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Charter: Urkundenbuch Braunschweig und Lüneburg, ed. Sudendorf, 1859 (Google data) 658
Signature: 658

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am 11. Juli 1346, hatte er den Gegenkönig Karl IV. zu Rense gewählt und es mochte ihm die Gelegenheit Behr erwünscht sein, der Partei des Kaisers Ludwig durch einen möglichst strengen Richterspruch in der Angelegenheit des Herzogs Magnus die bittere Täuschung seiner vielen und grossen Hoffnungen zu vergelten. Graf Albrecht von Anhalt war mit dem Herzoge Rudolf und mit dem Erzbischofe von Magdeburg verbündet und wohl von gleicher Gesinnung gegen das Haus und die Anhänger des Kaisers geleitet. Man sieht dies unter andern schon daraus, dase am 17. September 1346, bis zu welchem Tage der Herzog Magnus und der Erzbischof ihre Klageschriften einreichen sollten, durch Vermittlung des Burggrafen Johann von Nürnberg, Hauptmanns der Mark Brandenburg, ein Frieden nur auf acht Wochen zwischen den drei Verbündeten und dem Sohne des Kaisers, dem Markgrafen Ludwig von Brandenburg, zu Stande gebracht und verbürgt werden konnte. Durch ihre engen Beziehungen zu dem Gegenkönige wurden alle drei bewogen, ihn am 21. September des folgenden Jahres aus der Geldverlegenheit zu ziehen, in welche ihn die Kosten der am 2. desselben Monates vollzogenen Krönung zum Könige von Böhmen versetzt hatten. Als Herzog Magnus sich die Wahl des Grafen Albrecht von Anhalt zum Schiedsrichter gefallen liess, erinnerte er sich wohl nicht, dass die Pfalzgrafschaft Sachsen nebst dem Fürstenthume und der Mark Landsberg, um die es eich hier handelte, am 27. September 1320 von dem Könige Ludwig an ebendenselben Grafen, an dessen Bruder Waldemir und an ihren Vetter, den Grafen Bernhard von Anhalt verliehen worden war, erinnerte er sich wohl nicht, dass von seinem Bruder, dem Bischöfe Albrecht von Halberstadt, diesen drei Grafen die Grafschaft Askanien vorenthalten wurde. Wohl in Erwartung, dass bis dahin die Angelegenheiten des Königs Karl IV. sich bessern, die des Kaisers Ludwig sich in eben dem Grade verschlimmern und ihren nachtheiligen Einfluss auf die Stellung des Herzogs Magnus ausüben würden, verzögerte das Schiedsgericht seine Entscheidung bis zum äussersten Termine. Nachdem alle drei Schiedsrichter sich über sie geeinigt hatten, wurde sie endlich am 5. Januar 1347 zu Calbe abgegeben und bestimmte Folgendes: Der Herzog Magnus soll diejenigen, die ihm das Schloss Hotensleben verpfändet haben, benennen und iu rechter Zeit gegen den Erzbischof, stellen. Bei dem Rechte, welches sie ihm dann an dem Pfände zu sichern ver mögen, soll es bleiben. Weil der Herzog seines verstorbenen Bruders Erbe und Gut zu sich nimmt, soll er auch an dessen Statt die von demselben wegen Alvestorf übernommenen Verpflichtungen erfüllen. Was das Schloss Linder betrifft, so durfte der Herzog dem Stifte eigenes Gut mit Heeresschild nicht abgewinnen, falls er es nicht mit Rech! vom Stifte erworben hatte. Weil er aber im wirklichen Besitze sich befindet, soll es ihm gelassen werden, bis ihm das Besitzrecht gerichtlich aberkannt wird. Klagen auch die erzbischöflichen Mannen, denen das Schloss abgewonnen ist, gegen ihn, so soll or dem Rechte gemäss sich gegen sie verantworten. Wenn der Erzbischof sein Eigentum recht über das Schloss Calvörde, woran der Herzog kein Lehn oder Eigenthum sondern nur den Besitz beansprucht, beweiset und das Besitzrecht dem Herzoge gerichtlich abgewinnt, so vorenthält der Herzog ihm das Schloss mit Unrecht. Die Urkunden aber, welche ihm der Erzbischof über die Schlösser Vorsfelde und Bahrdorf und über das „Remernesf ausgestellt hat, soll er ihm billiger Weise halten. Binnen rechter Zeit soll der Herzog diejenigen, welche ihm wegen des Dorfes Rorsheim Gewähr geleistet haben, gegen den Erzbischof stellen und soll desjenigen Pfandrechtes sich erfreuen, das sie ihm rechtlich sichern können. Gebricht es aber an der gesetzmässigen Vertretung und beweiset der Erzbischof dem Rechte gemäss, dass ihm das Dorf heimgefallen ist, so soll der Herzog ihn am Dorfe nicht hindern. Den Lehnsherrn, von welchem der Herzog behauptet, die fraglichen Schlösser der Markgrafschaft Landsberg und der Pfalz Sachsen und die Stadt und das Schloss Sangerhausen empfangen zu haben, soll er benennen und binnen rechter Zeit gegen den Erzbischof stellen. Von diesem Lehnsherrn sollen seine Ansprüche auf die Schlösser und die Stadt vertreten werden und der Herzog soll dieselben billiger Weise, ungehindert vom Erzbischofe, behalten, falls ihm von dem Lehnsherrn eine dem Rechte genügende Vertretung geleistet wird. Gebricht es aber an derselben und beweiset der Erzbischof sein lediges Eigenthum, so soll dieser es billiger Weise, ungehindert vom Herzoge, behalten. Falls jemand zu Sangerhausen dem vorigen Erzbischofe zum Behuf des Stiftes gehuldigt hat, so mag er vom Erzbischofe darum gemanet werden und soll ihm darüber zu Rechte antworten. Erkennen die von Hakeborn und von Querfurt den Erzbischof als Lehnsherrn ihres Gutes zu Schaafstädt und beweiset er, dass es seines Surtes Eigenthum ist und dass sie es von ihm zu Lehn haben, so soll der Herzog sie daran ungehindert lassen, weil er kein Eigen oder Lehn daran beansprucht, sondern nur behauptet, dass es von ihm zu Lehn gehen sollte. Die
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Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 658, S. 476
 

