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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8439
Signature: 8439
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22. März 1531
Herr Johann Jakob de Medicis, Markgraf zu Müss, Graf zu Leck und Herr des Kummersees, sowie Ritter Merk Sittich von Ems zu der Hohenems, Vogt zu Bregenz, haben zwischen Clara de Medici, des Ersteren Schwester, und Wolf Dietrich von Ems zu der Hohenems, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, des zweiten Sohn, unter folgenden Bedingungen eine bereits vollzogenen Heirat zustande gebracht: Der Markgraf gibt seiner Schwester sofort an Heiratsgut bare 10.000 Gulden rheinisch, Wolf Dietrich seiner Gemahlin 3000 Gulden Widerlage und 1000 Gulden Morgengabe, auf des Vaters Güter versichert, und über diese Versorgung dem Schwager eine Verschreibung, die sich jedoch nicht auf das Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe an Wert übersteigende Besitztum Merk Sittichs erstreckt. Der Markgraf erlaubt seiner Schwester, von den 10.000 Gulden dem Gemahl 5.000 testamentarisch zu verschreiben; würde sie ohne solche Verschreibung kinderlos vor ihrem Mann sterben, so soll dieser vom Heiratsgut den lebenslänglichen Nutzgenuss haben, darauf aber dasselbe an den Markgrafen oder dessen Erben zurückbezahlt werden. Was aber Clara ihrem Gemahl verschreibt, bleibt diesem und seinen Nachkommen. In entsprechender Weise soll es sich auch für den Fall früheren Todes Wolf Dietrichs verhalten. (Die übrigen Erbfallbestimmungen bei Hinterlassung von Kindern lauten wie in früheren Heiratsbriefen.) Im Fall der Wiedervermählung Claras soll sie ihren Kindern von Wolf Dietrich genügende Bürgschaft für ihr Erbe in deutschen Landen geben. Will sie sich nach dessen Tod der Regierung und Haushaltung nicht unterziehen, sondern in Ruhestand treten, so soll ihr eine "lustige" Behausung mit Holz und anderem Zugehör, worin sie, wie es einer wohlgeborenen Frau gebührt, wohnen kann, zugewiesen werden. Über diese Abmachung erhält jeder Teil einen Brief.  

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