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FondBludenz, Stadtarchiv
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Charter: 10241
Date: 11. November 1598
AbstractJacob Melaun, sesshaft in St. Gallenkirchen, und Christina Schedlerin, seine Ehefrau verkaufen mit Hand des Hans Rudolf, Untervogt und Richter der Stadt und Herrschaft Bludenz, dem ehrbaren Lukas Tschofen und Lucia Zudrellin, seiner Ehefrau, sesshaft in Gaschurn, für 100 Gulden rheinisch in Münz, den Rückkauf vorbehalten, einen Martinszins von 5 Gulden rheinisch Konstanzer Münze von ihrem eigenen Haus, Hof und Gut samt darauf stehendem Stall, genannt der Fenza, in Gortipohl gelegen, stößt aufwärts und einwärts an die Allmein, abwärts an Jörg Brunold und der Theynen (Katharina) Gantnerin Gut, auswärs an Hans Fiel und den Bach, außen abwärts an Hans Fiels Gut, alles ledig und los, ausgenommen dass zuvor 2 Pfund 5 Schilling Pfennig jährlichen Zinses darauf verschrieben ist.

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Charter: 10242
Date: 20. März 1599
AbstractKaiser Rudolf II. gestattet auf Bitten von Baumeister, Rat und ganzer Gemeinde zu Bludenz und der Hofjünger im Montafon, dass künftighin ihre Vermächtnisse und Testamente nicht allein vor dem Landgericht zu Rankweil oder vor Notaren und Gezeugen, sondern auch vor dem Stadtgericht in Bludenz aufgerichtet und verfertigt werden dürfen, wie dies zwar von altersher üblich gewesen, aber in den Privilegien und Freiheiten der Herrschaft Bludenz und der Hofjünger im Montafon nicht ausdrücklich inbegriffen war. Bezüglich der Präskription und Verjährung soll es in der Herrschaft Bludenz künftig, was liegende und fahrende Habe und Güter betrifft, gehalten werden wie es der 51. Artikel des 2. Buches der reformierten tirolischen Landesordnung ausweist, und zwar:Wer liegende Güter mit gutem Titel, nicht mit Gewalt, heimlich oder bestandsweise 10 Jahre und 1 Tag von männiglich ohne rechtliche Einsprache besitzt und innehat oder in eine Erbschaft nach Landesrecht gesetzt ist und darum in 30 Jahren von niemanden rechtlich beklagt und angesprochen wurde, desgleichen wer Gejaid, Vischenzen, Roboten, Ein- und Ausfahrt, Wun, Weid, Wasserung, Dachtraufen und dergleichen Dienstbarkeiten und Servituten auf und durch eines andern Gut 20 Jahre mit Wissen und Gedulden des anderen Teils gebraucht und geübt hat ohne alles rechtliche Widersprechen, soll bei diesem Rechte verbleiben. Wer von den Abwesenden mit gerechtem Titel und gutem Glauben seine Güter, seien es Herrschaften, Erb-, Eigen-, liegende oder fahrende Güter, Zins und Gülten ruhig und ohne männiglich rechtliche Einsprache 20 Jahre innehat und besitzt, soll eine genugsame Gewähr und Präskription erlangt haben. Es soll aber wider verbriefte oder beweisliche Marken niemand einige Gewähr fürtragen, es geschehe denn mit Wissen und Zusehen dessen, der sein Recht mit Brief oder Marken darzutun hat. Wer von den Abwesenden, wenn auch ohne Titel, doch mit gutem Glauben, seine Güter, es seien Herrschaften etc. 40 Jahre ohne irgendwelche rechtliche Einsprache innehat und besitzt, hat, ohne einen anderen Titel zu zeigen schuldig zu sein, ewige Verjährung und Präskription erlangt, wobei Rechte der Kirche ausgenommen und vorbehalten sind. Wie und wann dem Grundherrn keine Gewähr Schaden bringen möge, davon ge­schieht im 7. Titel des 5. Buches der früher erwähnten reformierten tirolischen Landes­ordnung Meldung. Wer aber Stücke und Güter in viel oder wenigen Jahren bestandsweise und nicht erblich oder in Erbrecht verlässt, soll, falls dies erwiesen ist, keine Gewähr ersitzen und sich keiner solchen erfreuen, sondern schuldig sein, die Stücke und Güter frei und ledig abzutreten, unangesehen ob er auf Stillschweigen und gütliches Gedulden des Erlassers die bestandenen Güter nach Ausgang der Zeit des Bestandes viel oder wenig Jahre innegehabt. Wer eine verbriefte Schuld zu fordern hat und dieselbe, nachdem sie ihm widersprochen wurde, durch 20 Jahre nicht rechtlich geltend macht, ist seines Rechtes verlustig. Desgleichen ist ein Zinsbrief, wenn der Inhaber desselben einen Zins 10 Jahre und einen Tag, nachdem derselbe widersprochen wurde, nicht rechtlich ersucht, außer Kraft gesetzt und verlegen. In all diesen Dingen soll die Gewähr und Präskription wider den laufen, dem die Klage gebührt, von der Zeit an, als ihm die Klage zusteht. Wenn jemand sein Recht um Schmachwort oder Schrift in Jahresfrist nicht ersucht oder der Be­klagte vor Austragung des Rechtsstreites mit Tod abgeht, so ist die Klage erloschen wie im 27. Titel des 2. Buches und im 26. Titel des 8. Buches der Tiroler Landesordnung bestimmt ist. Demnach gebietet der Kaiser seinem getreuen, lieben Hektor von Ramschwag als jetzigem und jedem künftigen Vogt der Stadt und Herrschaft Bludenz, dass sie die Untertanen daselbst bei obgenannter Bewilligung und Deklaration beschützen.

