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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8303
Signature: 8303
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20. Januar 1504
Die Gemeinde und Nachbarschaft von Widnau erklärt, dass ihre gnädigen Herren, die Junker Michael und Merk Sittich von Ems, Lehensherrn der Pfarre zu Lustenau, in welche auch sie gehöre, über ihre Bitte und in Ansehung ihrer Not ihr in Gegenwart und auf Zureden der Herren Pfarrer Meister Hans Berlinger zu Bregenz, Hans Bantel zu Bernang, Hans Kleinhans zu Sankt Margrethen sowie mit Zustimmung des Herrn Christian Rainlis, Leutpriesters zu Lustenau, einen eigenen Priester und pfarrliche Rechte zu Widnau unter folgenden Bestimmungen bis zur Aufrichtung der rechten Separation bewilligt hätten: 1. Die Stiftung geschieht mit Gunst und Willen der Herren von Ems; diese sind rechte Lehensherrn der Pfründe oder Pfarre Widnau; die Gemeinde verzichtet auf jedes Patronatsrecht, doch hat sie die Erlaubnis, das erste Mal und dann nicht mehr, zwei Persönlichkeiten als Seelsorgspriester vorzuschlagen, wovon die Lehensherrn ihr einen zuerkennen. Bezüglich Mess- und Pfründstiftungen soll ohne Wissen und Willen der Herren von Ems nichts vorgenommen werden; diesen verbleiben alle bisherigen Gerechtigkeiten an großen und kleinen Zehenten, Leuten, Eigenschaften, Fällen, Gelässen, Tagwanen und so weiter, die zum Hof Lustenau gehören, und zur Leistung sollen die Widnauer über Verkündung hinüber kommen und gehorsam sein. 2. Dem Pfarrer von Lustenau verbleibt alles Opfer und Seelgerät; doch kann mit Wissen der Lehensherrn hierüber um ein jährliches Geld ein Übereinkommen getroffen werden. Ist ein solches nicht möglich, so sollen die Widnauer das Opfer in ihrer Kirche dem vom Pfarrer von Lustenau zur Entgegennahme Empfohlenen entrichten. 3. Was die Pfründe zu Lustenau oder St. Peter an Zinsen, Gütern, Jahrzeitgeldern, Fällen oder Zehenten diesseits des Rheins hat, soll ihr ebenfalls weiter zugehören. 4. Der Priester von Widnau hat die Pflicht, in Abwesenheit des Pfarrers von Lustenau an diesem Orte die Sakramente zu erteilen und die nach Widnau gebrachten Kinder zu taufen. 5. Letztere Gemeinde ist verpflichtet, den "banschatz" nach Veranschlagung der Häuser und nach Billigkeit wie von altesher nach Lustenau zu entrichten. 6. Wird die Kirche von Lustenau durch Alter oder Feuer baufällig, verderben oder sterben die Leute durch Krieg, so dass die Übrigbleibenden sie nicht mehr aufbauen und zieren können, oder wird sie durch den Rhein abgebrochen, so soll der Bischof von Konstanz zwischen Lustenau und Widnau einen billigen Entscheid tun. 7. Von den zwei Kerzen, welche die Widnauer bisher in die Kirche von Lustenau gegeben haben, soll die eine bis zur völligen Separation vorläufig weitergespendet werden, in der Hoffnung, sie werden dies, da ihre Eltern dort liegen, für immer tun. 8. Bau und Stiftung zu Widnau hat ohne Schaden des Pfarrers von Lustenau zu geschehen. 9. Die Separation erfolgt auf Kosten der Widnauer, die Bestätigungsbriefe derselben sind den Herren von Ems einzuhändigen, welche ihnen Vidimus oder Gegenbriefe ertheilen. Die Entschädigung des Mesners zu Lustenau soll der Bischof von Konstanz bestimmen. 10. Bis zur endgültigen Separation steht allen Parteien das Recht zu, im Fall der Not neue Artikel einzulegen.  

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