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Fond Urkunden (635-1371)
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Date: 21.02.1241
AbstractPapst Gregor IX. weist die Erzbischöfe und Bischöfe an, die unter der Vorspiegelung, dem Orden des hl. Damian anzugehören, durch Städte und Diözesen ziehenden, Habit und Cingulum des Minoritenordens tragenden Weiber, die man "discalciatae" (Unbeschuhte), "cordulariae" oder "minoretae" nennt, während doch Gott dienende Nonnen ein eingeschlossenes Leben führen und jene nur die Ehrfurcht vor dem Orden mindern, nach vorausgegangener Ermahnung durch geistliche Zensuren zur Ablegung von Gewand, Cingulum und Strick zu zwingen. Ad audientiam nostram. 

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Date: 27.04.1241
AbstractPapst Gregor IX. befreit die Minoriten von der Pflicht der Übernahme von Rechtsfällen und der Durchführung von Urteilen (commissiones causarum aut sententiarum executiones).  Qui postposita vanitate. 

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Charter: U / 1241 / I
Date: 1241
AbstractFriedrich, Propst von St. Peter, genehmigt - wie es schon Erzbischof Siegfried getan -, daß Irmentrudis, Äbtissin von Altmünster ("sancte Marie veteris monasterii"), die Kirche zu Kostheim ("Koistheim"), die ihm als Archidiakon untersteht, ihrem Konvent übertragen hat. S.: Propst. "Datum aput Maguntiam 1241."

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Date: 02.1242
AbstractKönig Konrad gebietet allen Getreuen des Reiches, die Bürger zu Mainz entgegen der von seinem Vater, Kaiser Friedrich [II.], auf Lebzeit des Erzbischofs Siegfried und wegen ihres Wohlverhaltens im kaiserlichen Dienst getanen Gnade nicht zu beschweren, daß sie nämlich in allen Reichsstädten zu Wasser und zu Lande mit ihren Waren zollfrei sein und von ihren in Gerichtsbarkeiten des Reiches gelegenen Gütern keine neuen Steuern zahlen sollen. "Actum et d. apud Spiram 1242 mense Februarii XV indictione."

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Date: 27.04.1242
AbstractErzbischof S[iegfried] ersucht den Abt und das Generalkapitel von Citeaux, das an die Stadtmauer von Mainz stoßende, Altmünster ("vetus monasterium") genannte Kloster, das bisher unter dem schwarzen Habit diente [also dem Benediktinerorden angehörte] und jetzt durch göttliche Fügung und die Bemühungen des Erzbischofs zum Zisterzienserorden übergetreten ist, in denselben aufzunehmen und dem Kloster Eberbach zu unterstellen. "Datum Maguntie V. Kal. Maii pontificatus nostri anno XII°."

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Date: 27.04.1242
Abstract"Irmegardis" a), Äbtissin, und der Konvent von Altenmünster in Mainz ("Mog.") bitten den Abt von Citeaux und das Generalkapitel des Ordens um die Aufnahme in den Orden, nachdem sie den schwarzen Habit abgelegt und dem Zisterzienserorden freiwillig beigetreten sind; erklären, daß sie nicht von Almosen, sondern von reichen Zehnten und Besitzungen zu leben imstande sind, und ersuchen um Unterstellung unter das Kloster Eberbach ("Erbach"). "Datum anno et die predictis."

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Charter: U / 1242
Date: 1242
AbstractDie Ritter Konrad, Gieselbert und Simon von Rüdesheim ("Rudensheim"), beurkunden, daß sie zusammen mit Arnoldus "Enclen" von Olm ("Olmeno"), dessen Brüdern Wilhelmus und Lenfried ("Lemfridus") den Streit zwischen der Kirche [= Kloster] zu Eberbach ("Everbach") und Heinrich von Essenheim ("Esenheim") wegen einiger Güter in Essenheim ("Esenheim") dahin entschieden haben, daß die Kirche Eberbach ("Everbach") in "Birke" oder auf einem andern ihr gehörigen Hof ("curtis") den Bruder des Heinrich, Embricho von Essenheim ("Esenheim"), aufnehmen und wie einen Konversen verpflegen wird. Wenn aber dieser nicht aufgenommen werden will, hat die Kirche dem Heinrich eine Geldsumme nach Entscheidung der genannten Schiedleute zu zahlen. Dagegen wird dieser alle seine Ansprüche an den Gütern aufgeben. Sein Anspruch erlischt auch, wenn er auf diesen Vergleich nicht eingehen sollte. Auf einer Zusammenkunft mit dem Abt in Essenheim ("Esenheim") geben jedoch beide Brüder nach. "Actum 1242."

