Language:
deutschNotes:
a Titel von späterer Hand T4, von Landschreiber Moritz Hess; rechts darüber ein +.
b Links neben der Initiale ein ○.
c–c Nachtrag, möglicherweise von der Ersthand.
1 Es handelt sich wohl um dies. nicht auf ein Jahr datierbare Landsgemeinde wie in Art. 91, S. 90.
2 Ergänzend zur im ersten Satz des Art. erwähnten Anzeige- und Denunziationspflicht der Landleute, die durch den Landsgemeindeeid begründete wird, gab es im Land App. auch die Einrichtung der Heimlicher (hailicher). Diese speziell beauftragten Landleute – meist waren es die Gemeindevorsteher – sollten die Landleute beim Anzeigen unterstützen und ihre Beobachtungen bezüglich Verstössen gegen das Landrecht dem Landweibel melden. – In LB 1585, Art. 164, fol. 52v, weitere Beschränkung der Möglichkeit, sich durch den Reinigungseid der Busse zu entziehen: Der Landweibel konnte den Eid verhindern, wenn es ihm gelang, eindeutige Tatbeweise vorzubringen. Vgl. Dubach, S. 146. – Nach Stockmann, S. 65, schien der Landweibel die Klage nicht selber, sondern durch einen Fürsprecher dem Gassengericht vorgebracht zu haben. – Zum Busseneinzug und zur Rechnungsführung des Weibels vgl. die Bestände in: LAA, B XV und XVI (Rödel verschiedenen Inhalts). Der Art. fand (neben Art. 62, 73–75, 92–93, 123) zum Teil in veränderter Form Eingang in Art. 164, fol. 51v–53r, im LB 1585. – Lit.: Dubach, S. 101, 146 f.; Fässler, Gemeinmerker, S. 151; Juchler, S. 76–79 (verwendet im Zusammenhang mit Art. 92 den Begr. «Popularklage»), 99; Kunz, Zugang 1994, S. 32, 54; Tobler, Landesämter, S. 119; Schiess, Gerichtswesen, S. 63 f.; Stockmann, S. 12 f., 46, 48, 62–67, 75, 79, 85, 89 f., 110–112, 119. – Druck: Rusch, Landbuch, S. 95 f.