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| 1. Kurzdarstellung Das Institut zur Erschließung und Erforschung kirchlicher Quellen (abgek. IEEkQ) wurde im Jänner 2002 zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte im Bereich der römisch-katholischen Kirche gegründet. Im Vordergrund steht das Bewusstsein, dass das kulturelle Erbe, das diese verwahrt, Allgemeingut ist, das jedermann - unabhängig von seiner/ihrer Konfession - zugänglich sein sollte. Dies trifft besonders auf das in den Archiven und Bibliotheken kirchlicher Institutionen (Diözesen, Stifte und Pfarren) verwahrte Schriftgut zu, das wesentliche Einblicke in die Vergangenheit aller Menschen unseres Landes bis ins frühe Mittelalter gewährt. Hinsichtlich der Bereitstellung der Ergebnisse der Erschließungs- und Forschungsprojekte wird der Grundsatz verfolgt, dass diese schnell und effizient für die Allgemeinheit (v. a. die kulturwissenschaftliche Forschung) verfügbar sein müssen. Dafür werden alle Möglichkeiten der IK-Technologien ausgenützt. | |
| 2. Statuten §1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen "Institut zur Erschließung und Erforschung kirchlicher Quellen". Der Sitz des Vereines ist St. Pölten. §2 Zielsetzung des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Diese sind: Durchführunc?g von Erschließungsarbeiten und wissenschaftlichen Forschungen zu Quellen aus dem kirchlichen Bereich. §3 Mittel zur Erreichung der Zielsetzungen Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die anschließend aufgelisteten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: Ideelle Mittel: 1. Förderung, Koordination und Durchführung wissenschaftlicher Projekte zur Erschließung und Erforschung kirchlicher Quellen. 2. Kooperation mit öffentlichen Körperschaften, Gemeinden, Vereinen, Wirtschaft, Wissenschaft, die ähnliche Zwecke und Ziele verfolgen bzw. unterstützen. Materielle Mittel: 1. Mitgliedsbeiträge. 2. Spenden und sonstige Zuwendungen. 3. Zuschüsse und Beihilfen von Institutionen und aus öffentlichen Mitteln. 4. Veranstaltungen zur Erwirtschaftung von Eigenmitteln für die Vereinsfinanzierung. 5. Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern. 6. Sonstige Einnahmen. §4 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus: a. Ordentlichen Mitgliedern b. Fördernden Mitgliedern c. Ehrenmitgliedern 2. Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche, soweit sie sich zum katholischen Glauben bekennen, als auch juristische Personen sein: Bund, Länder, Gemeinden, Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften des Handelsrechtes, wirtschaftliche Betriebe, wissenschaftliche und universitäre Institutionen, natürliche Personen. 3. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen (wie §4.2) sein, sofern sie zur regelmäßigen finanziellen Unterstützung des Vereins bereit sind. 4. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch außerordentliche Leistungen das Ansehen des Vereins fördert, oder besondere Verdienste im Rahmen der Vereinstätigkeit erworc?ben hat. In besonderen Fällen können auch außerhalb der Vereinsgeschäfte tätige Persönlichkeiten und Institutionen zum Ehrenmitglied ernannt werden. §5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder werden nach Vorschlag eines Vereinsmitgliedes mit 2/3 Mehrheit durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen und durch die Hauptversammlung bestätigt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 2. Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern erfolgt durch einfachen Beschluss des Vorstandes, jene von Ehrenmitgliedern wird mit einfacher Mehrheit von der Hauptversammlung vorgenommen. 3. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den / die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam. 4. Die Mitgliedschaft ordentlicher und fördernder Mitglieder endet: mit Auflösung des Vereins, durch Austritt (§5/5), durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses mit 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, durch Tod bzw. Beendigung der Rechtspersönlichkeit, durch Nichtbezahlung eines allfälligen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrages. 5. Der Austritt eines ordentlichen bzw. fördernden Mitgliedes kann nur mit dem Ende eines laufenden Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand in schriftlicher Form spätestens ein Monat davor anzuzeigen. 6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen für diese Person alle Ansprüche, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben. 7. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins und die Besc?chlüsse der Vereinsorgane einzuhalten, seine Ziele nach besten Kräften zu unterstützen. Alle Handlungen, die dem Ansehen des Vereins schädigen bzw. die angestrebten Vereinsziele beeinträchtigen könnten, sind zu unterlassen. 2. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, ab dem Vereinsbeitritt die in der Geschäftsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten. Einzelne Mitglieder können von der Hauptversammlung aufgrund ihrer aktiven Tätigkeit im Verein von der Entrichtung dieser Beiträge entbunden werden. Dies ist besonders bei aktiv tätigen Vorstandsmitgliedern auf die Dauer ihrer Funktionsausübung, sowie bei wiederholten, nachweislich uneigennützigen Leistungen einzelner ordentlicher Mitglieder zu berücksichtigen. 3. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 4. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen und an diesen Anträge zu stellen. Zu behandelnde Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. §7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a. die Hauptversammlung, b. der Vorstand, c. der Rechnungsprüfer, d. das Kuratorium und e. das Schiedsgericht. §8 Die Hauptversammlung 1. Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und des Vorstandes. 2. Die ordentliche Hauptversammlung ist jährlich vom Vorstand des Vereins einzuberufen, alle Vereinsmitglieder sind mindestens drei Wochen vor dem Termin (unter Angabe der Tagesordnung) schriftlich einzuladen. 3. Eine außerordentliche Hauptversammlung muß auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung, auf Verlangen des Rechnungsprüfers oder auf schriftlichen Antrag von mic?ndestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder innerhalb von drei Monaten stattfinden. 4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Später eingebrachte Anträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, um einer Behandlung in der Hauptversammlung zugeführt zu werden. 5. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vereinspräsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied den Vorsitz. 6. Der Hauptversammlung sind folgende Agenden zur Beschlussfassung vorbehalten: a. Die Wahl des Vorstandes. b. Die Wahl des Rechnungsprüfers. c. Die Bestätigung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder. d. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. e. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes. f. Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Kassiers. g. Die Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes. h. Die Änderung der Vereinsstatuten, wobei die Zustimmung der Österreichischen Bischofskonferenz erforderlich ist. i. Die Beratung und Beschlußfassung über die Tagesordnung sowie Anträge im Sinne der Statuten. k. Die Auflösung des Vereins. l. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. m. Allfälliges. 7. Die Hauptversammlung ist im Zeitpunkt ihres festgesetzten Beginns beschlussfähig, wenn 1/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Hauptversammlung nach Gewährung einer Nachfrist von 15 Minuten beschlussfähig. 8. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse betreffend der Agenden g, h, und k bedürfec?n jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen. | |
| §9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: a. Präsident b. Präsidenten-Stv. (Stellvertretung des Präsidenten) c. Schriftführer (od. Stellvertreter) e. Kassier (od. Kassierstellvertreter) f. Geschäftsführer/-in Jedes der aufgelisteten fünf Mitglieder (a-f) verfügt über je ein Stimmrecht. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein anderes wählbares Mitglied an seine Stelle zu kooptieren. Eine nachträgliche Bestätigung durch die nächstfolgende Hauptversammlung ist erforderlich. 2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt, seine Funktionsdauer beträgt 3 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. 3. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) spätestens zehn Tage vor der Zusammenkunft schriftlich einberufen. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es müssen mindestens drei Vertreter anwesend sein. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Präsident führt den Vorsitz. 5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Ein sofortiger Rücktritt während laufender geschäftlicher Tätigkeiten, in die das rücktretende Mitglied involviert ist, ist nur mit einstimmiger Zustimmung der verbleibenden Vorstandsmitglieder, bzw. im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes mit einer zustimmenden 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung möglich. §10 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses. 2. Verwaltung des Vereinsvermögens. 3. Aufnahme von Vereinsmitgliedern. 4. Kooptierung zusätzlicher Kuratoriumsmitglieder. 5. Ausarbeitung sowie die Durchführung eines jährlichen Arbeitsprogramms und die Erstellung einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen und von dieser zu bestätigen. Die Geschäftsordnung legt u.a. die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und hat darüber hinaus die Pflichten des Vorstandes zu beinhalten. 6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. §11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1. Der Präsident (bzw. dessen Stellvertreter) vertritt den Verein nach außen. Alle Mitglieder des Vorstandes haben den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Vereinspräsident bzw. dessen Stellvertretung hat an den Sitzungen des Vorstandes und an der Hauptversammlung in der Funktion als Vorsitzender teilzunehmen. 2. Dem Geschäftsführer obliegt die organisatorische Führung sowie die Koordination und Durchführung der lauc?fenden Aufgaben und Projekte des Vereins. 3. Der Kassier (bzw. dessen Stellvertreter) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat über eine geordnete Aufzeichnung des Vereinsvermögens zu sorgen und über Ein- und Ausgänge belegmäßig Buch zu führen. Er berichtet jährlich in der Jahreshauptversammlung über die Vermögensverschiebungen. Sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Gebarung befassen, unterzeichnet er gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden (Geschäftsführer) oder dessen Stellvertreter. 