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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  liXXV.
Signature:  liXXV.

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Gubernialdecret vom 21. Juli 1835, Z. 40310.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. liXXV. , S. 105
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. liXXV. , S. 105

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    Da in der Bukowina weder unter der Militär-Administration, noch seit der mit 1. Oct. 1786 erfolgten Uebernahme in die Civil - Admini stration das Toleranzpatent kundgemacht worden ist; da ferner nicht nur die nicht unirten Griechen, sondern auch die Protestanten, so wie überhaupt alle Bekenner der christlichen Religion gleiche Rechte in Ab sicht auf die Ausübung ihre3 Gottesdienstes, und auf die Erziehung der Kinder, sowohl während der Moldauischen Regierung, als nach der Besitznahme des Landes genossen, und da hiedurch dortlandes der Ge brauch , wornach bei gemischten Ehen, die Söhne der Religion des Vaters, und die Töchter der Religion der Mutter folgen, nicht als gesetzwidrig angesehen werden kann, so haben Se. Majestät mit Allerh. Entschliessung vom 23. Mai 1. J. die mit den herabgelangten h. Hofcanzleidecrete vom 14. Juni 1. J. anher bekannt gemacht wurde zu befehlen geruht: Dass es bei der zur Zeit der Besitznahme ange troffenen und bis zum verflossenen Jahrzehend unbeanständet gebliebener Uebung sowohl in Absicht auf den Gottesdienst der verschiedenen Be

    106 Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. Janner 1849.

    kenner der christlichen Religion als der Erziehung der Kinder aus ge mischten Ehen zu verbleiben haben. Ferner haben Se. k. k. Majestät über die in Verhandlung gekommene Frage: ob und von welchen aka tholischen Religionspartheien, den kath. Pfarrern in der Bukowina die Stola gebühre ? mit der oben bezeichneten Allerh. Entschliessung zu ver ordnen geruhet, dass die Stola - Gebühren von Akatholiken an kathol. Geistliche sowohl in Galicien als in der Bukowina nur dann zu ent richten sind, wenn diese für dieselben eine Function verrichten , wofür eine Stolgebühr festgesetzt ist. Hieraus fliesst von selbst die Folge, dass dem kathol. Pfarrer auch für die ihm nach dem allgem. bürg. Gesetz buche obliegende Eheverkündigung nichtkatholischer Glaubensgenossen die Stola gebührt, jedoch ohne Abbruch der Rechte des nichtkatholischen Seclsorgers. Die dieser Bestimmung entgegenstehenden Verordnungen er scheinen demnach ausser Kraft gesetzt. Ueber die weiter vorgekommenen Zweifel ob und welche akatholische Seclsorger, ihre eigenen legalen Matrikelbücher führen, und daraus legale urkundliche Kraft habenden Zeugnisse ausfertigen dürfen, dann ob sie die jährlichen Ausweise der Trau-, Geburt- und Sterbefälle selbstständig d. i. ohne sie dem kathol. Pfarrer vorzulegen zu überreichen haben ? Haben Se. Majestät zu er klären geruht, dass da die unterm 8. Jan. 1830, Z. 73587 v. 1829 zu Folge h. Hofcanzleidecret vom 26. Nov. 1829, Z. 27801 bekannt ge machte Allerh. Entschliessung vom 20. Nov. 1829 bloss auf dem Ver- hältniss beruhe, in welchem die im Toleranzpatent beschränkten Rechte den protestantischen Pastoren gegen die kath. Orts-Pfarrer stehen , die Allh. Bestimmung auf solche Provinzen nicht auszudehnen sei, in welchen Akatholiken durch kein Toleranz - Patent beschränkte Befugnisse , oder in welchen sie eigene geschlossene öffentliche Pfarrbezirke und voll ständige pfarrliche Rechte besitzen.

    Von dieser Allerh. Bestimmung wird die Superintendentur im Grunde des gedachten Hofcanzleidekretes vom 14. v. M., Z. 13794 zur genauen Nachachtung und Belehrung der betreffenden Seclsorger in Kcnntniss gesetzt. Lemberg 21. Juli 1835. Stotterheim. Salomon.

     
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