Fond: Kloster Weißenohe Urkunden
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Charter: 90
Date: 1444 V 11
Abstract: Urfehdebrief. A war wegen Absagens wegen Hans Steger von Winsberck (Unterwindsberg, Lkr. Nürnberger Land) und wegen seiner selbst in das Gefängnis zu Auerbach gekommen, so dass er das Recht auf Leib und Leben verwirkt habe. Doch haben ihn seine lieben Herren und Freunde und besonders seine Bürgen aus dem Gefängnis geholfen, so dass er im Leben geblieben ist. Bürgen: Heinz Kysling, Heinz Kradel und Hans Werlt, alle drei von Hagena (Hagenau, Lkr. Erlangen-Höchstädt), Fritz Steger und Hans Putner, beide von Neuentzierkdorf (Neuzirkendorf, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab), Heinz Fleischstrur und Konz Weber, beide von Turndorff (Thurndorf, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab), Heinz Pfister von Michelfeld (Lkr. Amberg-Sulzbach), Hans Rozen und Ulrich Reger, beide von Schlammersdorf (Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab), Fritz Hetzel von Heinresreut (Heinersreuth, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab). Verpflichtung der Bürgen zum Einlager in einem offenen Wirtshaus in Auerbach.
Charter: 92
Date: 1444 IX 11 Nürnberg
Abstract: Bestätigung des Rechts, sich einen Vogt und Schirmer zu nehmen, der das Kloster an Stelle des Königs und des Reichs schützen und schirmen soll.
Charter: 93
Date: 1444 XII 12
Abstract: Vidimierung der inser. Urkunde Kaiser Ludwigs des Bayern von 1335 X 25 (= Urkunde Nr. 22).
Charter: 94
Date: 1453 X 24
Abstract: Gerichtsbrief in der Klage von E wegen eines Guts zu Kemmathen (Lkr. Forchheim), auf dem das Kloster etwas Gült und Erbzins hat und das vor einiger Zeit geteilt worden war, wobei dem Kloster von dem einen Teil sein Zins foderlich bezahlt, von dem anderen Teil aber Hans Fleischmann von Gräfenberg ihm den Zins enget vnd irret. Auf einem ersten Gerichtstermin ließ Hans Fleischmann durch seinen Vorsprechen vorbringen, dass er selbst einen Teil eines Guts zu Kemmathen und darauf seinen eigenen Zins habe, worüber er einen guten Brief habe, den er zu verhören bat. Nach Verlesung des Briefs ließ Abt Heinrich dagegen vorbringen, dass aus einem Salbuch des Klosters hervorgehe, dass dieses Zins und Gült auf dem Gut des Hans Fleischmann habe, und bat dieses zu verlesen und zu verhören. Der Inhalt des Salbuchs, das nun verlesen und verhört wurde, besagt, dass das Gut zu Kemmathen des Derrers Erbe ist und dem Eberlein Fleischmann gehört (als Obereigentümer?) und ein Viertel Hafer, 30 Haller alter Währung und 30 Eier giltet. Hans Fleischmann entgegnete darauf, dass das Gut, das das Salbuch des Klosters aufführt, ein anderer Teil des Gutes sei und Fleischmann seine Zinsen von seinem Teil des Gutes habe. Gerichtlicher Zwischenbeschluss: Beide Parteien sollen bis zum nächsten Landgericht Leute aufbieten, die von der Sache ein Wissen haben. Auf diesem Termin mit dem Datum dieses Gerichtsbriefs stellte der Abt drei Männer als Zeugen vor, die eidlich bekundeten, dass der Vater des Fleischmann und der Stör ein Gut miteinander gehabt hätten, aus welchem einem, genannt der Wolfel, eine Hofstatt mit Äckern und einer Holzmark zugewiesen wurden, die derselbe Wolfel habe liegen lassen und aus denen Abt und Kloster Weißenohe die genannten Zinsen und Gülten beziehe. Urteil: Das Kloster soll bei diesen Zinsen und Gülten bleiben und Hans Fleischmann und seine Erben sollen es nicht daran engen und irren.