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Date: 13.11.1244
AbstractErzbischof Siegfried verleiht der Stadt Mainz folgende Privilegien: 1) Außerhalb der Stadt sind die Bürger nicht mehr zu Kriegsdiensten verpflichtet und stehen Leistungen aus Gütern in ihrem Belieben. 2) Von Gütern innerhalb der erzbischöflichen Gerichtsbarkeit brauchen sie nur die hergebrachten Zinsen zu entrichten. 3) Ihre Waren sollen an den erzbischöflichen Zollstätten gänzlich frei sein. 4) Weder der Erzbischof noch seine Richter sollen über die Bürger Gewalt haben, besonders kein Recht bezüglich der Gebäude, die "uberzimber" genannt werden. 5) Der Erzbischof verspricht die Stadt ("civitas") Kastel ("Castele") zu zerstören, sobald sie in seine Gewalt gelangt. 6) In der Stadt und im Umkreis von einer Meile soll keine Burg errichtet werden. 7) Wenn der Erzbischof zwischen Papst und Kaiser Frieden zustandebringt, sollen die Bürger darin eingeschlossen werden. 8) Der Erzbischof gestattet, daß ein Rat mit 24 Mitgliedern gewählt und bei Abgang eines Mitgliedes sofort ein anderes an seiner Stelle gesetzt werde. 9) Das bereits in der Stadt bestehende Ungeld soll, solange es dienlich erscheint, weiter erhoben werden. 10) Der Erzbischof wird stets mit den Bürgern in guter Freundschaft leben und, wenn Anklagen gegen sie erhoben werden, sich nicht einmischen, 11) Er wird niemals mit einem zahlreicheren Gefolge in die Stadt ziehen, als ihm und den Bürgern dienlich erscheint. 12) Was er seinen Juden versprochen, soll unverbrüchlich gehalten werden. 13) Sollte die Stadt von Feinden belagert werden, wird er zu ihrer Verteidigung persönlich hereinkommen. 14) Ebenso wird die Stadt weder ihn noch die Seinigen wegen irgend eines Mannes im Stich lassen. 15) Dem Rat räumt er das Recht ein, den Spitalpriester zu präsentieren und ihn, wenn eine Schuld an ihm haftet, mit seiner Zustimmung zu entlassen; ebenso überläßt er den Bürgern die Verwaltung des Spitals. - Der Erzbischof wird diese Freiheiten vom Papst von sich, vom Domkapitel und allen Mainzer Kirchen, von den Erzbischöfen zu Trier ("Trev.") und Köln ("Col."), dem Bischof von Speyer ("Spir.") und allen Suffraganen (bzw. deren Adjutoren) besiegeln lassen. Das Domkapitel schwört, diese Privilegien einzuhalten und keinen zum Bischof zu wählen, der sie nicht beschwört. "Acta sunt hec Maguntie Id. Novembris 1244 pontificatus nostri anno quintodecimo".

