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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  I.XIV.
Signature:  I.XIV.

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TSe Kursächsischen Medial - Ansprüche an die Balttische Allodial-Maß betreffend.
Source Regest: Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. I.XIV. , S. 443
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. I.XIV. , S. 443

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    ^hro Churfürftl. Durchl. zu Sachsen, denen ^Dero Frau Mutter Hoheit Ihre Bayerische Allodial-Rechte abgetretten, machen vermög der Von Dero Gesandten zu Regenspurg am Ziten Merz^ezthin beschehenen Er« Äörmig, auf folgendes Anspruch:

    r) Auf

    zur Vorlegung. srz

    Auf die Altväterliche und nach dem Pavischen Vertrag vom Kay« ftr Ludwig und dessen sämtlichen Nachkommen erworbene Erblehen «n» Güter auch Lande und Leute.

    2) Auf die Verbesserungen und Nutzungen des lezten Jahrs in de^cn alten und neuen Mannlchen-Gütern.

    z) Auf die fahrende Haabe nebst allem was dazu gehörig.

    4) Auf die ausziehende Schulden, besonders jene iz MlUonen, wo- Vor Maximilian l die Ober-Pfalz erkauft hat.

    Soviel nun die erste Forderung an Land und.Leute betrifft? So stehet derselben im Wccge?

    2) Daß 7 so lange noch Mannsstamm von dem erster. Erwerber vor handen , die Töchter an Landen und keuten nicht erben können.

    b) Daß diese Grund-Regel in dem Pfalz-Bayerischen Hanß seit Ott» dem Großen von Wittelsbach, n8«, bis auf den heutigen Tag in allen Pfälzisch«' Haupt - und Neben - Linien auf das genaueste beobachtet worden.

    c) Daß noch zum Ueberfluß seit beynahe zoo Jahren die Bayerische Prinzessinnen bey ihren Vermählungen «ruf Väterlich und Murkerlich iLrb, als in dem Hanß und bey den Herren von Bauern Herkom mens ist, förmlich renunciiren.

    «y Daß mit dem Hichstseeligen ChnrfKrsten Maximilian Joseph i» Bayern die Descendenten Ottens von Wittelsbach im Mannsstamm nicht erloschen, sondern bekanntlich in der Pfältzifch-Rudolphinischen Linie an- noch blühen, mithin diese zur Smcessiou in Land und Leuchen gerufen worden.

    «) Daß neben der lud a angeführten Regel von Ausschliessung der Töchter, und dem desfallstgen Herkommen in dem Pfalz - Bayerischen Ge samt - Houß, in eben diesem Hauß, auch noch besondere Stamm - und Erb« Verträge vorhanden, durch welche die Snccession in beeden Hauptäften Pfalz und Bayern wechselsweise auf die männliche Erben in ZnKnItn» in besitzenden und Aewinnenden Landen pactirt und festgestellet wird, damit alle ihre besitzende und künftig gewinnende Lande bey dem Nam men und Stammen von Bayern bleiben^

    dd z k)Z)aß

    Urkunden

    5) Daß in eben diesen Stamm-Verträgen die Veräußerung von Land und Leuten außer der ksmilie verbottcn seyc, welches allein zu einem Teutsch- Fürstlichen Familien Fidei-Commiß hinreichend ist.

    ß) Daß der Pavische als der Hauptvertrag cl. 1Z29 von den Kaysern selbst als Lomvaciscenten errichtet und von den Churfürsten bestältiget worden.

    K) Daß derselbe allen nachgefolgten Hauß-Verträgen zur Norm und Grundlage gedienet, unter denen sich besonders die 6e 1Z92, 1524, 1559/ 1724, 1766, 1771 und 1774 auszeichnen.

    i) Daß alle diese Stamm - und Erbvertrage der Teutschen Staats- Vcrfassung, denen Reichs- Grund - auch Lehengeseyen, und Herkommen völlig angemessen, und durch die Kayserl. Wahl-Ospitulanones ipld iure gültig scxen.

    K) Daß eben diese Stamm - und Erbverträge gar keinen Unterschied unter Lehen und Eigen machen, sondern alles das schlechterdings bezwe cken, was einmal «»/ami/iam gekommen, mithin Sramm-Gurt) ist.

