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Charter: Urkunden I C 24
Signature: I C 24
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1426 Januar 1
Hans Zuͤslack der Ältere, Bürger zu Lohr, und seine Frau Adelheid (Alheyd) bekennen, dass sie mit Einwilligung des Grafen Thomas von Rieneck und der Stadt Lohr dem Pastor zu Lohr Johann Borken (Borckan) und allen Priestern, die in der Stadt belehnt sind, zwei Gulden jährlicher Gült verkaufen, von und auf ihren Gütern mit Namen: Von ihrem Haus gelegen in der Gasse, wo der alte Smyger saß, daran hat vorne liegen Kunz Wyger der Ältere, und hinten daran Johann (Hen) Gotwolt, Sohn des verstorbenen Kunz [Gotwolt] (Künczen seligen sun); und von ihrer Wiese, welche Hans(en) Blanck(en) gehörte, an die oben hat stoßen Heinz Palmentag, und auf der einen Seite Johann (Hen) Friszbrün und unten Johann (Hen) Inszher und Kunigunde (Kunne) Wecklerin, und auf der anderen Seite Greet Stuglin; und von ihrem Garten, gelegen vorne an der maleschen glappern1 zwischen den Wegen, und hinten daran hat stoßen Johann (Hen) Beckerlin. Die Käufer haben dafür 40 Gulden bezahlt, welche die Aussteller zu ihrem Nutzen angelegt haben und derer sie die Käufer lossagen. Die Gült soll gezahlt werden: ein halber Gulden auf den Abend Unser Lieben Frauen Purificationis genannt, und ein halber Gulden auf den Abend Unser Lieben Frauen Tag Annunciatio genannt, und ein halber Gulden auf den Abend Unser Lieben Frauen Tag Assumptio genannt, und ein halber Gulden auf den Abend Unser Lieben Frauen Tag Nativitatis genannt. Wird nicht gezahlt, soll der halbe Gulden beim nächsten entsprechenden Termin doppelt bezahlt werden. Tun sie es nicht, dürfen die Herren sie dafür pfänden und daz vuder do fur an griffen on gericht und underclagter dinge wn sie daz finden ader ge haben mogen,2 und das versetzen oder verkaufen bei Juden oder Christen ohne Eintrag und Hindernis. Der Verkäufer versichert, dass die Güter unbelastet sind. Auch ist geregelt worden: Wenn der vorgenannte Hans oder seine Erben3 der Güter eines oder mehrere versetzen oder verkaufen will, wer darauf leiht oder kauft, den soll er vor uns bringen und der soll diese Güter zu Lehen von uns empfangen und von niemand sonst. Die vorgenannten Herren haben ihnen die Liebe und Freundschaft getan,4 dass sie die zwei Gulden wiederkaufen können, wann immer sie wollen, für 40 Gulden „gut an Gold und Münze und recht und schwer genug an Gewicht“. Sie sollen dann das Kaufgeld nehmen und alle vorgefallene und versessene Gült. Zu Urkund bitten sie die ehrsamen Weisen (Wysen) Eckart Schwab (Swoben) und Fritz(en) Hofstetter (Hoffsteten), jetzt Bürgermeister der Stadt zu Lohr, dass sie das Siegel der Stadt anhängen. Die Bürgermeister bekennen, dies getan zu haben auf Bitten der vorgeschriebenen Leute. Graf Thomas bestätigt, dass alles mit seinem Wissen, Willen und Erlaubnis geschehen sei, und weder er noch seine Nachkommen soll und will die Priester an dem Kauf hindern. Zu Urkund wird sein Siegel angehängt. Gegeben auf den heiligen Jahrstag, als man zählt von unseres Herrn Christi Geburt vierzehn hundert Jahre und danach in dem sechs und zwanzigsten Jahr.
Source Regest: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, hg. v. d. Stadt Lohr a.Main, Lohr 2011
 

orig.
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SALI C 24

S 1: Thomas von Rieneck, g. e.; S 2 fehlt.
    Graphics: 
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    Notes
    1Evtl. der Hohlweg „Klapper“ am Valentinusberg in Verbindung mit einem Eigennamen. Oder: Klapper = Mühle, also Mahlmühle, oder eine der Mühlen in Verbindung mit Eigennamen.
    2Sie dürfen ohne Inanspruchnahme eines Gerichts auf Wertgegenstände zugreifen.
    3Das Formular wechselt hier vom urkundenden Aussteller zum Käufer.
    4Wieder Formularwechsel.
     
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