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Charter: 10243
Date: 24. April 1599
AbstractKaufbrief für Max Tschütscher um vier Teile am Sitz und Hof Udelberg.

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Charter: 10244
Date: ca. 1600
AbstractTausch zwischen Hans Durig zu Schruns und seiner Ehefrau Ursula Gantnerin einerseits und Sigmund Senga in Schruns andererseits.

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Charter: 10245
Date: 11. November 1600
AbstractWolf Laxner, Bürger zu Bludenz, Sensenschmied in der Au, sesshaft zu Rungelin, und Katharina Hueblin, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Hans Rudolf, Untervogt und Richter der Stadt und Herrschaft Bludenz, dem Andreas Gassner, sesshaft zu Nüziders, und Barbara Juzin, seiner Ehefrau, für 40 Pfund Pfennig Konstanzer Münze, den Rückkauf vorbehalten, einen Martinszins von 2 Pfund Pfennig ab ihrem eigenen Stück Gut samt Stallung und Obstwachs, ob Rungelin gelegen, genannt Glasauren; stößt aus- und abwärts an die Gasse und Christan Eble, aufwärts an Hans Eble, einwärts an Cristan Eblis Kinder und an Hans Eblis Güter.

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Charter: 10246
Date: 8. Februar 1605
AbstractKonrad Wachter, geschworener Gerichtsammann der Herrschaft Neuburg am Rhein, tut kund, dass er am bezeichneten Datum aus Gewalt Erzherzog Maximilians zu Österreich, Generalgubernator der oberösterreichischen Lande, ferner Kaspars, Graf zu Hohenems und Gallara, des Pfandherrn genannter Herrschaft, und mit Wissen und Willen des Junkers Wolfgang Jonas, Verwalters dieser Herrschaft, in der Tafern auf dem Kummen Gericht gehalten und vor ihm erschienen seien Simon Rudolf, von Bludenz gebürtig, samt seiner Ehefrau Anna Sträubin mit ihrem verordneten Vogt und Schwager Jacob Jeckler und Christof Herpp aus der Mäder als Beistand, welche durch ihren Fürsprecher Ammann Christa Gechter vorbringen ließen, es möchte der Anna Sträubin, welche mit ihrem Manne in Bludenz sich haushäblich niedergelassen hat, die eheliche Abstammung bestätigt werden, und zwar aufgrund der Zeugenschaft von Thoman Kopst (55 Jahre alt), Jakob Kilian (56 Jahre alt) und Marx Wegeler (58 Jahre alt), die bei ihrem Eide aussagen, dass vor Jahren Martin Staub und Fida Ellensohnin sich verheiratet und auf der Veste Neuburg zu St. Margarethen miteinander nach christlich katholischem Brauch öffentlich und hochzeitlich zur Kirche und Straße gegangen seien, in der Folge sich in der Mäder, Herrschaft Neuburg, haushäblich niedergelassen und nebst anderen Kindern genannte Anna Sträubin gezeugt hätten, die sich während ihres Aufenthaltes in der genannten Herrschaft stets wohl verhalten, von da einen ehrlichen und wissentlichen Abschied genommen und deshalb auch keinen nachjagenden Herrn habe. Zur wahren Urkund dessen wird der Bittstellerin dieser Brief ausgestellt.