    I) Daß der Begriff von Srammgurh ganz irrig und vergeblich auf dasjenige eingeschränkt werden wolle, was Kayser Ludwig 2». 1Z29 mit seinen Bruders Söhnen getheilt, massen nach denen ächten und überflüssig bekannten Teutschen Rechten, denen die Erklärung des Longobardischen kehcnrechts, was Kons patern» seyen, eben so wenig als der Vocabularins deö Sachsenrechts und die Chur- Sächsische Oonstitutiones selbst entgegen send, insonderheit aber nach denen ein ewiges Familien-Fideikommiß im Munde führenden Pfalzbayerischen Stamm - und Erbverträgen der Begriff von Srammguch ohne Rücksicht, ob solches Lehen oder Eigen, sich auf besitzende und gewinnende Lande erstrecke.

    rn) Daß demnach der Begriff von Pfalz-Bayerischen Stammguth al les dasjenige in sich fasse, was neben und mit der Haupt Massa 5icle!. eulllmllVariä einmal auf den 8uccet?urum (!nmmis!'srium übergegan

    gen , und sich mithin bey einem weitern Sterbfall in der Successions -Maß des leztverstorbenen findet, verfolglich mit derfelben, als ein dem r'ia'ei- dommils unterworfenes Guth auf einen jeden öucceü'orem ex psttv öc zzruviäemiA m^urum fort erbet.

    , . . ») Daß

    zur Vorlegung.

    n) Daß wann man etwa in der Abtrettung des Herzogthums Neu burg an die Enkel Herzog Georg des Reichen zu Landshut ck. 1505 einen Fall zu Gunsten einer Bayerischen Erbtochtcr, mithin eine Abweichung von dem Begriff des Pfalzbayerischen Stamm - Guths suchen wollte, dennoch aus selbigem Vorgang gar nichts mit Bestand zu solchem Behuf zu neb° men seye, massen der Cöllnische Spruch, oder wie ihn Herzog Albrccht der IV »o. 1506 nennet: „Der Römischen Königl. Mayestat, Unscrs al- „ lergnädigsten lieben Herrn und Schwagers gürlicher und endlicher „ Spruch, schlechterdings ein ac^e lle valiti^ue ist, dahingegen in der in, vi» Iuris von Kayserl. Mayestat in Ouris solenn! so. 1504 ausgesprochene Urtel, (Zor^ii 6iv!ti8 Erbtochter mit ihrer prsetenLon an Land und Lcuthe pure abgewiesen, und die ganze Nicdcrbayer. Successions - Maß an Lan den und Leuten den Herzogen in Bayern zugesprochen worden. Endlich ist hier noch beyzufügen

    0) Daß Herzog Albrecht V zu noch mehrerer Bestättigung des kläel- Osmmisscs, welches die Succession der Stamms-Agnaten in Landen und und Leuthen nach denen bishcro angeführten rechtlichen Gründen bereits zur ohnfehlbaren Folge hat, in feiner am 11. April 1578 errichteten und von Kayserl. Mayestat bestattigten Primogenitur- Ordnung dem ältesten Sohn fein Land und Leuth in Ober - und Niederbayern samt allen Graf- unlr Herrschaften , die uti verbs lnn»nt „ Wir jetzt aigenthomlich oder „ Pfandweis innhabcn oder hinfurter ybcrkommen vnd auf vnfer Ab- „ sterben hinter Vns verlassen werden, samt den Erpektanzen die Wir auf „ etliche andere Herrschaften inhalt der Kayserlichen Gabbrief haben « zu haben und darinnen zu succediren überlassen, mit dem angehängten aus drücklichen Befehl, „ welches dann auch künftig bcy Unser ganyen Posten« „ tat, fo lang Unfer bliZ. Stammen und Namen absteigender Linie in „ olle feyn wirdet, bleiben solle. «

    In wessen Gefolg auch in dem zwischen dem Höchstseel. Herrn Chur- fürsten Maximilian Joseph in Bayern und Jhro jetztregierenden Churfürstl. Durchl.zu Pfalz sub «jat« Münchenden 16. Febr. 1771 erneuerten Familien- Tractat §. 2, z 4, deme des jetztregierenden Herrn Herzoges zu Pfalzzwey« brüken Hochfürstl. Durchl, durch einen förmlichen Acceßions - Act vom 8ten

    Merz

    Urkunden

    Merz 1778 ieygetretten, die wechselweise Erbfolge in allen besitzender, und gewinnenden Landen in beede» HauptZsten des Durchlauchtigsten Pfalz- tayeristhen Churhaußcs ausdrücklich wiederholet und paktirt, und damit der Herzoglich - Albertinischen von Kayserl. Mayestät eookirmii-ten Verord nung, daß alle Bayerische Lande, so lange der Bayerische Stamm und Nähme absteigender Linie in elle seyn würde, beyfamme» bleiben sollte, das vollständige Genüge geleistet worden.

