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Charter: Urkunden (777-1894) 1642 XI 29
Signature: 1642 XI 29
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29. November 1642, Linz
Werner Tsercläes, des H. Röm. Reichs Graue von Tilly vnd Braittenegg, Freyherr von Marbays, Herr zu Balast, Montigny, Neuville, Freystatt, Holnstain, Hohenfels vnd Helffenberg, auch der Herrschafften Weissenburg, Tillyspurg, Traun, Stain vnd Reichersdorff, Röm. Khay. Matt. Hoffkhriegsrat vnd Obrist (4), Wenzel Reinhardt Freyherr von vnd zu Sprinzenstain, Neühauß, Toleth, Reichenstain vnd Pottendorff, deß H. Grabs Ritter etc.(5) vnd Johann Paul Spindler von vnd zu Hoffegg, Röm. Khay. Matt. Raht, Landtraht vnd Anwaldt in Össterreich ob der Ennß entscheiden als erbettene Interponenten die zwischen Abt Bonifaz (1) und dem Konvent von Kremsmünster (2) einerseits und Herrn Georg Sigmund von Salburg, zu Sallaberg vnd Mühberg, Freyherrn auf Falckhenstain, Hochhauß, Altenhoff, Rainaridl vnd Riedaw, Hern der Herrschafften Leonstain vnd Clauß andrerseits obwaltenden, auch maistens bereits bey Gericht anhengig gemachten Streitigkeiten wegen ihrer aneinander gränizender Herrschafften Pern= Schärn= Leonstain vnd Clauß durch Ausstellung zweier gleichlautender Urkunden bei 100 Dukaten Pönfall, zu ihren Händen zu erlegen, in folgender Weise. l. Der Freiherr verzichtet auf alles Reißgeiaydt von dem, bey vnd ober der Crembs zu dem Schellenstainerischen Vorstgebürg gehörigen orthen bis hinab zum Humbsenpühel, erhält aber die alleinige Jagd auf dem ganzen Humbsenpühel unbeschadet des der Herrschaft Pernstein gehörigen hohen wildtbaans. 2.Das befreyte Waßergericht vnd Fischen auf der Crembs gehört dem Abt von dem hindern Tochant bey dem Fridtbächl stehend biß hinunter zu dem Ablaß, dem Freiherrn von besagter Tochant biß zurugg auf den Vrsprung der Crembß. 3. Der zu der Herrschaft Pernstein gehörige Puluermacher soll dem Humbsenbaurn, Leonstainischen Vndterthan, jährlich 5 Pf. reichen, weil die Wiehr bey dem vndern Pulferstampf auf dessen Grund und Boden steht. 4. Die Pernstainerischen Vndterthanan in der Herrschaft Clauß haben den durch einige Zeit nicht entrichteten jährlichen Vorstdienst von 9 khreuzern nachzuzahlen und auch weiterhin zu entrichten, dafür werden ihnen die bisher verbotenen Vorstnuzungen wieder frei gegeben. Der Abt verzichtet auf das Landgericht auf dem ...(abgeschnitten) berg, wenn der Freiherr rechtlich nachweisen kann, daß es ihm gehört; die Vertilgungs Vncosten aber des auf dem Berg sich selbst erhenckhten Leonstainischen Vnderthans im Betrag von 57 Gulden, 3 Schilling, 14 Pf. hat der Freiherr dem Prälat herauszugeben. 6.Das vom Abt genommene Hebgelt des Winterleüttner, der sich in die Herrschafft Leonstain eingekhaufft, ist laut ergangenem Gerichts Abschiedt dem Freiherrn zu restituieren. 7. Die im Jahre 1610 vergangene Holzausmarchung bey und an dem Vorstgebürg am Schellenstain ist zu revidieren; der Steyrgärstnerische Vnderthan, Polhaimer genannt, der mit dem außgereütten Grundstuckh zu weit in das gehülz gegriffen, hat das gemachte Haag widerumben wegg vnd auff das Eechte Maren zu setzen Oder sich desthalben mit der Herrschafft Pernstain abzufinden. 8.Der freiherr hat für die 6 Ochsen, die er in seiner Mauth zu Clauß einem Pernstainerischen befreythen Landhueber, Sigmund Weyermayr, vmb fürkhommenen Fürkhauff willen vor vngefehr ainem Jahr abgenommen und nicht wieder restituiert hat, 150 Gulden zu erlegen. 9. Der dem Freiherrn mißliebige Schärnstainische Jäger, Khefer genannt, wird beurlaubt und dafür sein Sohn bestellt; wird ein Jäger betreten, daß er der Gegenpartei Schaden zugefügt hat, so soll mit ihm nach Inhalt der Reißgeiaydt Ordtnung verfahren werden. 10. Jenen Persteinischen Untertanen, welche vnder der Herrschafft Clauß ledige gründt haben und durch Dienststeigerung beschwert worden sind, wird zur Ablösung das Kaufrecht herausgegeben; in Zukunft soll von keiner Partei eine Staiger = oder Newerung vorgenommen werden. 11. Die drey Müllner vnd Saagmaister auf dem Laudachbach, Namens Collmann Eder, am Steg, Georg Khrotemnüllner vnd Hannß Prenmüllner, alle drey deß Freiherrn Vnderthanen, sollen ohne Präjudiz oder Konsequenz für andere bey dem Schärnstainischen Wasswrgericht einverleibt werden und an dessen Rechten und Pflichten partizipieren. 12. Diejenigen Wagner, so in der Leonstainerischen Wagner handwerks Zunfft einuerleibt, sollen beim Jahrmarkt zu Wartberg deß Standtgelts befreyet sein unbeschadet des von Helmhardten Jörger vnd Hannß Wilhelmb Freyherrn von Zelcking am 14. August 1584 abgeschlossenen Vergleiches, daß von allen, so sich zu besagtem Wartperg der faylhabung gebrauchen, das Standgeld zu Gunsten der Herrschaft Pernstein eingefordrt werden soll; wenn je die Herrschaft Leonstein von den Wagnern ein Standgeld einhebt, wird auch die Herrschaft Pernstein dasselbe fordern.
Source Regest: 
Regestenbuch Kremsmünster
 

orig.

Current repository
Stiftsarchiv Kremsmünster (http://www.stift-kremsmuenster.at)

Siegel; 1. 3b2b 2. P. Matthias m. KvK: 2b 3-6: 4c
Material: Pergament
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    Original dating clauseden 29. Novembris

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    9 mit der Siegelschnur geheftete Blätter


    Languagedeutsch
    Places
    • Linz
       
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