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Charter: 10247
Date: 12. September 1605
AbstractDie Regierung der oberösterreichischen Lande erteilt anlässlich eines Streites zwischen Gabriel Dionys von Schellenberg, Rat und Vogt der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, einerseits und dem Baumeister und Rat der Stadt Bludenz andererseits folgenden Bescheid: 1. Die Bludenzer haben wie bisher einen qualifizierten Stadtschreiber aufzunehmen, welcher vom Untervogt seine Befehle erhält und vom Vogt bestätigt wird, worüber der oberösterreichischen Regierung Bericht zu erstatten ist.2. Wer der bestehenden Ungeldordnung zuwider Wein ausschenkt und denselben nicht verungeltet, soll aufgrund des vom Grafen Albrecht von Werden­berg den Bludenzern im Jahre 1354 erteilten und 1408 konfirmierten Privilegs jedes Mal mit 15 Schilling Pfennig bestraft werden, wobei es dem Vogt von Herrschafts wegen vorbehalten bleibt, einen solchen, der sich drei oder mehrere Male gegen die Verordnung vergeht, noch zu bestrafen.3. Sollen die Bludenzer zufolge des vom ehemaligen Vogt Jakob von Wittenbach aufgerichteten Metzgerbriefes vom Donnerstag nach St. Martinstag (14. November) 1499 die Metzger von jedem Stück, welches ausgewogen wird, ehe es geschätzt wurde, mit 1 Pfund Pfennig bestrafen.4. Obwohl nach einer jüngst erlassenen Verordnung eine Strafe für die Bäcker besteht für den Fall, dass sie das Brot zu gering backen, so bleibt es dem Rat doch unbenommen, gegen Bäcker, welche für die Spitalarmen zu geringes Brot liefern, mit einer besonderen Geldstrafe zu verfahren, wie es überhaupt dem Rate zusteht, auch in anderen bürgerlichen Sachen (Frevel und andere der Herrschaft zugehörige Fälle ausgenommen) dem alten Herkommen entsprechend kleinere Strafen zu verhängen.4. Bürgerschaft und Vogt sollen sich beim jedesmaligen Amtsantritt des Letzteren, dem Herkommen gemäß, gegenseitig Pflicht und Gegenpflicht leisten.

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Charter: 10248
Date: 20. September 1605
AbstractErzherzog Maximilian bestätigt dem Baumeister und Rat der Stadt Bludenz eine durch die Abgesandten Mathias und Zacharias Zürcher vorgelegte Abschrift des Libells vom Samstag nach St. Mathäustag (23. September) und vom Weihnachtsabend 1497.

