useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
FondHauptarchiv - Urkunden (1177 -1526)
< previousCharters1517 - 1518next >
Charter: 6126
Date: 1517 IX 19
AbstractLeopold und ... Katerina, sein leibliche swester, weilent Aswoldn E/anntn, schuester, mitburger zu Wienn se/aligen eeleiliche verlassne khinder, verkaufen in khraft ditzs brieffs, in beiwe/asn . . . Jörgen Grueber, Lienhartn Niderlennder, baider [sc]huester, Sigmunden Prauchinger und Cöntzn Leysgang, all mitburger zu Wienn, dem [Mat]hesn Püttne/ar schu/ester, ihrem steuffvater, auch mit[bjurger daselbs, ihren ve/atterlichen anerstorben e/arbtail, ... an gedachts ihres vatern haus am Altn Kholmarkcht zu Wienn zwischn des . . . junckherrn Lasla, derzeit ainer des rats, ainstails und . . . Sigmundn Brauchinger, baider burger daselbs heüser andersteils gelegen . . ., geben inen auch den obemelten . . . erbtail hausshalbn auf aus ihrer nütz und gwe/ar in dy irigen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6127
Date: 1517 IX 26
AbstractKaiser Maximilian verständigt die Regierung, daß sich die von Wien vormals gegen ihn auch yeczo seinem ratt cappelmaister u. s. w., Gorigen bischoven zu Wien, die zehent von den hofstetten, so sy daselbst jin der stat nit allain zu lustgärten sonder zu irem gewyn oder nutz pawen, bisher gepessertundnit gebenhaben; desgeleichen sollen sy die von Praitnsee des zehents halber auch seczen und widern. Die Regenten sollen mit denen von Wien auch den von Praitsee1 ernstlich handeln, damit sy dem Kaiser und gedachtem . . . ratt und bischove zu Wienn obberurten zehent mitsambt der aussteunden remanenz, so sy in den und gemainen zehenten zu thain schuldig sein, raichen . . .; wurden sy sich aber des weiter widern und seczen, so habe der Kaiser ordnung geben, damit solcher zehent von den ubertrettern einbracht werde; glaubten welche davon gefreit zu sein, so mögen dieselben ire gerechtigkait für die Regierung bringen, dye alsdann wider billichkait nit beschwert oder gedrungen sollen werden. Es tut Eile not, dweil die zeit mit einziehung des zehents nahend und kurz ist. . . .

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6128
Date: 1517 X 14
AbstractJohann Cuspinian, doctor, Römischer kaiserlicher Maiestat etc rat, orator und anwald in der stat rate zu Wienn und . . . Thoman Beham, bemelter kaiserlichen Mayestet münzmaister daselbs zu Wienn, schlichten einen Streit, der sich zwischen . . . maister Bernhardin Osterreicher, pharrer zu Mündlalthaim an ainem und . . . Lewpolden Jordan doctor, und Hannsen Jordan seines bruders am andern tail, in verschiner zeit von wegen aines halben hauss hie zu Wienn gegen den Lanngen Tüechlawben über, und aines garten mitsambt ainem he/awslein dabei, so darzu gehört, vor dem burgkthor auf dem statgraben gelegen, als durch weilent Wolfganngen Österreicher den go[l]dsmid1 burger hie zu Wienn verlassen guts, irrung und anvordrung erhebt haben und fällen auf bemelts maister Bernhardin an ainem, und gedachter Jordan gebrüder am andern tail Anlangen, nach laut der anlasbrief, so sie von in haben, . . . ainen spruch . . . wie hernach volgt: 1. Erstlich sprechen sie, das den benannten Lewpolden und Hannsen den Jordan gebrüdern, das obgemelt halb haus gegen den Tuchlawben über gelegen, mit aller und yeder gemainer, grober varender hab, als kuchengeschirr, tissch und penckh, ausgenomen den werchzeug und eisenwerch, mitsambt dem sneidtissch und trechslzeug, so gedachter Wolfganng Österreicher, ir swager seliger, verlassen hat, und der garten mitsambt dem hew/aslein und seiner zugehorung dabei volgen . . . sol ... daruber sol inen auch gemelter maister Bernhardin notdürftig fürsehung zu emphahung der gwer geben und thuen. 2. Dargegen sollen: a) erstlich die gedachten Jordan . . . all ansprach ... zu maister Bernhardin von obgedachts seines bruder seligen wegen, . . . fallen lassen und dem mergedachten maister Bernhardin oder seinem anwalde sein lebenlang und nicht weiter, jerlich . . . geben zu rechtem leibgeding achtzehen guldein Reinisch (18fl rh) landeswerung in Österreich ... nemlichen zu sand Gallen tag und zu sand Geörgen tag zu yedem tag 9 fl. . . . mit der ersten bezallung zu Sannd Geörgen tag schiristkünftig. Mit Ableben des maister Bernhardin erlischt das Leibgeding. b) zu dem andern süllen die Jordan den maister Bernhardin aller sprüch und vordrung, so Wolfganng Smidinger, bürger hie zu Wienn, gegen im anstat seins obgedachten bruder seligen vermaint ze haben, entheben und sy an sein stat inen zu gewin und verlust stellen, auch all brief und gerechtikhait bei den gruntbüchern durch die bemelten Jordan, on maister Bernhardins nachtail abgericht und bezallt werden. c) zu dem dritten sprechen die Aussteller, das die . . . Jordan gebrüder und ir erben ainen knaben mit nomen Caspar Pairmair, maister Bernhardins freunde, acht jar künftig, die nägsten nach Ausgang dytz brieffs, jerlich zwelf (12) guldein Reinisch, auch zu zwayen tägen auf quittung geben süllen nemlich zu Sand Geörgen tag schiristkünftig 6 und zu sand Gallen tag darnach auch 6 fl. rh. landeswerung, in solcher gestalt das derselbig knab die yetzbestimbten acht jar hie zu Wienn studiren und der schul anhangen sol, ausgenomen er müeste sterben, tewrung, krieg oder unfrides halb weichen oder aus andern genu/egsamen ursachen, so Aussteller als spru/ochleut oder ihre anwelde erwegen und erkennen süllen, ain zeit nach der Aussteller gefallen und erlauben, und ob sach we/ar, das die acht jar verschinen oder der knab inner derselben mit tode vergieng oder von der schuel lassen wolt, also das er in frist aines halben jars, on erlaubnuss . . . der spruchleut, der schuel nicht anhieng oder auswartet und darumb von gedachten Jordan genu/ogsamlich ermont wurde, alsdann süllen im die 12 fl. weiter nicht geben werden, sonder die Jordan davon . . . ledig sein. d) Es sol auch umb sölich . . . leibgeding und gült . . . der Jordan haus gegen den Lanngen Tuchlauben ganzes bemeltem maister Bernhardin und seinem freunde verphendet sein, sölchs in das gruntbuch ze schreiben lassen macht ze haben, wie der stat Wienn gruntbuchs ordnung und gebrauch ist. e) Endlich wird den Übertretern des Schiedsspruches ain peen gesetzt . . . derselbig sol Römischer kaiserlicher mayestet 100 fl., zu Sannd Steffans tuemkirchen hie zu Wienn zu dem baw 50 und dem haltenden tail mit abtrag cost und scheden auch 50 fl., on all rechtfertigung. Auf das haben . . . bed partheyen yede in sonderhait ir hand gelobt trew gegeben, sölchen spruch in allen artigkln war und ste/at ze halten, wofür die spruchleut den . . partheyen yeder ainen offenn spruchbrief gegeben in gleicher laut.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6128a
