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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8169
Signature: 8169
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6. Februar 1470, St. Gallen
Vor Bürgermeister und Rat der Stadt St. Gallen kommen der Ritter Ludwig von Helmisdorf einerseits und Hans Walser von Ems andererseits. Ersterer klagt durch seinen Fürsprech Hektor von Watt, Altbürgermeister, dass Hans Walser auf rechtlichem Weg mit Leib und Gut sein eigener Mann geworden sei, aber sich nicht als solchen bekennen und die entsprechenden Pflichten erfüllen wolle, weswegen er ihn dazu zu verhalten bitte. Hans Walser lässt hierauf durch seinen Fürsprech Hans Brändler antworten, er sei weder Herrn Ludwigs noch sonst jemandes Leibeigener. Auf dieses hin zieht Ludwig einen von Herrn Marquard von Ems, Ritter, besiegelten Brief hervor, woraus zu entnehmen ist, dass dieser den Walser als Leibeigenen an den verstorbenen Junker Burkhard Schenken übergeben habe, worauf er erblich an Junker Merk, seinen Bruder, gekommen und dann laut Übergansbrief an ihn selbst gelangt sei. Walser entgegnet, dass Junker Burkhard ihn zwar auferzogen, aber nie als leibeigen angesehen habe; zudem sei seine Mutter keine Leibeigene gewesen, sondern gehöre der österreichischen Herrschaft zu, unter welcher es nachweislich Landesrecht sei, dass das jüngste und älteste Kind, auch wenn der Vater leibeigen sei, der Mutter nachfalle. Herr Ludwig erwidert, dass Walser nach Burkhards Abgang sich eidlich dem Marquard von Ems verpflichtet habe. Dies gesteht Walser zu; er habe es aber nur getan, damit Herr Marquard ihm in seinen Sachen behilflich sei. Nach beiderseitiger Anhörung spricht der Rat das Urteil, Hans Walser solle den Beweis erbringen, ob es Landesrecht sei, dass das älteste und jüngste Kind, wenn ein leibeigener Mann eine Frau aus der österreichischen Herrschaft heirate, der Mutter nachfolge und dass er dies älteste oder jüngste Kind wäre.  

orig.Original

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Rgft Hohenems

Material: Pergament
    Graphics: 
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    Places
    • St. Gallen
       
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