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Charter: Best. 128, Laach, Benediktinerkloster 816
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Signature: 816
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1557 Juni 19
Matthias ("Theys") Peter, Jakob Graß, Anton Meuschenn und Georg Zimmer, Heimbürgen und Geschworene von Sehl, bekunden namens der Gemeinde Sehl, dass sie ihren Streit mit dem Laacher Abt Johann Augustin und mit dem Ebernacher Propst Otto wegen der Schmälerung des Weidgangs der Gemeinde beigelegt haben. Dieser Streit war durch die Instandsetzung zweier Weinberge zu Ebernach, "im Dieffendaler Bach", entstanden, der untere durch den Propst Otto und der andere durch den Einwohner von Sehl, Lukas Pharner, der den Weinberg von der Abtei Laach erblich gepachtet hatte: Die Wiederanpflanzungen sei schon 1545 durch den Laacher Abt Peter durchgeführt worden, worauf die Propstei und die Gemeinde gemeinschaftlich Grenzsteine gesetzt hätten. Erst danach habe man die ursprünglichen Grenzsteine wiederentdeckt, wodurch die Benachteiligung der Gemeinde durch die neue Absteinung offensichtlich wurde. Die beiden Schöffen des Cochemer Stadtgerichts, Johann Rod(en) und Lukas Schmidt urteilen nun als von beiden Parteien gewählte Schiedsrichter, dass die beiden Weinberge auch weiterhin angebaut werden dürfen gegen eine einmalige, an die Gemeinde bereits bezahlte Entschädigung von zehn Gulden, Cochemer Währung. Ferner verpflichtet sich die Propstei, zum Unterhalt des Kuhhirten der Gemeinde und des Stieres jährlich am 6. Dezember (Nikolaus) 18 Pfennige beizutragen, wofür sie ihre Kühe der Kuhherde des Dorfes beigesellen kann. Das Viehtriebsrecht "im Stiefell in der Dieffendaler Bach" soll wie bisher bestehen bleiben. Siegelankündigung: Auf Bitten der Gemeinde Sehl die Schöffen des Cochemer Stadtgerichts. "Datum ... 1557 den 19. Tagh Junii".  

Ausfertigung, Pergament

an Pergamentpressel Schöffensiegel
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    Weitere Ausfertigung der Urkunde Best. 128 Nr. 464 vom selben Tag mit den gleichen Bestimmungen, jedoch in einer anderen Fassung, die besagt, dass diese Wiederanpflanzungen schon 1545 durch den Laacher Abt Peter durchgeführt worden sei, worauf die Propstei und die Gemeinde gemeinschaftlich Grenzsteine gesetzt hätten. Erst danach habe man die ursprünglichen Grenzsteine wiederentdeckt, wodurch die Benachteiligung der Gemeinde durch die neue Absteinung offensichtlich wurde; Abschrift dieser Fassung des 16. Jahrhunderts in Nr. 1064 S. 7-8 und des 18. Jahrhunderts in Nr. 1216
     
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