Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8300
Signature: 8300
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1. Juni 1503
Am Donnerstag nach Kreuzerfindung dieses Jahres (4. Mai) erschienen vor Jörg Thoman, Landammann zu Rankweil als öffentlichem Richter von Gewalt des römischen und ungarischen Königs Maximilian, Heinrich Rad und Heinrich Werder, Bürger zu Feldkirch, und brachten durch ihren Fürsprech vor, dass jeder von ihnen seinerzeit ein Gut im Göfiser Kirchspiel geerbt und Rad eines gekauft habe. Im vergangenen Winter hätten sie einiges Vieh auf diesen Gütern überwintert und durch ihre Kinder, Knechte und Dirnen versehen lassen. Um Georgi nun sei ihr Vieh wie das anderer Nachbarn auf die Weide getrieben, aber von den Göfisern fortgejagt und jeder von ihnen um ein Pfund Pfennig gepfändet worden. Sie hätten dies Herrn Hans von Königsegg, ihrem Vogt zu Feldkirch, geklagt, aber selbst mit dessen Hilfe nichts gegen die Göfiser ausgerichtet. Weil sie nun meinen, dass die von Göfis ihr Vieh ohne Recht gepfändet haben, da sie sich doch erboten haben, bezüglich Kirchenbau, Wegen, Stegen und so weiter wie andere Nachbarn den Verpflichtungen nachzukommen und die Vorfahren auf ihren Gütern auch Wunn und Weide, Trieb und Tratt innegehabt haben, so sehen sie sich genötigt, wider die von Göfis hier vor Gericht Klage zu führen. Die Göfiser ließen entgegnen: Wunn- und Weidrecht haben bei ihnen nur diejenigen, welche in ihren "Ettern" und ihrem Kirchensäss "hushablich" wohnen, der königlichen Majestät und ihnen mit Reisen, Steuern, Fällen, Gelässen, Fastnachthennen, Tagwanen, Kirchenbau, Weg und Steg dienen, oder jene, welchen sie das Weidrecht gutwillig gestatten. Ulrich Erne und andere seien von ihnen auch gepfändet worden, ohne dass sie dagegen etwas vermochten; der Vogt in Feldkirch wäre in der Sache einfach nicht recht berichtet worden. Wenn Rad und Werner persönlich zu ihnen ziehen und in ihrem Kirchensäss haushäblich werden wollen, so stehe ihnen das Weiderecht sofort zu. Dem gegenüber erklärten Letztere: Sie verlangen von den Göfisern nichts als das Wunn- und Weidrecht für ihr Vieh, wie es jedem Nachbar und Ausbürger vergönnt sei. Dass einer sein eigenes geerbtes oder erkauftes Gut deswegen, weil er nicht haushäblich auf demselben sitze, nicht nutzen dürfe, sei unerhört und nirgends weder zu Satteins, Nenzing, Beschling, Frastanz, Tisis, Tosters noch anderswo in- und außerhalb des Gerichts Brauch. Sie können nicht zugeben, dass die Göfiser je mit Recht in solchen Fällen jemanden abgewiesen hätten. Der König büße nichts ein, da sie hiefür zu Feldkirch Steuer geben; gegenüber den Nachbarn zu Göfis wollten sie, wie erklärt, ihren sonstigen Verpflichtungen nachkommen. Rad, welchem im Schweizerkrieg sein Haus verbrannt worden war, habe den Göfisern zwanzig Gulden zum Kirchenbau versprochen, und den größeren Teil auch gegeben, wenn sie ihn ein anderes bauen ließen. Sie hätten auf ihren Häusern ihre Knechte und Dirnen, Werner, seit ihm das Gut durch den Tod seines Schwiegervaters und Schwagers anheimgefallen war, gar seine Kinder darauf, so dass die "Husröchi" daselbst nie erloschen sei. Wolle man ihnen das schon von den Vorfahren geübte Recht nicht einräumen, so solle man ihnen gestatten, ihre Güter einzuzäunen. Die Göfiser blieben bei ihrer Behauptung, dass sie im Recht seien und dies ihr altes Herkommen sei; was anderswo Brauch sei, gehe sie nichts an und müsste erst bewiesen werden; Ulrich Erne habe gegen sie auch nichts ausgerichtet; man werde sie bei ihrem Recht lassen und den Klägern nicht gestatten, ihre Güter einzuzäunen. Das Gericht erkannte zu Recht, dass die Angelegenheit, weil sie einen "gemeinsamen Landsbrauch" berühre, schriftlich aufgesetzt, hierüber des Vogtes von Feldkirch oder seiner Anwälte Rat eingeholt und alles auf den nächsten vom Landammann anberaumten Gerichtstag vorgebracht werden solle. Nachdem dies geschehen war, erlässt das Gericht am heutigen Tage den für beide Teile gültigen Spruch: Weil Rad und Werner nicht persönlich und haushäblich auf ihren Gütern sitzen und nicht leisten, was andere Kirchgenossen oder Ausbürger von Göfis zu tun schuldig sind, so haben sie kein Anrecht auf Wunn und Weid. Gegen dieses Urteil appellierten die Abgewiesenen an die königliche Majestät oder deren Statthalter und Regenten zu Innsbruck. Die von Göfis erhielten vom Landammann diesen Urteilsbrief mit Siegel. 

Vorarlberger Landesarchiv, Hohenems, Reichsgrafschaft 8300, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/AT-VLA/HohenemsRgft/8300/charter>, accessed 2025-05-03+02:00
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