Date: 1517 X 29
AbstractMajestätsgesuch des Hanns Zeisselmaurer wegen einer Anstellung durch den Wiener Magistrat. Er und weilent sein vater säliger hatten dem Kaiser Max und kaiser Fridrichen . . . lange zeit nach höchstem vermögen gedint, Gesuchsteller selbst habe sich numals ... zu Wienn beheyrat, in solhem stand kinder erobert und kain handtierung erlangen können, mit we/alher er sich, sein weib (und kind)1 stattlichen underhalten und ernern möcht. Dieweil aber die hern von Wienn bei gmainer stat vil ambtl, davon sich meniger nach erberkait underhe/alt, zu verleihen haben und Gesuchsteller sich auch bei inen wie ain frummer mitburger gehalten und dergeleichen ambter aines zu verwe/osen we/osst, aber an sonder kaiserlicher furbit und menig der bittunden hart aines erlangen möcht, bit Gesuchsteller den Kaiser, ihm so gne/odig ze sein, seines vatern säligen und seine getan vermöglich dinst in gnaden zu bedenkhn, an die von Wienn umb ain ambtl irer lehenschaft, so nachst ledig wirdet und Aussteller anzaigen thu, gne/odigist fürschrift ausgeen lassen. Es werde ihm das bei den von Wienn, die allzeit des Kaisers willen zu wilfaren genaigt sein, zu hohem und ersprieslichen nutz erscheinen. . . . Hanns Zeisslmawrer mitburger zu Wienn.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6129
Date: 1517 X 29
AbstractKaiser Maximilian tritt beim Wiener Magistrat für Hanns Zeysslmawr . . . burger der stat Wienn ein, der ihm die hierinnligend suplication1 furbracht, darinn er sein armuet anzaigt. Der Kaiser sei dem Manne mit gnaden genaigt und wünscht, daz die Wiener den . . . Zeysslmaw/orer . . . mit ainem ämbtlein, so . . . nechst ledig oder er . . . anzaigen wirdet, versehen und dermassen be folhen haben, damit er sich, sein weib und kind dest statlicher erneren müge und diser . . . gnedigen furbete fruchtperlich zu geniessen empfinde. . . .

Images4
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6130
Date: 1517 XI 01
AbstractWigileus . . . bischove zu Passaw an den Wiener Magistrat, es sei weilend Hanns Stanndorffer ein kramer von Rotenburg an der Thauber burtig, . . . vergangner zeit in der statt Passaw . . . mit tod abgangen, des erben Jörg und Hanns die Stanndorfer mit gwalt irer miterben für den Aussteller und seine rette kumen sein. Den habe der Bischof gemelten irs vettern Hannsen Stanndorfer verlassen guet, so vil des hie (in Passau) gelegen geschafft zu antborten. Weil dann ires anzaigens, solhen gestorben Hannsen Stanndorffers verlassen guets was2 zu Wienn ligen sol, wie sy das anzaigen werden, ersucht der Bischof, soverrdemalso ist, die Wiener, sie mögen darob sein, domit ine als erben dieselben gueter vervolgen mügen, wie die Wiener dann . . . befunden werden. Daran begiengen sie gegen den armen ein gotslon.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6131
Date: 1517 XI 15
AbstractKaiser Max an den Wiener Magistrat, welcher dem kaiserlichen bevelch . . . der irrung und spen halben, so sich zwischen dem kaiserlichen rat und secretarien, Paulsen von Oberstain, thumbpropst zu Wienn, und dem Adressaten von wegen seiner wein ein-fuerung in . . . Wien halben gethan haben, seines tails nit nachkomen ist, daß sich der Kaiser demnach furgenomen, unverhindert der waigerung und auszug, welche die Wiener hierinn gebraucht, sein entschidt und declaration innerhalb dreier tag dar inn zu thun.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6132
Date: 1517 XI 18
AbstractKaiser Max an den Wiener Magistrat mit Bezug auf den Streit zwischen ... Paulsen von Oberstain, thuembpropst zu Wienn, kaiserlichem rate und secretari, an ainem und dem Wiener Magistrate anderstails von wegen des gedachten thuembropsts wein, so er innhalt seiner privilegia . . . von früheren fursten von Österreich . . . gegeben und vom Aussteller besteet und von newen gegeben, nach Wien zu/o fueren, die Wiener aber ime nicht stat zu thun sondern darfur gefreit zu sein vermaint. Der Kaiser habe desshalben seinen hofre/aten mundlich und geschriftlich bevolhen1 gehabt, beide Teile fur sy zu ervordern und . . . yedes freihait, privilegia und gerechtigkait summarie mundlich zu vernemen und dem Kaiser aigentlich zu berichten, furter seinen entschid und declaration darauf destattlicher ... zu thun wisse, dem aber die Wiener ihres tails nicht nachkomen . . . sondern sich hierinn allweg ungegrundter auszug und waigerung, so des thuembpropsts freihaiten und gerechtigkaiten in dem grundnichtsderogiren mögen, gebraucht. Der Kaiser hat demnach von furstlicher macht und öbrigkait, als regierunder herr und landsfürst in Österreich auf solch ... ungehorsam und ungegrundt einred, auszug und waigerung und vorbemelts thuembpropsts weiter anrueffen in vorberuerten sachen seine Entscheidung gefällt nach laut der brieff desshalben ausgangen, also das ... zu ewigen zeiten der thuempropst und all sein nachkomen in craft . . . irer ... privilegia all ir wein zu obestimbter thuembpropstey gehörig nach Wienn frei fueren, dieselben daselbs vom zapfen schenckhen oder sonst irer noturften verkaufen und anwerden mögen. In Anbetracht der im kaiserlichen entschidt und andern des thuembpropsts privilegia namhaft gemachten peenen werden die Wiener nochmals aufgefordert, den Paulsen von Oberstain thuembpropst zu Wienn und all sein nachkumen in ihren Vorrechten nicht zu beeinträchtigen.