Charter: 95
Date: 1456 XI 17
Abstract: Gerichtsbrief in der Klage von E auf das Erbe des Leopold zu Freiröttenbach (Lkr. Nürnberger Land) und auf das, was dieser im Landgericht Sulzbach zu liegen hat. E lässt vorbringen, dass Leopold sein und seines Gotteshauses entronnener und ungeurlaubter Mann sei und deshalb wieder zu seinen Handen und seinen anderen armen Leuten überantwortet werden soll. Antwort des Leopold: Er sitze auf dem Gut des Gotteshauses zu Freiröttenbach. Auch legt er das Vidimus eines Briefs mit dem anhängenden Siegel des Landgerichts vor, der dahingehend lautet, dass etliche Bürger des Rats zu Nürnberg, deren Namen im Brief genannt sind, als geladene Zeugen erklären, dass vor Zeiten Misshelligkeiten und Zwietracht zwischen dem Abt von Weißenohe und einem Jorig Derrer wegen des Guts zu Freiröttenbach gewesen seien. Diese seien so abgenommen und beteidingt worden, dass der Abt von Weißenohe die Eigenschaft auf dem genannten Gut mitsamt den Zinsen, die davon dem Gotteshaus gehören, haben und der Derrer den armen Mann auf diesem Gut zu Recht (vor Gericht) stellen und seine Gerechtigkeit, wie sie in dem Brief begriffen ist, auch haben soll. Nach Verlesung dieses Briefs sagte der Leopold, dass man an dem Brief wohl merke, dass er und ein jeglicher auf diesem Gut den Derrer zu einem Herrn haben und vor ihm zu Recht stehen solle. Er sei deshalb dem Abt von Weißenohe dem Brief nach nichts schuldig und möge billigerweise in der Sache solange unbekümmert bleiben, bis der Abt von Weißenohe und der Derrer dies untereinander austragen. Dem entgegnet der Abt von Weißenohe, dass der Brief bzw. das Vidimus, das der Leopold vorbringt, ihn nicht bekümmere, weil er an ihm das Siegel seines vorausgegangenen Abts und seines Konvents nicht sehe. Es habe nämlich in diesem und in anderen gefürsteten Klöstern jeglicher Abt und auch der Konvent ein eigenes Siegel, so dass sie fremde Siegel nicht brauchen. Und weil der Spruchbrief nicht mit des Abtes und des Konvents Siegel besiegelt sei, so vertraue er, dass ihm dieser weder schaden noch ihn binden möge. Er wies daraufhin etliche alte Gerichtsbriefe vor, die vor etlichen Jahren vor seinem Gericht (Klostergericht Weißenohe) gegen die armen Leute auf dem nämlichen Gut erklagt worden und ausgegangen sind, aus welchen man wohl verstehen möge, dass jeder arme Mann auf diesem Gut zu Freiröttenbach vor seinem (des Abtes) Gericht zu Weißenohe zu Recht gestanden sei und dass er (der Abt) und sein Gotteshaus die Eigenschaft darauf in langer Nutz und Gewere besessen hätten, länger als des Landes Recht es fordert. Dazu bezog er sich auf eine ehrbare rechtliche Kundschaft, dass der genannte Leopold und jeder arme Mann vorher auf dem genannten Gut vor dem Richter des Gotteshauses zu Weißenohe zu Recht gestanden sei, welche Gerechtigkeit der Leopold ihm und seinem Gotteshaus entfremden möchte, indem er sein entronnener und ungeurlaubter Mann sei und sich ohne seinen Willen und Wissen zu dem Derrer geschlagen habe. Nach Klage, Rede, Widerrede und Verlesung der Briefe beider Parteien fragte der Landrichter, was Recht sei, worauf zu Recht erkannt wurde: Weil der Leopold vormals vor dem Abt zu Weißenohe und seinem Richter zu Recht gestanden sei und sich kein armer Mann von seinem Herrn tun oder entfremden soll, soll er in der Versprechnis des Abtes bleiben und vor ihm zu Recht stehen.
Charter: 96
Date: 1464 VII 18
Abstract: Verleihung der Äcker und zweier Gewente bei Gräfenberg, die mit dem einen Ort an das Feld des Klosters und mit dem anderen Ort an die Heyleiten stoßen und verraint und versteint sowie zehntfrei sind, zu Erbrecht gegen einen jährlichen Zins von 30 Pfennigen und eine Fasnachthenne. Wenn E die Äcker und Gewente verkaufen möchten, sollen sie die ihresgleichen anbieten und nicht einem Edelmann, damit das Kloster nicht beschwert werde.
Charter: 97
Date: 1465 VIII 21
Abstract: Spruchbrief in den Irrungen zwischen Abt Heinrich von Kloster Weißenohe und Heinz Stör.
