Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 9/1
Signature: B I 9/1
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1800-11-06
Abt Wilhelm des Michaelisklosters erneuert nach dem Tod seines Vorgängers Gabriel die Belehnung des auf dem Moritzberg wohnenden Friedrich Timmermann, auch für seinen Bruder Johann, unter Ausschluss der anderen Verwandten, die Johann Timmermann im Rechtsstreit gegen die Heisterberg nicht zu Hilfe gekommen sind, mit einer halben zehntfreien Hufe Land vor Klein Förste. Er verspricht ihm eine Garantie. Current repository:
Bistumsarchiv Hildesheim
Material: Pergament
Dimensions: 17,2 (links) - 18,4 (rechts) x 31,7
- notes extra sigillum:
- [Unter dem Umbug:] Wilhelm Abt zu Sankt Michael.
Wir Wilhelmus, erwehlt- und bestätigter Abt des Stifts und Klosters Sancti Michaelis in Hildesheim, der löblichen sieben Stifter Präsident, Erb- und Gerichtsherr zu Renshausen und Steinwedel p., urkunden hiemit für uns und unsere Nachkommen, daß wir nach tödlichen Hintritt weyland seiner Hochwürden des Herrn Abts Gabriel hinwieder den Ältesten des Geschlechts Friedrich Timmermann zu Mitbehuf seines Bruders Johann Timmermann samt ihren männlichen leibes-lehnsfähigen Erben /:exclusis aliis agnatis, welche dem Johann Timmermann in lite contra die Heisterberge nicht assistiren wollen:/ mit einer halben zehntfreyen, vor Kleinen Förste belegenen Hufen Landes mit aller derselben Nutz und Zubehörung, wie solches deßen Vorfahren von uns zu Lehn getragen, investirt und beliehen haben, thuen solches auch kraft dieses und wollen sothanen Lehnguts halber ihr bekenniger Herr und Gewehrer seyn, wo und wann denselben das nöthig seyn und rechtlicher Gebühr nach von uns gefodert und begehret wird. Dagegen sollen und wollen dieselbe uns, unserm Stifte und deßen Personen getreu und hold seyn, unsern Schaden und Nachtheil verhüten, abwenden und warnen, Besten und Frommen jederzeit suchen und beförderen helfen, uns auf Gesinnen bemannen und begleiten, und von denen an unserm Stifte recognoscirten Lehngütern ohne unserm Vorwißen und erlangten schriftlichen Consens nichts versetzen, verpfänden, verkaufen, verschenken, vertauschen oder anderergestalt veräußern, sondern dieselbe höchsten Vermögens an sich verwahren, und was davon veräußert wieder herbey bringen, verbeßern und vermehren und inßgemein alles das thun, wozu sie die gemeinen beschriebenen beschriebenen [sic] Lehnrechte und bey dieser Abtey hergebrachte Gewohnheit, der uns geleistete Eydschwur und ausgestellte Revers verbinden, alles bey Verlust des Lehnguts. Zu Urkund deßen haben wir gegenwärtigen Lehnbrief eigenhändig unterschrieben und mit unserm gewöhnlichen Abteyinsiegel befestigen laßen, so geschehen Hildesheim auf unserer Abtey Sancti Michaelis den 6ten Novembris 1800.||
Language:
Hildesheim, Bistumsarchiv, Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 9/1, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/DE-BAH/UrkStMi/B_I_9%7C1/charter>, accessed 2025-05-06+02:00
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