Images4
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6131a
Date: 1517 XI 18
AbstractKaiser Maximilian fällt in dem Streite zwischen Paulus von Oberstain thuembpropst zu Wien, seinem rate und secretarj an ainem und . . . burgermaister, richter und rate daselbs zu Wienn anderstails, von wegen des gedachten thuembpropsts wein eine Entscheidung, deren Wortlaut größtenteils in der Zuschrift an den Wiener Magistrat wiederkehrt, der diese Entscheidung abschriftlich beiliegt; vergl. n° 6132.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6133
Date: 1517 XI 20
AbstractKaiser Maximilian I. gibt den Wienern ein neues Stadtrecht, welches die Bestimmungen des von Herzog Albrecht II. 1340 (Juni 24)1 erteilten in zeitgemäßer Umgestaltung bringt.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6134
Date: 1517 XI 22
AbstractKaiser Maximilian übersendet dem Wiener Magistrat hierinen verschlossen ain suplicacion des Hanns Schawr, kaiserlicher ungelter zu Wienn, anstat seiner hausfrawen aines haus halben furgepracht; der Magistrat möge, soverr ime allso ist, ... in den sachen dermassen vorgehen, damit angezaigter Schawr oder sein hausfraw wider die pilligkhait nit gedrungen, sondern das so ime und ir rechtlich zuegehort, gegebn . . . werde.

Images4
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6135
Date: 1517 XII 01
AbstractKaiser Maximilian I., welcher den Streit zwischen dem Wiener Magistrat einerseits und Paulsen Oberstainer tumbbrobst zu Wienn und rat und secretarj am andern tail der weinfuer halben . . . baiden tailn zu gut, damit weiter rechtvertigung und unlust . . . vermittn beleiben, an sich genomen und deßhalben den landhofmaister, marschalh, canzler stathaltern und retn des kaiserlichen regiments der Niderösterreichischen landen zu comissarien . . . verordnet, die sich auch der sachen . . . annemen . . . werden, empfiehlt dem Magistrat, solich . . . geordent commissari anzunehmen, mit ihrer gerechtigkait vor inen zu erscheinen, wo auch nott tun wurde angezaigter sachen halben ze compromuttirn usw.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6136
Date: 1517 XII 14
AbstractGeorg v. g. g. bischove zu Wienn ist langst willens gewesen und noch, in seiner thumbkirchen hie zu Wienn ain ewigs Salve Regina, so alle abend gesungen und gehalten werden sulle, auf ettlichen seinen ligunden guetern zu stiften und zu ausrichtern derselben stift und widmung . . . n. burgermaister, richter und rate daselbs zu Wienn furgenomen, darzu Aussteller auch des Kaisers als landsfursten und erbstifter berurtes . . . thumbstifts . . . erlaubnüss schriftlich erlangt. Nun aber Aussteller, ee er solch ... furnemen zu end verricht durch die gedacht Ro: kay: Mt ... erfordert worden und also angezaigter handlung selbs nit auswarten könne, so überträgt er in kraft dits briefs in aller pesten form . . . wie das nach ordnung der rechten am aller kreftigisten sein soll, seinen volme/achtigen gewalt . . . hern Geörgen Tannsteter, doctor der erzney und mathematico, Jobsten Nagl, derzeit statrichter zu Wienn, und Wolfganngen Trew burger und des rats daselbs, die samentlich und sonderlich . . . solch . . . furgenomen stift und widmung mit aller solennitet wie sich geburt, aufrichten und zu end furen, wo es die not eraischt, umb brief und sigl bitten usw. Das alles gelobt Aussteller bei seinen bischofflichen wirden war und stät zu halten.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6137
Date: 1517 XII 18
AbstractAgnes, weilend Hannsen Gschme/achl, mitburger zu Wyenn . . . wittib, hat an dem satz des Winnterhaus under den Langen Tuechlauben zu Wyenn gelegen von . . . Dyonisien Kecken derzeit ainer des statrat und burger doselbst zu Wyenn . . . emphangen . . . nemlichen 75 gulden Reinisch und quittiert darüber gegen Dyonisien Kecken und sein miterben und wer deshalben quittirens notturftig ist.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6133a
Date: 1517
AbstractMajestätsgesuch des Hanns Schawr, Ungelter zu Wien, mit der Darlegung folgenden Sachverhaltes: 1. Georg Lynndhofer, nadler, Barbara sein hausfraw sälige, Eltern der Margarethn, . . . hausfraun des Gesuchstellers, haben ain behausung in der stat Wienn, am Allten Rossmarkt etc hinder in gelassen, weihe weilent Wolfganng Pirpamer, seiner hausfraun swager, . . . und nachmalen Hedwig, sein (d. i. Birnbaumers) hausfraw, sambt andern guetern langezeit inngehabt, genossen, durch vilfeltig, expens so auf die rechtvertigung gangen, nichts erlangen mögen und solangin sölher rechtvertigung gehangen, das . . . bed tail (d. h. Bittsteller und seine Hausfrau) durch burgermaister und rate zu Wienn mit iren gütlichen spruch entledigt sein.1 2. Bittstellers hausfraun ist in gedachtem spruch nur ain drittail des haus, und der Pirpämerin, irn und des Pirpämer kind auch jedem ain drittail haus zugesprochen worden, und dem Bittsteller fur ander zuspruch das ganz haus vier jar lang le/adigklichen ze nützen darzu icxxxvj t dn in ze/ohn wochen ungeverlichen bei ainem peenfal ze gebn, er ist aber der noch, und über jarsfrist unbezallt, . . . und zu bezallung ze komen nit wais. 2 Dieweil aber sein hausfraw der nachst naturlich und eelich erb zu der behausung we/ar, und ihrer swe/osster, des Pirpämer