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Date: 24.07.1245
AbstractDie Richter des Mainzer Stuhls beurkunden, daß Burchardus, Dekan, und das Kapitel von Mariengreden ihren Streit wegen des Hofes ("curia") zum Leheimer, in Mainz ("Mog."), dem schiedsrichterlichen Urteil von Johannes, Domscholaster, Siboldus, Kustos von St. Stephan, Wigandus "Hettingeseze" und Konrad, Kellner, Stiftsherrn zu Mariengreden, übergeben haben und ihm Folge leisten wollen. - Die Schiedsleute sprechen sich folgendermaßen aus: Der Dekan hatte den Hof gekauft und ihn seinem Stift unter der Bedingung geschenkt, daß die nun verstorbene Gisela, ihre Söhne Konrad und Ulrich und des Letztgenannten Tochter den Hof lebenslänglich von der Kirche gegen 5 Schillinge Mainzer Währung, fällig auf St. Gregorientag, innehaben sollen. Spätere Nachkommen haben kein Recht mehr auf den Hof. - Die Parteien erkennen diesen Schiedsspruch an. S.: Gericht. "Actum Moguntie 1245 VIIII. Kal. Augusti".

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Date: 31.07.1245
AbstractDie Richter des Mainzer Stuhls beurkunden, dass die Witwe Adelheid von der Kirche St. Johann ein Haus "in platea Comitis" a), das Johannes "apothecarius" + der Kirche vermacht hat, lebenslang innehabe und dafür am Jahrtag des Wernerus, Sohnes der Testatorin, 4 leichte Schillinge ("solidos leves") zinse. Instandhaltungsklausel. S.: Gericht. "Datum 1245 II. Kal. Augusti".

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Date: 04.12.1249
AbstractPapst Innocenz IV. fordert alle Gläubigen auf, die Mainzer Minoriten, Minister und Brüder, in ihrem begonnenen Bau von Kirche und Gebäuden zu unterstützen und zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen, wofür ein Ablaß von 40 Tagen gewährt wird. "Quoniam ut ait apostolus". "Datum Lugduni II. Non. Decembris pontificatus nostri anno septimo".

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Date: 09.12.1249
AbstractJo[hannes], Dekan, S., Kustos, V[olrad], Scholaster, Wer[ner], Kantor, und das Domkapitel bestätigen die von Irmintrudis, Äbtissin von Altmünster, ihrem Kloster gemachte Schenkung der Kirche Kostheim ("Costheim"), die der + Erzbischof Siegfried bestätigt hatte, und die von diesem getroffenen Bestimmungen über die Anstellung eines Seelsorgers und eine ausreichende Pfründe. Auch Friedrich, Archidiakon, hat zugestimmt. S.: Kapitel. "Datum Maguntie 1249 V. Id. Decembris".

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Date: 22.02.1250
AbstractErzbischof Christian bestätigt die von seinem Vorgänger Siegfried der Stadt Mainz erteilten Gnaden und Freiheiten. S.: Erzbischof. "Actum Maguntie 1250 VIII.Kal.Martii".

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Date: 07.08.1253
AbstractPapst Innocenz IV. nimmt Äbtissin und Konvent von Altmünster ("veteris monasterii sancte Marie") O. Cist. mit allen Gütern in den Schutz des hl. Petrus und des pästlichen Stuhles. "Sacrosancta Romana ecclesia". "Datum Asisii VII Idus Augusti pontificatius nostri anno undecimo".

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Date: 27.08.1253
AbstractBerthold, Dekan, Hermannus, Scholaster, Richardus, Kantor, und das Kapitel von St. Peter gestatten ihrem Kustos Gerhard ("Gerardus"), die Gärten hinter dem Stift ("monasterium"), die dem Ortwinus und seiner Ehefrau Mechtildis erblich verliehen gewesen sind (zinsen am Fest St. Simon und Judas 3 Unzen, am Fest St. Thomas 8 Unzen, an Fasnacht 8 Unzen, am Gründonnerstag 8 Unzen) und die, angeboten, das Stift nicht kaufen kann, unter den gleichen Zinsbedingungen zu kaufen. S.: Stift. "Datum Maguntie 1253 VI° Kal. Septembris".

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Date: 24.06.1254
AbstractBruder Werner, Abt, und der Konvent des Zisterzienserklosters Haina ("Hegenehe") nehmen Dekan und Kapitel von St. Stephan in ihre Bruderschaft (Gemeinsamkeit der guten Werke, gleiches Gedächtnis der Verstorbenen) auf. S.: Kloster. "Datum Maguntie in die sancti Johannis Baptiste 1254".