    Solchergestalt ist offenbar, daß die erstere Chursächsische Allydial-For derung an Lande und Leuthe nicht statt habe.

    Die zweyte Forderung gehet s) Auf die Verbesserungen und

    v) Auf die Nutzungen des lezten Jahres von denen Mnnnlehenv Beedes ist aus denen Longobardischen Lehens - Gewohnheiten genom men. Allein wie diese letztere Forderung der Lehens«Nutzungen nicht ein mal von dem Longobardischen Recht unterstützet werden würde , wann auch wirklich der daselbst bestimmte Fall, daß das Lehen dem Lehenherrn aufge- sterben, vorläge, Massen Jhro Churfürstl. Durchl. den zoten Der. gestor ben; Also findet überhaupt das Longobardische Lehenrecht bey der Agnati- fchen Successio» in Fürstentümern^ in deiscn das Recht der Erstgeburtlx «ingeführt ist, und welche noch dazu, wie in unserm Fall, mit einem ewi gen Familien - Fidei - Commiß befangen sind^ gar keine Anwendung. Dann da gehen die Lande auf den ex pzA« öc Providentia nmjorum succedirende» Agnaten mit allem Zuwachs, Verbesserungen und allen aus dcncnselben gezogenen truÄibus die würklich vorräthig, oder als Ertanzen aus dem ki<1«I-^um»>il5 noch sollen erhoben werden, pure über: Es kann zwar dem lezten Besitzer nicht verwehrt werden, über dasjenige, was er aus seinem Eigenthumlichen Geldern angeschsft ^ hinwiederum zu Silponirenz So bald er aber solches nicht gethan und das neo scquiürum sich in seiner Verlast senschaffts-Maß findet, so gehet solches auf den Ksereäem ?iäei Oommissa- rwm »ach der rechtlichen Vermuthung mit über, der ^cyuireus habe da mit^ wie andere feine Vorfahrcr ein ^uFmemum kiäei-^ommiK bezwe« «ket. Der Fall, daß eine Pfältzifche oder Bayerische Haupt - Linie im, Mmnsstamm erstorben, hat sich in heynahe 60s Jahren gar offt ergeben,

    man

    zur Vorlegung. - 217-

    man wird überfeinen einigen finden, daß einer Hllngis! - Erbin bey solcher Gelegenheit Meliorationen und Nutzungen gerichtlich zuerkannt worden wären. Man kann nicht in Abrede stellen, daß in einem solchen Fall der lucceäirende Agnat denen Töchtern oder Schwestern des leztvcrsiorbenerr etwas per äveriionem vor alle ihre Forderungen dieser Art ausbezahler- habe, theils weil es doch einmal so aufgekommen, unter die alt - Teutschen- Gewohnheiten der Fürstlichen Häuser Römische und Longobardische Rechte zu mischen, theils um die allenfallfige Berechnung der denen Allodial-Er ben zur Last liegenden Verschlimmerung und Verschwächung der Fidei- Commissarischcn Lande gegen die angebliche ex pstrlmoni« privat« gemachte» Verbesserungen abzuschneiden. In unserm Fall ist dann in denen Hauß- Verträgen vor dergleichen Forderungen, die nur auf Weitläufigkeiten und öfters auf unangenehme allezeit aber fchädliche Mißverständnis führen: und am Ende doch lecunöum Arbitrium dovi viri ausgeglichen werden müs-^ sen, ebenfalls gesorget.

    Der Hauß-Vertrag Se 1559 bestimmet einer bereits ausgestattetem Prinzessin, welche den Fall, in welchem Wir uns dermalen wirklich be finden, erlebet, vor ihre gänzliche Abfindung iO«/m si. und in demjün- gern Vertrag von 1771 ist solche auf 25O/M Thalcr erhöhet worden.