gemahl säliger, 3 mer dann ir gewesen verschafft4 und sich Pirpämer durch das unordenlich gesche/afft eingedrungen und nu auf die rechtfertigung vil gele/ogt, demnach bitt Gesuchsteller von wegen der trewen dinste, die er dem Kaiser und dessen vatern . . . getan und die er noch te/oglichen im ungelt zu Wienn thu, mit burgermaister und rate zu Wienn ernstlichen und bei ainen5 peen zu verschaffen, damit sy die Pierpämerin6 . . . darzu halten, auch ... als die öbristen gerhaben bei den undergeseezten gerhaben verfuegen, das sy dem Bittsteller und seiner hausfrauen ir zwen drittail haus laut der schatzung nach dem statrechten zu Wienn bescheen abzulösen geben, das so sy dem Bittsteller schuldig sein, daran abgeen lassen. undertanigister gehorsamster diner Hanns Schawr im ungellt zu Wienn.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6138
Date: 1518 I 26
AbstractGeörg Schre/atl, der rechten doctor, R. K. M. . . . rate, und . . . Thoman Rösch, maister in den siben freyen künsten, thumbherr sand Steffans1 thumbkirchen zu Wienn, bed als ausrichter und volfüerer weilent . . . frawen Agnesen, Steffan Veldkircher burgers zu Wienn gelassen wittib, se/aligen gesche/affts, das zu gede/achtnuss im statbuch daselbst geschriben steet, stiften gemäß dem Willen der Erblasserin ain wochenmess mit sambt ainem prinnenden liecht ewigclich ze halten mit vierhundert phund pheningen (400 lb dn) ... in Sannd Steffans thumbkirchen daselbs aufzerichten, ihr, eben der mergedachten Agnesen Veldkircherin, Steffan ihrem Hauswirt und ir gesle/achte zum Seelenheil, ain ewige seelmess, alle wochen ain mal, am montag . . . auf Sannd Symons altar ze halten ... und ain ewigs liecht bei mergedachter Veldkircherin begrebnuss vor oder bei dem grossen crucifix auf dem freithof daselbs ewigclich prynnen sol, darzue sie ainem jeden caplan berurter mess und liechts zugeaignet und ausgezaigt haben zwainzig phund phening (20 lb dn) gelts je/arlichs burgkrechts, . . . mit den 400 lb dn, im geschefft darzue verordent, 1 erkauft und a) anfe/angclich hundert phund (100 lb) auf Thoman Gebhart schuster haus in der Ke/arnerstrass, oberhalb des Hasenhaus, b) mer 100 lb auf Hannsen Talhaimer des hüter haus an der Herzogen hof zunagst Merten Wiser des hueter haus, c) auch 100 lb auf Oswalden Kienberger halben tail haus, ganzes am Kienmarkht, zunagst des Pemphinger von Ofen haus, und d) 100 lb dn auf Micheln Hawnspan des kursner haus in der Wildwercherstrass zunagst Sebastian Pögner des appotegkher haus hie zu Wienn mit ainem tail gelegen, in burgkhrechts weise, von yedem hundert 5 lb dn ze dienen gelihen, innhalt der burgkhrechtbrief darüber ausgangen und dem hernachbenannten caplan überantwurt. Und wann die yeczbestimbten 400 lb dn ains oder mer daraus ye zu ainer zeit abgelöst wurde, so sol dieselbig abgelöst summa von stundan auf ain ander genugsam erbstükh daz bei der stat Wienn gruntbuch zu verfertigen sei, mit wissen der lehenherrn hinwider angelegt werden in aller weise wie vermeldet ist. Aussteller haben dise gegenwürtige stift das erstmal durch gottes willen mit gunst und willen aines hochweisen rate der stat Wienn verlihen . . . Sigmunden Pürhinger von Lanfeldt, yecz altist sand Steffans thumbkirchen cantorey, der in jaresfrist briester werden sol, also das er sölher stift rechter ungezweifelter caplan sei. Stirbt oder resigniert er,1 dann soll der Wiener Magistrat unmittelbar und zu ewigen zeiten derselben stift recht lehenherrn sein und nach jedesmaliger Erledigung verleihen ainem wolverdienten briester, der selben zeit briester ist und in der stat Wienn Sand Steffans cantorei wonhaft sei, also mit der mainung und ursach, das2 die gedacht mess und liecht wenigetragen3 und sich alain ain briester nit underhalten mag, haben sie solchem sölch zu stellen der bemelten cantorey von pesserung beder unterhaltung auch von gelegenhait der kirchen und gedachter stift, und dhainen andern.4Davon so süllen der gegenwärtige und alle weiteren caple/an der oftgenennten stift nu hinfuron . . . alle wochen an dem montag ain selmess lesen . . . Agnesen Veldkircherin, ires hauswirts, ir beder geslechten . . . seelen zu trost da und an den enden wie oben steet. Müßte [durch ehaft not) die Messe auf ainen andern tag in der wochen erstatt und volbracht werden, und sol ain yeder caplan von ainem kirchmaister zu Sand Steffan kaufen und bezallen und ain ewigs liecht bei . . . begrebnüss und crucifix auf dem freithof ze brinnen, beleuchten und aufzinden lassen, von welchem er den kirchknechten irn gewönlich gerechtigkait geben und ain yeder caplan sein trewlichist aufsehen haben, damit sölche beleichtung nicht abgee . . . und allzeit prynn, auch je/arlich an sand Geörgen tag ainem yeden laycustos im sacrari zu Sand Steffan I lb dn raichen, und anheben dicz jars nach dato dicz briefs. Darumb er auch sein getrew aufsehen haben sol. Würde meß oder liecht versaumbt, so soll der jeweilige Kaplan ain phund wachs in gemelten sacrari zu peen ze geben verfallen sein; so er sich hieruber nicht pessern wolt, alsdann der stift ge/anzlich previert und entseczt und die durch die lehenherrn ainem andern wolbelonten briester wie oben steet an menigclichs irrung verlihen werden. Es sol auch diser stiftbrief bei den herrn von Wienn erlegt werden und das reversal bei der cantorey oder bei gemeltem sacrari oder wo es sich am pesten fuegt.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6139