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Date: 14.01.1255
AbstractDen Erzbischöfen von Mainz und Köln, den Bischöfen von Worms und Basel, dem alten und dem jungen Wildgrafen (silvestris comitibus), G[erlach] von Limburg (Limpurg), Ul[rich] von Münzenberg (Mincenberg) und andern Adeligen, den Städten Mainz (Moguntine), Worms, Speyer (Spiren.), Hagenau (Hagenow), Straßburg (Argentinen.), Basel (Basilien.) Schlettstadt (Sletstad), Colmar (Columbar.), Breisach (Brisacen.), Frankfurt (Frankenford), Gelnhausen (Geylenhusen), Wetzlar (Wetflar), Friedberg (Vrideberg), Oppenheim (Oppenheym), Bingen (Pinguen), Oberwesel (Wesal), Bacharach, Oberdiebach (Dietpacen.), Boppard und allen Städten des Friedensbundes (pacis federe copulatis) teilen Richter, Schöffen und die übrigen Konsuln und Bürger von Köln ihren Eintritt in den Bund, der am vergangenen St. Margarethentag auf zehn Jahre geschlossen worden, mit. Tenore presentium recognoscimus 

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Date: 05.04.1255
AbstractPapst Alexander IV. befiehlt allen Patriarchen, Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Prioren, Dekanen, Archidiakonen und andern Prälaten und deren Kapiteln, Konventen und Kollegien, daß - da in den meisten Kirchen die Zahl der Exspektanten die der Präbenden überschreitet - in jenen Kirchen, in denen mehr als vier aufgenommen sind, nur diese vier zugelassen bleiben und die übrigen Aufnahmen widerrufen werden; auch jene, die Präbenden und Benefizien zu vergeben haben, dürfen weitere Stiftsherrn nicht ernennen. Execrabilis quorundam ambitio.

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Date: 09.12.1255
AbstractPapst Alexander IV. befiehlt dem Kantor von St. Stephan, Äbtissin und Konvent von Altmünster, O. Cist., in dem Besitz ihrer Güter, seien sie nun von den Nonnen eingebracht, durch Erbschaft oder sonst erworben, zu schützen und gegen Widersacher mit kirchlichen Zensuren vorzugehen. "Sacre religionis". "Datum Laterani V Idus Decembris pontificatus nostri anno primo".

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Date: 03.06.1256
AbstractWerner, Truchseß in Alzey ("Alceia"), verkauft, mit Zustimmung seiner Söhne Philippus und Gerhardus, dem Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Himmerod ("in Claustro"), Trierer Diözese, für 120 Mark reines Silber seinen vom Reich zu Lehen rührenden Zehnten im Neuhof ("in nova curia") bei Speyer ("apud Spiram"), der dem genannten Kloster gehört. - Er setzt als Bürgen auf Jahresfrist sich selbst, Ritter "Stollo" von "Bertheim", Berwelfus von "Munzenheim" und den Wormser Bürger "Wogelo von Wagenheim". Einlager zu Worms. S.: Aussteller. "Datum 1256 in vigilia Penthecostis". Zeugen: Die Bürgen; Heinrich, Kaplan von St. Peter; Heinrich, Notar des Ausstellers; die Ritter Wilhelmus, Lufridus, Fr[iedrich] von "Wiszen", "Petrus Smenden", Arnoldus "Cuign" (?), "Stollo"; Pilgrimus im Hof ("curia") des Meingotus zu Alzey ("Alceya").

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Date: 01.07.1256
AbstractPapst Alexander IV. an die Minoriten (Minister und Brüder) zu Mainz. Er gewährt den Gläubigen, die ihre Kirche an den Festen der hl. Bekenner Franziskus und Antonius, der hl. Jungfrau Klara und innerhalb der Oktaven dieser Tage reumütig besuchen und beichten, einen Ablaß von 100 Tagen. "Cum ad promerenda sempiterna gaudia sanctorum". "Datum Anagnie Kal. Julii pontificatus nostri anno secundo".