    Die dritte Forderung gehet auf die fahrende Haabe nebst allem, was> dazu gehöret.

    Da der Haußvertrag 6e 1559, sodann die desfallsige erneuerte Ner- ordnung 6e 1771 hierunter klare Ziel und Maas geben, und sich von selb- sten verstehet, daß alles, was s>1 appsratum Duofem gehöret, auf dem Luccenorem kiäei - lüommiÜ'arium zur Beybehaltung der Würde und I^unre- deS Churfürstlichen Haußes, fallen müsse, so dörfte sich wohl hier der we nigste Anstand ergeben, allenfalls wird man Pfälzischen Theils mit eben der Bereitwilligkeit eine gütliche Auskunft deswegen treffen, mit welcher Jhro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen in Eingangs gedachter Dero Erklä rung sich allbereit dazu erbotten haben.

    Die vierte Forderung enthält zwey klembr»: ») die aussiehende Schul den und b) eine Forderung von 11 Millionen wegen der Obern Pfalz.

    ») Die

    2IL V r künden

    »). Die ausstehende Schulden betreffend; Da wegen Derjenigen vorum , welche der ^lloäiäl - Erb von Rechts wegen zu übernehmen hat, in Denen Verträgen und Düngern Verordnungen allbereit Vorsehung gesche« Hen; So wird sich auch der Punct der ^Mvor.umnsch billigmästger 8ep»- tttion dessen, was davon der Landschafft gebühret, ohnschwehr von selbst?» «rgeben, und es dißfalls nur auf Berechnung / I^zuläatlon und beederfei- <ige Freundschaftliche Bmehmung ankommen.

    Soviel hingegen >d) die Forderung von iz Millionen betrifft; so ha cken die Bayerischen Medial - Erben deswegen an die noch vorhandene -Pfalzzräflich - Sulzbachisch - und Zweybrückische Linien gar keine HÄion, .aus folgenden Gründen^

    Die Obere Pfalz ist schon seit der Conradinischen Schenkung Pfalz- Bayerisches Stammgut und in dem Pavischen Vertrag 1329 der Rudolphi- «ischen Linie >zugetheilt worden.

    d) Sie war also zur Zeit der güldenen Bull 1Z56 ein Bestand - Theif Der Churfürstlichen Pfalz,

    c) Nach Abgang der Simmerischen Chur-^nie 1S85 hätte dahero die Pfalz - Neuburzische sofort oräine succeMvo die folgende Pfälzische Linien ziach dem Recht der Erfigeburth, so wie in der Chur also auch in der dazu gehörigen Obsrn Pfalz l'ucceo'iren follen. Es stund aber ein Impeäimevtum memlich die Verordnung des Westvhälischen Friedens im Weeze, kraft Dessen die Pfalz-Bayerische Wilhelminische Linie bis zu ihrer ganzlichen Er« Zöschnng im Mannssiamm die Obere Pfalz besitzen sollte.

    ^6) Sobald durch Erlöschung der Wilhelminischen Linie dieses Impe- °6imenwm eelZIren würde, sollte die Churpfalz in ihre Stamm-und Erb> Rechte wieder eintretten und die obere Pfaly ivl« iure fatt« an Chu» Pfalz zurück fallen i ?alÄtill»rus tuperior sä tuperttites pälstmos rväeat,

    e) Alles was den Anlaß zu Uebertragung der Pfältzifchen Churwörde und der Obern Pfaltz von tier Pfalz - Simmerifchen an die nun erloschene Wilhelminische Linie gegeben, gehet die in «räine saocecZsncii nachfolgende Pfalzgräfliche Linien gar nichts an. Sie haben ihr lus K «ullam su««- ^lenäi nicht von der Simmenschen Linie, sondern von dem crstern Erwer- iber^ Sie können weder sx OonträÄu noch ex äeM«, noch durch irgend

    zur Dorreg; nn

    xme ^6tionem ?n Kttum angehalten werden, die ratts Churfürst Friede lich deS 5ten zu vertretten: Es hat auch bekanntlich Pfalzgraf Wolffgang Wilhelm z« Neuburg, dessen Linie der damalig - Simmerifchen Primoge- nial- Linie am nächsten stunde , sich g«r sehr darüber beschwehret, daß: man gegen die klare Gefetze jene kaÄa die unschuldige Agnaten entgelten, wssen.