Date: 1518 I 26
AbstractSiehe Anhang: Verzeichnis der aus der Reihe der Originalurkunden ausgeschiedenen Einzelabschriften n° LXIX.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6140
Date: 1518 I 30
AbstractVor Cristoff Khülber von Grecz, der syben frein khünsten und Heiligen gschrift doctor thumbherr zu Wien und gemainer universitet daselbs rector, ist an heut dato dits brieffs . . . khömen . . . Steffan Slachindweid burger zu Wien, die zeit puchsenmaister der kaufleute und waghaus da selbs und hat in namen aller khaufleute und khramer zu Wien furgebracht ainen pergamenen besigelten brieff von der Regierung der Nyderösterreichischen landen ausgangen mit der Bitte bemelten khaufleuten und khrameren ein vidimus zu1 geben. Aussteller, der den selben brieff ganzen an pergamen pressl sigl unverserten gesehen gelesen und gehört hat, ihn auch allenthalben unvermailigt und unargkhwendlich sambt den hernachbenanten notarien und zeugen befunden hat, verschafft er den bestimbten brieff in dises gegenwurtig offen instrument und vidimus ... zu bringen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6141
Date: 1518 II 08
AbstractPaülus Rockhner, maister der freyen kunsten, diezeit thuembtechant, maister Wernnhardinus Wydmayr custos, Ludwicus Starch, der geistlichen rechten licenciat, senior und das ganz capitl zu Wienn, denen durich die austaillung hern Jörgen Hager säligen, ihres chörbrueder gelassen gueter 100 lb dn zuegeste/alt ist, die sie zu ihres capitels notturft und nutz angele/ogt haben und her Jörig Hueber, auch ihr chorprueder, auf . . . Sigmunden Zeller öler, burger zu Wienn, und Ursulen seiner eelichen hausfrawen haus in der Khernnerstrass gele/ogen, 5 lb dn je/arlich burckhrecht, umb 100 lb dn khauft, innhalt des burckhrechtbriefs ge/oben hat, wogegen sie sich in kraft dyts brieffs den vorbenannten . . . chörbruedern Hager und Hu/oeber verpflichten allen, von den in gu/oet besche/achen ist, und allen glaubigen seelen ainen ewigen jartag samentlich nyemants ine zuegese/otzt zu sand Sebastian tag achttag vor oder nach, des abents mit newn le/otzen, gesungen vigili, mit vierundzwainzigckh ste/ockhkerzen, vier wyndliechten, burgergleid und opfer zu begeen, ainem jeden thuembherren 32 dn, dem schaffer toppl1 geben, auf das, wo nicht capitls geltz diezeit verhanden wäre, die presenz darleichen von hand zu hand in den khirichen anverzug austaillen, ainem jeden caplan 20 dn, den vier leviten und vier briesteren, die unter dem seelambt me/oß le/asen, jedem 16 dn, dem laycustos 12, den mesnerkne/ochten ze/ohen (10 dn) und armen leuten vier Schilling phenning (4. ß dn). Die sullen . . . auch den nächsten sönntag vor auf der canzl umb die obbemelten . . . chörbrüeder all, von den ine guet besche/achen ist . . . bitten und den jartag verkhunden lassen und dem thuembkirichmaister, superintendenten, darauf zu me/arkhen mit ainem choppawn ansagen. Wegen Fahrlässigkeit sollen Aussteller von dem ersten vierzehentag verzugs zehen phund wachss und darnach von jedem monnadt verzug, wo die geschechen zwifeltigen peen mitsambt erstattung der versaumbnuß unnachlässig zu geben verfallen sein.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6142
Date: 1518 II 12
AbstractDer Ofner Magistrat an den von Wien, es habe Nicklas Kreen, der Aussteller ratsfreund, dieselben verständigt, daß, nachdem in verschynnen te/agen . . . Anndre Vblpacher hurger daselbs zu Wienn, gedachtes Nicklas Kreen schweher, . . . mit thod abgangen ist und etlich hab und güeter hinter sein verlassen, der Wiener Magistrat dieselbn zusambt den weinen, so in seinem hauss gelegen, allenthalben versperren und verpetschaften hab lassen. Nachdem aber . . . Anndre Vblpacher seliger . . . gedachtes Nicklas Kreen und Andree Kynwerger leiplicher frond gewesen ist, deshalben sye . . . als die ne/agsten frönd rechtlich zuespruch ze habn vermainen, haben sy sich an den Aussteller um furpet bei den Adressaten gewendet, damit diese dem . . . Michel Edlinger, so bemeltes Andre Vblpachers . . . zu Wienn dienner gewesen ist und neben solchem . . . schreiber von . . . Nicklas Kreen anstat Barbara seiner eelichen hausfrawen und Andre Kynwerger sondern völmechtign gwalt hat, etliche wein daselbst in Wien auszeschencken verhengt und nochgeben haben möchten,3auss welchen er dye begrebnus und bestatung obemeltes Andre Vblpachers . . . noch ordnung und gewonhait kristlicher kyrchen ausrichten und die weingarten unz auf ir selbst zukunft damit versehen und pawn lassen het mügen. Es wer auch gedachter Niclas Kreen jetzund gerren selbst personlich hinauf khommen, hat sich aber nit begeben kunnen, aus ursach das sein hausfraw alhie schwerlichen kranckh und mit thod beladen ist.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6143
Date: 1518 III 01
AbstractSiehe Anhang: Verzeichnis der aus der Reihe der Originalurkunden ausgeschiedenen Einzelabschriften n° LXX.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6144
Date: 1518 III 11