Charter: 98
Date: 1469 III 14
Abstract: Verkauf eines Guts zu Weißenohe, genannt der Gaisgarten, mit allen Rechten, die A und sein verst. Vater Wolfram von Eglofstein an dem Gut gehabt und gebraucht haben, als lediges Eigen um eine Summe Geldes.
Charter: 100
Date: 1471 6 1
Abstract: Vertauschung des Zehnts von drei Gütern zu Simmelsdorf (Lkr. Nürnberger Land), auf denen Hans Sporer, Eberlein Schneider und Eberlein Ubelman sitzen, gegen den Zehnt aus dem Sitz und Vorhof des A in Simmelsdorf.
Charter: 102
Date: 1483 III 16
Abstract: Bescheinigung, dass dem Priester und Professen des Klosters Weißenohe Eucharius Gotzman die Erlaubnis gegeben wurde, sich zum Studium an die Universität in Paris zu begeben und dort bis zu seiner Rückberufung oder, bis ihm die Rückkehr selbst sinnvoll erscheint, zu bleiben.
Charter: 103
Date: 1486 III 5
Abstract: Verkauf eines Holzes, das an dem Selich gelegen ist und an das Holz des Klosters Weißenohe stößt und einst dem Rynolt gehört hat, als freies, lauteres Eigen um 14 Gulden.
Charter: 104
Date: 1490 I 9 in civitate imperiali Nürnberg
Abstract: Gewährung des Jubiläumsablasses für den Besuch von sieben Altären, nämlich des Hauptaltars im Chor, der Kapelle der hl. Jungfrau, der Kapelle des Kapitels, des Altars der hl. Kaiserin Kunigunde, der Kapelle des hl. Märtyrers St. Gotthard, des Altars im rechten Chor und des Altars in der Mitte der Kirche (in der Klosterkirche Weißenohe).
Charter: 105
Date: 1490 XI 19 Bamberg
Abstract: Bestätigung eines Vergleichs in den Irrungen zwischen S2 und S3 einerseits und S4 andererseits um die Opfer und Nutzungen in der Kapelle St. Martin oberhalb von Hüttenbach (Lkr. Nürnberger Land). Der Vergleich lautet: S2 und S3 sollen S4 als Pfarrer zu Bühl und dessen Nachkommen einen jährlichen Ewigzins von 2 Gulden reichen, den sie aus ihrer dem Hans Eckenheyder vererbten Wiese, genannt die Sinterswies, haben. Auch wird S4 mit der Wiese belehnt und in Nutz und Gewere dieser Wiese gesetzt. Der Bruder, der bei der Kapelle St. Martin wohnt, soll in der Seelsorge des Pfarrers zu Bühl bleiben. Ebenso soll dies für die Besitzer der Häuser gelten, die bei dieser Kapelle errichtet werden sollten. Das Kloster soll in der Kapelle wie bisher nur einmal wöchentlich, nämlich am Freitag, eine Messe halten, um dem Pfarrer nicht sein Volk aus der Pfarrei zu entziehen. Auch sonst soll das Kloster die Kapelle nicht zum Schaden der Pfarrei gebrauchen, z. B. bei Kirchweihen usw. Dafür sollen das Opfer und die Nutzungen der Kapelle dem Kloster gehören. Für die Belehnung mit der Wiese übergibt S4 dem Kloster eine jährliche Gült von 4 Metzen Korn aus einem Acker zu Bühl, genannt im Seelich.
Charter: 106
Date: 1491 III 24
Abstract: Bescheinigung, dass dem Professen des Klosters Weißenohe Euckarius Gotzman, einem ordentlich geweihten, nicht exkommunizierten oder suspendierten und durch keine andere Irregularität behinderten Priester, auf dessen Bitte die Erlaubnis erteilt wurde, Pfarrkirchen zu leiten, die kirchlichen Sakramente zu verwalten, das Wort Gottes den Christgläubigen zu verkünden und den vor Gericht Stehenden und den Priestern ihre Sünden zu vergeben.
Charter: 107
Date: 1492 III 19 Bamberg
Abstract: Befehl, den von Johannes von Wiesenthau, Ritter der Diözese Bamberg, kraft seines Patronats- und Präsentationsrechts auf die nach dem Tod des Johannes Knoblach vakant gewordene Pfarrei Wiesenthau (Lkr. Forchheim) brieflich präsentierten Eckarius Gozman, Profess des Klosters Weißenohe, zu investieren.