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Charter: 10249
Date: 29. Juni 1606
AbstractBaumeister, Rat und gemeine Bürgerschaft der Stadt Bludenz verpfänden Herrn Georg Stoll dem Älteren, Bürger zu Ravensburg, gegen 1000 Gulden rheinisch guter, unverrufener Münze des Landes und der Stadt Ravensburg Währung, den Gulden zu 15 Konstanzer Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet, verzinsbar mit einem jährlich auf Peter und Paul nach Ravensburg zu entrichtenden Zins von 50 Gulden, das städtische Einkommen, Nutzen, Gefälle, Zinsen, Steuern etc., die liegenden und fahrenden Güter der Stadt und ihrer Bürger, das Recht der Einlösung des Pfandes gegen Entrichtung des Hauptgutes samt den fälligen Zinsen vorbehalten. Vermerk auf der Rückseite: Am 15. Dezember? 1635 ist dieser Brief samt Zinsen abgelöst worden.

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Charter: 10250
Date: 14. April 1608
AbstractBaumeister und Rat der Stadt Bludenz gegen Hans Andreas Funk zu Senftenau, 600 Gulden Kapital betreffend

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Charter: 10251
Date: 19. Januar 1609
AbstractBaumeister und Rat der Stadt Bludenz gegen Hans Andreas Funk zu Senftenau, 600 Gulden Kapital betreffend.

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Charter: 10252
Date: 19. Februar 1610
AbstractLandesfürstliche Entscheidung bezüglich der Bludenzer Ausbürger im Montafon, eines Montafoner Viehmarktes und eines eigenen Gerichts.

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Charter: 10253
Date: 11. November 1611
AbstractDie Steuergenossen in der Steuer und Gnos zu Jagdberg bekennen, dass sie die ehrbaren Eheleute Lorenz Malin von Satteins und Dorothea Niggin und alle ihre Leibeserben auf ihr Ansuchen hin aus der Steuergenossenschaft von Jagdberg entlassen und aller Ansprüche daselbst ledig und los erklärt haben.

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Charter: 10254
Date: 9. Januar 1612
AbstractSchuldverschreibung von Baumeister, Rat und Bürger der Stadt Bludenz über 1000 Gulden an die Stadt Feldkirch.

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Charter: 10256
Date: 23. Juli 1612
AbstractSchuldbrief von Baumeister, Rat und Bürger der Stadt Bludenz über 1200 Gulden an Paul Roth von Schreckenstein, Bürgermeister der Stadt Ravensburg.

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Charter: 10255
Date: 6. November 1613
AbstractVor Georg Fritz, Untervogt und Richter zu Bludenz, und dem offenen verbannten Stadtgericht auf dem Rathaus daselbst macht Frau Katharina Zücherin, Bürgerin zu Bludenz und Ehefrau Anton Marks zu Braz, da sie keine leiblichen Nachkommen besitzt, folgendes Vermächtnis: Die Kinder ihrer verstorbenen Schwester Anna, des Ulrich Wolf, des verstorbenen Leonhard Neyer, Mathias Zürcher, sofern dieser sie nicht überleben würde, sollen beim Tod der Erblasserin in die Erbrechte ihrer verstorbenen Eltern eintreten und den Tod derselben demnach nicht entgelten. Gabriel Zürchers Töchterlein Elsbeth vermacht sie außerdem zur Aussteuer in ein Kloster 200 Gulden rheinisch in Münz. Dieser Betrag soll, falls die Gedachte nicht früher ins Kloster geht, derselben erst nach dem Tode der Erblasserin als Eigentum zufallen. Stirbt jedoch die Zürcherin an solchen Enden und Orten, dass Gabriel Zürcher als ehelicher Bruder sie wie ein anderer beerben würde, so soll das seiner Tochter zuvor bestimmte Vermächtnis aufgehoben sein.

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Charter: 10257
Date: 20. Januar 1615
AbstractAnna Gröberin von Schwarzenberg, Witwe Hans Walsers, und ihre Kinder bekennen, dass sie dem Kloster Thalbach in Bregenz ein Kapital von 200 Gulden schulden.

