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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8094
Signature: 8094
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6. November 1453
Vor Hans Berkmann, Landammann zu Dornbirn, als öffentlichem Richter daselbst namens des Herzogs Sigmund zu Österreich bringt der edle Herr Marquard von Ems, Ritter, durch Hans Stürer, genannt Lütis Wältz, als Fürsprech vor, er habe mit Leonhart Geser und dessen Sohn, genannt Maigerhof, zu Ems wegen des Kellnhofes und der halben Alpe Mörzel das Übereinkommen getroffen, die Geser sollten sich zuerst dieser Alpe entschlagen, darauf wolle er aus dem Kellnhoflehen den ihm passendsten Acker herausnehmen und dann mit dem Hof niemanden als ihnen selbst, den Hans Geser, belehnen. Hiefür ruft er zu Zeugen auf: Herrn Leonhard Geser, Leutpriester zu Lustenau, Herrn Hans Ammann, Leutpriester zu Dornbirn, Hans Mötz und Hans Fölk. Hans Geser entgegnet hierauf durch seinen Fürsprech Hans Mötz, dass Herr Merk von Ems ihm das Lehen vor "mengelich" zu fertigen versprochen habe, und fragt, ob er also das nicht auch tun sollte. Bei Befragung der Zeugen erklärt zuerst Herr Hans von Dornbirn, er sei weder vor diesem noch vor sonst einem weltlichen Richter Zeugschaft abzulegen schuldig. Hans Mötz und Fölk sagen unbestimmt aus und werden als keine gute Zeugen erkannt. Der Richter entscheidet hierauf durch Mehrheitsbeschluss, dass Merk von Ems sein Recht erwiesen habe, und gibt ihm diesen Brief hierüber.  

orig.Original

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Rgft Hohenems

Material: Pergament
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