Charter: Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1558 IV 27
Signature: AUR 1558 IV 27
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27. April 1558, Salzburg
Deklaration über den Seckauer-Vertrag über die Berchtesgadnische Jurisdiktion auf dem Heuberg, genannt zu Niederheim: 1) Der Vertrag vom Jahr 1449 soll in allen und jeden Punkten bei Kräften verbleiben; weil aber dieser Vertrag in mehr Punkten für disputierlich angesehen worden ist, so wird hiemit erklärt, dass der Berchtesgadnische Propst zu Niederheim zu handeln und zu richten haben soll über alle und jede Heubergischen Güter, das ist über Grund und Boden und was demselben anhängig ist. 2) Desgleichen ist bewilligt worden, dass der Berchtesgadnische Propst in Sachen, die sich wegen Eg und Tret (sie seien in oder ausser Band und Stecken und also auf der Frei) zwischen den Heubergischen Holden zutragen zu richten und zu handeln haben soll. 3) Dem Erzbischof und dem Landgericht zu Taxenbach hingegen sollen alle Malefizsachen, wie sie im Vertrag vom Jahr 1449 und dann in der hierüber ausgegangenen gedruckten Ordnung benannt sind, erfolgen und ausschließlich zustehen. 4) Ebenso sollen dem Landgericht auch alle und jede Frevel mit Worten und Werken zustehen und der Berchtesgadnische Propst schuldig sein, solche Verbrecher, wenn sie vor ihn kommen und ihm sonst wissentlich sind, in das Landgericht zu berichten und die Teile zu Verhör und Strafe in das Landgericht zu weisen. 5) Da sich in und ausserhalb Band und Stecken, Streit und Irrung von wegen Überzäunens, Überackerns usw. zwischen Heubergischen Holden allein begeben, soll der Berchtesgadnische schuldig sein, dem Pfleger zu Taxenbach zu der Beschau anzusagen, der sodann sehen soll, ob durch solches Überzäunen über sichtige Mark auch sonst gefährlich beschehen sei und wenn auch dem so wär, soll gleichwohl der Propst zu Niederheim die Sachen zu entscheiden haben, jedoch den straßenmäßigen von wegen des Betrugs an das Landgericht zur Strafe anweisen. 6) In jedem solchen Fall muß jedoch dem Salzburger Pfleger, Richter und Amtmann das Atzungsgeld bezahlt werden und zwar dem Pfleger von beiden Teilen ein halber Gulden, dem Richter und Amtmann aber 2 Schilling Pfennig. 7) Wenn ein Landgerichtsmann zu einem Heubergischen Holden Spruch und Irrung in Sachen, die sich ausser Band und Stecken auf der Frei begeben, setzen würde, darin soll allein das Landgericht zu handeln und zu strafen haben. 8) Soll der Berchtesgadnische Propst zu Niederheim einigen Auf- oder Einfang der Orten nicht mehr gestatten, wohl aber sollen solche Bewilligungen dem Landesfürsten unbenommen sein, doch will der Eb der Orten keinen Einfang gestatten, der den Herrn von Berchtesgaden oder dem Berchtesgadnischen Holden an ihren Besuchen zu sonderem Nachteil oder Schaden gereichen möchte. 9) Bewilligt der Erzbischof, dass die beiden Einfänge, nämlich das Mühlgärtlein und Krautgärtlein, welche hievor in das erzstiftische Urbar mit einem jährlichen Dienst gezogen worden, wieder daraus getan und in die Propstei Niederhaim zinsbar sein sollen. 10) Soll der Propst zu Niederheim zwischen seinen Holden um alle anhellige Schulden, desgleichen auch um die unanhelligen, doch da sie die Weisung allein von den Heubergischen Holden haben mögen, zu handeln haben. Da aber die Schulden nicht hellig und die Weisung aus dem Langericht genommen werden muss, darin soll das Landgericht und nicht der Propst zu handeln haben. Desgleichen, wenn ein Landgerichtsmann gegen einen Heubergischen Holden in was immer für Sachen vor einem Propst zu Niedernheim zu klagen kommt und der Propst oder dessen Anwalt in 6 Wochen und 3 Tagen nicht richten wird, so soll alsdann das Landgericht zu richten haben. 11) Schuldbriefe und andere Briefe, wenn dabei Grund und Boden nicht anhängig sind, können von den Heubergischen Holden vor dem Landgericht oder vor dem Propst zu Niederheim aufgerichtet werden; aber über die Fahrnis auf den Heubergischen Gütern soll allein der Propst zu Niederheim Briefe aufrichten. 12) Diese Deklarations-Artikel sollen allein von jenen Heubergischen Gütern, so auf gegenwärtige Stunde dem Heuberg zugehören, verstanden werden; die anderen Güter aber, die andere Grundherrn haben und welche Berchtesgaden noch künftig an sich bringen möchte, sollen von diesem Vertrag ausgeschlossen sein. 13) Gestattet der Erzbischof, dass der Propst von Berchtesgaden in der Salzach in der Nähe des Heubergs, so oft er selbst oder Berchtesgadnische Kapitularen zu oder außerhalb der Stift in eigener Person am Heuberg anwesend sind, mit der Schnur zu ihrer Notdurft fischen lassen mögen; doch soll hiedurch dem Landgericht das Fischen unbenommen sein (ist in Duplo und außerdem noch ein Transsumpt und eine Abschrift vorhanden). 
























Original dating clause: am Mitwoch nach des heiligen Ritters sand Georgen tag an lesen gewesen ist der 27. aprilis da man zalt nach Christi geburd 1558 Iare
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- Salzburg
Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Salzburg, Erzstift (798-1806) AUR 1558 IV 27, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/AT-HHStA/SbgE/AUR_1558_IV_27.2/charter>, accessed 2025-05-03+02:00
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