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Charter: 10258
Date: 5. Mai 1615
AbstractJohann Rudolf von der Halden, Vogt der Herrschaft Blumenegg, entlässt Maria Schmidin aus Ludesch nach ihrer Verehelichung mit Lukas Neyer aus Bludenz aus der Leibeigenschaft.

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Charter: 10259
Date: 21. Mai 1616
AbstractMaximilian II., Erzherzog zu Österreich, bestätigt und erneuert der Stadt Bludenz, den Hofjüngern im Montafon, den freien Walsern ihre Privilegien, Freiheiten und alten Gewohnheiten.

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Charter: 10261
Date: 11. Mai 1617
AbstractUnbeglaubigte Abschrift des Spruchbriefs Johann Rudolfs von der Halden, Vogt der Herrschaft Blumenegg, mit Beizug des Bludenzer Untervogts Johann Rudolf und des Bludenzer Säckelmeisters Jakob Wolf, in welchem Streitigkeiten zwischen Ludesch und Ludescherberg wegen der Atzung des Bofels und wegen eines alten Zauns geschlichtet werden.

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Charter: 10260
Date: 11. Mai 1617
AbstractSpruchbrief Johann Rudolfs von der Halden, Vogt der Herrschaft Blumenegg, mit Beizug des Bludenzer Untervogts Johann Rudolf und des Bludenzer Säckelmeisters Jakob Wolf, in welchem Streitigkeiten zwischen Ludesch und Ludescherberg wegen der Atzung des Bofels und wegen eines alten Zauns geschlichtet werden.

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Charter: 10262
Date: 19. März 1618
AbstractMaximilian, Erzherzog von Österreich, entscheidet den Streit der Bludenzer und Montafoner, betreffend eigener Gerichtsbarkeit, der Besteuerung aller durch Erbschaft, Kauf etc. nach Bludenz gehöriger Güter im Montafon und endlich des Viehmarkts. Es habe bei dem vor 17 Jahren ergangenen Entscheid zu verbleiben. Die Hofjünger besuchen auch ferner das Bludenzer Gericht, jedoch dürfen die Parteien bei Händeln unter 35 Gulden auf eigene Kosten Untervogt, Stadtschreiber und einen Rat von Bludenz kommen lassen. Ihr Viehmarkt ist zu Georgi.

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Charter: 10264
Date: 14. Juni 1619
AbstractVergleich zwischen den Nüzidersern und den Muttersbergern wegen Auftriebs des Viehs.

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Charter: 10265
Date: 11. November 1619
AbstractChrista Lorünser zu Stallehr und seine Ehefrau Katharina Stößin verkaufen dem Bludenzer Bürgermeister Hans Jakob Rudolf drei Pfund Pfennig Zinsgeld.

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Charter: 10263
Date: 15. Dezember 1669
AbstractPapst Klemens IX. erteilt allen Gläubigen, die einmal in der Woche in der Spitalkirche zu Bludenz die lauretanische Litanei singen oder beten, hundert Tage Ablass.

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Charter: 10266
Date: 19. März 1620
AbstractBedingungen für die Ratifikation des Kaufsvertrages eines Hauses in der Stadt Bludenz durch das Stift Weingarten.

