 Gulden an das Handwerk bestraft. 6. Da es fuldischen Hutmachern bisher verboten ist ihre Waren auf ausländischen Jahrmärkten zu verkaufen, dürfen auch in Fulda keine ausländischen Hutmacher ihre Waren feilbieten. 7. Kein Meister soll einen anderen, dessen Frau, Kinder oder Dienstboten verleumden, beleidigen, schmähen oder lästern. Dies wird mit 2 Gulden an die Herrschaft und 1 Gulden an das Handwerk bestraft. Weiterhin darf kein Meister auf dem Land seine Dienste anbieten oder hausieren gehen. Dies führt zum Verlust seiner Handwerkszugehörigkeit. 8. Ein Meister darf neben seinen Kindern nicht mehr als zwei Gesellen haben. 9. Kommt ein fremder Geselle auf der Walz zum Arbeiten in die Stadt, soll er zunächst in die Lehrwerkstatt geführt werden. Gibt es dort keine Arbeit für ihn, soll er zu einem Meister gebracht werden, der noch Arbeit zu vergeben hat. 10. Ein Meister darf nicht bei einem fremden Meister Hüte kaufen und diese dann als seine eigenen feilbieten. 11. Jedes Jahr soll an einem Tag eine Messe für die verstorbenen Meister abgehalten werden. Für diese Messe sowie für weitere Handwerksunkosten soll ein jeder Meister 10 Kreuzer jährlich in die Handwerkskasse entrichten.

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Charter: 482
Date: 1718 Januar 24
AbstractKonstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, bekundet, dass er nach dem Tod des Johann Jakob von Dernbach seine Söhne Karl Heinrich, Johann Ludwig und Johann Reinhard mit der Wüstung Niedlingen, dem angrenzenden Eichwald, dem "Casparswäldtgen" und allen Zugehörungen, insbsondere dem Fischwasser, belehnt hat.

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Charter: 483
Date: 1724 Dezember 16
AbstractEs wird bekundet, dass Johann Adam Hauck, Oberhospitalverwalter zu Fulda, an Urban Kobert, Rektor des Jesuitenkollegs in Fulda, ein Stück Garten hinter dem Hospital St. Leonhard an der Stadtmauer gelegen für 200 Gulden verkauft hat, da der Garten im Schatten der Mauer keinen Ertrag bringe. Der Verkäufer verzichtet für sich und seine Nachfolger auf jegliche Ansprüche an dem Land. Zugleich wird der Garten an den Mitunterzeichner und Scharfrichter Anton Lucas abgetreten.

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Charter: 484
Date: 1726 Dezember 4
AbstractAdolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er nach dem Ableben des Scharfrichters Johann Georg Lucas die Wasenmeisterei [Abdeckerei] zu Fulda auf Lebenszeit und erblich an dessen Sohn Johann Anton, seine Frau Maria Magdalena und beider Erben verliehen hat. Die Fälle, mit denen der Scharfrichter und seine Familie beauftragt werden, sollen von der fürstlichen Rentkammer unverzüglich mit 10 Gulden bezahlt werden.

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Charter: 346
Date: 1727 Januar 20
AbstractAdolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Johann Adam Hauck, Vorsteher des Hospitals St. Leonhard in Fulda und allen seinen Nachfolgern die Belehnung mit zwei Gütern zu Wünschenhasel, zwei Gaden zu Kirchhasel am Kirchhof gelegen, einem Gut zu Giesel sowie einer Wiese daselbst mit allen Zugehörungen erneuert hat. Die Güter in Wünschenhasel und Kirchhasel wurden von Bonifatius von Borsch (Borsa), das Gut in Giesel von Friedrich von Borsch und seiner Frau Katharina an das Hospital verkauft. Die Belehnung erfolgt in der gleichen Weise, wie sie durch Abt Reinhard [von Weilnau 1462 Juli 4] und Abt Hermann [von Buchenau 1440-1449] vorgenommen wurde. Ebenso wird die Belehnung mit fünf Gütern in Hohenroda gemäß einer Urkunde von Assumptionis Mariä [21.8.] 1557 erneuert.

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Charter: 485
Date: 1727 Oktober 29
AbstractWolf Daniel von Boyneburg, Geheimer Rat und Vizedom zu Fulda, bekundet, dass Heinrich Zwenger, Sohn des verstorbenen Handelsmanns und fuldischen Bürgers Andreas Zwenger, ein Testament aufgesetzt hat, in dem er seinen ganzen Besitz der Severikirche und den Hospitälern in Fulda zu gleichen Teilen vermacht. In seinem Besitz befindet sich auch ein Haus auf dem Sonnabendmarkt zwischen Ludwig Zwinters und Franz Zwengers, Bruder des Heinrich Zwenger und Dekan zu Hünfeld, Haus gelegen, das durch den Hospitalverwalter Johann Adam Hauck und den Vorstehern der Severikirche für 2500 Gulden an Johann Löffler, Wirt zu Neuenberg, verkauft worden ist. Die Summe wurde gänzlich bezahlt und dem Käufer quittiert.

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Charter: 486
Date: 1728 August 30
AbstractAdolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Friedrich Heinrich, Georg und alle anderen benannten aus dem Geschlecht derer von und zu Wangenheim, nach dem Tod des Friedrich Bernhard mit den Fuldischen Lehen, wie sie seit jeher ihre Eltern und Vorfahreninnehatten, in Sonneborn und Brüheim belehnt hat. Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie seit jeher.

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Charter: 347
Date: 1729 November 3
AbstractAdolf [von Dalberg], Abt von Fulda, erlässt die Zunftordnung für das Zimmerhandwerk zu Fulda. Das erste Kapitel ordnet in drei Artikeln die christliche Lebensführung, Ehrbarkeit, Zucht und den Gehorsam. Im zweiten Kapitel sind in elf Artikeln die Wahl und die Ämter der Obermeister sowie die Abhaltung der Jahrestage wie auch der anderen Zusammenkünfte geregelt. Im dritte Kapitel werden Lehrzeit, Rechte und Pflichten der Gesellen in zehn Artikeln geordnet. In Kapitel vier folgen entsprechende Bestimmungen und Anweisungen über das Erlangen der Meisterwürde in fünf Artikeln. Kapitel fünf befasst sich in sieben Artikeln mit der Ausübung des Handwerks in sechs Artikeln.

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Charter: 487
Date: 1730 Mai 16
AbstractDer fuldische Oberhof- und Lustgärtner Paul Anton Schneider bescheinigt Franz Adam Gassmann aus Zell im Johannesberger Kirchspiel, seine Lehrzeit und ehrliche Herkunft. Franz Adam ist der eheliche Sohn des Gärtners Johann Stephan Gassmann, derzeit Vewalter der Propstei Johannesberg, und hat vom 16. Mai 1727 bis zum Ausstellungsdatum des Lehrbriefs seine dreijährige Lehrzeit erfolgreich absolviert.

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Charter: 488
Date: 1731 Februar 22
AbstractEs wird bekundet, dass auf Anordnung des Johannes Haas, Rektor des Jesuitenkollegs in Fulda, an Hans Kraus und seine Frau Agnes der Sulzhof auf zunächst drei Jahre verpachtet wird. Sie sollen den Hof am 22. Februar 1731 als Hofleute übernehmen. In 16 Punkten wird festgehalten wie der Hof mit Wäldern, Äckern und Gärten zu bewirtschaften ist, wie Ochsen, Schafe, Hühner und Schweine zu halten sind, welche Abgaben er wann zu leisten hat etc.

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