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Charter: Regesta Imperii V,1,1 RI V,1,1 n. 1537
Signature: RI V,1,1 n. 1537
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1224 iuli 00, ....
Friedrich II. meldet den erzbischöfen, bischöfen und sonstigen prälaten, den markgrafen, grafen u. s. w. und allen im königreiche Sicilien dass er beschlossen haben, es sollten zu Neapel alle wissenschaften gelehrt werden, damit die wissbegierigen nicht genöthigt seien ins ausland zu gehen; dass er dahin die magister R. von Benevent (de Varano u. s. w.) und Petrus von Isernia (de Hibernia u. s. w.) und andere sende; befiehlt dass niemand fortan im auslande studire und die dort befindlichen studirenden bis Michaelistag zurückkehren sollen; gibt den schülern zusicherungen in bezug auf genügende lehrkräfte, billige wohnungen, gelegenheit geld zu borgen und gerichtsstand vor den doctoren und magistern in civilsachen. Deo propitio‒contradam. Petri de Vinea Epp. 3,11. Huill. 2,450. ‒ Mense iulii pro ordinando studio Neapolitano imperator ubique per regnum mittit litteras generales. Rich. Sangerm. zu 1224. [Ich beziehe das auf dieses, der angabe genau entsprechende schreiben, obwohl der kaiser im eingange schon den titel von Jerusalem fährt. Denn der eingang scheint sich nur in einer hs. erhalten zu haben und es kann da leicht der später übliche titel willkürlich zugeschrieben sein. Ist an der angabe des Rich. Sang. festzuhalten, so kann der kaiser nicht wohl erst im iahre 1226 so geschrieben haben. ‒ Die drei schreiben Petri de Vinea Epp. 10. 12. 13, Huill. 2,447. 449. 453, welche dadurch in engerm zusammenhang stehen, dass sie nicht von der errichtung, sondern von der wiederherstellung des studium reden, dass weiter in ihnen in einzelnen hss. nicht Neapel, sondern Salerno genannt wird, können meiner ansicht nach nicht von Friedrich herrühren, wie gewöhnlich und auch von B. angenommen wurde. Sie stehen zu ienem schreiben in keinerlei engerer verbindung, ausser etwa durch den namen des B. oder P. de Hybernia; die namen sind aber in den hss. so schwankend, dass darauf keinerlei gewicht zu legen ist. Werden zwei von ihnen in einzelnen hs. ausdrücklich Conrad IV zugeschrieben, hat sich zu einem sogar die nur auf Conrad passende und nicht leicht willkürlich zugefügte datirung in obsidione Neapoli erhalten, passt die adresse capitaneo Sicilie nicht in die frühern zeiten Friedrichs, so entspricht auch die fassung an mehreren stellen wohl Conrad, nicht aber Friedrich, wie schon Huill. hervorhebt. Ueberdies wissen wir nun bestimmt, dass Conrad das studium von Neapel nach Salerno verlegte, vgl. Reg. Conr. zu febr. 1252. Der von Huill. vorgeschlagenen vermittelnden annahme aber, Conrad habe die schreiben des vaters nur mit änderung des stadtnamens erneuert, wird man sich kaum anschliessen dürfen. Abgesehen von ihrer sonstigen unwahrscheinlichkeit lässt sie den hauptanstand unberührt, dass sie sich nicht auf errichtung, sondern auf wiederherstellung des studium beziehen. Ich zweifle nicht, dass die auch in ihrer fassung eng zusammenhängenden epp. 10 und 12 Conrad zuzuschreiben sind, während ep. 13 sich andern bezüglichen schreiben Manfreds genau anschliesst; vgl. bei diesem.] ‒ ‚Im folgenden iahr befahl der kaiser den studenten Bologna zu verlassen und in Neapel zu studiren. Imperator Fr. interdicit studium in Bononia et precepit scholaribus studentibus Bononie quod recederent de Bononia et irent ad studendum Neapoli. Math. de Griff. ap. Mur. 18,109.‘
Verbesserungen und Zusätze:
betr. das <span class="spaced">studium in Neapel. [Goldast Const. 2,12.] Baerwald Baumgartenb. Formelb. 343. Ietzt vollständig: Deo propitio — conferantur, und mit dat. Siracusie iuni 5 in Rycc. S. Germ. Chron. priora 112. — Dieser authentische text unterscheidet sich, abgesehen von zahlreichen weniger erheblichen abweichungen, von dem der älteren drucke, der auf Petr. de Vin. 3,11 zurückgeht, namentlich dadurch, dass der kaiser allein den mag. Roffridum de Benevento, iudicem et fidelem nostrum, civilis scientie professorem, als künftigen lehrer nennt; dass der den besuch ausländischer schulen und den fortbestand anderer schulen im königreiche verbietende, den auswärts studierenden die rückkehr anbefehlende absatz hier fehlt (dies vielleicht nur durch schuld des späteren abschreibens der chronik, da ohne diese bestimmungen der eigentliche zweck der neugründung verfehlt gewesen wäre); dass am schlusse allgemeine verheissungen hinzugefügt werden, und endlich, dass hier ort und tag der publication erhalten ist. Im iuli gelangte die bekanntmachung nach S. Germano.
Verbesserungen und Zusätze (1983):
Überliefert auch in Hs. Vat. lat. 14204, 14rv (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 405 Nr. 51 (Schaller). Nach Niese, Zur Gesch. des geistigen Lebens am Hofe K. Friedrichs II., in: Historische Zs. 108 (1912), 526 Anm. 4 und Kantorowicz, K. Friedrich II. Erg.-Bd. 51f. (*124--126) wahrscheinlich von Petrus de Vinea verfaßt. Druck: Garufi, Rycc. S. Germ. Chronica 2, 113--116 -- Storia della Università di Napoli, scritta da F. Torraca, G.M. Monti etc., 1924, S. 14. -- Stilanalyse: F. Di Capua, in: Giornale italiano di filologia 2 (1949) 105--111. -- Deutsche Übers.: Heinisch S. 69. -- Lit. zur Universitätsgründung bei P. Classen, Des Königsreichs hohe Schule, in: Ruperto Carola 26 (1974), Heft 53 S. 20ff.
Source Regest: Regesta Imperii, hg. v. Deutsche Kommission für die Bearbeitung der Regesta Imperii e.V. bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz: Friedrich II. – RI V,1,1 n. 1537, http://www.regesta-imperii.de/cei/005-001-001/sources/1224-07-00_1_0_5_1_1_2242_1537 (XML)
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