Charter: Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1676 II 26
Signature: AUR 1676 II 26
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26. Februar 1676
Vertrag zwischen Salzburg und Berchtesgaden wegen der zum Salzberg am Dürnberg überlassenen Berchtesgadnischen Wälder, dann der Wildschützen und der Titulatur halber: 1) Der Prielwald soll vom Abtswald an bis zum Rinnenköpfel dem Stift Berchtesgaden auf eine Schur überlassen, hingegen dem Salzberg am Dürnberg jährlich 15 Sagprügel oder Plöcher zu Wehrläden ausgefolgt werden; auch soll Berchtesgaden die anliegenden zwei Untertanen auf den berchtesgadnischen Anteil zu beholzen übernehmen und also der salzburgische Holzteil von den anliegenden Untertanen und Handwerkern gänzlich befreit bleiben; wie denn nicht weniger auf künftigen Notfall das Stift Berchtesgaden in den nächstangelegenen Berchtesgadnischen Waldungen als Schöneben und dergleichen die Notdurft Holz, gleichwie die zum Erzstift gewidmeten 8 Wälder Eggwald, Prielwald, hangendes Moos, Lendlau, Mittereck, Restleuten, Restegg und Harpeuntwald unweigerlich überlassen; hingegen der übrige Waldstrich im Prielwald, von gedachtem Rinnenköpfl an bis an das hangende Moos zum Dürnbergschen Salzberg noch fortan vorbehalten bleiben solle. 2) Der Eggwald soll mit allen vorgehenden Konditionen des Prielwaldes und noch absonderlich das gewöhnliche Kohlen für das Salzburgische Bergwerk, bis man an Seiten des Stiftes Berchtesgaden darein greiffen tut, alldahin für diesmals gleichfalls gutwillig überlassen werden. 3) Soll fürbaß immer von diesen Wäldern von Berchtesgaden aus ein Holzschlag vorgenommen werden, so zuvor das Erzstift darum nachbarlich requiriert und beiderseits befunden, dass ein überständiges und zum Salzberg am Dürnberg unbrauchbares Holz vorhanden, auf welchen Fall der Salzburgsche Konsens zu erteilen sein wird. 4) Das Stift Berchtesgaden soll darob halten, dass von den Berchtesgadnischen zum Salzberg am Dürnberg gewidmeten Wäldern auf beschehene Requisition und Vorzeigung zu nehmen haben, allein zur Handwerksarbeit und nicht zur Hausnotdurft verwendet werde, denn die Hausnotdurft sollen sie aus ihren eigenen Heimwäldern nehmen. 5) Wegen des Reverses in Betreff der Alm Weißbach und des darin aufzurichtenden Friedzauns, verbleibt es bei den letzten Salzburger Erinnerungen, jedoch soll die Klausel "samt den umliegenden Wäldern, Grund und Boden, auch darauf stehenden Holzwuchs, so viel wissentlich, von Alters her dem fürstlichen Stift Berchtesgaden zugehörig" annektiert werden. 6) Demnach Berchtesgaden sich erklärt, gegen die Wildschützen Milde gebrauchen zu wollen, so sollen dieselben vom Pfleggericht Lichtenberg sogleich dorthin verschafft und dieses Verfahren in ähnlichen und anderen Fällen nachbarlich observiert, dagegen die Salzburgischen Untertanen mit dem Berchtesgadnischen Salzgefährt wie ehedem befördert werden. 7) Da von den Berchtesgadnischen Deputierten den Salzburgischen die Holzveruntreuung kommuniziert worden, also haben dieselben zugleich die Berchtesgadnischen Untertanen, so bei dem Salzburgisch Hallingschen Bergwerk in der Salzarbeit begriffen, wegen ihrer Anzeigung der verübenden Holzverschwendung und anderen angeführten Ursachen zu einer etwa mehreren Accomodierung bei den Bergämtern bestens rekommandiert. 8) Hat man Salzburger Seits sich erboten, allen Überfluss des Holzabhackens im Thurnwald und Hag abzustellen. 9) Haben die Berchtesgadnischen Deputierten sich erklärt, dass, wenn man der Regierung zu Berchtesgaden vom Hofrat zu Salzburg in der Überschrift das Wort "Fürstliches Stift und Herren" geben wird, alsdann auch von dort aus dem Salzburger Hofrat der vorige Titel "Hochwürden Gnaden günstig und hochgeehrte Herren" wiederum und also auch der Salzburger Hofkammer erteilt werden solle. 








Original dating clause: den 26 Februarii des 1676 Jahrs
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Original, Papier, 2 SiegelHaus-, Hof- und Staatsarchiv, Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1676 II 26, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/AT-HHStA/SbgE/AUR_1676_II_26/charter>, accessed 2025-05-01+02:00
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