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      richterliche Entscheidung auf die Frage des Erzbischofes, ob hinsichtlich der fraglichen Gebietstheile in der Markgraf schaft Landsberg und Pfalz Sachsen er zum Beweise des Eigentumsrechtes befugter sei, als irgend ein Anderer zum Beweise seines vermeintlichen Lehnrechtes, liege in der Bestimmung des sächsischen Landrechtes (Buch II. Artikel 43, §. 1.) vor: „Sagt jemand, ein Gut sei sein Lehn, ein Anderer, es sei sein eigen, und beanspruchen sie es mit gleichem Besitzrechte, so muss der Eine durch das Zeugniss zweier Schöffen es besser zu eigen behalten, als der Andere zu Lehn." Auch steht im sächsischen Lehnrechte (Artikel 37, §. 3.) geschrieben: „Wer die rechte Gewiihr an einem Gute hat, soll es mit mehrerem Rechte behalten, als jener, dem die rechte Gewähr fehlt." Glaubt der Herzog Kriegeschaden nicht ersetzen zu brauchen, so steht dem entgegen, dass kein Krieg ein Recht ist, es werde denn selbst mit Recht erworben. Alles, was während des Krieges geschehen ist, soll man daher von beiden Seiten vergüten. Ebenfalls soll der Herzog die auf 2000 Mark Silber veranschlagten Kosten und Nachtheile, die der Erz- bischof durch Vorenthalten der Stiftsgüter erlitten haben will, mit Busse vergüten, falls er eingesteht. Leugnet er aber, so mag er durch eigenen Eid von der Beschuldigung sich reinigen. Zwar darf er sich auf die zwischen seinem verstorbenen Bruder Otto und dem Erzbischofe errichtete Sühne wohl hinsichtlich Plünderung, Brand und anderen Schadens berufen; was aber die fraglichen Schlösser in den braunschweigschen Landen betrifft, so kann er sein vermeintliches Recht darüber mit keiner Sühne beweisen, sondern soll sich ihretwegen rechtlich verantworten. Auf die Frage des Erzbischofes, ob ¡hm, dem ersten Kläger, der Herzog erst antworten solle, gebühre der Rechtsspruch (sächsisches Landrecht, Buch HI, Artikel 12. §. 1.): „Wer erst klagt, dem soll man erst antworten."

