Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 4955
Signature: 4955
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1483 IV 10, Wiener-Neustadt
Kaiser Friedrich III. spricht dem Bürgermeister, Richter und Rathe seiner Stadt Wien seinen Dank für ihre Bemühungen zur Behütung der Stadt aus, ermahnt sie, sich von ihrer Treue gegen ihn nicht abwendig machen zu lassen, verspricht ihnen, sich um Hilfe für sie umzusehen, und ermächtigt sie, seine gefangen, so oft sich das gebüren und ihnen not beduncken wil, an seiner Statt zu tegen und doch der keinen on sein sunder haissen und bevelich seiner gefengknuss ledig zu zellen.Source Regest:
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/3, Nr.
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/3, Nr.
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Wiener Stadt- und Landesarchiv
Zum Verschlusse aufgedrücktes Wappensiegel (Sava Fig. 113) von rothem Wachse unter Papierdecke.
- notes extra sigillum:
- Von anderer Hand: commissio domini imperatoris propria.




In Abschrift ist vorhanden: 1483 April 8, Wiener-Neustadt. Kaiser Friedrich III. an seine Räthe zu Wien. Er habe sich lange mit grossem Aufwände und geringer Beihilfe seiner landleut und Untertan gegen des kunigs von Hungern muttwilligen kriegk und gewalt gewehrt, dann zu entlicher erledigung solich des kunigs krieg ain gewaltig here und feld gemacht. Seine wohlbegründete Hoffnung auf einen glücklichen Ausgang sei aber getäuscht worden, denn das Heer sei on alle not allen zu ewigem spot, seinen landen und leuten zu ganczem verderben zurückgezogen, dardurch der kunig und die Feinde furslag gewunnen. Da ihm die lantleut die auf sein Ansuchen zugesagte Hilfe nicht leisteten, so habe er Wien mit der Absicht verlassen, an andern enden hilfe und beistand zu suchen. Doch schäme er sich, den ungehorsam der Seinen [299] den leutten zu entdecken. Er ersucht sie daher, sich das zu Herzen zu nehmen und die lantleut zu veranlassen, dass sie ihm als ihrem rechten herrn und landesfürsten austreglich hilfe, rate und beistandt erzeigen. Sollten sie darin Erfolg haben, so werde er nach Wien zurückkehren. Damit die Wiener nicht des Rathes und Trostes entbehren, ersucht er sie, auch fernerhin sich daselbst aufzuhalten. Geben zu der Neunstat am erichtag nach dem sontag Quasimodogeniti, anno domini etc. lxxxiij., unsers kaiserthumbs im 32. jaren. Commissio domini imperatoris propria. Schober in den Blättern des Vereines für Landeskunde von N.-Oe. N. F. 14, 130 n° 5 zu April 6, angeblich aus dem Originale.
Original dating clause: Geben zu der Neuenstat an phincztag nach dem suntag Quasimodogeniti, anno domini etc. lxxxiij°, unsers kaiserthumbs im 32. jare.
Editions:
- Schober in den Blättern des Vereines für Landeskunde von N.-Oe. N. F. 14, 131 n° 6.
Places
- Wiener-Neustadt
Wiener Stadt- und Landesarchiv, Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 4955, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/AT-WStLA/HAUrk/4955/charter>, accessed 2025-05-02+02:00
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