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Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 442
Signature: 442

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Source Regest: Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 442, S. 455
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 442, S. 455

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    ©tabt ©eeljaitfen, bom 22. 9?obcmbcr 1539.

    Zu wissen, Nachdem vf heute Sonnabents ahm tage Oecilie Virginis Nach Christi vnsers heren Geburt funffzehenhundersten vnd newen vnd dreissigesten Jare der Achtbahr hieronimus Staudt, Castner zu Tangermiinde, vff bevhelung vnsers gnedigften herrn, des Churfiirsten zu Brandenburgk, mit sampt dem Rathe zu Seehaussen in dasKloster daselbst zu Seehausen gegangen, die Gebeuw des Klosters besichtiget vnd befunden, dass das Kloster liberal bauwfallig vnd tacheloss, so dass es sich selbst nicht langk ertragen miige, besondern, wo nicht In der Zeit dazu gethan vnd das Kloster unter Tach gebracht vnd nach aller Nothdurff gebauet vnd gebessert wurde, einfallen miisse; Insonderheit aucb, weil sich die Brodere desselben Klosters, dero alleine drei darinne gefunden, mercklich beclaget, dass sie das Kloster mit Gebewe vnd sich darein nicht langk erbalten Konthen, hat gemeldter Kastner Von wegen hochgedachts Vnsers gnedigften heren Zwischen dem Rathe zw Seehausen vnd den Brodern des Klosters gehandelet vnd sie vnderlangk, damit das Kloster wedder gebauwet vnd die Brodere nothdurstlichen Versorget mtichten werden, In der Giitte mit einhelliger Bewilligung beider theile Vortragen vnd entscheiden alsso, dass die Brodere In bedenkung, dass ihre Kloster aus der Stadt Guteren gebauwet vnd sie auch Von den Biirgern bis daher nierentheils erhalten vnd erneret, Vnd das jetzo Ihre Religion Vffgehaben vnd abgethan wird, das Kloster mit sambt seinen Zugehorungen Zu Nutz vnd siirderung der Stadt, Vnd sonder lich Vonn dem Kloster ein Spittellbauws Zu Erhaltung Armer leuwthe vnnd einer Scholenn darinn Zuzurichten wittelichen vnd auss fonder freuntlichcr Zuneigung gegeben vnd frey aufgetragen. Dar entgegen hat ein Rath Vor sich vnd Irhe Nachkommenden Rathinannen Zu Seehausen den ge- melten Brodern, Nambtlich Em Johan Berns, Priorn, Em Jochim Wendermann, Ern Tho

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    mas Schultzen vnd broder Joachim, dem Leyen-Monnich, gelobt vnd Zugesagt, jdern im be- sondern eine wolgeschickte Wohnung oder habitation mit Kempden vnd Dorntzen ausserhalb dem Kloster, who einem Idem da3 best gefellig vnd gelegen ist, Zu bauen vnd Zuzuferdigen, Darin fie die Zeit ihres lebens whanen sollen vnd mogen. Wil auch ein Radt dafiir seyn vnd aus der Stadt Giittern beschaffen, das es ihnen lo ahn Kledern, Schoen, essen vnd trincken die Zeit ihres lebents Zu guter Ausskunfft nicht mangele, auch dass fie einen Zeitigen Dranckpfenning im Bewthel haben sollen. Vnd nach Absterben der drier Broder Vffgemeldt sol das Kloster sampt seinen Zugehorungen der Stadt eigenthiimlich Zu Vorangezeigten Gebrauch Zustendig seyn vnd bleiben, Alles getreuw- lich vnd ahne gefehrde. Zu Vrkund vnd fester erhaltung dieser Vordracht seyn Zwey gleichlau- tende Recess hieriiber Vffgerichtet, mit des Raths vnd des Klosters zu Sehausen Insiegelen besie- gelt, dem Rath eines vnd denen Brodern Vsgemeldt das andere Zu Vorwahrung iiberreicht. Actum die et anno quibus supra.

    Slue Secfmann'8 ^anbf^riftli^em SKa^Iaffe.

     
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