AbstractHanns Ku/ochler, derzeit ainer des rats der stat Wienn, . . . Gabriel Gu/otrater licentiat, statschreiber daselbs, und . . . Margareth, weilent . . . Mathesen Osterman, burger daselbs gelassne wittib, welche deren Gemahl zu ausrichtern seins gescheffts, so in dem statbuch hie eingeschrieben ist, aus sonderm vertrawen . . . erbeten hat und welche sich dieser Sache samb Bernharden Flannder, der nun auch mit tod verschaiden, angenomen haben, kommen, weil bemelter Osterman under anderm geschafft hat, das mon im von seinem ungetailten gut umb 100 guldein Reinisch ainen eewigen jartag in Sannd Steffans tuemkirchen hie zu Wienn aufrichten und stiften solte, diesem Auftrage durch folgende Bestimmungen nach: das ain chormaister und die e/achter ... all jar eewigclich acht tag vor oder nach . . . Liechtmeß tag ungeve/arlich ze nachtz ain gesungene vigili, darnach ze morgens ain gesungen seelambt mit zwayen leviten und sechs gesprochen seelmessen darunder, mit aufgerichter paar, vierundzwainzig brinnenden stekkherzen, vier wintlichten und dem burgergeleut2 halten und begeen süllen. Um dies zu ermöglichen, haben sie erkauft fünf phund phening (5 lb dn) eewigs jerlichs geltz burgkrechtz umb 100 lb dn auf Peter Nüechten und Margarethen seiner hausfrawen ubertewrung hauss hie zu Wienn, am Khienmarkht im winkhel zwischen weilent Paul Kekhen und Caspar Pekhers heusern gelegen, und den obbemelten chormaister e/achtern und iren nachkomen in dem satzbu/och bemelter stat Wienn verschreiben lassen nach laut der satz und aines besiglten burgkrechtsbrieffs daruber ausgangen, den sy auch darumb haben, also das sy solch 5 lb dn auf der bestimbten ubertewrung hauss und auf allen andern erbstükhen, darauf kunftigclich die 100 lb dn mit irem wissen und willen, als sich gebürt, gelihen und angelegt werden, nützen und nyessen süllen . . . als ander burgkrecht, so mon in die e/achterey dient. Die Verteilung der 5 lb dn soll in folgender Weise vor sich gehen: ne/amlichen für die vigili und das gesungen ambt 2 lb, für die sechs gesprochen seimessen 3 ß 6 dn, umb die stekkherzen 48 dn, wintliecht1 3 ß, dem parleiher 12 dn, für das geleut 1 lb 80 dn, mesnerknechten 12 dn, auch dem chormaister 20 und ainem yeden layencustos in dem sacrarj 16 dn, damit dieselben zwen aufseher sein süllen; bringt alles in ainer summa 4 lb 4 ß 14 dn; und dann die übermass gelts, ist 3 ß2 16 dn, süllen auch den e/achtem beleiben, das sy alle jar zu der zeit, wann solcher eewiger jartag gehalten werden sol, denselben auf der canzl verkünden und für Mathesen Osterman . . . biten. Kämen die von St. Stephan ihren Verpflichtungen nicht nach, so haben Aussteller und ihre nachkomen oder die freuntschaft das Recht, die Stiftung dises jartags mitsambt dem burgkrecht . .. widerumben an sich zu nemen und ferrer in die oder ain andere kirchen zu verlegen on derselben chormaister, e/ochter und aller irer nachkomen . . . irrung.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6145
Date: 1518 III 17
AbstractAchacz Kranperger, karherr Sand Steffanns thuemkirchen zu1 Wienn und beneficiat weilent .n. Khamerschreiber stift auf sand Erasm altar bei Sand Michel daselbs, so der fürstn lehen ist, quittiert dem Wolfganng Trew, derzeit des rats der stat Wienn, und Wolfganng Schmidinger, burger daselbs, als innhaber und verweser gemainer stat Wienn gruntpucher, über 20 lb dn burckhrecht, so auf Michelen Progänntl haus vor Stubenthor gelegen verschriben gewesen und zu demselben gruntbuch erlegt worden sein.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6146
Date: 1518 III 27
AbstractDer Magistrat von Steier an den von Wien, es hätten die Steierer mitburger n gemainlich die flötzer dem Magistrat in Steier ir beswe/arung der ringen satzung des khaufs der weinsteckhen, die sy machen und gen Wienn zu verkhaufen furen, anpringen lassen, laut her innligender zetl. Und dieweil der Magistrat von Steier des aigentlich bericht, das das holzslahen und fechsnen nit mer als vor ertlichen jarn, so nahent sonder ferr hindan in die we/ald und gepirg khömen ist und umb den gelt, wie in die steckhen, so sy yetzt zu Wyenn haben, durch den Wiener Magistrat verordent, gesetzt sol sein, nicht zuwegen pringen mögen, sonder wo sy also dermaß mit dem hingeben der steckhen gepfrengt, wurden sy geursacht von dem steckhenfuren gen Wyenn . . . ganz abzesten. Das dann nit alain ihren mitburgen grosser nachtail . . . sonder auch der kaiserlichen herschaft Steir urbarleuten, die sich dann mit dem holz nören und khain ander aufenthalt haben, zu abnemen und verderben khömen, die gueter, so der herschaft Steir dienstper sein, verlassen muessten dardurchwillen der herschaft Steir diensten, vordrungen und manschaften auch abgang entstuende, ersuchen sie, der Wiener Magistrat welle . . . nachperlich in die sachen sehen und bei seinen verordneten zu verfuegen bevelhen, nicht zu gestatten noch zuezesehen, die Steierer in ainen so geringen und sche/adlichen khauf ze zwingen, sondern sy in ainem zymlichen werde, des sy sich gegen den Steierer Magistrat zethuen erpoten haben, verkhaufen ze lassen . . ., damit nit ursach1 gegeben werde, sölichs von wegen verderbens der urbarleut auch abgangs der dienst . . . auß schuldiger pflicht anzezaigen, das mit ainer khlainen erhoherung des khaufs underkhömen2 wurde. . . .

