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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8809
Signature: 8809
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24. September 1620, Dornbirn
Urteilsbrief wegen Hinterziehung des Zehenten, erteilt von Ulrich Fußenegger, altem Landammann, als verordnetem Stabhalter des Schadengerichts zu Dornbirn in der Grafschaft Feldkirch. Christoph Schalck, Dr. beider Rechte, als Bevollmächtigter der Feldkircher Beamten, nämlich des Grafen Jakob Hannibal zu Hohenems, kaiserlichen und erzherzoglichen Rats, Kämmerers und Vogts der Herrschaft Feldkirch, und des Hubmeisters daselbst, Paul Tschütscher, klagte durch ihren Fürsprech den Landammann Martin Salzmann gegen Adam Albrich und Baltus Salzmann, dass sie ihrem Zehentherrn, dem Grafen Kaspar zu Hohenems, zu wenig und mit den schlechtesten Garben gezehentet hätten, welchen Schaden sie zwar auf Einschreiten des Zehentknechtes Peter Hämmerle wieder ersetzt hätten, aber zu bestrafen seien. Die Beklagten entschuldigten sich durch ihre Füsprecher Georg Jecklin und Hans Rümmele, dass, falls nicht richtig gezehentet worden sei, dies ohne ihr Vorwissen geschehen sei. So seien etwa die Zehentgarben gestohlen worden oder hätten die Knechte und Mägde sich etwas zu Schulden kommen lassen. Nach Vernehmung der Zeugen wurden sie jedoch einstimmig zu Strafe und Tragung der Gerichtskosten verurteilt.  

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    • Dornbirn
       
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