    f) Man hat dcchero gar nicht nöthig, die Fragen zu erörtern: Ob bey> >er Achtserklärung Churfürft Friedcrichö des Vten Reichs - gefäymäsig ver fahren worden? Ob Kayser Ferdinand der II befugt gewefen, Pfalzische Chur-und Patrimonial- Lande zum Nachtheil der unschuldigen Agnaten zu ««nsilciren,? Ja. sogar ^ als sein Eigenthum. zu behandle« und gegen den? 27ten Artikel seiner. Capitulation zu verkaufen? sondern man darf sich nun «n die deutliche Worte des Instrument! ?acis halten.

    ß) In demselben wird die Pfälyifche Chur,. die Obere Pfalz ganz,, jKmt der Grafschafft Cham, palätinstus superior totus uns cum llomirsd« LKam, (als welche Grafschafft seit 1552 zu derObern Pfaltz gehöret hat) «n Bayern übertragen, so lang die Wilhelminische Linie im Mannsstam« bestehen, würde:

    Gegen Erhaltung Ver Churwürde, um dc«n Wiedcrerhaltung sich die- Bayerische Linie seit der güldenen Bull so viele Mühe gegeben, und welche- dahero, d<^ die Frage von der Schadloshaltung Churfürst Maximilians gewesen, allerdings mit in lüompurum gekommen, sodann gegen die ,ganye Obere Pfalz mit Jnbeguff der Grafschafft Cham renunciirct nun dieser- Churfürft vor sich, seine Erbe und Nschfolgsr gänzlich, rota/i/^, auf feine- Forderung der iz Millionen und auf Ober - Oesterreich, und verspricht gleich nach geschlossene« Frieden alle darüber, in Händen habende Instru mente Kayserl. Mayest. zurück zu geben, damit sie cassirt un5 annullirt «erden. Es ist solches auch , nachdeme Churfürst Carl Ludwig nach Vor- fchrifft des Friedensschlusses belehnt worden, und dagegen förmliche Ks- vei-Kles ausgestellet, von S«ten Bayern am zoten ^ug. 1H5Z, bewirkst^ und die-über das, was währendem Krieg geschehen, errichtete Instru- ment^ Kayserlichtt Mayestät zur Cassation- und Vernichtung zugestellet worden-.

    re 2

    d) Man

    220 Urkunden

    K) Man kann sich in der Welt keinen bündigem und Gesetzlicher» Aloäum eine Schuldforderung totaüter, «ie sich der Friedensschluß aus drückt, aufzuheben und zu vernichtigen, gedenken, als eben diesen: der Churfürst bekennet vor seine an das Ertzhauß Oesterreich habende Forde rung (es mag nun solche in iz oder wie die Bayerische Gesandten ä«. 1647 bey den Friedenshandlungen geäussert, nur noch in 6 Millionen bestan den haben) die so lang gesuchte Thurwurde, welche an sich unschätzbar ist, und noch dazu, wie es in Churfürst Carl Ludwigs Lchenbrief äe 1652 benennet wird, das -Herzogthum <n Zöayern, die obere Pfalz ge nannt, vor sich und alle feine Männliche Leibes-Erben, welche solches «auch 150 Jahr lang besessen. Dahingegen verzeihet derselbe auf fothane 'Schuldforderung ganylich 1>or sich, alle feine Erben, mithin auch vor Hie HNoSial. Erben, er extrsclirt die darüber in Händen gehabte Instru menta , diese werden dem Friedensfchluß Lemäß vernichtizet —> — Schuld ist also nicht mchr.