Charter: 108
Date: 1492 III 20 Bamberg
Abstract: Auftrag, den von Doktor decretorum Laurentius Thum, Kanoniker von St. Stephan in Bamberg und Generalvikar Bischof Heinrichs von Bamberg, auf die vakante Pfarrei Wiesenthau investierten und providierten Euckarius Gotzman, Profess des Klosters Weißenohe, in den Besitz der Pfarrei einzuführen, nachdem der vom Generalvikar damit beauftragte A dies nicht selbst durchzuführen vermag. Vermerk auf der Rückseite der Urkunde: Ego Joh[annes] Dorn, vicepl[e]b[a]nus in Er[e]npach (Kirchehrenbach, Lkr. Forchheim) executus su[m] hoc p[rese]ns ma[n]datu[m] iuxta fo[rma]m et teno[re]m in p[res]entia d[omi]ni Joh[annis] Megkl, pl[e]b[a]ni in Eglofstein (Egloffstein, Lkr. Forchheim), et d[omi]ni Mathie, capellani in Er[e]npach. Actu[m], fl[....]m et pa[.......] anno 92.
Charter: 109
Date: 1497 VII 31
Abstract: Vergleich zwischen A1 und A2 einerseits und A3 - A5 andererseits wegen des Fischens im Bach zu Dorfhaus in Anwesenheit von Herrn Johann Dechawer, Frühmesser zu Ristelbach (Kirchrüsselbach, Lkr. Forchheim), und Johann Mulstetter als Vertreter der Nürnbergischen Bauern (zu Dorfhaus): 1) Die von Dorfhaus sollen nur vom Haus Hans Raymers oben bis hinab an das Ende ihrer Gemein oder die Lehenwiese fischen dürfen. 2) Es soll niemand im Bach fischen dürfen, er sei denn im Dorf zu Dorfhaus beerbt. 3) Es soll niemand eine Reuse legen dürfen, sondern nur mit einem H[..]mmen (?) fischen dürfen. 4) Es soll niemand nachts oder an Feiertagen fischen, sondern nur an Fasttagen und nur zur Notdurft eines Hauses, nicht aber um die Fische zu verkaufen. 5) Zu Lust einer schwangeren Frau soll das Fischen auch außerhalb der Fasttage nicht verboten sein, aber nur im oben genannten Rahmen. 6) Wer über das erlaubte Maß hinaus fischen sollte und dabei erwischt wird, soll zur Buße einen Gulden an das Gotteshaus zu Weißenohe geben.
Charter: 111
Date: 14[..] Geben zu Nürnberg
Abstract: ...bestetigen, confirmiren...[geistlichen] vnd werntlichen, vnd an allen..... . Sunder daz in yederman daby...
Charter: 110
Date: 1499
Abstract: Versprechen, die im Jahre 1348 zwischen Abt Marquard und Konvent des Klosters Michelfeld und Abt Friedrich und Konvent des Klosters Weißenohe geschlossene Gebetsbruderschaft, deren Urkunde wegen ihres Alters verbraucht und schadhaft ist (= Urkunde Nr. 26), auch in Zukunft zu halten und für jeden verstorbenen Bruder des Klosters Weißenohe, über dessen Ableben A1 und A2 eine Charta überbracht wird, eine vollständige Seelenmesse mit Vigil, dann von jedem Priester drei Messen und neun gewöhnliche Lesungen cum Placebo halten zu lassen. Auch soll der Name des verstorbenen Bruders in das Martyrologium des Klosters Michelfeld eingetragen und jedes Jahr an diesem Tag seiner gedacht werden. Wenn ein Mönch des Klosters Weißenohe im Streit aus dem Kloster weichen sollte, werde man ihn, wenn er sich in der Hoffnung auf Versöhnung nach Michelfeld begeben sollte, so lange behalten, bis er auf die Bitten des Klosters Michelfeld die volle amicitia von E zurückerlangt.
Charter: 113
Date: 1501 VIII 18
Abstract: Verkauf einer jährlichen Gült von 4 Sumer Korn und 5 Sumer Hafer Nürnberger Masses aus den Gütern des Klosters um 200 Gulden rhein. mit Vorbehalt des Wiederkaufs.