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6147
Date: 1518 IV 16
AbstractBartlme Ke/aser, priester, cappellan der ewigen mess, so weilent Anndre Schawer, burger zu Wienn . . ., in U. 1. fr. cappellen auf der Gestetten daselbs gestift hat und die ihm von . . . burgermaister und rate der stat Wienn verlihen ist, überläßt hern Michel He/alnstainer, priester Wienner bistumbs, nur auf des Ausstellers lebtäg und nicht lenger, . , . zwen weingärten, so zu der obbestimbten . . . cappellaney des Schawer mess . . . gewidmet seinn, 1 ne/amlichen ainer ausserhalb. Als gelegen in den Krumppen zwischen doctor Valentin Kre/aler und Hannsen Haiden weingärten, der ander . . . gelegen ausserhalb Töbling im Sawperg, zwischen Conraden Khranncz von Wienn und .n. Starhen von Gmunden weingärten, ... als solchs hinlassen und weingartbawens in . . . Österreich recht ist. . . . Darvon sol er alle wochen, als lang er dise weinge/arten . . . innhaben und nützen wirdet, in obberürter . . . capellen auf sannd Anndres altar lesen und verbringen zwo mess an den te/agen so im gelegen seinn2 und sein3 werden, auch von beden weingärten und yedem besonder gruntdienst, perkrecht, voitrecht und zehent jerlichen bezallen und verrichten und dem Aussteller oder wem dieser es hie zu Wienn bevelhen wirde aus den benannten zwaien weingärten und darvon wegen, alle jar . . . geben zehen emer mosts im lesen on all des Ausstellers oder seiner gwalthaber entgeltnüss und on allen abgang, alle geverde hindan gesetzt und ausgeslossen. Stürbe her Michel vor dem Aussteller, so sollen seine gesippten freünde oder wem er es schafft dieselben zwen weingärten desselben jars envollen hinaus innhaben und in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen bis zur Weinlese eintreten, insbesondere in der mainung das sy die vorbestimbten zwo mess verbringen lassen . . .und dann zehand nach demselben lesen der weingärten auch ledigclichen abtreten on alles widersprechen und on alle khrieg. So aber Aussteller, ee mit tod abgieng, alsdann seinn sölche zwen weingarten zu . . . des Schawer . . . stift auch widerumb gefallen. Für den Schaden aus der Nichteinhaltung des Vertrages, insbesondere wenn dem Aussteller oder seinem gwalthaber und scheinpoten seine zehen emmer mosts nicht gereicht werden, hat der Gegenteil aufzukommen, des alles er sich hiergegen verschriben und Aussteller dieselbig verschreibung under Hainrichen Frannkhen und Thoman Wisingers innsigillen von im hat.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6148
Date: 1518 IV 27
AbstractDen Leonhardt Püdmonsdorffer, derzeit burgermaister, und den rate gemain der stat Wienn hat her Geörg hie zu Wienn und Bibem bischove, R. kaiserlicher M. rate und cappellenmaister, als er von3 den jarzinsen, so je/arlich gefallen und geraicht werden aus den ne/agsten fünf chramerläden in dem bischofhofe hie an den freithof bei Sand Steffans thumbkirchen under dem newen bischoflichen pallacj gelegen, die sein genad in seiner regirung erpaut und zugericht, . . . ain eewig Salve Regina te/aglich alle abend durch das ganz jar in bemelter Sand Steffans thumbkirchen durch von den Ausstellern bestellten1cantor und cantorej zu halten und ze singen gestift, . . . zu sölher stift volzieher und handhaber geseczt . . . auch ihnen zu handen berürter stift die . . . fünf chramerläden . . . übergeantwurt . . . innhalt seiner . . . brieflicher urkund . . . darumb gegeben. Die Aussteller, Bürgermeister und Rat der Stadt Wien, haben nunmehr, da nach vleissiger erkhundung die jarzins aus bemelten chamerläden2 zu sölcher völliger stiftung, nachdem ain cantor sich mit merer singern zu sölcher stift notturftig zu versehen hat, nicht raichen noch damit ausgericht mögen werden, . . . Sannd Moranden capellen, der von Tirna, etwann Wiener mitburger, stift in bemelter Sand Steffans thumbkirchen gelegen, so der Aussteller ungezweifelten lehenschaft, die ihnen die von Tirna . . . zugestellt haben, laut irer brief . . . darumb gegeben, des Aussteller auch zu leihen über menschen gede/achtnuss in beruebter posseß gewesen und noch sein, zu merer und pesserer aufrichtung benannter stift ainem yeden cantor zu Sand Steffan und in dieselb ihre cantorej . . . incorporirt, eingeleibt . . . und geben ... in craft des briefs in der mainung . . . ne/amlich, wann . . . der von Tyrna cappelln durch abgang . . . oder durch übergab den Ausstellern ledig wirdet, das diese alsdann dieselb cappelln dem yeczigen oder künftigen cantor . . . leihen süllen, . . . auch das haus Ströblhof genannt, hie in der Wolzeil gelegen, samt sonstigem Zugehör zu underhaltung der singer und seiner mithelfer, so ime (dem Kantor) zu ausrichtung benannter stift dienstlich, anlege und brauche, auch dieselb Sannd Moranden cappellen, wie von alter herkomen . . . on underlass zierlich, wie sich gebürt, besinge, und der Intention der Stifter völlig entspreche, wie dann sölhes alles ain jeder cantor ze thun sich verschreiben wirdet.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6149
Date: 1518 IV 28
