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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 477
Signature: 477
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1608 VII 4, Salzburg
Erzbischof Wolf Dietrich von Salzburg bestellt seinen Rat Longinus Walther, Pfleger zu Plain (1) und Stauffenegg (2) für ein Jahr zum Kriegsrat und Hauptmann auf Hohensalzburg (3) und trifft dazu folgende Bestimmungen: Walther hat ebenso wie seine Untergebenen beim katholischen Glauben zu bleiben und das Glaubensbekenntnis des [im Anschluss an die Bestallungsurkunde wörtlich aufgenommenen und von Walther besiegelten] Konzils von Trient (4) abzulegen. Er hat das Hauptschloss zu bewachen und darf nicht abwesend sein oder Fremden Einlass gewähren. Die Schlossbesatzung hat er für die Tag- und die Nachtwache so einzuteilen, dass das Schloss stets bewacht ist. Für die Zuverlässigkeit und den Zustand der Wachen verantwortlich ist er persönlich verantwortlich. Als Hauptmann untersteht er ausschließlich dem Befehl des Erzbischofs, die gesamte Besatzung des Schlosses ist ihm unterstellt, er erhält Manßzucht und soll den Burgfrieden, wie in allen Schlössern üblich, handhaben. Darüber hinaus soll er die Geschütze, Rüstkammern, den Proviant und Hausrat überwachen und dafür sorgen, dass die Gefangenen genügend Verpflegung erhalten und angemessen behandelt werden. Sollte der Erzbischof das Land verlassen müssen und seinem Hauptmann ein contra segno zukommen lassen, unterliegt dieses der besonderen Geheimhaltung; er ist in diesem Fall nicht befugt, das Schloss ohne vorherige Nennung des contra segno zu übergeben. Nur falls der Erzbischof nachweislich außer Landes verstirbt, soll er das Schloss dem Domkapitel und danach einem neu erwählten Erzbischof übergeben dürfen. Seine Kündigung hat er ein halbes Jahr im Voraus einzureichen. Zusätzliche Aufgaben des Erzstifts, die ihm übertragen werden, hat er pflichtgemäß zu erledigen und eine schriftliche Relation darüber abzulegen. In den kommissionsweise vor ihm verhandelten Streitsachen soll er kein Geschenke annehmen und sich unparteiisch verhalten. Als Besoldung erhält er monatlich 30 Gulden, dazu Futtergeld für drei Pferde und Lifergeld für seine Diener, schließlich täglich aus dem Hofkeller zwei Viertel Wein und Brot. Bei Reisen erhalten er und seine Diener die Zehrung. Schäden, die er auf Feldzügen erleidet, kann er dem Hofmarschall anzeigen und bei Nichtbezahlung innerhalb eines Jahres vor den Räten geltend machen. Forderungen des Erzbischofs gegen ihn werden ebenfalls vor dem Hofrat behandelt. Mit Glaubenbekenntnis und Amtseid des Longinus Walther, Unterschrift aber durch Wolff Ecker (!)  

orig.

Current repository
HU Salzburg 717

Sigillant: Salzburg, Erzbischof Wolf Dietrich


Material: Pap. 14 Bl.
    Graphics: 
    x

    Original dating clauseSalzburg 4. juli 1608

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    Languagedt.
    Places
    • Salzburg
       
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