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Date: 1257 Januar 5
AbstractPapst Alexander IV. erlaubt den Mainzer Minoriten (Minister und Brüdern), durch Wucher, Raub und sonstwie auf üble Weise erworbenes Gut, dessen Eigentümer nicht aufzufinden ist, sowie alle Art von Legaten, Loskaufsgeldern für Gelübde seitens der Diözesanen, solche für Jerusalem ausgenommen, unter Zustimmung der Testamentsvollstrecker bis zum Höchstbetrage von 200 Pfd. kaiserlicher ("imperialium") Pfennige anzunehmen. "Necessitatibus vestris". 

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Date: 02.1258
Abstract"Isingardis", Äbtissin, und der Konvent von Altmünster ("sancte Marie veteris monasterii") in Mainz ("Mog."), O. Cist., beurkunden folgenden Vergleich, den die Schiedsleute - Bruder Dietrich, Prior der Predigerbrüder, Bruder Konrad, Rektor der Minderbrüder, Magister Ernfridus, Scholaster von St. Viktor, und Magister Gottfried, Scholaster von Mariengreden - zwischen Altmünster und dem Konvent von Sion ("Syon") in der Angelegenheit Heinrichs von Wörrstadt ("Werstad"), Knechts ("servus") von Altmünster, nach langem Streit zuwege gebracht haben: Dem Kloster Sion ("Syon") werden nach dem Tod des genannten Heinrich und seiner Ehefrau Christina 30 3/4 Jauchert Acker in der Markung Wörrstadt ("Werstad"), die in einem andern Schriftstück nach ihrer Lage aufgezählt sind und der genannten Frau erbrechtlich gehören, zufallen, dem Kloster Altmünster dagegen Hof ("curia") und Mühle in Wörrstadt ("Werstad") und in der Feldmark 18 1/2 Jauchert, im genannten Schriftstück ebenfalls nach der Lage aufgezählt. Dem freien Ermessen Heinrichs soll es überlassen bleiben, ob er sich mit seinen Erbgütern dem Dienste Gottes an einem frommen Orte, in erster Linie Altmünster, widmen oder im weltlichen Leben verbleiben wird, frei von jeder Verpflichtung.´ Die beiden Eheleute geben jedoch bald darauf sich und ihren Besitz dem Kloster Altmünster unter folgenden Bedingungen auf: Sie übergeben das Erbgut des Mannes (35 Jauchert Acker in der Feldmark Wörrstadt ("Werstad") und dazu allen nach ihrem Tod übrig bleibenden beweglichen und unbeweglichen Besitz und erkennen die zwischen den beiden Klöstern getroffene Abmachung an. Sollten sie jedoch Nachkommen hinterlassen, so fallen nach ihrem, der Eheleute, Tod dem Kloster Altmünster 12 Jauchert, Hof und Mühle, dem Kloster Sion ("Syon") 6 Jauchert zu; auch wenn eines der Kinder sich dem Dienste Gottes ergeben will, soll ihm sein Erbteil ausgefolgt werden. Wenn eines der beiden Ehegatten stirbt und das andere wieder heiratet, sollen diese Bestimmungen für Nachkommenschaft aus dieser zweiten Ehe nicht Anwendung finden. S.: Äbtissin und Schiedsrichter. "Datum 1258 mense Februario".