      Die Rechtsfindung war für beide Parteien genügend mit „Wenn" und mit „Aber" versehen, genauer betrachtet war sie dem Erzbischofe sehr günstig. Zwar liess sie in den meisten Fällen Alles von den noch zu erbringenden Beweisen beider Parteien abhängen, schrieb aber solche Beweise vor, dass den Umständen nach der Erzbischof siegen musste. Hotensleben und Rorsheim hatte der Herzog durch seine Erklärungen in der Gegenschrift selbst schon auf gegeben. Linder und Calvörde musste ihm auf Grund dieser Rechtsfindung verloren gehen. Nach derselben konnte er auch nur etwa eins der Schlösser Bahrdorf und Vorsfelde als ein Lehn sich retten. Viel misslicher stand es um die Gebietstheile der Markgrafschaft Landsberg und Pfalz Sachsen und um Sangerhausen. Der Lehnsherr derselben, aof den der Herzog sich berief, war Kaiser Ludwig und das Reich, dessen begründeten Ansprüchen sich fügen zu wollen der vorige Erzbischof im Vertrage mit des Herzogs Schwiegermutter am 12. März 1321 gelobt hatte. Der hervorragendste unter den drei Schiedsrichtern, Herzog Rudolf von Sachsen-Wittenberg, erkannte den Kaiser nicht an, sondern war der eifrigste Anhänger des Gegenkönigs Karl IV., der andere Richter, Graf Albrecht von Anhalt, gleichen Stammes mit ihm, und der Kläger, nämlich der Erzbischof, waren mit dem Herzoge Rudolf im Bündnisse gegen den Sohn des Kaisers, welcher Umstand nach Lage der Verhältnisse sie auch als Gegner des Kaisers bezeichnet. Kaum ist es anzunehmen, dass Graf Albrecht von Regenstein es von sich wies, seine und seines Bruders Bernhard Feindschaft gegen den Bischof von Halberstadt, Bruder des Herzogs Magnus, falls er es mit dem Anscheine des Rechtes konnte, seinen eigenen Lehnsherrn entgelten zu lassen. Welchen Erfolg konnte Herzog Magnus sich ver sprechen, wenn er zum Beweise seines Rechtes auf die fraglichen Gebietstheile der Markgrafschaft und Pfalz den Lehnbrief des Kaisers, welcher auf die Mark Landsberg und die zur Burg Lauchstädt gehörende Pfalzgrafschaft Sachsen lautete, aber keins der fraglichen Schlösser und Städte besonders bezeichnete, einem Gerichte vorlegte, in welcher die Mehrzahl der Richter den Kaiser nicht anerkannte? Wozu würde vor einem solchen Gerichte eine nachträgliche kaiserliche Erklärung über die im Lehnbriefe gemeinten einzelnen Gebietstheile genützt haben? Und würde nicht gleich, wenn Herzog Magnus den Lehnbrief des Kaisers vorlegte, einer der Schiedsrichter, Graf Albrecht von Anhalt, den seinem Hause verliehenen weit älteren Lehnbrief desselben hervorgezogen haben? Deshalb war in der Rechtsfindung die Forderung betont, dass die Ansprüche des Herzogs von seinem Lehnsherrn vertreten werden sollten. Zwar besass König Karl nur den Namen, Kaiser Ludwig die Macht, und doch diese nicht in dem Grade, dass er seinen eigenen Sohn, den Markgrafen, weniger noch den Herzog gegen seine Feinde hätte schützen können. Wie leicht wurde es dem Erzbischofe gemacht, sein vermeintliches Eigenthumsrecht über die Gebietstheile der Mark grafschaft und der Pfalz zu erhärten! Die Aussage zweier Schöffen zu seinen Gunsten sollten den Herzog zum Beweise seines Lehnrechtes nicht gelangen lassen. Und endlich sollte der Herzog dem Erzbischofe erst auf alle

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      Klagen gerecht werden, bevor auch nur eine seiner Klagen berücksichtigt würde. Das war wenn auch ein auf Land- und Lehnrecht gestütztes, doch hartes Urtheil und entfernte sich weit von einer gütlichen Entscheidung, die das Gericht erstreben sollte.

       
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