Charter: 114
Date: 1501 IX 23 in sacristia et ecclesia monasterii Weißenohe
Abstract: Notarsinstrument über die freie Resignation des Abtes Heinrich von Kloster Weißenohe in Anwesenheit des Andreas Kraus, Frühmesser in Gräfenberg, und des Konrad Pöner, Pfarrer in Asbach (Lkr. Donau-Ries) in der Diözese Augsburg, und die unmittelbar anschließende Wahl des Euckarius Gozman zum neuen Abt durch den Prior Udalrich von Königsfeld und das ganze Kapitel des Klosters Weißenohe. Erklärung der Annahme der Wahl durch den neuen Abt, Absingen des Te Deum laudamus, Niederwerfung des Gewählten vor dem Hochaltar in der Kirche und Gehorsamsversprechen des Kapitels. Zeugen: Friedrich Beer, Dekan und Kanonikus der Kollegiatkirche St. Martin in Forchheim und Rat Bischof Veits von Bamberg, Georg Kempnater, decretorum doctor, Domkanoniker in Regensburg und Rat Pfalzgraf (Kurfürst) Philipps, Martin Egerer, Priester und Bruder des Benediktinerklosters Frauenzell (Lkr. Regensburg), Andreas Kraus, Frühmesser in Gräfenberg, und Konrad Pöner, Pfarrer in Asbach (Lkr. Donau-Ries) in der Diözese Augsburg.
Charter: 115
Date: 1501 X 10 Bamberg in habitatione nostra curie nostre episcopalis
Abstract: Mitteilung von der bischöflichen Bestätigung der Wahl des Euckarius Gotzman, Priester und Konventuale des Klosters Weißenohe, zum neuen Abt des Klosters nach freier Resignation des bisherigen Abtes Heinrich, von der erfolgten Ablegung des Gehorsamseides des neuen Abtes gegenüber dem Bischof (mit eingeschobenem Wortlaut der Eidesformel) und Auftrag, dem neuen Abt den schuldigen Gehorsam zu leisten. Zeugen: Friedrich Beer, Dekan der Kirche in Forchheim, Baron Johann von Schwarzenberg, armiger Martin Truchsess und armiger Konrad Groß.
Charter: 116
Date: 1504 II 14
Abstract: Einräumung des Rückkaufsrechts an den um 220 Gulden erkauften zwei Höfen zu Oberndorf (Lkr. Nürnberger Land), auf welchen Ulrich Tonweig und Michel Pingotz sitzen.
Charter: 117
Date: 1506 VIII 5
Abstract: Versprechen, die geliehenen 200 Gulden rhein. in vier Jahresraten zu je 50 Gulden zurückzuzahlen, und Setzung des klostereigenen Hofes zu Benzendorf (Lkr. Erlangen-Höchstädt), auf dem der Michel Pflaum sitzt, als Pfand.
Charter: 118
Date: 1508 XII 22
Abstract: Vidimierung des inserierten Privilegs Papst Paschalis' II. von 1109 IV 14, der die Gründung einer dem hl. Bonifatius geweihten Kirche in Weißenohe durch den illustris vir Eribo und seine Frau Guilla bestätigt (= Urkunde Nr. 1). Zwei von Adolph Franciscus Steckel, Lic. der hl. Theologie, apostolischer und kaiserl. Notar und Präses curatus des Deutschen Hauses in Nürnberg, am 6. Dezember 1707 beglaubigte und besiegelte Abschriften auf Pap. Keine Archivvermerke.
Charter: 119
Date: 1509 I 20
Abstract: Vidimierung der inserierten Urkunde König Konrads III. von 1146, der die von dem vir illustris Eribo, seiner Frau Willa und seiner Nichte Hademut gestifteten Kirche in Weißenohe unter den königlichen Schutz stellt und deren Besitzungen bestätigt (= Urkunde Nr. 4). Zwei von Adolph Franciscus Steckel, Lic. der hl. Theologie, apostol. und kaiserl. Notar und Präses curatus des Deutschen Hauses in Nürnberg, am 6. Dezember 1707 beglaubigte und besiegelte Abschiften auf Pap. Keine Archivvermerke.
Charter: 120
Date: 1510 V 17
Abstract: Verkauf von zwei Teilen des großen und kleinen, toten und lebendigen Zehnts über das ganze Dorf Windischeschenbach (Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab) samt dem Hofbau einschließlich des von Jorg Walder zu Windischeschenbach erkauften Teils als freies lediges Eigen, wie er vom verst. Hauswirt von A1 an die Verkäufer gekommen ist. Den dritten Teil des Zehnts soll der Pfarrer daselbst nehmen und aufheben.
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