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Date: 05.04.1258
AbstractA[rnoldus?], Scholaster von St. Stephan, subdelegierter Richter des apostolischen Stuhles, entscheidet den Streit zwischen Äbtissin und Konvent der St. Marienkirche von Altmünster einerseits und Konrad, Ritter, von Heidesheim ("Heidensheim"), andererseits, mit Zustimmung der genannten Parteien dahin, daß der Ritter 2 leichte Solidi, die sein verstorbener Bruder, Pleban zu Heidesheim ("Heidensheim"), dem Kloster von einem Weingarten gen. "Lewenwingart im Kirspade" daselbst alljährlich zu reichen vermacht und die er, der Ritter, seit mehr als acht Jahren nicht entrichtet hat, fortan an Mariä Reinigung wieder zinsen wird und auf den Anspruch auf Reichung von zwei Kerzen am genannten Termin verzichtet. S.: Aussteller. Zeugen: Ulrich, Vikar von St. Stephan, Konrad gen. von Heidesheim ("Heisensheim"), Mönch zu Eberbach, Heinrich, Priester, derzeit Syndikus von Altmünster, Heinrich gen. von Wörrstadt ("Werstat"), Bruder dieser Kirche ("frater eiusdem ecclesie"), Arnoldus, Glöckner ("campanator") von St. Stephan. "Acta 1258 feria VIa post dominicam Quasi modo geniti".

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Date: 31.05.1258
AbstractDer edle Crafto von "Bockisberc" beurkundet, daß der Ritter Friedrich von Königheim ("Kennincheim") gen. der Lange ("Longus"), wegen Schuldenlast zur Veräußerung seiner Besitzungen gezwungen, mit Rat des Ausstellers und anderer Freunde den Dritteil der Vogtei in Richelbach ("Rictilbahc") und alle seine Güter daselbst, die er von Äbtissin und Konvent von Altmünster O. Cist. zu Lehen gehabt, diesem Kloster zum Verkauf aufgetragen hat, nach dem Beispiel seines Verwandten, Albertus gen. "Surin", der schon früher und aus ähnlichen Gründen sein Dritteil an der Vogtei und den übrigen Gütern im genannten Dorf dem Kloster verkauft hat. - Verkaufszeugen: Der Verkäufer selbst, dann Gottfried von "Sweineberg", Heroldus, Wipertus, Heinrich der Vogt; Bruder Konrad. Nach Empfang von 40 Pfd. Heller übergibt Friedrich sein genanntes Lehen in die Hand des Bruders Starkradus, Präzeptors des Deutschordenshauses in Mainz, als Vertreter der Äbtissin. - Zeugen: Crafto von "Bockisberc", "Beringerus Birlin" und dessen Bruder Heinrich "Stelere", Ulrich "Stuno", Albertus Suro, alle Ritter; Heroldus und Wipertus, Edle; Ludwig "Kypelhysen", Reinhardus, Wignand "Kypelhysen", Schöffen; Heinrich, Vogt zu Richelbach ("Rictilbahc"). S. des Ausstellers. "Actum" in Königheim ("Kennincheim") 1258 "II° Kalendas Junii".

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Date: 03.06.1258
AbstractArnoldus, Kämmerer, Friedrich, Schultheiß, die Richter, der Rat ("consilium") und alle Bürger von Mainz beurkunden, daß ihr Mitbürger Wignand ("Wiknandus") und seine Ehefrau "Fromudis" vor dem genannten Schultheißen und dem Richter Christian dem Kloster Eberbach vier Häuser "in der Ulenkisten", und ein fünftes Haus gen. zum "Lurleberger" auf dem Dietmarkt ("in foro gentili") und ihren übrigen beweglichen und unbeweglichen Besitz, soweit er ihren lebensnotwendigen Bedarf überschreitet, übertragen haben. - Zeugen: Godeboldus gen. "Smaltruwe", Ulrich von Rosenbaum ("de Arbore rosarum"), Gottfried von St. Christoph ("de sancto Christoforo"), Herbordus gen. "Carphen", Johannes von Fürstenberg ("Furstenberg") und andere Bürger. S.: Stadt. "1258 III Non. Junii."

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Date: 19.11.1258
AbstractPapst Alexander IV. gesteht den Mainzer Minoriten (.. Guardiano et fratribus ordinis Minorum Maguntin. ) die ihrem Orden gewährten apostolischen Privilegien und Indulgentien auch hinsichtlich jener Leute zu, die bei ihnen ihre Grabstätte nehmen, abgesehen von Einzelfällen, wo der Ordensgeneral einer dahingehenden Abmachung nicht zustimmen würde. Speciali gratia.  