    i) Vergeblich will man dahero solche noch unter denen vor die Baye rische Allodial-Erben «usbehaltcncn sötionibus öc beneticüs czuse iptis !b!- Äem, sc!I, !n pslztinstu 5aper!«r!, <Ze iure competunt, suchen. Dann «inmal würde es ja einen offenbaren Widerspruch involviren, wann man «ine - wenige §§05 zuvor mit vertrösten LeZsUtsund Feyerlichkeit vernich- «igte Schuldforderung doch gleich Hernach wieder relerviren und haben wollte, daß sie solchergestalt zugleich Glicht feynund doch seyn sollte. Her- Vach , wann auch die Meynung derer Herren I'Äclttcztorum gewesen feyn follte, daß diese Schuld nach Abgang des Wilhelminischen Mannsstamms, «hne Rücksicht auf das erhaltene unschätzbare und übergroße ^equivalent, «uf die bescheHcne totale Kenuncistion, und auf die Oäll'itti«,, dcr Ooü^ä» tlonen, dannoch wieder aufleben solle, wie?lcichwol das gerade Gegen- lheil aus denen /^5t.!5 pscis und dem Instrumenta pscis fclbst deutlich zu ersehen; So hätte ja doch solches ausdrücklich müssen gesagt werden. Dann Dergleichen widersprechende Sätze denken sich nicht, lassen sich also auch Zar nicht vermuthen. Es stehet aber nichts davon in dem Text.

    >) Ver-

    zur Vorlegung.

    K) Vergeblich wird auch das Wort /ö,'</em auf das Herzogthum der Obern Pfalz selbst gedeutet. Dann es ist hier nicht die Rede von einer ^Wone i» , sondern nur iöickem, das ist, i» D«car«. Das bringi

    schon die Sprache mit sich.

    1) Dahero ist auch gar nicht abzusehen, worauf ein lus retentiorns gebauct werden wolle, da erwiesener Massen die Obere Pfalz pure an die Herrn Pfalzgrafen revertlren muß, und wirklich revertirt-auch Von 8ers- vilümo Tleötore p-üarino nach Vorschrifft des Friedensschlusses und der Pfalzbayerischrn Hauß- Verträge, insonderheit des Jüngsten 6« 1774 der Besitz davon ergriffen worden ist z da ebenfalls erwiesener masen die an gebliche Schuld seit dem Friedensschluß gar nicht mehr exiltirt, da in dem Inlir. pscis von keinem Iure retenrionis, sondern nur Don ^Aiunibus öc Lsnerwiig in der Obern Pfalz die Rede ist, welche denen Hlloäiäl- Erben 6e Iure zuständig feyen, welcher Ausdruck «ke ««^e zwar dem rechtlichen Verfahren nicht aber dem lur! retentionis die Hand bietet.

    m) Es kann dahero auch nicht gesagt werden, daß die Bayerische Allodial-Erben, wann sie wegen dieser iz Millionen nicht schadlos gehal ten werden, rem öi prerium zugleich verlieren. Dann der Friedens schluß , und was lud I^it. g und K dabcy angemerkt worden, bewcißt klar, daß Churfürst Maximilian vor sich und seine Erbendem loc» pretü erhal ten. Mit weit größerm Recht würde, wann diese Forderung statt hätte, das Chur° und Fürstliche Hauß Pfalz sagen können, es müsse sein publl- cse tranau'lllkät'is csuNa, Dhne sein Verschulden 150 Jahr lang entbehrtes Patrimonium nun erst mit baarem Geld erkaufen. Welches aber fo wie aller natürlichen Billigkeit und denen deutlichsten Gesetzen, also auch dem Wcstpyalischcn Frieden schnurgerade zuwider wäre.

    Solchergestalt ist hinlänglich gczeiget, daß diese Forderung der iz Millionen gegen das jetzige Chur-und Fürstliche Hauß Pfalz nicht aufge- stellet werden könne. Will inan ab Seiten der Churbayerischen ^NoSial- Erben gegen die Debitor«!, »riLMkrios ex titulis privatls auf eine Schab- loshaltung stiren, so kann solches dem Chur-und Fürstlichen Hauß Pfalz ganz gleichgültig seyn.

    Alles

    ssr Urkunde« zur V o r I 5 5 » n g.

    Alles was bisher« in Ansehung/ der v«r Forderungen der Ehur- Baye> nschenAllodial-Erben gesagt worden, kann gar leicht weiter ausgeführt, auch aus der Geschichte, Urkunden, Gesehen und sonsten behörig luli6!re4 werden. Da aber denen Kennern des Staats - Rechts solches vorhin be- ^ kannt ist, so lasset man es dißmalen um so mehr dabey bewenden, als man Pfalzzweybrückischen Theils zu einer gütlichen Auskunft in dep Hauov Sache jederzeit mit Vergnügen sich wird bereit finden lassen.

    Zwevörücken, den r6. May^ t 7 7 8.

     
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