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Charter: Urkunden (1358-1590) 1396 01 02
Signature: 1396 01 02
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2. Jänner 1396, Hradisch (Mähren)
Kundmachung des Abtes Wickerius von Hradisch als vom apostolischen Stuhl besonders delegiertem Richter in Weitra in der Sache des Johann von Rakonitz gegen die Stadt Weitra und sechs Bürger von Weitra an den Klerus und die Laien der Passauer und Prager Diözesen, betreffend das von ihm über die Stadt Weitra verhängte Interdikt und die über die betreffenden Bürger ausgesprochene Exkommunikation, da diese trotz Ermahnung hartnäckig geblieben seien. Zur Abschreckung, damit nicht ähnliche Rebellen sich erheben, wird über die Schuldigen die entsprechende Strafe verhängt und verfügt, dass in einer der Stadt Weitra benachbarten Kirche öffentlich von der Kanzel herab die Stadt Weitra und die betreffenden Übeltäter mit Nachdruck ermahnt werden sollen, innerhalb 15 Tage nach dieser Ermahnung sich mit der Kirche auszusöhnen und sich von den Kirchenstrafen mit Erfolg zu lösen zu trachten. Falls auch diese Ermahnung infolge der Hartnäckigkeit der Schuldigen erfolglos bleiben sollte, werden sie mit kirchlichen Interdikt belegt. Wer diesen Gebannten oder den aus der mit dem Interdikt belegten Stadt Kommenden Aufenthalt gewährt, soll gleichfalls mit dem Interdikt bestraft werden. In den Kirchen und an den einzelnen Orten soll an den Sonn- und Feiertagen bei Glockengeläut und verlöschten Kerzen der Bann verkündet werden, damit die Schuldigen von Speise, Trank, Gebet, Gespräch, Kauf, Verkauf, Weg, Markt, Feuer, Bad und jeglicher menschlichen Gemeinschaft der anderen Gläubigen ausgeschlossen werden, solange bis ein anderes Mandat erlassen ist. Alle, die mit diesen Halsstarrigen Gemeinschaft halten, werden mit dem Interdikt belegt. Die mit dem Banne Belegten werden vom Empfang und der Spendung der Sakramente ausgeschlossen mit Ausnahme der Taufe der Kinder und der Spendung der Sterbesakramente.Zeugen: Benesschius, Pfarrer von Hradisch, Profeß des Klosters Hradisch Marco von Stephanow, Waffenträger der Olmützer Diözese Zwieste von Topolan.Siegler: 1. Abt Johann von Wittingau 2. Weyko, Wikar in Schweinitz 3. Johannes, Pfarrer in Zamboz 4. Georg, Pfarrer in Strobnitz 5. Vicko, Pfarrer in Gratzen 6. Matthias, Pfarrer in Beneschau 7. Thomas, Pfarrer in „Novoforo“Die Siegler 1 – 7 beurkunden mit der Fertigung „executum est mandatum“ eigenhändiger Unterschrift und Besiegelung den Vollzug des Mandates.
Source Regest: Wintermayr, Nr. B/23
 

orig.
Current repository
PfA Weitra

10 Hängesiegel Material: Pergament
    Graphics: 
    x

    Original dating clausedie secunda mensis Januarii

    Editions
    • Plesser, VI., S. 402


    LanguageLatein
    Places
    • Hradisch (Mähren)
       
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