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Charter: 10267
Date: 30. Juni 1622
AbstractVor Philipp Jakob Wolf, Untervogt und Richter der Stadt und Herrschaft Bludenz, erscheinen am angeführten Datum im Rathaus vor offenem, verbanntem Gericht und den dazu verordneten Beisitzern Felix Barbisch der Ältere aus Gaschurn, Peter Lorenzin und Christa Manogg, Letztere zwei als Gewalthaber der Christina Schaffnerin, der Ehefrau des Erstgenannten, und lassen durch ihren Fürsprech Hans Wolf, Bürger und des Rates daselbst, vorbringen, dass Felix Barbisch und seine Ehefrau für den Fall ihres Todes ihre ganze Habe, liegendes und fahrendes Gut, den fünf Kindern ihrer noch lebenden, mit Christa Tschanhainz verheirateten Tochter Nesa vermachen, weil die Eheleute trotz der 1000 Gulden, welche Nesa als Aus- und Heimsteuer mitgebracht hat, wenig Fürschlag und Gewinn gemacht, sondern vielmehr Abgang erlitten hätten. Der Nesa Barbischin werden jedoch für den Fall ihrer gänzlichen Verarmung und Mittellosigkeit die Interessen der elterlichen Hinterlassenschaft gesichert, oder falls diese für ihren Unterhalt nicht genügen, soll derselben nach obrigkeitlicher Erkenntnis das Nötige zum Unterhalt gereicht werden. Nachdem Felix Barbisch und die Vertreter seiner Hausfrau dreimal an Eides statt angelobt, das Vermächtnis nicht aus Hass oder Feindschaft, sondern zum besseren Nutzen und Frommen gemacht zu haben, wird denselben hierüber Brief und Siegel ausgestellt.

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Charter: 10268
Date: 5. Januar 1624
AbstractKatharina Kurzin von Senftenau, geborene Altstätterin zu Kaltenburg, Witwe des Herrn Rudolf Heinrich Kurz von Senftenau, erzherzoglichen Rats und gewesenen Vogteiverwalters beider Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, tut mit Rat und Gutheißen des ihr von ihrem Vater als Beistand gesetzten Vetters Johann Konrad Kastner von Sigmundslust, Vogteiverwalters der Herrschaft Bludenz und Sonnenberg, kund, nachdem ihres Gemahls Schwester, Jungfrau Magdalena Kurzin von Senftenau, durch letztwillige Verfügung zu einem ewigen Jahrtag (ohne Benennung der Messen) der Pfarre zu St. Laurentius in Bludenz sowie dem Spital oder dessen verpfründeten Priestern daselbst je 50 Gulden gestiftet hatte, was ehemals auch in eine Richtigkeit gekommen sei, so übergebe sie zur Vollziehung dieser Stiftung und anstatt der 100 Gulden sowie auch zur Haltung eines ewiges Jahrtages für ihren Gemahl dem Bürgermeister und Rat der Stadt Bludenz ihren eigenen Baumgarten, zu Bludenz ob der Straße gelegen, stößt aufwärts an Wolf Dietrich Zürchers Baumgarten, abwärts an den Schlossberg, einwärts an Essel Baumgarten, auswärts an den gemeinen Feldweg, mit der Bestimmung, dass Bürgermeister und Rat den Baumgarten stets einem jeweiligen Spitalpriester oder Frühmesser einantworten, damit für die abgestorbenen Seelen der Obgenannten folgende Messen gehalten werden: am ersten Sonntag vor Quatember zu Weihnachten vom Pfarrer zu Bludenz ein gesungenes Amt und von einem bestellten Gesellpriester eine Seelenmesse, außerdem von Ersterem noch eine solche am nächsten Tage, vom Spitalpriester im Laufe des Jahres 7 Messen. Dem Pfleger des hl. Laurentius sollen 36 Kreuzer in die Kerzen, dem Schulmeister für Singen des Amtes 30 Kreuzer, dem Messner das Jahr hindurch 1 Gulden entrichtet werden, während alles Übrige zu gleichen Teilen dem Pfarrer und Spitalpriester zukommt.

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Charter: 10269
Date: 6. Oktober 1626
AbstractVergleich zwischen den Dorfgenossen zu Rungelin und denen von Außerbraz wegen Atzung des Viehs in Hintergasterz.

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Charter: 10270
Date: 1. Dezember 1628
AbstractPriviligienbestätigung für die Stadt Bludenz durch Erzherzog Leopold nach der Erbhuldigung.

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Charter: 10271
Date: 26. Juli 1630
AbstractNikolaus Schneider von Ludesch wird aus der Leibeigenschaft entlassen.

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