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Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6084
Fonds > AT-WStLA > HAUrk > 6084
Signature: 6084
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1515 VIII 31
Kaiser Maximilian verweist in einem zunächst auf die Gerichtsverhandlung vom montag vor sand Katherinen tag des fünfzehenhundertisten und dreizehenden jars ne/agstvergangen (1513, November 21) die vor . . . landhofmaister marschalh canzler stathaltern und regenten der Niederösterreichischenlande geführt worden war, wobei n dechant und versamelung der artisten facultett der universitet zu Wienn durch iren volme/achtigen gewalttrager erschinen sein und haben daselbs wider . . . n burgermaister und rate ... zu Wienn innhalt ladung und clag, so sy in gericht legen, . . . clagweise zu erkennen geben lassen, wie weilend Vlreich Mu/otzleinstorffer, derselben zeit burgermaister, und n der rate ... zu Wienn iren vorfordern der artisten facultet und iren nachkomen 424 hungrisch gulden 3 ß 5 dn, die sy inen zu notturft berürter . . . stat Wienn berait gelihen, schuldig worden sein, wofür sie ihnen der stat mauthauß daselbs ze Wienn in der Wildwericher straß zu ne/ogst des pharrhoffs weilend Otten und Haymo stiftung gelegen, phandweise eingesetzt, innhalt des schultbriefs darumben ausgegangen, den sy in gericht einlegen lassen. Wiederholt urgierte Bezahlung sei nicht geleistet worden, auch das vorangezaigt mauthauß als ir furphant behufs Realisierung ihrer Ansprüche hinsichtlich der haubtsumma mitsambt der nutzung, so sy bisher davon gehaben . . . abzetretten unterlassen worden, vermelden dabei expenß und gerichtscosten und das sölhes billichen besche/oe, setzen sy zu recht. Daentgegen die . . . von Wienn durch iren volme/achtigen gewaltrager auch vor gericht erschinen und wurden in irer antwurt und allem irem schriftlichen und mündlichem furbringen wider der gedachten dechant und artisten clag und schuldbrief nach aller notdurft genu/ogsamlichen gehört und vernomen und begerten darauf mit urtail und recht zu erkennen, das die berurt clag, die erstlichen auf ainen schein und contract gestellt durch verjärung derzeit ferrer zu üben nit stat habe sonder ab und gefallen, daz sy auch anicherlay darauf nicht zu bezallen sonder dieselben dechant und artisten inen die gerichtscost und schaden zu vergnuegen schuldig. . . . Also ist ... von . . . landhofmaister, marschalh canzler stathaltern und regenten zu recht erkannt, das die oftgenanten burgermaister und rate . . . von der ne/agstgemelten dechant und artisten clag . . . muessig und ledig und sein baider tail gerichts costen und schäden auf dise rechtfertigung gelegt, gegenainander aufgehebt und vergleicht. Die Wiener verlangen und erhalten Gerichtsurkunde.
Source Regest: Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6084
 


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Wiener Stadt- und Landesarchiv

Siegel samt Pressel fehlen.
  • notes extra sigillum
    • Commissio domini imperatoris in consilio.
Graphics: 
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Comment

 Maximilian I.UniversitätDechant

Original dating clauseGeben an freitag vor sand Egidien tag. . . .

Persons
  • Maximilian I.
    Keywords
    • General: 
      • Universität
      • Dechant
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