AbstractNiclas Khreen, burger zu Ofenn an stat und als gerhab Anndreen und Katherinen, seiner leiplichen kinder, die er mit Barbara, seiner verstorbenen hausfrawen, weilent Anndreen V/oblpacher, burger zu Wienn, tochter ... eelich gehabt, auch an stat und als gerhab Lasslawen, Thoman und Margarethen, so dy gedacht Barbara mit weilent Wolfganngen Hinndenaws, irem vordem hauswirt eelich gehabt hat, überträgt seine Vollmacht von-wegen aines hauss zu Wienn, neben Vlrichen Swaiger haus am Kienmarkht mit ainer seiten gelegen, so des . . . V/oblpacher gewesen und ain tail desselben hauss von Barbara auf dy egemelten fünf kinder erblich gefallen ist, . . . den erbern Oswalden Khienberger und Jörgen Ellinger, beden burgern zu Wienn, die auch Anndreen Khienbergers gerhaben sein . . . alles und yedes nach gebrauch des gruntbuchs und dem statrechten der stat Wienn.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6150
Date: 1518 V 06
AbstractLeonhart Püdmonstorffer, zudenzeiten burgermaister, und der rate gemain der stat Wienn melden Wolffganngen Trewen, ihrem ratsfreund und Wolffganngen Smidinger, als verwe/osern . . . gemainer stat Wienn gruntbuecher, daß sie den erbern Andre Freinperger hueter und Hannsen Behem fueterer als gerhaben Cristoffl, weilent Wolffganngen Pierpawmer des öler und Hedwigen, seiner hausfrawen, so noch in leben ist, ungevogten sun, ain haus hie under den Eysnern, zunagst n. Dachawerin wittiben haus gelegen, so weilent Geörgen Lindhofer, des nadlers . . . gewesen ist, sovil dem . . . Cristoffl seines tails daran ze haben geburt, zu verkaufen bewilligt haben; die Grundbuchführer mögen dem khaufer die gwe/or umb sölhen des kinds tail haus in berürten . . . gruntpuechern verfertigen, damit alsdann das gelt, so daraus gefallen wirdet, dem kind zu nutz angelegt werde.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6151
Date: 1518 V 14
AbstractMichl Dietrich sporer, mitburger zu Wienn, und . . . Appolonia sein eeliche hausfraw haben von Wolffganngen Trew, des rats, und Wolffganng Smidinger burger zu Wienn, bed als innhaber und verweser der stat Wienn gruntpuecher, zu ihren handen emphangen 34 lb dn gueter landes in Österreich werung, ausstand an der kaufsumma des hauss vor Peylerthor, mit ainem tail zunegst des Zukhenswerts2 haus und dem andern zunagst des Pilmanstorffer haus gelegen, die zu der stat gruntpuech erlegt gewesen und Ausstellern vom kaiserlichen regiment der NiderOsterreichischen lande hie zu Wienn ... zu antwurtenund zu geben, bei ainem peenfal, laut aines bevelhs darumb ausgangen, bevolhen worden sind. Davon sagen . . . beide kanleut die Grundbuchsverwalter sowie auch gemaine stat usw. quit ledig und los.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6152
Date: 1518 V 19
AbstractDen . . . herren Wolffganngen Trew, ainer des rats der stat Wienn, und Wolfganngen Smidinger, burger daselbs, als innhabern und verwe/osern derselben stat Wienn gruntbüecher melden Andre Freinperger, hueter, und . . . Hanns Behem, fueterr, mitburger zu Wienn, ... als gerhaben Cristöffl, weilent Wolfganngen Pierpawmer des öler eeleiblichen suns, endlich Hedwig . . . Hannsen Waltenperger, licenciaten der recht hausfrawen, so eemallen gedachten Wolfganngen Pierpawmer auch eelich gehabt hat, fur sich selbs, daß sie, und zwar obbemelt gerhaben anstat ihres vogtkinds aus bewilligung aines ersamen rate hie, laut des wilbriefs darumben ausgangen, all ihren Anteil, nemblich zwai drittl an dem haus hie under den Eysnern, zunagst n. Dachawerin, wittiben haus gelegen, so weilent Geörg Lindhofer, der nadler, . . . hinder sein verlassen hat, . . . ubergeben haben . . . Hannsen Schawer. Sie bitten um grundbücherliche Durchführung, das heißt die drei umb die bemelten2/3 haus an nutz und gwer setzen darnach widerumb austhun und . . . Schawer oder seinen erben on nutz und gwer schreiben lassen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 6153
Date: 1518 V 19
AbstractPaul Pöglinger, burger zu Wienn, der mit seiner Hausfrau, weilent Vrsula, . . . umb das haus zu dem Guldein Ste/arn genannt am Harmarkht hie zunagst Hannsen Holtzer pekhen haus gelegen auf überleben nucz und gwer geschriben gewesen und dem sölch haus durch iren abgang frei ledig worden, weshalb er alain nucz und gwer in gemainer stat gruntbuch . . . emphangen hat, doch unvergriffen den dreienhundert phund pheningen (300lb dn), so der egenannten Vrsula von Peter Hunger irem eerern mann zu morgengab darauf verschriben und nach irem tod auf desselben Peter Hunger erben laut aines gemechtbriefs darumb ausgangen, gefallen sein, verzichtet, weil er gruntlich underricht, das sölch 300 lb dn gemainer stat hie haimgefallen und ledig worden sein, auf alle Ansprüche, die er auf diese 300 lb dn zu haben geglaubt hat, und will, das sölch 300 lb dn gemainer stat hie zu gut eingenomen1 und angelegt werden; er sendet seine Gerechtigkeiten auf, mit vleis begerend an die verweser gemainer stat gruntbuecher, das sy sölch 300 lb dn in benannter gwer austhun und vertilgen wellen. . . .

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
< previousCharters1517 - 1518next >