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Date: 26.11.1258
AbstractDie Richter des Mainzer Stuhls, S[imon], Kustos, und E[berhardus], Kantor der Domkirche, A[rnoldus], Kämmerer, Fr[iedrich], Schultheiß, Richter und Konsuln von Mainz beurkunden, daß Dekan und Kapitel von St. Johannes in Mainz zwei Mansen in Mommenheim ("Muminheim"), die Ritter Walter in Mommenheim ("Muminheim") von dem Mainzer Kämmerer und dessen Brüdern, diese wiederum von Herrn F[riedrich] von Eberstein ("Ebirstein"), dem damaligen Propst der Kirche, zu Lehen getragen, von dem genannten Walter, unter Zustimmung der genannten Lehensherrn, gekauft hatten. Nachdem das Stift über 24 Jahre im unbestrittenen Besitz dieser Güter gewesen war, hat Hermannus, Bruder des genannten Kämmerers, den Besitz derselben durch die Behauptung, seine damalige Zustimmung sei wegen Minderjährigkeit ungültig gewesen, strittig gemacht. Nach Verhandlungen hat er sich nun mit dem Stift dahin geeinigt, daß er seinen Anspruch aufgibt, das Stift dagegen verspricht die Namen des Kämmerers, seiner Ehefrau Elisabeth ("Elizabeth"), seines Bruders Hermannus und dessen Ehefrau Clemencia nach ihrem Tode in das Kirchenregister einzuschreiben und die Jahrtage feierlich zu begehen; von den strittig gewesenen Gütern soll an jedem Jahrtag ein Betrag von 4 Malter Roggen an die anwesenden Brüder verteilt werden. Geschehen im Chor der Stiftskirche vor den geistlichen und weltlichen Richtern, unter Zustimmung von S[imon], Propst, E[berhardus], Domsänger, und des Bruders des Kämmerers A[rnoldus]. S.: 1) Das geistliche Gericht, 2) S[imon], Domkustos und Propst von St. Johannes, 3) E[berhardus], Domkantor, 4) Stadt Mainz, 5) der Kämmerer für seinen Bruder Hermannus, der kein S. führt. "Actum Maguntie 1258 VI° Kal. Decembris".

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Date: 26.11.1258
AbstractPapst Alexander IV. erlaubt den Mainzer Minoriten (Guardian und Brüdern), durch Wucher, Raub und sonstwie auf üble Weise erworbenes Gut, dessen rechtmäßiger Eigentümer nicht zu ermitteln ist, sowie durch päpstliche Autorität bewilligte Loskaufsgelder, solche für Jerusalem ausgenommen, seitens der Diözesanen bis zur Höhe von 100 Mark Silber entgegenzunehmen. "Necessitatibus vestris".  

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Charter: U / 1259 Mai
Date: 05.1259
Abstract"Isingardis", Äbtissin, und der Konvent von Altmünster O. Cist. kaufen von Eberhardus von Weierbach ("Wirebach") durch Vermittlung seines Schwiegervaters Arnoldus, Kämmerers zu Mainz, auf ewig für 12 Mark Kölner 10 Joch Eigenbesitz (9 Joch bei St. Viktor "bi Alstrazin", 1 Joch "ufte Leimgruben"). Hildegardis, Ehefrau des Verkäufers, stimmt zu. - Das Kloster belehnt den Verkäufer zu Erbe mit diesen Grundstücken. S.: 1) Geistliches Gericht, 2) Äbtissin, 3) Kämmerer. "Data 1259 mense Maio".

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Charter: U / 1259
Date: 1259
AbstractWerner, Abt, und der Konvent zu Eberbach verzichten nach dem Tode der Frau Hedwig ("Hedewigis"), Witwe des Ritters Emicho ("Emecho") von Saulheim ("Sowelnheim"), auf alle Ansprüche an 9 Tagwerk zu Nierstein ("Nersthein"). S.: Kloster. Zeugen: Werner, Herbordus, Kantor, Siegfried, Priester von Eberbach. "Actum 1259".

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