4. Dem Schriftführer (bzw. dessen Stellvertreter) obliegt die Abwicklung des ordentlichen Schriftverkehrs, die Führung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle. Er unterzeichnet die Schriftstücke gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter. 5. Die übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes nehmen an den Beratungen des Vorstandes teil und werden je nach Bedarf vom Vorstand über Beschluß mit bestimmten Aufgaben betraut. §12 Der Rechnungsprüfer Der Rechnungsprüfer wird von der Hauptversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zumindest jährlich zu berichten. Der Rechnungsprüfer darf dem Vorstand nicht angehören, kann jedoch an den Sitzungen teilnehmen. Dem Rechnungsprüfer ist auf Wunsch die Teilnahme an Ausschusssitzungen zu gewähren. | |
| §13 Das Kuratorium Zur Beratung in wissenschaftlichen und in wirtschaftlichen Fragen steht dem Vorstand ein Kuratorium zur Verfügung. Die Aufnahme von Kuratoriumsmitgliedern erfolgt durch einfachen Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliec?dschaft im Kuratorium ist nicht an eine Mitgliedschaft im Verein gebunden. §14 Das Schiedsgericht 1. Streitigkeiten zwischen Vereins- und/oder Vorstandsmitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis erwachsen, werden durch das Schiedsgericht geschlichtet. Jeder Streitteil nominiert zwei natürliche Personen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder der ordentlichen Mitglieder als Schiedsrichter. Diese vier Schiedsrichter wählen eine fünfte Person aus dem selben Personenkreis zum Obmann des Schiedsgerichtes. 2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es urteilt nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Ein eventueller Ausschluß eines Vereinsmitgliedes aus dem Verein bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung. §15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereines dauert gemäß der Geschäftsordnung von 1. Jänner bis 31. Dezember eines Jahres. §16 Auflösung des Vereines 1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dabei müssen mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein; ist dies nicht der Fall, so wird zu einer neuerlichen außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Diese hat innerhalb der darauf folgenden acht Wochen stattzufinden, alle Vereinsmitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (unter Angabe des Zweckes der Zusammenkunft) zu verständigen. Unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder kann mit 2/3 Mehrheit die freiwillige Auflösung des Vereines beschlossen werden; erfolgt keine Einigung, so werden die Befürworter der Vereinc?sfortführung mit den Geschäften betraut, alle anderen Mitglieder werden auf deren Antrag einer weiteren Mitarbeit entbunden und verlieren damit alle Ansprüche an den Verein. Eine zukünftige Statutenänderung, die den grundsätzlichen Richtlinien des Vereins besonders bezüglich §2 (Zielsetzung des Vereins) widerspricht, ist im Rahmen des Vereinsfortbestandes nicht zulässig. 2. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt nach der Tilgung möglicher offener Außenstände einer durch die Hauptversammlung zu bestimmenden historischen Forschungseinrichtung zu. 3. Solange der Verein als kirchliche Vereinigung anerkannt ist, gelten die Bedingungen über private Vereinigungen von Gläubigen nach CIC (=Codex Iuris Canonici) can. 321-326. 3. Vorstand Ehrenpräsident: Weihbischof Dr. Heinrich Fasching Präsident: Dr. Thomas Aigner Vize-Präsidenten: Univ.-Prof. Dr. Karl Brunner, Prof. Dr. Friedrich Schragl Schriftführer: Dr. Gottfried Auer Schriftführer-Stv.: Dr. Rudolf Maurer Kassierin: Mag. Ulrike Gstettner Kassierin-Stv.: P. Mag. Franz Schuster 4. Kuratorium (nach § 13 Statuten) H. H. Abt Univ.-Prof. DDr. Joachim Angerer, Prämonstratenserstift Geras, 2093 Geras Dr. Martin Czernin, Stift Schotten, Freyung 6, 1010 Wien em. Abt Dr. Burkhard Ellegast, Stift Melk, 3390 Melk Dr. Annemarie Fenzl, Diözesanarchiv Wien, Wollzeile 2, 1010 Wien H. H. Abt Dkfm. Gregor Henckel-Donnersmarck, Zisterzienserabtei Heiligenkreuz, 2532 Heiligenkreuz Dr. András Hegedűs, Prímási Levéltár (Primatialarchiv) Esztergom, Mindszenty, tér 2, H-2500 Esztergom Prof. Dr. Rupert Klieber, Institut für Kirchengeschichte, Schottenring 21, 1010 Wien P. Prior Mag. Wilfried Kowarik, Stift Melk, 3390 Melk H. H. Abt Dr. Clemens Lashofer, Benediktinerstift Göttweig, 3511 Furth/Göttweig Gen.-Dir. Prof. Dr. Lorenz Mikoletzky, Österr. Staatsarchiv, Nottendorfer Gasse 2, 1030 Wien P. Prior Mag. Eugen Müller, Stift Lilienfeld, 3180 Lilienfeld H.H. Abt Mag. Bernhard Naber, Stift Altenburg, 3591 Altenburg H. Mag. Wolfgang Payrich, Augustiner-Chorherrenstift, 3130 Herzogenburg Prof. Dr. Gustav Reingrabner, Angerried 16, 2424 Zurndorf H. Prof. Dr. Floridus Röhrig, Stift Klosterneuburg, 3400 Klosterneuburg Dr. Johann Weißensteiner, Diözesanarchiv Wien, Wollzeile 2, 1010 Wien H. H. Abt Wolfgang Wiedermann, Zisterzienser-Stift, 3910 Zwettl Dr. Herbert Wurster, Archiv des Bistums Passau, Luragogasse 4, D-49032 Passau Dr. Charlotte Ziegler, Stift Zwettl, 3910 Zwettl |